Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00259

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00259


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 16. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, war von Dezember 2018 bis Ende November 2024 beim Unternehmen Y.___ angestellt (Urk. 6/48; vgl. auch Urk. 6/44-45, Urk. 6/51-62). Am 26. August 2025 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Opfikon-Glattbrugg zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/63) und am 9. September 2025 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/47-50). Mit Verfügung vom 15. September 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. August 2025 (Urk. 6/30-32). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/23) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2025 ab (Urk. 6/18-21 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2025 erhob X.___ am 14. Oktober 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu verpflichten, ihr ab dem 26. August 2025 Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.3

1.3.1    Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbe-sondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).

Namentlich hat gemäss Art. 65 Abs. 2 GVO eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt (unechte Grenzgänger und Grenzhängerinnen; vgl. Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883] Rz. A29), sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die Prüfung der Eigenschaft als Grenzgänger oder Grenzgängerin obliegt den Kassen (KSE ALE 883 Rz. A37).

1.3.2    Unter den persönlichen Geltungsbereich des FZA fallen schweizerische Staatsangehörige und Staatsangehörige der Staaten der EU und der EFTA. Die Ausweitung der Anwendung der GVO und DVO auf Drittstaatsangehörige, das heisst Staatsangehörige von Nicht-EU/EFTA-Staaten, wird für alle EU-Staaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemarks, durch die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 vom 24. November 2010 geregelt. Diese Verordnung gilt nicht für die Schweiz. Für Drittstaatsangehörige gelten hinsichtlich der eigenen Ansprüche weiterhin die bisherigen bilateralen Sozialversicherungsabkommen, wobei die Schweiz und C.___ kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben (KS ALE 883 Rz. B18 ff.).




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache-entscheides aus, innerhalb der hier massgeblichen Rahmenfrist für die Beitrags-zeit sei ab 1. Dezember 2024 bis August 2025 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Da diese weniger als zwölf Monate gedauert habe, sei ein Grund zur Befreiung vom Erfordernis der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht gegeben (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift aus, sie sei gemäss ärztlichem Attest vom 1. Dezember 2024 bis August 2025 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Diese Krankheit habe es verhindert, dass sie unmittelbar nach dem Ende ihrer Anstellung in Z.___ in der Schweiz eine Stelle habe antreten können. Hinzu komme, dass sie in Z.___ bis Ende November 2024 bei Y.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Diese Beschäftigung betreffend habe sie ein ordnungsgemäss ausgefülltes Formular eingereicht. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz verfüge sich über eine Bewilligung B und sie wohne mit ihrer Familie in A.___. Damit lägen ihr gewöhnlicher Aufenthalt und der Lebensmittelpunkt in der Schweiz (Urk. 1 S. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort 20. November 2025 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2024 für Y.___ tätig und vom 1. Dezember 2024 bis August 2025 arbeitsunfähig gewesen sei. Per 1. August 2022 sei sie von Z.___ in die Schweiz gezogen. Sie mache zwar geltend, dass sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt und ihre familiärer Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde, jedoch sei es nicht klar ersichtlich, dass sie während der Beschäftigung in Z.___ auch tatsächlich in der Schweiz gelebt habe. Die Arbeitsverträge jedenfalls seien an eine Wohnadresse der Beschwerdeführerin in B.___ gerichtet gewesen. Um die Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfreier klären zu können, sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, zusätzliche Angaben zu machen. Innert Frist habe sie sich aber nicht vernehmen lassen. Es sei zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Z.___ auch dort gelebt habe, weswegen der letzte Beschäftigungsstaat und nicht die Schweiz zur Leistung von Arbeitslosenentschädigung zuständig sei (Urk. 5 S. 2).


3.

3.1    Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 2018 bis Ende November 2024 beim Unternehmen Y.___ angestellt war und sich der Arbeitsort auch dort befunden hat (Urk. 6/48; vgl. auch Urk. 6/44-45, Urk. 6/51-62). In der Verfügung vom 15. September 2025 hatte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin bei Y.___ habe sich in Z.___ befunden, das zur EU/EFTA gehöre, weshalb die Schweiz nicht für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zuständig sei (Urk. 6/30). In ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2025 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, gemäss dem Koordinationsrecht zwischen der Schweiz und der EU seien die von ihr in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen (Urk. 1). Während laufender Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 4) wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 darauf hin, Voraussetzung für die Anrechnung polnischer Beschäftigungszeiten sei insbesondere, dass sie während dieser Zeit als Grenzgängerin einzustufen sei, die ihren Lebensmittelpunkt ununterbrochen in der Schweiz gehabt habe. Dies zu prüfen, erfordere zusätzliche Angaben und die Einreichung weiterer Unterlagen, wozu ihr die Gelegenheit gegeben werde (Urk. 6/11). In der Vernehmlassung vom 20. November 2025 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe trotz der Aufforderung keine zusätzlichen Angaben gemacht. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung in Z.___ auch dort gelebt habe, weswegen die betreffende Beschäftigungszeit nicht angerechnet werden könne (Urk. 5 S. 2).

3.2    Zutreffend ist, dass gestützt auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Verhältnis zwischen den Staaten der EU/EFTA und der Schweiz namentlich unechte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, das heisst Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnen oder in ihn zurückkehren, sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen können (vgl. vorstehend E. 1.3.1). Unter den persönlichen Geltungsbereich des FZA fallen indessen nur schweizerische Staatsangehörige und Staatsangehörige der Staaten der EU und der EFTA. Der von der Beschwerdeführerin eingereichten Wohnsitzbescheinigung der Stadt A.___ vom 14. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass sie Staatsangehörige von C.___ ist (Urk. 3/5). Dies ergibt sich auch aus dem sich ebenfalls bei den Akten befindlichen Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandsamtes D.___ vom ..Juni 2023 betreffend die am ..Juni 2023 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, E.___ (Urk. 6/39-41). Die Beschwerdeführerin ist damit im Sinne des in vorstehender E. 1.3.2 Ausgeführten Drittstaatsangehörige, auf welche die Normen des FZA und insbesondere die Bestimmungen der GVO nicht anwendbar sind. Da sich demzufolge die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige mit Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit im EU-Staat Z.___ für Y.___ in der Schweiz nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen kann, hat die Beschäftigungsdauer der Beschwerdeführerin in Z.___ für eine dort ansässige Arbeitgeberin als Beitragszeit unberücksichtigt zu bleiben, da aufgrund des Fehlens kollisionsrechtlicher Normen für diese Beschäftigung keine Beitragspflicht in der Schweiz bestand.


4.    Die Beschwerdegegnerin hat überdies geprüft (Urk. 2 S. 3), ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Erfordernis der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sind, da die Beschwerdeführerin nicht nur geltend gemacht, sondern auch belegt hat, dass sie ab 1. Dezember 2024 bis August 2025 krankheitshalber vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 3/3 = Urk. 6/24). Da die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weniger als zwölf Monate betragen hat, sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG indessen klarerweise nicht erfüllt.


5.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den dem 26. August 2025 vorausgegangenen zwei Jahren (Art. 9 Abs. 1 AVIG) keine hier anrechenbare Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten Dauer nachweisen kann (Art. 13 Abs. 1 und 2 AVIG) und ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Erfordernis der Erfüllung der Beitragszeit in Form einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwölf Monaten Dauer ausgewiesen (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 26. August 2025 verneint hat. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Das von der Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 u. 2) erweist sich aufgrund der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Art. 61 lit. fbis ATSG) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm