Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00242
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 21. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1987 geborene X.___, Y.___ Staatsangehöriger und Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung L, reiste am 30. April 2025 von Y.___ in die Schweiz ein und begründete hier seinen Wohnsitz (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1 und Urk. 3/3). Am 23. Mai 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/4) und stellte am 29. Mai 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/5).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Mai 2025 mit der Begründung, der Versicherte sei vor der Anmeldung keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz nachgegangen, weshalb Y.___ zuständiger Staat sei (Urk. 7/8 S. 2). Die Einsprache des Versicherten vom 5. August 2025 (Urk. 7/10) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. August 2025 ab (Urk. 7/14 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. September 2025 Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 23. Mai 2025 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, die Schweiz am 23. Oktober 2025 zu verlassen und nach Y.___ zurückzukehren (Urk. 10, Abmeldebestätigung: Urk. 11). Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz gab er nicht bekannt (vgl. E-Mails vom 28. Oktober und 9. November 2025, Urk. 12 und 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
1.3 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).
1.4 Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Weisung über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Stand 1. Januar 2025, Rz. B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2).
1.5 Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 GVO den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
Eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Regelung sieht Art. 65 GVO für Arbeitslose vor, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben, mithin für Grenzgänger (KS ALE 883, Rz. A79).
1.6 Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz. E11).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Entscheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit in der Schweiz keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit nicht erfülle. Da er während seiner Berufstätigkeit in Y.___ auch dort gewohnt habe, sei er zudem weder als echter noch als unechter Grenzgänger zu qualifizieren. Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten wäre daher nur möglich, wenn er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, was nicht der Fall sei. Entsprechend erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen nicht (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, als EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz seien seine in Y.___ erworbenen Versicherungszeiten gemäss den europäischen Koordinierungsregeln anzurechnen, auch wenn er direkt aus Y.___ gekommen sei, ohne zuvor in der Schweiz gearbeitet zu haben. Er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel L, sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und voll arbeitsbereit. Er sei faktisch nahtlos von einer Beschäftigung in Y.___ in die Arbeitslosigkeit in der Schweiz übergegangen (Urk. 1 S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Mai 2025.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Rechtstreit in zeitlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des FZA, der GVO und der DVO fällt. Der Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehöriger und es liegt ein Sachverhalt aus dem Jahre 2025 mit qualifiziertem Auslandbezug vor (Art. 2 Abs. 1 GVO), welcher Leistungen bei Arbeitslosigkeit betrifft (Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO; vgl. auch Art. 121 Abs. 1 AVIG, der die entsprechenden Verordnungen für anwendbar erklärt).
3.2 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2025 in Y.___ wohnte und bis 30. April 2025 auch dort arbeitete (Urk. 7/3). Das letzte Arbeitsverhältnis bei der Z.___ in A.___ dauerte gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. Mai 2025 vom 3. Februar 2014 bis 30. April 2025 (Urk. 7/5 S. 2, vgl. auch Urk. 7/10). Damit war er nachweislich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in Y.___ wohnhaft und erwerbstätig. Einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist er nach seiner Einreise nicht nachgegangen. Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (E. 1.2) sind keine ersichtlich.
Entsprechend ist grundsätzlich nicht die Schweiz für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zuständig (vgl. E. 1.5 und E. 1.6). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine in Y.___ erworbenen Versicherungszeiten seien anzurechnen (E. 2.2), ist eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Dies ist vorliegend unbestritten nicht der Fall, was einer Anrechnung und Zuständigkeitsbegründung in der Schweiz aufgrund des Beschäftigungslandprinzips und des damit einhergehenden Eintagesprinzips entgegensteht (E. 1.6).
Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer als echter oder unechter Grenzgänger zu qualifizieren wäre und eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Regelung gestützt auf Art. 65 GVO zu Anwendung gelangen könnte (vgl. E. 1.5), fehlen jegliche Hinweise. Dies blieb denn auch vom Beschwerdeführer unbestritten (E. 2.2).
3.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch insoweit, als aus dem Umstand, dass er bis 29. Oktober 2025 (vgl. E. 2.2 und Urk. 11) über eine gültige Aufenthaltsbewilligung L verfügte, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten will. So schafft insbesondere die Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA, welche an Stellensuchende aus allen EU/EFTA-Staaten erteilt wird, keine Sozialversicherungsansprüche (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Ausweis L EU/EFTA, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis _l_ eu_efta.html; zuletzt besucht am 4. November 2025).
4. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer mangels Zuständigkeit der Schweiz zur Leistungserbringung ab dem 23. Mai 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ (rechtshilfeweise Zustellung)
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensGasser Küffer