Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00225

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00225


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 30. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, war ab 1. März 2023 in einem Pensum von 80 % als Chief Sales und Marketing Officer (CSMO) mit einem vertraglich vereinbarten monatlichen Bruttolohn von Fr. 10'000.-- bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2023, Urk. 9/50-55). Aufgrund ausstehender Lohnzahlungen leitete der Versicherte im März 2025 ein Betreibungsverfahren gegen die Y.___ AG ein (vgl. Urk. 3/6). Am 17. März 2025 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt einen Zahlungsbefehl für unter anderem ausstehende Lohnzahlungen der Y.___ AG für den Zeitraum von Oktober 2023 bis März 2025 – insgesamt 18 Monate – in der Höhe von total Fr. 180'000.-- zuzüglich Zins aus (Urk. 9/115). Die Y.___ AG erhob keinen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 9/42 Mitte).

    Am 22. Mai 2025 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/122). Am 29. Mai 2025 ersuchte er um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2025, wobei er im Antragsformular (Urk. 9/118-121) angab, das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG sei von der Arbeitgeberin am 30. April 2025 aufgelöst worden (Ziff. 18). Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 (Urk. 9/112) verlangte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) vom Versicherten ergänzende Angaben und weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 (Urk. 9/75-76) teilte dieser mit, von seiner ehemaligen Arbeitgeberin keine Unterlagen erhältlich machen zu können, worauf die Kasse die Y.___ AG, Personalabteilung/HR, mit Schreiben vom 16. Juni 2025 (Urk. 9/71) zur Einreichung insbesondere der Arbeitgeberbescheinigung, des Kündigungsschreibens sowie der Lohn-abrechnungen der letzten zwölf Monate aufforderte. Zudem holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 9/67). Die Y.___ AG liess sich nicht vernehmen und reichte keine Unterlagen ein. Am ... Juli 2025 wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet (vgl. von Amtes wegen beigezogener Auszug aus dem Handelsregister, Urk. 22).

1.2    Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 (Urk. 9/63-66) verneinte die Kasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, der versicherte Verdienst lasse sich nicht hinreichend zuverlässig festlegen. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2025 Einsprache (Urk. 9/31-32) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 9/33-60). Mit Schreiben vom 2. August 2025 (Urk. 9/27) informierte er die Kasse unter anderem über die Konkurseröffnung über die Y.___ AG vom ... Juli 2025.

    Mit Schreiben vom 5. August 2025 (Urk. 9/24) forderte der Rechtsdienst der Kasse die Personalabteilung der Y.___ AG erneut zur Einreichung näher bezeichneter Unterlagen und Erteilung von Auskünften bis zum 20. August 2025 auf. Nachdem sich die Y.___ AG (in Liquidation) innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, kontaktierte der Rechtsdienst der Kasse mit (an die geschäftliche E-Mail-Adresse gerichteter) E-Mail vom 21. August 2025 (Urk. 9/18) A.___, Präsident des Verwaltungsrats der Y.___ AG, sowie B.___, Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___ AG (vgl. Urk. 22), und ersuchte diese, die mit Schreiben vom 5. August 2025 erbetenen Auskünfte zu erteilen und die einverlangten Unterlagen einzureichen. Mit E-Mail vom 30. August 2025 (Urk. 9/14) teilte B.___ mit, keinen Zugang zu den Daten zum Arbeitsverhältnis des Versicherten zu haben. A.___ liess sich nicht vernehmen.

    Mit E-Mail vom 21. August 2025 (Urk. 9/17) kontaktierte der Rechtsdienst der Kasse zudem das Konkursamt der Stadt Basel und erkundigte sich nach dem Vorliegen von Unterlagen, welche die Lohnzahlungen an den Versicherten in den Jahren 2024 und 2025 belegten. Mit E-Mail vom 1. September 2025 (Urk. 9/13). teilte das Konkursamt mit, über keine Unterlagen zu verfügen.

    Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2025 (Urk. 9/4-9 = Urk. 2) wies die Kasse die Einsprache des Versicherten ab und verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2025.


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. September 2025 Beschwerde (Urk. 1/2) und beantragte, dieser sei aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass er vom 1. März 2023 bis 31. Oktober 2025 bei der Y.___ AG in einer versicherten Anstellung gestanden habe, und die Kasse sei zu verpflichten, ihm Arbeitslosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) auszurichten (S. 3 Ziff. 5). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von allfälligen Gerichtskosten und – falls vom Gericht für notwendig erachtet – die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (S. 3 Ziff. 6). Mit Eingabe vom 29. September 2025 (Urk. 5) ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren (S. 3 Ziff. 4) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 6/1-8).

    Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, woran sie - nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. September 2025 - mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 (Urk. 11) festhielt. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 (Urk. 12) wurden dem Beschwerdeführer die Eingaben der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht und betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ein Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.

2.2    Am 17. Oktober 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 13) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 14/1-6). Neu stellte er den Antrag, es sei festzustellen, dass die Kasse ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeentscheid (gemeint wohl: die Verfügung) vom 4. Juli 2025 sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Neubeurteilung an die Kasse zurückzuweisen; eventuell sei sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4).

    Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Urk. 16) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2025 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde. Auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2026 (Urk. 23) wurde dieser mit Schreiben vom 15. Januar 2026 (Urk. 24) über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt.

    Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Januar 2026 (Urk. 25) reichte der Beschwerdeführer eine Kurzmitteilung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 23. Januar 2026 betreffend fehlende Buchungen im individuellen Konto (IK) zusammen mit einem aktualisierten IK-Auszug ein (Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

    Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum.

1.4    Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1, BGE 128 V 189 E. 3a/aa, je mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2010 vom 14. Januar 2011 E. 2.2). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr (BGE 128 V 189 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2019, 8C_90/2019 vom 19. Juni 2019 E. 3.2).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wiesen Widersprüche hinsichtlich der Lohnhöhe auf. Insbesondere lägen lediglich die aus dem IK-Auszug vom 24. Juni 2025 ersichtlichen Lohnmeldungen der Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 120'000.-- für die Beitragsmonate März bis Dezember 2023 und Auszüge aus dem Postkonto des Beschwerdeführers mit insgesamt sieben Gutschriften der Arbeitgeberin in der Höhe von jeweils Fr. 7'200.-- in der Zeit zwischen dem 31. Mai 2023 und dem 2. Juli 2024 vor. Die Selbstdeklaration der Arbeitgeberin gegenüber der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich stimme nicht mit dem vertraglich vereinbarten Bruttolohn von Fr. 10'000.-- überein (S. 4 f. Ziff. 5-6). Der Beschwerdeführer habe zwar Postkontoauszüge eingereicht, jedoch sei insbesondere für das Jahr 2024 nicht klar ersichtlich, welche Löhne für welchen Monat ausbezahlt worden seien. Der erzielte Verdienst werde entsprechend dem Entstehungsprinzip in jenen Beitragsmonaten angerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden sei; unerheblich sei somit, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet würden. Die Gutschriften vom 31. Mai 2023 für den Monat März 2023, vom 9. Juni 2023 für den Monat April 2023 und vom 3. Juli 2023 für den Monat Juni 2023 (vgl. S. 4 Ziff. 5) beträfen nicht den für die Berechnung des versicherten Verdienstes massgebenden Bemessungszeitraum vom 1. November 2024 bis 30. April 2025 beziehungsweise vom 1. Mai 2024 bis 30. April 2025 (vgl. S. 4 Ziff. 5) und könnten daher für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit den Gutschriften vom 7. Mai 2024, vom 27. Juni 2024 und vom 2. Juli 2024 die Löhne von Mai 2023 sowie von Juli bis September 2023 ausbezahlt worden seien, ansonsten der Beschwerdeführer nicht die Löhne ab Oktober 2023 geltend gemacht hätte. Weitere lohnrelevante Unterlagen lägen nicht vor und hätten weder bei der Arbeitgeberin noch beim Konkursamt erhältlich gemacht werden können. Unter diesen Umständen könne ein tatsächlicher Lohnfluss nicht eindeutig nachgewiesen werden. Der entsprechende Nachweis sei durch den Beschwerdeführer zu erbringen. Jedoch fehle es vorliegend an Beweisen, dass er den Lohn im massgebenden Zeitraum tatsächlich erhalten habe. Unstimmigkeiten seien dem Beschwerdeführer anzulasten. Ein versicherter Verdienst lasse sich nicht hinreichend zuverlässig festsetzen, was die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge habe (S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1/2), zu einem vertraglich vereinbarten Bruttolohn von Fr. 10'000.-- bei der Y.___ AG beschäftigt gewesen zu sein. Trotz wiederholter Zusicherungen der Arbeitgeberin seien für den Zeitraum von März 2023 bis April 2025 neunzehn Monatslöhne nicht ausbezahlt worden. Zudem schulde die Arbeitgeberin ihm sechs Monatslöhne für die vertragliche Kündigungsfrist vom 1. Mai bis 31. Oktober 2025 (Ziff. 3). Er sei weder Aktionär noch Verwaltungsrat noch in einer arbeitgeberähnlichen Stellung gewesen, sondern habe in einem durch Arbeitsvertrag geregelten entlöhnten Arbeitsverhältnis gestanden. Damit liege eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 10 AVIG vor (Ziff. 4.1). Dass der Lohnfluss in der massgebenden Beitragszeit nicht nachgewiesen sei, sei durch die sieben aus den Kontoauszügen ersichtlichen Lohnüberweisungen der Y.___ AG à Fr. 7'200.-- netto, das von der Arbeitgeberin gegenüber der SVA deklarierte Jahreseinkommen von Fr. 120'000.-- für das Jahr 2023, die Anerkennung seiner Lohnforderungen durch die Arbeitgeberin und die unbestritten gebliebenen Betreibungen widerlegt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürften das Fehlen formeller Lohnabrechnungen oder nicht abgeführte AHV-Beiträge nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen, sofern Arbeitsverhältnis und Lohnansprüche nachweisbar seien (Ziff. 4.2). Seine Lohnforderung sei vom Konkursamt als privilegierte Forderung der ersten Klasse anerkannt worden und die Konkursverwaltung habe ihn ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Beantragung einer Insolvenzentschädigung hingewiesen, was das Arbeitsverhältnis bestätige (Ziff. 4.3). Er habe seine Arbeitspflichten im Vertrauen auf die wiederholten Zusicherungen des Arbeitgebers erfüllt. Ein früherer Austritt hätte seine Lohnansprüche schwächen oder vereiteln können. Die Beweismittel zeigten eindeutig, dass er beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei und ein versicherter Verdienst vorgelegen habe. Die Misswirtschaft der Arbeitgeberin dürfe seinen gesetzlichen Anspruch nicht vereiteln (Ziff. 4.4).

    In seiner Eingabe vom 29. September 2025 (Urk. 5) wies der Beschwerdeführer auf diverse Pflichtverletzungen der Y.___ AG hin, darunter die fehlende Mitwirkung gegenüber dem Konkursamt, Diskrepanzen bei der Einkommensdeklaration zu Handen der Ausgleichskasse sowie die Nichtanmeldung bei der beruflichen Vorsorge. Weiter machte er geltend, dass seine Stellung als Arbeitnehmergläubiger auch aufgrund seiner vom Konkursamt protokollierten und als Lohnforderung der 1. Klasse behandelten Forderungseingabe im Konkurs über Fr. 259'089.60 belegt sei.

    In seiner Eingabe vom 17. Oktober 2025 (Urk. 13) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Pflichtverletzungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin und wies auf neue Tatsachen und Beweismittel hin.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer stellte sich am 22. Mai 2025 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und galt ab diesem Zeitpunkt als arbeitslos im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG (vgl. Art. 10 Abs. 3 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit erstreckte sich damit auf den Zeitraum vom 22. Mai 2023 bis 21. Mai 2025 und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begann am 22. Mai 2025 (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 AVIG).

3.2    Dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als CSMO bei der Y.___ AG in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine grundsätzlich beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, scheint die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage zu stellen. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG kommt dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung denn auch nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern nur jener eines in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (vgl. vorstehend E. 1.2). Von einer kritischen Fallkonstellation ist vorliegend angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zum Nachweis seiner Beschäftigung bei der Y.___ AG nicht auszugehen (vgl. insbesondere Urk. 9/35-43, vgl. auch Urk. 9/77-101).

    Strittig und zu prüfen ist hingegen, wie es sich mit dem – dem Taggeldanspruch zugrunde zu legenden - versicherten Verdienst verhält und dabei die Frage, ob sich ein solcher festsetzen lässt, beziehungsweise auf welcher Grundlage dieser zu bemessen ist.

3.3    Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Der erzielte Verdienst wird in jenen Beitragsmonaten angerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (vgl. Rz. C2 der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE], Stand 1. Juli 2025; Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2019, 8C_90/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.4 mit Hinweis).

    Gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen, nicht anrechenbar und somit nicht entschädigungsberechtigt. Art. 11 Abs. 3 AVIG begründet die Nichtan-rechenbarkeit des Arbeitsausfalls aber nur für den Fall, dass Lohn- oder Entschädigungsansprüche ausgewiesen und auch vollständig realisierbar sind (Rz. C200 AVIG-Praxis ALE).

3.4    Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Korrespondenz (Auszüge aus WhatsApp-Nachrichten und E-Mail-Verkehr, Notizen zu Telefongesprächen) zwischen ihm und seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 9/77-101) geht hervor, dass der Gründer und CEO der Y.___ AG, A.___ (vgl. Urk. 9/40 Mitte), dem Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs vom 30. April 2025 die Kündigung per 1. Mai 2025 aussprach (vgl. Urk. 9/94-95 Ziff. 21) und die Kündigung mit E-Mail vom 1. Mai 2025 bestätigte (Urk. 9/95 Ziff. 22). Weiterungen zur Frage, wie diese Kündigung und ihre Folgen mit Blick auf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten (vgl. Urk. 9/50 Ziff. 5) aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beurteilen ist, erweisen sich aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht als entbehrlich, da angesichts der am ... Juli 2025 erfolgten Konkurseröffnung über die Y.___ AG jedenfalls davon auszugehen ist, dass allfällige Entschädigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht vollständig realisierbar wären. Arbeitslosenentschädigung könnte damit gestützt auf Art. 29 AVIG ausbezahlt werden. Ab dem 1. Mai 2025 ist von einem anrechenbaren Verdienstausfall auszugehen, womit der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AVIV am 30. April 2025 begann und sich – da vor diesem Tag auch die Voraussetzung von zwölf Beitragsmonaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (22. Mai 2023 bis 21. Mai 2025) erfüllt war – auf den Zeitraum vom 1. November 2024 bis 30. April 2025 (sechs Monate) beziehungsweise vom 1. Mai 2024 bis 30. April 2025 (zwölf Monate) erstreckte. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus.

3.5    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass sich im massgebenden Zeitraum ein versicherter Verdienst nicht zuverlässig festsetzen lasse, da für die (zur Ermittlung des versicherten Verdienstes) massgebenden Beitragsmonate keine (anrechenbaren) Lohnzahlungen nachgewiesen seien. Zur Ermittlung des versicherten Verdienstes erachtete sie somit die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum und nicht den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn als massgebend. Damit folgte die Beschwerdegegnerin der gefestigten Rechtsprechung, wonach bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend und eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. vorstehend E. 1.4.) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Regelung im Einzelfall nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.4). Dabei erinnerte das Bundesgericht in seinem Entscheid 8C_89/2019, 8C_90/2019 vom 19. Juni 2019 daran, dass es keines konkret erfolgten Missbrauchs bedürfe (E. 5.2); entscheidend sei die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr (E. 3.2). Eine solche hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. Juli 2025 (Urk. 9/63-66) nicht ausgeschlossen (S. 2 unten).

3.6    Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Korrespondenz zwischen ihm und seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 9/77-101) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit der Y.___ AG am 28. Februar 2023 (Urk. 9/50-55) bereits im Jahr 2022 sowie auch im Januar und Februar 2023 für die Y.___ AG tätig war, dies auf Basis eines «consulting agreements» (vgl. Urk. 9/78 unten). Der Korrespondenz ist weiter zu entnehmen, dass bereits damals Gehaltszahlungen verzögert erfolgten oder ganz ausblieben. So wurde eine Zahlung in der Höhe von Fr. 30'000.-- für vom Beschwerdeführer im Jahr 2022 erbrachte Leistungen erst im Jahr 2023 ausgerichtet und die Entschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 blieb aus (vgl. Urk. 9/78 unten, Urk. 9/82 unten). Mit WhatsApp-Nachricht vom 31. März 2023 (Urk. 9/77 oben) machte der Beschwerdeführer A.___ darauf aufmerksam, dass sein Lohn für März 2023 noch nicht eingetroffen sei. Auch in der Zeit danach wies er kontinuierlich auf ausstehende Lohnzahlungen hin und forderte diese ein (vgl. Urk. 9/77 ff.). Im Frühjahr 2025 beschritt der Beschwerdeführer schliesslich den betreibungsrechtlichen Weg, nachdem er lediglich Lohnzahlungen für die Monate März, April und Juni 2023 in der Höhe von je Fr. 7'200.-- (Zahlungen vom 31. Mai, 9. Juni und 3. Juli 2023; Urk. 9/102-104) sowie im Jahr 2024 vier weitere Zahlungen mit dem Betreff «salary CSMO» in der Höhe von jeweils Fr. 7'200.-- (Zahlungen vom 7. Mai, 27. Juni und 2. Juli 2024; Urk. 9/56-57) erhalten hatte.

    Den WhatsApp- und E-Mail-Nachrichten von CEO A.___ und Verwaltungsrat B.___ ist zu entnehmen, dass die verspäteten beziehungsweise ausgebliebenen Lohnzahlungen auf Liquiditätsprobleme des Unternehmens infolge ausgebliebender Investitionen von (potenziellen) Investoren zurückzuführen waren (vgl. Urk. 9/77 Ziff. 2, Urk. 9/78 Ziff. 10, Urk. 9/79 Ziff. 14-16, Urk. 9/82 Ziff. 2, Urk. 9/86 Mitte). In einer E-Mail-Nachricht an den Beschwerdeführer vom 4. November 2024 betonte A.___ (sinngemäss), dass die Kapitalbeschaffung eines Start-up Geduld erfordere (Urk. 9/85 Ziff. 8). In einer seiner Eingaben hielt auch der Beschwerdeführer explizit fest, dass es sich bei der Y.___ AG um ein Start-up-Unternehmen handelte (Urk. 9/34 Mitte).

    Nach dem Gesagten hingen die Lohnzahlungen des Beschwerdeführers nachweislich bereits ab Beginn des mit Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2023 geregelten Arbeitsverhältnisses vom Eingang neuer Investorengelder zur Finanzierung der Y.___ AG ab und konnte das Start-up-Unternehmen die Lohnforderungen des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von 26 Monaten (März 2023 bis April 2025) mit Ausnahme von sieben Zahlungen nicht erfüllen. Unter Verweis auf laufende Finanzierungsbemühungen wurde der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch darum ersucht, seine Betreibung zurückzuziehen (vgl. Urk. 9/80 Ziff. 17). Die Auszahlung des vertraglich vereinbarten Lohnes war damit offensichtlich vom unternehmerischen Erfolg der Y.___ AG abhängig und objektiv betrachtet bestand die Möglichkeit, dass die Y.___ AG den im Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2023 vertraglich vereinbarten Lohn des Beschwerdeführers nicht wird auszahlen können. Die Arbeitslosenentschädigung, die sich nach der Höhe des versicherten Verdienstes richtet, darf jedoch nicht zur Absicherung des unternehmerischen Risikos verwendet werden (Urteil des Bundesgereichts 8C_840/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinwiesen). Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die im «relevanten» Zeitraum erhaltenen Investitionen in der Höhe von etwa 3 Mio. Franken davon ausging, vorübergehende Liquiditätsengpässe seien überwindbar (vgl. Urk. 9/34 Mitte), ändert nichts daran. Denn nicht von Bedeutung ist, ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde. Entscheidend ist allein, ob objektiv gesehen eine Missbrauchsgefahr besteht (vgl. vorstehend E. 3.5), was vorliegend zu bejahen ist.

3.7    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des versicherten Verdienstes auf die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum (November 2024 bis 30. April 2025 beziehungsweise 1. Mai 2024 bis 30. April 2025; vgl. vorstehend E. 3.4) abstellte. In diesem Zeitraum sind durch Auszüge aus dem Postkonto des Beschwerdeführers vier Zahlungen in der Höhe von jeweils Fr. 7'200.-- nachgewiesen, und zwar je eine Zahlung am 7. Mai und am 27. Juni 2024 sowie zwei Zahlungen am 2. Juli 2024 (Urk. 9/56-57). Bei diesen mit dem Vermerk «salary CSMO» versehenen Überweisungen handelt es sich unbestrittenermassen um Lohnzahlungen. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Korrespondenz zwischen ihm und seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 9/77-101) geht eindeutig hervor, dass es sich um Lohnzahlungen für das Jahr 2023 handelte (vgl. Urk. 9/77 Ziff. 7, Urk. 9/88 Ziff. 12 und Ziff. 13 lit. c). Mit diesen Überweisungen wurden augenscheinlich die ausstehenden Lohnzahlungen für die Monate Mai, Juli, August und September 2023 beglichen (vgl. auch WhatsApp-Nachricht von B.___ vom 6. November 2024, in welcher explizit von sieben Lohnzahlungen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die drei Zahlungen vom 31. Mai, 9. Juni und 3. Juli 2023 [Urk. 9/102-104] und die vier Zahlungen vom 7. Mai, 27. Juni und 2. Juli 2024 [Urk. 9/56-57] - für die Zeit von März bis Dezember 2023 die Rede ist; Urk. 9/78 Ziff. 13). Dies wird nicht zuletzt durch die Tatsache gestützt, dass der Beschwerdeführer auf betreibungsrechtlichem Weg Lohnausstände ab Oktober 2023 geltend machte (vgl. Urk. 9/115), worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinwies (vgl. vorstehend E. 2.1). Dass weitere Lohnzahlungen erfolgten, ist weder ersichtlich noch wurde dies geltend gemacht. Damit aber sind im für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgebenden Zeitraum keine Lohnzahlungen nachgewiesen. Ein versicherter Verdienst lässt sich damit nicht festsetzen.

    Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in den ergänzenden Eingaben vom 29. September 2025 (Urk. 5) und vom 17. Oktober 2025 (Urk. 13) sowie vom 26. Januar 2026 (Urk. 25) vermögen daran nichts zu ändern, da sich daraus hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Frage der Bemessung des versicherten Verdienstes im massgebenden Bemessungszeitraum keine neuen oder anderen Erkenntnisse ergeben. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.    Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und in diesem Zusammenhang um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, falls vom Gericht für notwendig erachtet (Urk. 1/2 Ziff. 6).

    Das Verfahren ist kostenlos, weshalb sich das Gesuch insoweit als obsolet erweist.

    Wie bereits in der Verfügung vom 14. Oktober 2025 (Urk. 12) festgehalten, ist es sodann grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, einen Rechtsvertreter zu suchen und zu mandatieren. Die Beigabe eines Anwalts/einer Anwältin kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen (Randacher, in: Kommentar zum GSVGer, 3. Aufl., Zürich 2024, N. 19 zu § 16, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). Dies ist vorliegend nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer doch verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und 26

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerBarblan