Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00221
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 9. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1990, meldete sich am 14. Juli 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Stellenvermittlung im Umfang von 100 % an (Urk. 6/42) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 6/45-48 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 11. August 2025 (Urk. 6/17-19) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 14. Juli 2025 mangels Erfüllung der Beitragszeit. Die dagegen vom Versicherten am 18. August 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/1314) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. August 2025 ab (Urk. 6/6-9 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und ihm seien Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Für die Ermittlung der Ausbildungsdauer gilt als Abschluss jener Zeitpunkt, in dem die auszubildende Person vom Ergebnis der Abschlussprüfung Kenntnis erhält. Nachbesserungen von Prüfungsarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich bedeutend und genügend überprüfbar sind (Urteil des Bundesgerichts C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B187).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 14. Juli 2025.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 5.214 Monaten vorweisen könne (S. 2 unten). Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien nicht erfüllt. Die Leistung eines Vollzeitstudenten pro Hochschuljahr entspreche 60 ECTS-Kreditpunkten. Der Beschwerdeführer habe im Herbstsemester 2023 keine ECTS absolviert, im Frühlingssemester 2024 deren 3 und im Herbstsemester 2024 insgesamt 43 ECTS. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass der Beschwerdeführer lediglich im Herbst 2024 – also während eines halben Jahres – mindestens 30 ECTS absolviert habe. Im Herbst 2023, im Frühling 2024 sowie im Frühjahr 2025 sei er nicht aufgrund des Studiums an der Erfüllung der Beitragszeiten verhindert gewesen (S. 3 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die von ihm erbrachte Studienzeit die Voraussetzung für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund eines Vollzeitstudiums erfülle. Gemäss den eingereichten Bescheinigungen der Y.___ und Z.___ sei er während des betreffenden Zeitraums in einem Vollzeitstudium eingeschrieben gewesen. Das Studium gliedere sich wie folgt: September 2021 bis September 2022 Z.___, September 2022 bis September 2024 Y.___ sowie September 2023 bis September 2025 Z.___ (S. 1). Wie in der Abgangsbescheinigung der Y.___ aufgeführt, seien im Herbst 2023 insgesamt 13.5 ECTS für die Vorlesungen «Robot challenge» und «Machine Vision» anerkannt worden, die Prüfungen seien am 24. Januar und am 23. Februar 2024 erfolgt. Die zwei Vorlesungen seien im Herbst 2023 wiederholt worden wegen nicht bestandener Prüfungen im Herbst 2022. Anzumerken sei, dass im Zeitraum September 2023 bis August 2024 sein Masterarbeitsprojekt in Zusammenarbeit mit der Firma A.___ vor Ort stattgefunden habe, für 30 ECTS, was mit den entsprechenden Arbeitsverträgen bestätigt werde. Diese Kooperation sei in enger Absprache mit beiden Bildungseinrichtungen erfolgt, wodurch die Vollzeitstudium- und Arbeitszeiten klar definiert gewesen seien. Im Zeitraum September 2024 bis Februar 2025 sei die Verfassung und Verteidigung seiner Masterarbeit erfolgt. Während dieser Zeit habe er keine anderen ECTS belegen können, da er vollzeitig wegen seiner Ausbildung bei A.___ beziehungsweise für seine Masterarbeit beschäftigt gewesen sei. Die Einschreibung beim RAV sei im Juli 2025 erfolgt wegen der sechsmonatigen Wartefrist für Studierende (S. 2).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist vom 14. Juli 2023 bis zum 13. Juli 2025 (vgl. E. 1.1) lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung im Umfang von insgesamt 5.214 Monaten bei der A.___ AG und B.___ ausgeübt hat. Entsprechend hat er die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit ist. Er war im massgebenden Zeitraum einerseits an der Z.___ und andererseits an der Y.___) als Student immatrikuliert.
3.2 Der Beschwerdeführer absolvierte an der Z.___ den Master of Science in Engineering.
Für diesen Studiengang werden 90 ECTS benötigt und er kann entweder Vollzeit, mit einer Gesamtdauer von drei bis vier Semestern, oder Teilzeit, mit einer Gesamtdauer von fünf bis sechs Semestern, absolviert.
In der Bescheinigung der Z.___ über den Masterabschluss («Attestation of Master degree») vom 4. März 2025 (Urk. 6/64) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom Herbstsemester 2021/22 bis Herbstsemester 2024/25 regelmässig im Masterstudiengang Ingenieurwissenschaften eingeschrieben gewesen sei und alle Kurse und Prüfungen absolviert und mit einem Zeugnis abgeschlossen habe. Den Immatrikulationsbescheinigungen der Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Vollzeit-Student eingetragen war (vgl. Urk. 6/25-29, Urk. 6/32-33). Während im November 2021 – bei einer voraussichtlichen Studiendauer von zwei Jahren – noch von einem voraussichtlichen Abschluss im Jahr 2023 ausgegangen wurde (vgl. Urk. 6/29), ging man im November 2023 von einem Studienabschluss im Jahr 2024 (vgl. Urk. 6/32-33) und im November 2024 schliesslich von einem solchen im Jahr 2025 aus (vgl. Urk. 6/25-26).
Der Beschwerdeführer war somit bei der Z.___ als Vollzeit-Student eingeschrieben, hat indessen für seinen Masterabschluss sieben Semester benötigt (September 2021 bis Februar 2025, vgl. Urk. 6/26 und Urk. 6/64). Letzteres spricht nicht für ein Vollzeitstudium, zumal, wie vorstehend dargelegt, selbst ein Teilzeitstudium in fünf bis sechs Semestern abgeschlossen werden kann. Des Weiteren sprechen auch die absolvierten ECTS-Punkte nicht für ein Vollzeitstudium: Der Bestätigung der Z.___ vom 19. Februar 2025 (Urk. 6/22-23) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Studiendauer insgesamt 93 ECTS-Punkte erworben hat. Davon entfallen deren 43 auf die massgebende Rahmenfrist vom 14. Juli 2023 bis zum 13. Juli 2025. So wurden am 7. Oktober 2024 ein mit «Mechanical Engineering» bezeichnetes Modul mit 10 ECTS-Punkten sowie am 5. Februar 2025 ein mit «Human Robot Interaction» bezeichnetes Modul mit 3 ECTS-Punkten anerkannt (S. 2). Zudem wurde am 14. Februar 2025 die Masterarbeit («Thesis») mit 30 Punkten abgenommen (S. 1 unten). Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ausserdem 3 Punkte für das Frühlingssemester 2024 anrechnete, könnte es sich um das Modul «Hands on Industrial IoT: Mastering the Mini-Factory» handeln (S. 1 unten). Dieses wurde jedoch bereits am 1. Juli 2023 – und somit noch vor Beginn der Rahmenfrist am 14. Juli 2023 – abgeschlossen.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Herbstsemester 2024 zu Recht 43 ECTS-Punkte angerechnet. Zusätzlich anerkannte sie für das Frühlingssemester 3 ECTS-Punkte (vgl. Urk. 2 S. 3 unten), was aufgrund der vorliegenden Akten indessen nicht nachvollziehbar ist.
3.3 Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum ausserdem als Student an der Y.___ immatrikuliert.
Die Masterstudien an der Y.___ dauern in der Regel vier Semester, wobei ihr Umfang 120 ECTS entspricht.
Aus dem «Studienblatt des ausgeschiedenen Studierenden» der Y.___ vom 31. Oktober 2024 (Urk. 6/20) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 12. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2024 (vier Semester) als Student des Masterstudiums Maschinenbau eingeschrieben war; das Studium sei abgebrochen worden. Der Abgangsbescheinigung der Y.___ vom selben Tag (Urk. 6/62-63) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insgesamt 32.5 ECTS-Punkte erworben hat. Davon entfallen 13.5 ECTS-Punkte auf die vorliegend massgebende Rahmenfrist. So wurden dem Beschwerdeführer für die Vorlesung «Robot challenge» 9 ECTS-Punkte angerechnet (Prüfung vom 24. Januar 2024) und für die Vorlesung «Machine Vision» 4.5 ECTS-Punkte (Prüfung vom 23. Februar 2024). Entsprechend sind für das Herbstsemester 2023 13.5 ECTS-Punkte zu berücksichtigen.
3.4 Das auf ECTS-Credits beruhende System dient dazu, die Gleichwertigkeit unterschiedlicher Ausbildungsgänge beurteilen zu können. Es liegt daher nahe, für die Beurteilung der quantitativen Gleichwertigkeit von Ausbildungsgängen auf die ihnen zugeschriebenen Kreditpunkte abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Leistung eines Vollzeitstudenten pro Hochschuljahr entspricht 60 ECTS-Kreditpunkten. Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25 bis 30 Arbeitsstunden erbracht werden kann. Die 60 ECTS-Credits pro Jahr ergeben somit zwischen 1'500 und 1'800 Arbeitsstunden pro Studienjahr (Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2015 vom 23. November 2015 E. 3.3 und 3.4).
Auch auf der Homepage der Z.___ wird darauf hingewiesen, dass ein akademisches Jahr in der Regel 60 ECTS-Credits (1'800 Arbeitsstunden) entspricht.
3.5Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist folgende ECTS absolviert:
- Herbstsemester 2023: 13.5 ECTS (Y.___)
- Frühlingssemester 2024: 0 ECTS
- Herbstsemester 2024: 43 ECTS (Z.___)
Es bestehen keine Hinweise auf weitere im massgebenden Zeitraum absolvierte ECTS. Der Beschwerdeführer machte dies denn auch nicht geltend.
Im Herbstsemester 2023 absolvierte der Beschwerdeführer 13.5 ETCS, was nicht einmal die Hälfte eines Vollzeitstudiums ausmacht. In diesem Semester war der Beschwerdeführer denn auch neben seinem Studium noch während rund drei Monaten, vom 18. September 2023 bis 22. Dezember 2023, arbeitstätig (Anstellung über B.___, vgl. Arbeitsvertrag in Urk. 8/57, Ziff. 2.1). Ende des Herbstsemesters 2023/24 respektive anfangs Frühlingssemester 2024 war der Beschwerdeführer erneut arbeitstätig (Anstellung vom 1. Februar bis 31. März 2024 bei der A.___, vgl. Anstellungsvertrag, Urk. 6/40-41). Auf das Frühlingssemester 2024 entfallen keine ECTS-Punkte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Teil der Masterarbeit bereits im Frühlingssemester 2024 geleistet worden war und somit auch einige der 30 ECTS-Punkte auf dieses entfallen, reicht das nicht aus, um von einem vollzeitlichen Studium im Frühlingssemester 2024 auszugehen. Lediglich im Herbstsemester 2024 kann von einem Vollzeitstudium ausgegangen werden.
3.6Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mehr als zwölf Monate vollzeitlich studiert. Somit hätte er während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit gehabt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, was auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2 sowie vorstehend E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat zwar während der Rahmenfrist beitragspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, aber lediglich während etwas mehr als 5 Monaten (vgl. vorstehend E. 3.1).
Schliesslich ist zu bemerken, dass Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG ist und bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung gelangt. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 14. Juli 2025 somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerNeuenschwander-Erni