Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00217
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 21. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, war nach eigenen Angaben vom 1. bis 25. November 2024 bei der Y.___ AG angestellt. Am 10. Februar 2025 beantragte die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 5'156.38 (Urk. 6/68-71). Mit Verfügung vom 7. April 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 6/57-60). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 9. April 2025 (Urk. 6/21-22) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 29. Juli 2025 ab (Urk. 6/15-19 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 (Urk. 2) erhob X.___ am 10. September 2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dass ihr eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen sei. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
1.3 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
1.4 Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hinweis).
Die Kasse darf gemäss Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Lohnforderungen glaubhaft machen. Mit dieser Bestimmung werden die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderungen herabgesetzt. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen demgegenüber mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auch einem im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmer sollte es in aller Regel möglich sein, den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen für vergangene Perioden, Zeugnis von Vorgesetzten und Arbeitskollegen, Eintrag im Individuellen Konto der AHV, usw. mit dem Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Es ist deshalb kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, Art. 74 AVIV über seinen primären Schutzzweck hinaus auch auf diese Fragen anzuwenden (BGE 144 V 427 E. 3.3).
Die Frage nach dem Glaubhaftmachen des Lohnanspruchs stellt sich erst dann, wenn mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Insolvenzentschädigung beanspruchende Person in einem Arbeitsverhältnis (mit Beschäftigung in der Schweiz) zum insolventen Arbeitgeber stand (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.3 und E. 4.2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass kein Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG bestanden habe. Dies werde durch die von der Z.___ AG ausgestellte Zwischenbescheinigung vom 17. November 2024 sowie der Lohnabrechnung für den Zeitraum vom 4. bis 26. November 2024 gestützt. Die Beschwerdeführerin habe keinen Arbeitsvertrag, keine von der Y.___ AG ausgestellte Lohnabrechnung oder andere Dokumente vorlegen können, welche ihre Darstellung untermauerten. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre Leistungen nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, sondern als Freelancerin erbracht habe (S. 2 Ziff. 3). In ihrem Schreiben vom 2. April 2025 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie als Freelancer auf Mandatsbasis tätig gewesen sei. Ihre späteren Einwände in der Einsprache seien daher unbeachtlich (S. 2 Ziff. 4).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie in den Betrieb der Y.___ AG eingebunden gewesen sei, eine offizielle E-Mail-Adresse und Visitenkarten gehabt habe, auf der Website als Leitung Marketing und Kommunikation geführt worden sei und fix definierte Aufgaben im Rahmen der Unternehmensziele wahrgenommen habe. Ihre Entlöhnung sei regelmässig in Form eines fixen Pensums (40%-Stelle) erfolgt, ohne eigenes unternehmerisches Risiko. Dies entspreche faktisch einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, wie es in der Rechtsprechung für die Insolvenzentschädigung anerkannt sei (S. 1 Ziff. 1). Ein wesentlicher Grund, weshalb sie gewisse Nachweise nicht mehr vollständig erbringen könne, liege im plötzlichen Tod von Herrn A.___, ihrem direkten Ansprechpartner bei der Y.___ AG. Dadurch sei die lückenlose Dokumentation ihres Arbeitsverhältnisses erschwert. Dennoch lägen mit dem Arbeitszeugnis der Y.___ AG, der Anerkennung ihrer Forderung als Forderung ersten Ranges durch das Konkursamt sowie weiteren Unterlagen (beispielsweise E-Mail-Adresse, Website-Einträge, Visitenkarten, Stellenbeschreibung, Stammdatenblatt) wichtige Indizien vor, die den Charakter ihrer Tätigkeit belegten (S. 1 Ziff. 2). Sie wolle klarstellen, dass sie ihre ersten Aussagen nicht bestreite. Ihr Hinweis auf die arbeitnehmerähnliche Tätigkeit diene nicht einer nachträglichen Umdeutung, sondern einer rechtlichen Klarstellung der tatsächlichen Verhältnisse. Von Beginn an sei ihre Tätigkeit faktisch in die Strukturen der Y.___ AG eingebunden gewesen und entspreche einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (S. 1 f. Ziff. 3).
3.
3.1 Am 7. Januar 2025 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 6/76 oben).
Am 10. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Urk. 6/68-71). Die offene Lohnforderung bezifferte sie mit Fr. 5'156.38 (S. 3). Dieser Bruttolohn beinhalte auch noch die Arbeitgeberbeiträge und Mehrwertsteuer (8.1 %), welche nach Zahlung an die Z.___ AG abgezogen würden, danach ergebe sich erst ihr AHV-Pflichtanteil (S. 4). Das Vertragsverhältnis habe vom 1. bis zum 25. November 2024 gedauert. Es sei kein schriftlicher Arbeitsvertrag unterzeichnet worden. Die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit gab die Beschwerdeführerin mit 16 Stunden an. Den AHV-pflichtigen Grundlohn bezifferte sie mit Fr. 114.95 pro Stunde (S. 2).
Mit E-Mail vom 10. Februar 2025 (Urk. 6/74) führte die Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass sie im November ein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG begonnen habe. Der Arbeitsvertrag sei mündlich vereinbart worden, die schriftliche Version habe sie leider nie erhalten, da der Managing Partner verstorben sei. Das Arbeitsverhältnis habe auf einem Mandats-Modell basiert, wobei die Lohnabwicklung über die Z.___ AG stattgefunden habe. Der Prozess sei so, dass sie bei der Y.___ AG Arbeitsleistungen erbringe und der Y.___ AG am Ende des Monats eine Rechnung stelle. Diese gebe sie über Z.___ AG ein. Sobald die Y.___ AG die Rechnung bezahlt habe, verrechne die Z.___ AG eine Bearbeitungsgebühr und verrechne und bearbeite alle Sozialleistungen. Dann erstelle die Z.___ AG eine Lohnabrechnung und überweise ihr den Lohn. Diese Situation beziehe sich nur auf den Monat November 2024. Nach Absprache mit der Arbeitslosenkasse sei dieser Verdienst einmalig als selbständiges Einkommen deklariert und eingegeben worden. Die November-Abrechnung erfolge somit abzüglich dieses selbständigen Verdienstes und des Zwischenverdienstes von der B.___ GmbH, welchen sie auch über die Z.___ AG abgewickelt habe.
3.2 Im Schreiben vom 2. April 2025 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/62) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ab 1. November 2024 bei der Y.___ AG als Freelancer auf Mandatsbasis tätig gewesen sei. Somit habe sie auch nur offene Forderungen bis zu dem Zeitpunkt, als sie vom Tod von Herrn A.___ erfahren habe; ab diesem Zeitpunkt (26. November 2024) habe sie keine Arbeit für die Y.___ AG mehr geleistet und diesbezüglich auch keine Kündigung erhalten.
3.3 Vorab ist festzuhalten, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der Y.___ AG vorliegt. Auch eine Kündigung erfolgte nicht.
Die seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Stellenbeschreibung einer Stelle als «Leitung Marketing und Kommunikation» mit einem Arbeitspensum von 60 % ist entsprechend der Bemerkung am Ende des Dokuments ein «integrierter Bestandteil des Arbeitsvertrags» (Urk. 6/27-28). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist vorliegend jedoch gerade nicht vorhanden und die Stellenbeschreibung wurde ebenfalls nicht unterzeichnet.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ihre Entlöhnung regelmässig in Form eines fixen Pensums (40 %-Stelle) erfolgt sei, ist festzuhalten, dass ihre Tätigkeit für die Y.___ AG keinen ganzen Monat gedauert hat und dass keine Lohnabrechnung der Y.___ AG vorliegt. Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie in einem Pensum von 40 % angestellt gewesen sei, findet sich einzig im Arbeitszeugnis (Urk. 6/61). Zur Höhe des vereinbarten Lohnes liegt kein Beleg vor.
Die Beschwerdeführerin legte dar, dass ihr Arbeitsverhältnis auf einem Mandats-Modell basiert habe (vgl. vorstehend E. 3.1). Dies ist insofern widersprüchlich, als es sich bei einem Mandatsmodell gerade nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, sondern um einen Auftrag, bei dem jemand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird.
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass sie sowohl über Visitenkarten als auch eine E-Mail-Adresse der Y.___ AG verfügt habe, betrifft dies den Auftritt der Y.___ AG gegen aussen. Für das Verhältnis zwischen ihr und der Bluestep AG vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
3.4 Das Schreiben vom 2. April 2025 (Urk. 6/62) erklärt nachvollziehbar die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich darin als Freelancer. Freelancer führen Aufträge für ein oder mehrere Unternehmen aus, ohne dass sie Arbeitnehmer dieser Unternehmen sind. Sie sind weniger eng in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert und können ihre Arbeitszeiten oft selbst bestimmen.
Im Übrigen deutet auch die Wortwahl «meinem direkten Ansprechpartner bei Y.___ AG» (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2) nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in die Strukturen der Y.___ AG eingebunden gewesen wäre. Sonst wäre wohl eher von «Vorgesetztem» oder «Arbeitskollegen» die Rede gewesen. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben keine Arbeit für die Y.___ AG mehr leistete, nachdem sie vom Tod ihres Ansprechpartners Herrn A.___ erfahren hatte, macht lediglich dann Sinn, wenn es sich bei Herrn A.___ um ihren Auftraggeber gehandelt hat. Die Einstellung der Arbeit beim Tod eines Mitarbeiters oder Vorgesetzten wäre bei einer Angestellten eines Unternehmens nicht nachvollziehbar.
3.5 Schliesslich passt die Aussage der Beschwerdeführerin, dass der angegebene Bruttolohn die Arbeitgeberbeiträge und die Mehrwertsteuer beinhalte (vgl. vorstehend E. 3.1), nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Der Bruttolohn ist der im Arbeitsvertrag vereinbarte Betrag vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und beinhaltet weder Arbeitgeberbeiträge noch die Mehrwertsteuer. Nur bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit müssen Arbeitgeberbeiträge und eine Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen geleistet werden.
Es liegt eine Lohnabrechnung der Z.___ AG für den Zeitraum vom 4. bis 26. November 2024 vor (Urk. 6/79). Darauf wird eine Kundenzahlung in der Höhe von Fr. 2'040.50 aufgeführt. Um welchen Kunden es sich handelt, ist nicht ersichtlich. Von der Kundenzahlung werden – neben einer Bearbeitungsgebühr – Arbeitgebersozialleistungen sowie ein Arbeitgeberbeitrag BVG abgezogen, woraus sich ein Bruttolohn von Fr. 1'691.69 ergibt. Diese Abrechnung bezieht sich wohl nicht auf die vorliegend massgebende Tätigkeit bei der Y.___ AG, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine offene Lohnforderung von Fr. 5'156.38 bei einem Lohn von Fr. 114.95 pro Stunde angab. Die Abrechnung betrifft allenfalls Leistungen für die B.___ GmbH, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ebenfalls über die Z.___ AG abgewickelt hat (vgl. vorstehend E. 3.1).
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Arbeitsvertrag noch eine von der Y.___ AG ausgestellte Lohnabrechnung vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit für die Y.___ AG – wie auch diejenige bei der B.___ GmbH – als selbständig Erwerbende ausgeführt hat, wobei die Z.___ AG die Administration und Abrechnung der Beiträge und Versicherungen übernommen hat. Das nachträglich verfasste Arbeitszeugnis der Y.___ AG (Urk. 6/61), in welchem der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Leiterin Marketing und Kommunikation mit einem Arbeitspensum von 40 % attestiert wurde, vermag daran nichts zu ändern.
3.7 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG stand. Vielmehr hat sie ihre Leistungen als Freelancerin auf Mandatsbasis erbracht, wie sie dies im Schreiben vom 2. April 2025 selbst dargelegt hatte. Entgegen der Beschwerdeführerin kann auch nicht von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Angesichts dessen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 erweist sich somit als korrekt, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerNeuenschwander-Erni