Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2025.00210
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 21. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, war ab 1. August 2022 bis 31. August 2024 als Bauingenieurin für die Y.___ AG tätig (Urk. 6/7-8, Urk. 6/363-371, Urk. 6/374). Bereits am 14. März 2024 hatte sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung für die Zeit ab 1. September 2024 angemeldet (Urk. 6/13) und am 10. September 2024 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/9-12). In der Folge wurde der Versicherten beginnend ab 2. September 2024 bis 1. September 2026 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet (Urk. 6/15). Ab 1. Oktober 2024 nahm die Versicherte eine Zwischenverdiensttä-tigkeit bei der Z.___ GmbH an, ein Unternehmen, das Kinderförderprogramme anbietet (Urk. 6/93-94; vgl. auch Urk. 6/260 f.). Am 26. März 2025 unterzeichneten die Versicherte und die Z.___ GmbH einen Franchisevertrag, der die Versicherte ab 1. März 2025 gegen Entgelt berechtigte, mittels der von der Franchisegeberin entwickelten Module Kurse zur Förderung der geistigen Entwicklung von Kindern im Alter zwischen 4 und 14 Jahren anzubieten und durchzuführen (Urk. 3/7 = Urk. 6/260-275, insb. Urk. 6/270; vgl. auch Urk. 6/259). Zwecks Ausübung der Kurstätigkeit hatte die Versicherte per 1. Februar 2025 entsprechende Gewerberäumlichkeiten angemietet (Urk. 3/6 = Urk. 6/60-72) und sich als Einzelunternehmung im Handelsregister eintragen lassen (Urk. 6/250). Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 verneinte das Amt für Arbeit (AFA) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2025 (Urk. 6/148-154). Die von der Versicherten in der Folge erhobene Einsprache (Urk. 6/127-136; vgl. auch Urk. 3/3) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 ab (Urk. 6/103-108 = Urk. 2). Per 1. August 2025 meldete sich die Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/17; vgl. auch Urk. 6/6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihre Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im gesetzlichen Umfang zu bejahen (Urk. 1). Das AFA schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdefüh-rerin am 9. Oktober 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1).
1.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 20. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 214 E. 3 und 120 V 385 E. 3a).
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung des Einspracheentscheides aus, die Vermittlungsfähigkeit sei aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Inhaberin der Einzelfirma A.___ verneint worden, weswegen sie nicht mehr im Umfang von mindestens 20 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und auch nicht davon ausgegangen werden könne, sie werde ihre selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten des Antritts einer Anstellung wieder aufgeben. Es sei unerheblich, ob der Mietvertrag für die Kursräumlichkeiten erst per Februar 2025 abgeschlossen worden sei und im Dezember 2024 erst Gespräche mit der Immobilienverwaltung geführt worden seien. Es treffe sodann nicht zu, dass für die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesundheitliche Gründe aus-schlaggebend gewesen seien (Urk. 2 S. 1 f.). Dass zwischen dem bisher ausgeübten Beruf einer Bauingenieurin und der selbständigen Erwerbstätigkeit als Kursleiterin für Kinderförderprogramme ein qualifikatorischer Unterschied bestehe, bedeute indes nicht, dass deswegen davon ausgegangen werden könne, die selbständige Tätigkeit werde ohne Weiteres zu Gunsten einer zumutbaren Dauerstelle im bisherigen Berufsbereich aufgegeben, zumal im Hinblick auf die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit hohe Investitionen getätigt worden seien und der Mietvertrag für die Kursräumlichkeiten eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweise. Der Umstand, dass hinsichtlich der im Rahmen eines Franchise-Vertrages übernommenen Kursmodule eine hohe Flexibilität bestehe, indem insbesondere keine Mindestanzahl an angebotenen Kursen vorgesehen sei, ändere nichts. Keine andere Betrachtung ergebe sich durch das Argument, dass es sich bei den angegebenen Zeitfenstern (Dienstag bis Freitag von 13:45 Uhr resp. 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr) um den Rahmen handle, innert dem die Kurse grundsätzlich angeboten werden könnten, und überdies die effektive zeitliche Inanspruchnahme deutlich geringer ausfalle als angenommen. Es sei von den gegenüber der Arbeitslosenversicherung angegebenen Zeiten auszugehen, wobei es unerheblich sei, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich während den angegebenen Zeiten arbeite. Als Zwischenverdiensttätigkeiten auf selbständiger Basis kämen nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage. Eine solche Tätigkeit dürfe allein der Schadenminderung dienen, und es müsse feststehen, dass diese innert nützlicher Frist zu Gunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufgegeben werden könne. Eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit schliesse die Vermittlungsfähigkeit aus. Die Arbeitslosenversicherung stelle weder eine Kapitalhilfe für die Neugründung von Unternehmen noch eine Überbrückungshilfe beim Wechsel von einer unselbständigen in eine selbständige Erwerbstätigkeit dar (Urk. 2 S. 3-5).
In seiner Beschwerdeantwort bekräftigte der Beschwerdegegner seine Standpunkte (Urk. 5 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, der Beschwerdegegner habe den Umfang der teilzeitlichen selbständigen Erwerbstätigkeit aktenwidrig respektive sachfremd bemessen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihre persönliche Arbeitszeit im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit in dem ihr vom Beschwerdegegner vorgelegten Formular, in welchem zwischen persönlicher Arbeitszeit und betrieblichen Rahmenzeiten unterschieden werde, präzise beziffert. Der Beschwerdegegner habe dies indessen ignoriert und sei von einer Auslastung im Umfang von 40 % ausgegangen. Ihre selbständige Tätigkeit als Kursleiterin betreffend sei was folgt zu berücksichtigen: Die zeitlich deutlich weiter gefassten Öffnungs- respektive betrieblichen Rahmenzeiten definierten, wann das Unternehmen grundsätzlich Dienstleistungen anbiete. Die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit effektiv erforderliche Zeit müsse entsprechend gewürdigt werden, was der Beschwerdegegner unterlassen habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners habe sie sich zeitlich genau festgelegt und dies im entsprechenden Formular dem Beschwerdegegner auch zur Kenntnis gebracht. Die Arbeitszeit belaufe sich auf 10.25 Stunden pro Woche, was einem Pensum von 24.4 % entspreche. Dass sie den Aufwand in der Einsprache geringfügig tiefer mit 9.5 Wochenstunden beziffert habe, erkläre sich mit der dynamischen Struktur des Geschäfts, da die Kurszeiten flexibel an die Kundenwünsche angepasst würden. Solche Anpassungen erfolgten stets innerhalb des vorgegebenen Rahmens der für die selbständige Erwerbstätigkeit vorgesehenen Nachmittage und tangierten die für die Arbeitsvermittlung relevante Verfügbarkeit an den Vormittagen nicht. In jedem Fall verbleibe ein anrechenbarer Arbeitsausfall von 25.6 % (bei 10.25 Wochenstunden) respektive von 27.4 % (bei 9.5 Wochenstunden), was deutlich über der Mindestgrenze von 20 % liege. Eine rechtliche Grundlage für die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit sei damit nicht gegeben. Indem der Beschwerdegegner dies gleichwohl getan habe, habe er den Untersuchungsgrundsatz verletzt, die Beweise willkürlich gewürdigt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner verneinte aufgrund der von der Beschwerdeführerin nach Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit ihrer Einzelunternehmung A.___ (vgl. 6/250) aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit als Kursleiterin für Kinderförderprogramme (Urk. 6/60-72, Urk. 6/73-88) die Vermittlungsfähigkeit ab 1. März 2025 (Urk. 2, Urk. 3/2). Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ist das Ausmass der zeitlichen Bindung im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen (Urk. 1 S. 3 ff.). Weitere, im Einspracheverfahren strittige Punkte, zu welchen der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid entsprechend Stellung genommen hat, namentlich die Höhe der Investitionen zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Dauer der Miete des Kurslokals (vgl. vorstehende E. 2.1), hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen, und es besteht kein Anlass, von Amtes wegen darauf zurückzukommen.
3.2
3.2.1 Gemäss Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte sich die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums zur Verfügung. Daneben widmet sich die Beschwerdeführerin der Erziehung und Betreuung ihrer beiden Kinder (vgl. Urk. 6/9, Urk. 6/13, Urk. 6/58, Urk. 6/96, Urk. 6/259, Urk. 6/307). Die zeitliche Disponibilität, die trotz der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Kursleiterin gegeben ist, ist demnach bezogen auf dieses, für die Beschwerdeführerin in Betracht fallende Erwerbspensum zu prüfen.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Rahmen des Abklärungsverfahrens zu ihren Arbeitszeiten als selbständige Kursleiterin Angaben gemacht. Die betreffenden Angaben erfolgten im Rahmen der von der Beschwerdeführerin auf Ersuchen des Beschwerdegegners verfassten Stellungnahme vom 7. Mai 2025 (Urk. 6/253-259). Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin an, der Franchisevertrag mit der Z.___ GmbH betreffend Kinderförderprogramme laufe seit dem 1. März 2025. Sie stehe dem genannten Unternehmen im Rahmen von maximal 50 % zur Verfügung, und es sei nicht beabsichtigt, das Pensum zu steigern. Da es sich um ein Förderprogramm für schulpflichtige Kinder handle, fänden die Kurse jeweils nachmittags statt. Der Mietvertrag für den Gewerberaum laufe seit dem 1. Februar 2025, und im Laufe des betreffenden Monats habe sie die Räumlichkeiten bis zur Aufnahme derselben am 1. März 2025 eingerichtet (Urk. 6/254). Ihrer Tätigkeit gehe sie am Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils von 16:00 bis 18:00 Uhr und am Mittwoch von 13:45 bis 18:00 Uhr nach. Geöffnet sei das Kurslokal von Dienstag bis Donnerstag ab ca. 13:30 bis 18:30 Uhr und am Freitag ab 15:30 bis 18:30 Uhr. Es sei nicht geplant, Mitarbeiter einzustellen (Urk. 6/255). Darüber hinaus äusserte die Beschwerdeführerin, vor der Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Franchisenehmerin der Z.___ GmbH sei sie ab Oktober 2024 beim betreffenden Unternehmen im Rahmen einer Zwischenverdiensttätigkeit direkt angestellt gewesen (Urk. 6/256).
3.2.3 Was die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Arbeitszeiten im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit einerseits und die Öffnungszeiten des Kurslokals andererseits betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern nur erstere (Dienstag sowie Donnerstag und Freitag 16:00 bis 18:00 Uhr und Mittwoch 13:45 bis 18:00 Uhr) und nicht auch letztere (Dienstag bis Donnerstag 13:30 bis 18:30 Uhr und Freitag 15:30 bis 18:30 Uhr) massgebend sein sollten. Es sind in erster Linie die Öffnungszeiten der Kurslokalität, die den zeitlichen Rahmen definieren, während dessen die Beschwerdeführerin, die in ihrem Einzelunternehmen keine Mitarbeiter beschäftigt oder zu beschäftigen gedenkt (Urk. 6/255), präsent zu sein hat. Dies definiert darüber hinaus auch ihre zeitliche Verfügbarkeit im Hinblick auf den Antritt und die Ausübung einer neuen Anstellung. Letzteres ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit denn auch in erster Linie massgebend und nicht etwa die zeitliche Verfügbarkeit für die Stellensuche (vgl. vorstehende E. 1.1-2). Damit kommt dem Umstand, welche Zeit die Beschwerdeführerin im Einzelfall respektive innerhalb eines konkreten Zeitabschnitts effektiv für einen oder mehrere im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit abgehaltenen Kurse aufwenden muss (vgl. Urk. 3/5), untergeordnete Bedeutung zu. Ins Gewicht fällt vielmehr der für die selbständige Tätigkeit von ihr insgesamt bestimmte Zeitrahmen, innerhalb dessen sie für ihre Kurstätigkeit zur Verfügung steht. Die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Arbeitszeit (9.5 Wochenstunden im Einspracheverfahren [Urk. 3/3 S. 5] resp. 10.25 Wochenstunden im Beschwerdeverfahren [Urk. 1 S. 3]) verdeutlichen, dass die effektive zeitliche Disposition nicht im Voraus konkret planbar ist und variiert. Hinzu kommt, dass nebst den effektiven Kurszeiten auch Zeit für die Organisation des Kursbetriebs sowie für die Vor- und Nachbereitung der Kurse verfügbar sein muss. Der von der Beschwerdeführerin unter dem Titel Öffnungszeiten angegebene Zeitrahmen bildet einen realistischen Zeitbedarf für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit ab, selbst wenn es sich, wie die Beschwerdeführerin betont, nicht um Öffnungszeiten im engeren Sinne handelt (Urk. 1 S. 3 f.). Ferner äusserte die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 11. September 2024, eine Anstellung als Lehrperson anzustreben, da für sie der erlernte Beruf (Structural Engineering; Urk. 6/326) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Frage komme (Urk. 6/94). Vor dem Hintergrund des zielstrebigen Aufbaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im pädagogischen Bereich relativiert sich ihre spätere Bekräftigung im Einspracheverfahren, das primäre Berufsziel bleibe eine Anstellung als Bauingenieurin (Urk. 3/3 S. 3). Vielmehr ist von einer voraussichtlich auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer zeitlichen Einbindung der Beschwerdeführerin von 18 Wochenstunden auszugehen (Dienstag bis Donnerstag 13:30 bis 18:30 Uhr und Fr. 15:30 bis 18:30 Uhr; Urk. 6/54). Im Bereich Erziehung und Unterricht betrug die wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten im Jahr 2024 durchschnittlich 41.5 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01; abrufbar im Internet). 18 Wochenstunden entsprechen somit einem Pensum von 43.37 % (18 h x 100 % : 41.5 h). Dies korreliert mit den Angaben der Beschwerdeführerin, sie stehe ihrem Unternehmen im Umfang von maximal 50 % zur Verfügung (Urk. 6/254). Damit verbleibt kein mögliches Restpensum von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums zum Antritt einer Anstellung (vgl. vorstehende E. 1.1).
3.2.4 Die in Betracht fallenden Umstände sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung (vgl. Urk. 6/259) - nach der Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im März 2025 nicht mehr ohne Weiteres bereit und in der Lage war, im Rahmen des möglichen Pensums von 50 %, mit dem sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte, eine Anstellung im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzutreten, gegebenenfalls unter Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, zwar habe der Franchisevertrag ab März 2025 bereits gegolten, indessen habe sie im betreffenden Monat letztmals als Angestellte der Z.___ GmbH gearbeitet und das damit erzielte Einkommen als Zwischenverdienst abgerechnet (Urk. 6/256), verlangt keine abweichende Betrachtungsweise. Da der Franchisevertrag, wie die Beschwerdeführerin selber angegeben hat, bereits ab März 2025 Gültigkeit hatte (Urk. 6/270) und sie bereits ab 1. Februar 2025 (Mietbeginn) über eine Kurslokalität verfügte (Urk. 6/157 = Urk. 3/6 S. 3), die Eintragung im Handelsregister per 7. Februar 2025 erfolgt war (Urk. 6/241, Urk. 6/250) und verschiedene weitere Investitionen (u.a. Firmen- resp. Namensschilder, Drucker, Beleuchtungsmittel) ihrerseits im Februar 2025 getätigt waren (Urk. 6/240, Urk. 6/242-249), ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ab März 2025 ausgegangen ist.
3.3 Die für den Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit relevanten Umstände stehen, soweit sie im Beschwerdeverfahren strittig waren, mit hinreichender Gewissheit im Sinne des erforderlichen Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, so dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) weder der Untersuchungsgrundsatz verletzt ist noch die Beweise vom Beschwerdegegner willkürlich gewürdigt wurden. Inwiefern darüber hinaus der Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet worden ist (Urk. 1 S. 5), begründete die Beschwerdeführerin nicht weiter, so dass auch in dieser Hinsicht nicht von einer begründeten Rüge ausgegangen werden kann. Ebenso wenig begründet sind die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Aktenführung durch den Beschwerdegegner (Urk. 1 S. 2). Vielmehr ist der Entscheid des Beschwerdegegners, mit dem dieser die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. März 2025 verneint hatte, nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Eine Entschädigung (vgl. Urk. 1 S. 1) steht der unterliegenden unvertretenen Beschwerdeführerin nicht zu. Selbst im Falle ihres Obsiegens käme eine solche nur in Betracht, wenn ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe den Rahmen dessen überschritten, was eine Partei zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1), was hier klarerweise nicht der Fall ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm