Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00205

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00205


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 16. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler

S-E-K Advokaten

Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, meldete sich am 6. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1) und beantragte am 10. Mai 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2024, wobei sie angab, zuletzt vom 11. September 2023 bis 31. Dezember 2023 bei Y.___ tätig gewesen zu sein (Urk. 7/3 Ziff. 14, 16). In der Folge wurden der Versicherten ab dem 6. Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43).

    Nach einer internen Kontrolle (vgl. Urk. 7/38, Urk. 7/44) wies die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia) den Antrag der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 27. November 2024 (Urk. 7/55) rückwirkend per 6. Mai 2024 ab und forderte die bisher gezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 31'360.30 von der Versicherten zurück. Die von der Versicherten dagegen am 13. Januar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/72) wies die Unia mit Entscheid vom 10. Juli 2025 (Urk. 7/92 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 27. November 2024 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab dem 6. Mai 2024, über den 1. November 2024 hinaus, auszurichten. Es sei auf die Rückforderung von Fr. 31'360.30 (Arbeitslosenentschädigung Mai bis Oktober 2024) zu verzichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2025 (Urk. 6) beantragte die Unia die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 24. September 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung (definiert als Austauschverhältnis, indem der Arbeitnehmer gegen ein beitragspflichtiges Entgelt eine Arbeitsleistung liefert, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.1.2) ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehört auch, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 3 AVIG ist derjenige Arbeitsausfall nicht anrechenbar, für welchen der versicherten Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.

    Nicht anrechenbar ist der Arbeitsausfall schliesslich auch so lange, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG) und dabei den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148'200.-- übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Die unter diesem Betrag liegenden Leistungen bleiben unberücksichtigt aufgrund der Überlegung, dass bei einer vollen Anrechnung der freiwilligen Leistungen in Sozialplänen keine Abgangsentschädigungen mehr vorgesehen würden. Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten dabei sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV).

    Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit (Art. 10f AVIV).

1.3    Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

1.4    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

1.5    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).

1.6    Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie ursprünglich das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ bis zum 31. Dezember 2023 berücksichtigt habe, da diese im Dezember 2023 den vollen Lohn überwiesen habe. Diese Annahme habe zur vorläufigen Erteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung geführt (S. 1 f.). Nach Abklärungen und aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ ordnungsgemäss und definitiv per 5. Dezember 2023 beendet worden sei, weshalb die Beitragszeit bei der Arbeitgeberin vom 11. September 2023 bis 5. Dezember 2023 zu berücksichtigen sei. Nach Verrechnung der Restferien im Sinne einer kulanten Lösung habe die Arbeitgeberin auf eine Rückerstattung des zu viel bezahlten Lohnes verzichtet. Dies sei als freiwillige Leistung zu betrachten und die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergäben keine Beitragszeit (S. 7 Ziff. 25-26). Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. Mai 2022 bis 5. Mai 2024 könne die Beschwerdeführerin total lediglich 11.267 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen nachweisen. Gründe für eine Befreiung von der Mindestbeitragszeit hätten ebenfalls keine festgestellt werden können (S. 8 Ziff. 27-28).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), obwohl seitens der Y.___ – im Rahmen der Abklärungen der Beschwerdegegnerin – geltend gemacht worden sei, das Arbeitsverhältnis habe per 5. Dezember 2023 geendet und die Auszahlung des vollen Monatslohns für Dezember 2023 sei irrtümlich erfolgt, sei bei der Bemessung der Beitragszeit der gesamte Monat Dezember 2023 zu berücksichtigen, schliesslich seien auch die Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Monat entrichtet worden. Von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ sei erst per 31. Dezember 2023 auszugehen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es habe sich bei der Dezemberzahlung um eine freiwillige Leistung gehandelt, sei unbegründet. Entscheidend sei nicht, ob die Lohnzahlung arbeitsrechtlich zwingend geschuldet gewesen sei, sondern ob tatsächlich ein beitragspflichtiger Lohn geflossen sei. In formeller Hinsicht sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die nachträgliche Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise die Rückforderung der ausgerichteten Leistungen basiere (S. 5 Ziff. 10-12).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht rückwirkend ab dem 6. Mai 2024 den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zufolge fehlender Erfüllung der Mindestbeitragszeit der Beschwerdeführerin verneinte, sowie die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 31'360.30.


3.

3.1    Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist in Art. 100 Abs. 1 AVIG geregelt, dass Verfügungen lediglich in den Fällen nach Art. 36 Abs. 4, Art. 45 Abs. 4 und Art. 59c AVIG sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen sind, und dass im Übrigen in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das formlose Verfahren zur Anwendung kommt, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen der Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird. In einem formlosen Verfahren können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG Leistungen, Forderungen und Anordnungen behandelt werden, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen. Art. 51 Abs. 2 ATSG räumt der betroffenen Person indes die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Dauer der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1 und 124 V 247 E. 2). Gleiches gilt für Entscheide im formlosen Verfahren. Auf Letztere darf die Verwaltung rechtsprechungsgemäss während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, das heisst ohne Rechtstitel (Wiedererwägung oder der prozessualen Revision) zurückkommen (BGE 129 V 110 E. 1.2). Die formlos gewährte Leistung wird indes nach Ablauf eines der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entsprechenden Zeitraumes für den Versicherer rechtskräftig und kann von ihm nachher nur noch unter den Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) in Frage gestellt werden (BGE 129 V 110; Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2010 vom 23. November 2010 E. 1.1, nicht in BGE 136 V 395 publ.).

    Gemäss Art. 100 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 ATSG durfte die Beschwerdegegnerin demnach der Beschwerdeführerin Leistungen, mit denen sie einverstanden war, im formlosen Verfahren gewähren. Mit Blick auf die am 27. November 2024 erlassene Verfügung (Urk. 7/55) sind sowohl die Bejahung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin als auch die anschliessende Leistungsausrichtung für die Zeit vom 6. Mai bis 31. Oktober 2024 (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43) in zumindest teilweise Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob und falls ja, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdegegnerin auf die Zusprache von Arbeitslosentaggeldern zurückkommen durfte.

3.2    Da die Zusprache der Leistungen für den Zeitraum vom 6. Mai bis 31. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin darauf wiedererwägungsweise zurückkommen durfte (vgl. vorstehend E. 1.5). Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdeführerin rückwirkend, indem sie die erforderliche Mindestbeitragszeit als nicht erfüllt erachtete. Die somit zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosentaggelder forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zurück. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung und damit auch das Vorliegen eines Rückkommenstitels.

3.3    In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 6. Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet hat (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43). Dabei stützte sie sich auf die von der Beschwerdeführerin mit der Anmeldung vom 10. Mai 2024 gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 11. September 2023 bei der Arbeitgeberin als Senior SAP BW Business Analyst in einem 100%-Pensum bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 11'667.-- angestellt gewesen war (Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/62). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. November 2023 per 5. Dezember 2023 unter gleichzeitiger Freistellung der Beschwerdeführerin ab dem Datum der Kündigung (Urk. 7/16). Der Arbeitgeberbescheinigung der Arbeitgeberin vom 27. Mai 2024 war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 11. September 2023 bis 5. Dezember 2023 angestellt war, wobei als letzter geleisteter Arbeitstag der 28. November 2023 vermerkt wurde (Ziff. 14), und dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 11'667.-- beziehungsweise von Fr. 42'779.-- für die gesamte Dauer (beziehungsweise bis 31. Dezember 2023; vgl. Ziff. 15) der Anstellung erzielte (Urk. 7/7 Ziff. 15-17). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Mai 2024 hatte die Beschwerdeführerin hingegen angegeben, das Arbeitsverhältnis habe vom 11. September 2023 bis 31. Dezember 2023 gedauert, wobei der letzte Arbeitstag der 5. Dezember 2023 gewesen sei (Urk. 7/3 Ziff. 16 und Ziff. 19).

3.4    Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 (Urk. 7/38) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass im Rahmen einer internen Kontrolle Unstimmigkeiten und Unvollständigkeiten festgestellt worden seien, weshalb insbesondere eine Überprüfung der Beitragszeit und in diesem Zusammenhang der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ erfolge. In der Folge fragte die Beschwerdegegnerin bei der Y.___ nach, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis definitiv und rechtsgültig beendet worden sei und weshalb der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2023 der volle Monatslohn ausbezahlt worden sei, wenn das Arbeitsverhältnis laut Kündigungsschreiben am 5. Dezember 2023 beendet worden sei (Urk. 7/79).

    Mit Schreiben vom 15. April 2025 der Y.___ wurde festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Kündigungsschreiben vom 28. November 2023 während der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den 5. Dezember 2023 definitiv und rechtsgültig beendet worden sei. Aufgrund eines internen Systemfehlers sei der volle Monatslohn für Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 11'667.-- irrtümlich ausbezahlt worden. Nachdem der Fehler erkannt worden sei, sei die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2024 per E-Mail über die zu Unrecht erfolgte Auszahlung informiert und zur Rückzahlung aufgefordert worden. Im Sinne einer kulanten Lösung und aus Goodwill-Gründen sei jedoch schliesslich darauf verzichtet worden, die Rückforderung durchzusetzen (Urk. 80).

    In der besagten E-Mail vom 12. Januar 2024 (Urk. 7/90 S. 3) wird die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des fälschlicherweise zu viel ausgerichteten Betrages von Fr. 9'159.-- bis zum 29. Februar 2024 an die Y.___ aufgefordert. Aus einer E-Mail vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/90 S. 4) geht sodann hervor, dass die Y.___ nach Verrechnung der restlichen Ferientage der Beschwerdeführerin mit der Rückforderung als «Geste des Goodwills» auf die gesamte Rückzahlung verzichtete.

3.5    Somit geht aus den Akten hervor und ist erstellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ mit Schreiben vom 28. November 2023 unter Einhaltung der während der vertraglich vorgesehenen dreimonatigen Probezeit (Urk. 7/62) geltenden siebentägigen Kündigungsfrist nach Art. 335b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin per 5. Dezember 2023 beendet wurde. Die Beschwerdeführerin erbrachte über den 5. Dezember 2023 hinaus unbestrittenermassen keine Arbeitsleistung für die Y.___, für welche der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 9'159.-- das Entgelt dargestellt hätte. Ebenso wenig lassen die Ausführungen der Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) darauf schliessen, dass sie mit ihrer (irrtümlichen) Zahlung des gesamten Monatslohns für Dezember 2023 das Arbeitsverhältnis konkludent hätte verlängern wollen. Vielmehr gelangte sie bereits am 12. Januar 2024 an die Beschwerdeführerin und forderte diese zunächst zur Rückzahlung der irrtümlich geleisteten Zahlung auf. Sie selbst erklärte denn auch, dass es sich um einen Irrtum und schliesslich um eine freiwillige Leistung aus «Goodwill» gehandelt habe. Folglich bestand nach dem 5. Dezember 2023 weder faktisch noch rechtlich ein Arbeitsverhältnis beziehungsweise eine beitragspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Y.___. Bei der erhaltenen Zahlung für den ganzen Monat Dezember 2023 handelte es sich um eine freiwillige Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin, wobei unerheblich ist, ob die Leistung der Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) untersteht. Da sie unter dem Höchstbetrag von Fr. 148'200.-- liegt (vgl. vorstehend E. 1.2), bleibt sie bei der Berechnung des Arbeitsausfalls unberücksichtigt und kann auch nicht als Beitragszeit angerechnet werden (vorstehend E. 1.2).

3.6    Die Beschwerdeführerin vermochte keine über die von der Beschwerdegegnerin ermittelten hinausgehenden beitragspflichtigen Beschäftigungen nachzuweisen und bestätigte die aktenkundige Erwerbstätigkeit gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 Ziff. 27-28). Gründe für eine Befreiung von der Beitragspflicht bestehen unbestrittenermassen nicht. Zusammenfassend muss es somit bei der gemäss Beschwerdegegnerin anzurechnenden Beitragszeit von 11.267 Monaten sein Bewenden haben.

    Nach dem Gesagten erweist sich die damalige Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach sie das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ bis zum 31. Dezember 2023 berücksichtigte, als zweifellos unrichtig. Die rückwirkende Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit ergab von Mai bis Oktober 2024 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 31'360.30. Dieser Betrag steht im Einklang mit den Akten (Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43; Urk. 7/52) und blieb in masslicher Hinsicht unbestritten (Urk. 1 S. ). Somit ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) erfüllt sind. Demzufolge handelt es sich bei den ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern um unrechtmässig bezogene Leistungen, welche zurückzuerstatten sind.

    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 10Juli 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marcel Strehler

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach