Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00189 [8C_112/2026 vom 04.03.2026]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00189


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 21. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


Zustelladresse: X.___


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war vom 1. August 2019 bis zum 31. Dezember 2021 in einem Pensum von 50 bis zuletzt 80 % befristet als wissen-schaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/10, Urk. 9/17–20, Urk. 9/25, Urk. 9/32). Vom 3. Januar 2022 bis zum 2. Januar 2024 bezog sie von der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) bei einem versicherten Verdienst von Fr. 9'966.-- und einem Taggeld von Fr. 321.50 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 2 Sachverhalt Ziff. I). Der versicherte Verdienst basierte dabei ausschliesslich auf dem bei der genannten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin erzielten Einkommen (vgl. Urk. 9/33).

1.2    Vor und während der Arbeitslosigkeit war die Versicherte als Vorstandsmitglied des Verbands Z.___ (Z.___; nachstehend: der Verband) tätig, wobei sie für ihre Teilnahme an den Vorstandssitzungen jeweils eine Vergütung von Fr. 50.-- erhielt. Die Kasse richtete die Arbeitslosentaggelder unter Anrechnung dieser Sitzungsgelder als Zwischen-verdienst aus (vgl. statt vieler: Urk. 9/57–59).

    Ab dem Jahr 2023 übernahm die Versicherte zusätzliche Aufgaben beim Verband. Am 24. Januar 2024 überwies der Verband ihr eine Pauschalentschädigung für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 1500.-- (vgl. Urk. 9/152 S. 2 Mitte; Urk. 9/154; vgl. auch Urk. 2 Sachverhalt Ziff. III). Dies meldete die Versicherte am 8. Juni 2024 der Kasse und bat diese um Mitteilung, falls sie von ihr (der Versicherten) noch Bezüge zurückfordern müsse. Sie wolle sicher sein, gegenüber der Kasse alles korrekt angegeben zu haben (Urk. 9/152).

1.3    Mit Verfügung vom 16. September 2024 forderte die Kasse unter Anrechnung des ausbezahlten Betrags von Fr. 1'500.-- als Zwischenverdienst für den Zeitraum April bis September 2023 unter Beilage der korrigierten Abrechnungen (Urk. 9/156) den Betrag von Fr. 919.90 von der Versicherten zurück (Urk. 9/155).

    Die von der Versicherten am 14. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 9/158) hiess die Kasse mit Entscheid vom 8. August 2025 teilweise gut, hob die Verfügung vom 16. September 2024 auf und forderte nunmehr zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 801.25 zurück (Urk. 9/162). Dies begründete sie – der Einsprache folgend – damit, dass in der Pauschalvergütung von Fr. 1'500.- sieben Sitzungsgelder von Fr. 50.-- enthalten seien, die entweder bereits als Zwischenverdienst abgerechnet oder erst am 24. Januar 2024 verdient worden seien. Folglich sei nur die Differenz von Fr. 1'150.-- zusätzlich als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen (Urk. 2 E. 57).


2.     Die Versicherte erhob am 24. August 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, das erzielte Einkommen sei nicht als Zwischenverdienst anzurechnen, ihr Arbeitslosentaggeld sei entsprechend neu zu berechnen und die unrechtmässig einbehaltenen Beträge seien nachzuzahlen (Urk. 1 S. 3). Nach entsprechender telefonischer Kontaktnahme durch das Gericht (Urk. 4) bezeichnete die mittlerweile in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2025 (Urk. 5) ihre vormalige Adresse in Winterthur als Zustelladresse bis zum 30. April 2026. Für nach diesem Datum ergehende Korrespondenz verwies die Beschwerdeführerin auf die rechthilfeweise Zustellung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde.

    Nicht versichert ist nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ein Nebenverdienst (Satz 1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2).

1.3    Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).     

1.4    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen nach Art. 95 AVIG unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1; vgl. auch BGE 142 V 259 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen. Bei faktischen Verfügungen, wie z.B. Bezügerabrechnungen, ist der Behörde für ein voraussetzungsloses Zurückkommen kein längerer Zeitraum zuzubilligen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1).

    Beanstandet die rechtsuchende Person selbst eine faktische Verfügung, braucht sie dies nicht innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist zu tun, sondern kann binnen einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen. In SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1, C 7/02, wurde diese Frist auf 90 Tage (maximal dreimal so lang wie die ordentliche Rechtsmittelfrist), gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes, festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.2).

1.5    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

    Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3).

    Die prozessuale Revision zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) möglich ist. Die Revisionsverfügung tritt an die Stelle der revidierten Verfügung, welche nicht wieder auflebt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.4; Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 53 N. 5).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe einspracheweise geltend gemacht, dass sie nicht Fr. 1'500.-- zusätzlich zu den bereits mit den Zwischenverdienstbescheinigungen angegebenen Einkommen erzielt habe, sondern eine Pauschale von Fr. 1'500.--für alles, was an Sitzungsgeldern, Spesen und Entschädigung im Jahr 2023 und auch noch im Januar 2024 angefallen sei. Aus der im Einspracheverfahren eingereichten Aufstellung könne entnommen werden, dass die Beschwerde-führerin am 23. Januar 2023, am 16., 17.  und 23. März 2023, am 4. Mai 2023, 3. Juli 2023 und am 24. Januar 2024 jeweils an einer Vorstandssitzung oder einer Mitgliederversammlung teilgenommen habe, wobei für jede Sitzung/Ver-sammlung eine Sitzungspauschale von Fr. 50.-- gelte (E. 5).

Die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren den Verband ergänzend befragt, welcher die Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt habe. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Aufstellung sei davon auszugehen, dass in der Pauschalvergütung von Fr. 1'500.-- die Sitzungsgelder für die genannten (sieben) Daten in Höhe von Fr. 350.-- bereits enthalten seien. Folglich sei (nur) die Differenz von Fr. 1'150.-- zusätzlich als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, was – ausgehend von zusätzlichen Arbeiten in der Zeitspanne von April bis September 2023 – Fr. 191.65 pro Monat ausmache (E. 7). Es seien daher folgende Beiträge als Zwischenverdienst in den jeweiligen Kontrollperioden anzurechnen (E. 8):

Januar 2023

Eine Sitzung

Fr. 50.--

März 2023

Drei Sitzungen

Fr. 150.--

April 2023

Zusatzarbeiten

Fr. 191.65

Mai 2023

Eine Sitzung plus Zusatzarbeiten

Fr. 241.65

Juni 2023

Zusatzarbeiten

Fr. 191.65

Juli 2023

Eine Sitzung plus Zusatzarbeiten

Fr. 241.65

August 2023

Zusatzarbeiten

Fr. 191.65

September 2023

Zusatzarbeiten

Fr. 191.65

Die Anrechnung der entsprechenden Beträge als Zwischenverdienst in den Kontrollperioden März bis September 2023 führe neu zu einer Rückforderung von Leistungen im Betrag von Fr. 801.25 (E. 9; vgl. die beiliegenden korrigierten Abrechnungen [Urk. 9/163]).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die ausgeübte Tätigkeit in der Funktion als Vorstandsmitglied in einem Personalverband sei keine hauptberufliche Erwerbstätigkeit, sondern eine typische Nebentätigkeit. Solche Mandate würden regelmässig von Personen neben einer Hauptbeschäftigung wahrgenommen, sie fänden ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (Abende, Wochenenden) statt und sie stellten kein existenzsicherndes Einkommen dar (S. 1 Ziff. 1). Einkommen aus Nebentätigkeiten seien gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG zwingend aus der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung auszunehmen (S. 2 Ziff. 2.3). Die Anrechnung dieser Einkommen als Zwischenverdienst sowie die entsprechende Kürzung des Taggeldes entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei somit rechtswidrig (S. 1 Ziff. 1; S. 2 Ziff. 2.5).

2.3    Soweit sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auf Art. 40 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung auf die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG bezieht und insofern vorliegend nicht einschlägig ist.

Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Verband an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Vergütungen als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG oder als Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG zu qualifizieren sind. Ersterer schmälert vorliegend den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, zweiterer nicht.


3. 

3.1    Der Grundgedanke der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den versicherten Verdienst praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu beschränken. Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (vgl. BGE 125 V 475 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Unter einem Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG ist mit anderen Worten das Einkommen aus jener Tätigkeit zu verstehen, die eine Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über eine Vollzeitarbeitsstelle hinaus zusätzlich verrichtete und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit - ohne diese Nebenbeschäftigung zu erhöhen weiterhin ausübt (Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3 sowie 8C_86/2017 vom 19. Mai 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen). Erweitert sich der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit, so sind die über dem vorherigen Nebenverdienst liegenden Einkünfte als Zwischenverdienst abzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 149/02 vom 27. Januar 2003 Sachverhalt Bst. A sowie E. 4 am Ende).

3.2    

3.2.1    Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 (Urk. 9/75) bestätigte das Sekretariat des Verbands, dass die Beschwerdeführerin Vorstandsmitglied sei. Für Sitzungen könne ein Sitzungsgeld von Fr. 50.-- geltend gemacht werden. Die Anzahl Sitzungen variiere pro Jahr. «Über den Daumen gepeilt» betrügen die Sitzungsgelder zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin erhalte Sitzungsgelder, aber keine Funktionsentschädigungen.

3.2.2    Mit E-Mail vom 10. Juni 2022 (Urk. 9/76) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie sei bereits in den Jahren 2020 und 2021 Vorstandsmitglied des Verbands gewesen. In diesen beiden Jahren habe sie jedoch noch keine Sitzungsgelder bezogen, weil sie erst durch die neue Satzung darauf aufmerksam geworden sei, dass ihr diese zustünden. So habe sie nun kürzlich am 25. Mai 2022 die Sitzungsgelder von 2020 und 2021 nachgefordert und ausbezahlt bekommen. Konkret habe sie für die fünf Sitzungen im Jahr 2020 (22. Januar, 30. Juni, 18. September, 1. Oktober und 15. Dezember) sowie für fünf Sitzungen im Jahr 2021 (10. Februar, 13. April, 11. Mai, 22. April und 14. Juni) je 50.-- beziehungsweise für eine Sondersitzung (15. Juli) Fr. 70.-- ausbezahlt erhalten.

3.2.3    Während des Bezugs der Arbeitslosentaggelder vom 3. Januar 2022 bis zum 2. Januar 2024 deklarierte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin folgende Sitzungen beziehungsweise entsprechende Sitzungsgelder von je Fr. 50.-- als Zwischenverdienst: Insgesamt hätten im Jahr 2022 vier Sitzungen (14. März [Urk. 9/57], 27. April [Urk. 9/58], 18. Mai [Urk. 9/70], 7. Dezember [Urk. 9/95]) und im Jahr 2023 drei Sitzungen (23. Januar [Urk. 9/98], 16. März [Urk. 9/103], 3. Juli [Urk. 9/117] stattgefunden.

3.2.4    In der Einsprache vom 14. Oktober 2024 (Urk. 9/158) gab die Beschwerdeführerin sodann an, es hätten im März und Mai 2023 noch zwei weitere Sitzungen stattgefunden, bei denen sie erst im Nachhinein erfahren habe, dass ihr hierfür auch Sitzungsgelder zustünden. Diese seien daher noch nicht (als Zwischenverdienst) abgezogen worden.

3.3    Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Beschwerdeführerin mit Sitzungsgeldern zu je Fr. 50.- in ihrer nebst ihrem Haupterwerb als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ ausgeübten Funktion als Vorstandsmitglied des Verbandes vor der Arbeitslosigkeit im Jahr 2020 insgesamt Fr. 250.— und im Jahr 2021 insgesamt Fr. 320.-- verdient hat (vorstehend E. 3.2.2). Mit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) stellt diese Tätigkeit grundsätzlich eine typische Nebentätigkeit dar.

Es stellt sich zwar an sich die Frage, ob das Pensum der Beschwerdeführerin von 50 bis zuletzt 80 % in ihrer Haupttätigkeit (vgl. Urk. 9/33) bereits als Vollzeitstelle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten kann, neben welcher ein weiterer Verdienst als Nebenverdienst qualifiziert werden kann (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich diesbezüglich jedoch insofern bereits festgelegt, als sie die in den Jahren 2020 und 2021 bezogenen Sitzungsgelder nicht in den versicherten Verdienst eingerechnet hat (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.1; Urk. 9/33). Eine Anrechnung der Sitzungsgelder während der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst ist daher widersprüchlich, nachdem die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit während ihrer Arbeitslosigkeit im bisherigen Rahmen weitergeführt und dabei im Jahr 2022 insgesamt Fr. 200.—und im Jahr 2023 insgesamt Fr. 300.-- verdient hat (vorstehend E. 3.2.3). Mithin hat die Beschwerdeführerin diese Nebenbeschäftigung während der Arbeitslosigkeit nicht erhöht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der betreffenden Einkommen als Zwischenverdienst war daher nicht gerechtfertigt.

3.4    Anders verhält es sich mit der Vergütung für weitere im Zeitraum vom April bis September 2023 neu zusätzlich übernommene Aufgaben, die der Verband im Januar 2024 unbestritten mit einer Pauschale von Fr. 1'150.-- entlöhnte, nachdem der gesamthaft ausgerichtete Betrag von Fr. 1'500.- um Fr. 1'150.-- über den Betrag von Fr. 350.-- hinausging, welcher der Beschwerdeführerin für die sechs Sitzungen im Jahr 2023 sowie für die Sitzung vom 24. Januar 2024 zustand.

    Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die betreffenden Zusatzarbeiten für den Verband als neue Tätigkeit oder als Erweiterung der Nebenbeschäftigung beziehungsweise des entsprechenden Nebenverdiensts betrachtet werden. So oder anders sind diese Fr. 1'150.-- grundsätzlich im vollen Betrag als Zwischenverdienst anzurechnen (vgl. vorstehend E. 3.1).

3.5    Die vom Verband im Januar 2024 nachträglich für das Jahr 2023 ausgerichtete Vergütung stellt eine neue Tatsache im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, weshalb die Beschwerdegegnerin die – formlos ergangenen, jedoch faktische Verfügungen darstellenden (vgl. vorstehend E. 1.4) – Taggeldabrechnungen der Monate März bis September 2023 in Revision ziehen durfte. Dies zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung für diesen Zeitraum nach sich (vgl. vorstehend E. 1.5). Demgegenüber besteht für die unter (an sich unrichtiger) Einrechnung der Sitzungsgelder als Zwischenverdienst ergangenen Bezügerabrechnungen bis und mit Februar 2023 soweit überhaupt Streitgegenstand – mangels neuer Tatsachen kein Revisionsgrund und wurden die betreffenden Abrechnungen von der Beschwerdeführerin auch nicht innert 90 Tagen in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 1.4).

3.6     Anlässlich der revisionsweisen Neuprüfung der Kontrollperioden März bis September 2023 hätte die Beschwerdegegnerin nebst dem zu Recht berücksichtigten monatlichen Zwischenverdienst in den Monaten April bis September 2023 von je Fr. 191.65 (Fr. 1'150.-- : 6) die fünf erhaltenen Sitzungsgelder von insgesamt Fr. 250.-- (Fr. 150.-- im März, Fr. 50.-- im Mai und Fr. 50.-- im Juli, vgl. vorstehend E. 2.1) nicht als Zwischenverdienst anrechnen dürfen (vgl. vorstehend E. 3.3).

3.7    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 8. August 2025 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld für die Monate März bis September 2023 und der entsprechend tieferen Rückerstattungssumme an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2025 aufgehoben und es wird die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld für die Monate März bis September 2023 sowie die entsprechende Rückerstattungssumme im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerBoller