Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00185 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00185


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 9. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Juli 2021 mit einem Teilzeitpensum als Mitarbeiterin Buchhaltung bei der Y.___ AG in Rümlang angestellt (Urk. 7/34 Ziff. 1 und 3-4).

Die Versicherte mahnte die Y.___ AG am 22. Mai 2023 schriftlich für den ausstehenden Lohn für April 2023 und am 26. Juni 2023 für die ausstehenden Löhne betreffend April und Mai 2023 (Urk. 7/31-32). Die Versicherte stellte in der Folge beim Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt ein Betreibungsbegehren gegen die Y.___ AG zur Bezahlung der Löhne der Monate April bis Juni 2023 in Höhe von Fr. 12'785.70. Der Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2023 wurde der Arbeitgeberin am 17. Juli 2023 zugestellt. Dagegen wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 7/21).

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 25. August 2023 schriftlich per 31. Oktober 2023 und stellte diese per 25. August 2023 frei (Urk. 7/25). Die Versicherte stellte am 28. August 2023 beim Friedensrichteramt Rümlang das Schlichtungsgesuch gegen die Y.___ AG zur Bezahlung von Fr. 29'000.- (Urk. 7/23). Am 30. September 2023 reichte sie beim Bezirksgericht Dielsdorf Klage gegen die Arbeitgeberin für die Forderung ein (Urk. 7/26). Mit Urteil vom 13. Februar 2024 verpflichtete das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf die Y.___ AG zur Bezahlung von Fr. 29'000.— an die Versicherte (Urk. 7/8 S. 83 f.).

1.2    Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. März 2024 wurde der Konkurs über die Y.___ AG eröffnet (vgl. Urk. 3/7), nachdem über diese bereits früher der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 3/4). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2024 wurde das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. März 2024 aufgehoben und das Verfahren zur Wiederholung der Konkursverhandlung und neuem Entscheid an das Konkursgericht zurückgewiesen (Urk. 7/3 S. 2 oben). Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. September 2024 wurde über die Y.___ AG erneut der Konkurs eröffnet (Urk. 7/3 Dispositiv Ziff. 1).

1.3    Am 3. November 2024 stellte die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung für Lohnforderungen der Monate April bis August 2023 (Urk. 7/30 Ziff. 13). Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 (Urk. 7/7) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich das Gesuch um Insolvenzentschädigung ab. Die von der Versicherten am 24. März 2025 (Urk. 7/5) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juli 2025 (Urk. 7/2 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 25. August 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr Insolvenzentschädigung auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 12 Mitte).

    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, welche der Beschwerdeführerin am 22. September 2025 zugestellt wurde (Urk. 9).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich; GSVGer).


2.

2.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrechts, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).

2.2    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG.     

2.3    Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

2.4    Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

    Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).

2.5    Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).

    Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

    

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 22. Mai 2023 für den Lohn für April 2023 und am 26. Juni 2023 für die Löhne betreffend April und Mai 2023 gemahnt. Am 17. Juli 2023 sei der Arbeitgeberin der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt zugestellt worden, wobei diese die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ungenutzt habe verstreichen lassen. Die Beschwerdeführerin hätte somit das Fortsetzungsbegehren stellen können, wodurch der Arbeitgeberin die Konkursandrohung zugestellt worden wäre. Am 28. August 2023 habe die Beschwerdeführerin ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Rümlang gestellt. Das Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin weder innert Jahresfrist zur Stützung eines Fortsetzungsbegehrens nach Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) genutzt noch habe sie das Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zur Einleitung eines neuen Betreibungsverfahrens genutzt. Entgegen ihrer Darstellung habe sie nicht sämtliche zumutbaren Schritte zur Wahrung ihrer Lohnforderungen unternommen. Sie habe vielmehr ein rechtlich eingeleitetes Verfahren nicht konsequent weiterverfolgt und aus den erlangten prozessualen Vorteilen keine weiteren Massnahmen abgeleitet (S. 3 f. E. 5).

Gerade wenn sie sich als juristische Laiin nach dem 30. April 2024 nicht habe zurechtfinden können, wäre es umso naheliegender gewesen, zumindest den bereits beschrittenen Weg der Betreibung konsequent fortzuführen und fristgerecht das Fortsetzungsbegehren zu stellen, anstatt gänzlich untätig zu bleiben. Die Beschwerdeführerin hätte zudem die Möglichkeit gehabt, sich rechtliche Hilfe zu holen oder mit dem zuständigen Konkursamt Kontakt aufzunehmen. Mit Ausnahme des Zeitraums vom 12. März bis 30. April 2024 sei kein Konkursverfahren hängig gewesen, wobei für diesen Zeitraum die Möglichkeit bestanden hätte, eine Forderungseingabe im Konkursverfahren einzureichen. Dass die Beschwerdeführerin dies unterlassen habe, spreche gegen eine pflichtgemässe Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht. Das Stellen des Fortsetzungsbegehrens sowie ein neues Betreibungsbegehren wären bis Ende Juni 2024 ohne grossen Aufwand möglich gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei Z.___ als eine in der Schweiz domizilierte Person im Handelsregister eingetragen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auch danach bis Ende August 2024 verpflichtet gewesen, den Betreibungsprozess fortzusetzen, als nur noch eine Person mit Wohnsitz in Deutschland im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Dass damit ein erheblicher Aufwand verbunden gewesen und die Erfolgschancen ohnehin gering gewesen wären, vermöge nicht zu überzeugen. Aus arbeitslosenversicherungs-rechtlicher Sicht obliege es nicht der versicherten Person, aufgrund eigener Einschätzung auf weitere rechtliche Schritte zu verzichten. Sie treffe die Pflicht, alle zumutbaren Massnahmen zur Wahrung ihrer Ansprüche zu ergreifen. Hinzukomme, dass ein Organisationsmangel der Gesellschaft der Fortführung eines Betreibungsbegehrens nicht entgegenstehe. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass die am 17. September 2024 erfolgte definitive Konkurseröffnung auf einem am 12. September 2023 eingeleiteten Betreibungsverfahren basiere. Dieses sei trotz fehlender Organe auf Seiten der Arbeitgeberin geführt worden. Es dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass die Beschwerdeführerin die ihr offenstehenden Möglichkeiten über längere Zeiträume hinweg nicht genutzt habe. Sie habe ihre Schadenminderungspflicht in grobfahrlässiger Weise - wenn nicht gar vorsätzlich – verletzt (S. 4 E. 5).

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin moniere, dass sie nach Zustellung des Zahlungsbefehls kein Fortsetzungsbegehren gestellt habe. Das Argument ziele ins Leere. Mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 AVIG werde nicht vorgeschrieben, welche konkreten Schritte einzuleiten seien (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 23-24). Die Y.___ AG habe gegen den Zahlungsbefehl nicht Rechtsvorschlag erhoben. Es sei nicht klar, wann sie, die Beschwerdeführerin, vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten habe. Fakt sei, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihr am 25. August 2023 gekündigt habe. Zwei Tage später habe sie das Schlichtungsverfahren eingeleitet. Die Tatsache, dass sie sich für den Zivilweg statt für den betreibungs- und konkursrechtlichen Weg entschieden habe, könne ihr nicht zur Last gelegt werden (S. 6 Ziff. 25-26). Dass sie nach der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts und des hängigen Konkursverfahrens beim Obergericht des Kantons Zürich keine weiteren Schritte gegen die Arbeitgeberin eingeleitet habe, stelle nicht im Geringsten eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar, zumal das Betreibungsamt im Konkurs- und Beschwerdeverfahren keine neuen Betreibungen entgegengenommen hätte (S. 6 Ziff. 30).

    Der Mitteilung des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) vom 27. Juni 2024 könne entnommen werden, dass das einzige in der Schweiz wohnhafte Verwaltungsratsmitglied, Z.___, aus dem Handelsregister ausgetragen worden sei. Mit dem Verlust von Z.___ als Verwaltungsrat habe es der Y.___ AG an einem gesetzlichen Organ gefehlt, wodurch sie handlungsunfähig geworden sei. Mit Rücktrittserklärung vom 28. Juni 2024 sei auch das letzte Mitglied aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Nach der Rücktrittserklärung der in Deutschland wohnhaften A.___ sei weder in der Schweiz noch im Ausland eine Person vorhanden gewesen, welcher die Betreibungsurkunden hätten zugestellt werden können (S. 7 Ziff. 34). Sie habe ihre Forderungen unmissverständlich und konsequent geltend gemacht. Sie habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gegeben, dass sie auf die Lohnforderung verzichten möchte (S. 8 Ziff. 40).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit vom 23. April bis 23. August 2023 Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.




4.

4.1    Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2021 als Mitarbeiterin Buchhaltung bei der Y.___ AG in Rümlang angestellt (Urk. 7/34 Ziff. 1 und 3).

Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. November 2022 wurde über die Y.___ AG erstmals der Konkurs eröffnet. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2023 wurde das Urteil vom 28. November 2022 aufgehoben (vgl. Urk. 3/5-6).

4.2    Die Beschwerdeführerin mahnte die Y.___ AG am 22. Mai 2023 schriftlich für den ausstehenden Lohn für April 2023. Am 26. Juni 2023 mahnte sie die Arbeitgeberin für die ausstehenden Löhne betreffend April und Mai 2023 (Urk. 7/31-32). Die Geschäftsleitung der Y.___ AG informierte ihre Mitarbeiter mit Schreiben vom 26. Juni 2023, dass sie diese nicht weiterbeschäftigen könne. Die offenen Löhne sollten Anfang und Ende Juli in zwei Tranchen ausgeglichen werden (Urk. 7/28).

    Nach dem von der Beschwerdeführerin als Gläubigerin erhobenen Betreibungsbegehren stellte das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt der Y.___ AG den Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2023 für Lohnforderungen der Monate April bis Juni 2023 in Höhe von Fr. 12'785.70 zuzüglich Zinsen am 17. Juli 2023 zu. Gegen den Zahlungsbefehl wurde nicht Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 7/21).

    Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 25. August 2023 schriftlich per 31. Oktober 2023 und stellte diese per 25. August 2023 frei (Urk. 7/25).

4.3    Die Beschwerdeführerin stellte am 28. August 2023 beim Friedensrichteramt Rümlang das Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gegen die Y.___ AG in Höhe von Fr. 29'000.— (Urk. 7/23). Am 30. September 2023 reichte sie beim Bezirksgericht Diesdorf Klage gegen die Arbeitgeberin ein (Urk. 7/26). Mit Urteil vom 13. Februar 2024 verpflichtete das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf die Y.___ AG zur Bezahlung von Fr. 29'000.— an die Versicherte (Urk. 7/8 S. 83 f.).

4.4    Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. März 2024 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 3/7). Nach dagegen erhobener Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Konkursgerichts mit Urteil vom 30. April 2024 auf und wies das Verfahren zur Wiederholung der Konkursverhandlung und neuem Entscheid an das Konkursgericht zurück (Urk. 7/3 S. 2 oben).

4.5    Gemäss Mitteilung des SHAB vom 27. Juni 2024 wurde Z.___, Arbon, als Direktor mit Einzelunterschrift der Y.___ AG aus dem Handelsregister ausgetragen. Gemäss Mitteilung des SHAB vom 9. August 2024 wurde A.___, in Römhild, Deutschland, als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift aus dem Handelsregister ausgetragen (Urk. 3/10-11).

Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. September 2024 wurde über die Y.___ AG erneut und definitiv der Konkurs eröffnet (Urk. 7/3 Dispositiv Ziff. 1).


5.

5.1    Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3, 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1, C 231/06 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2). Gefordert ist zudem eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten rechtlichen Schritte (vorstehend E. 2.5).

5.2    Der Y.___ AG wurde der Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2023 für die Lohnforderung der Beschwerdeführerin der Monate April bis Juni 2023 am 17. Juli 2023 zugestellt. Nachdem zu diesem Zeitpunkt bereits Ausstände in Höhe von drei Monatslöhnen vorlagen, wäre die Beschwerdeführerin trotz des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses gehalten gewesen, den betreibungsrechtlichen Weg zweckmässig weiterzuverfolgen, nachdem die Arbeitgeberin gegen den Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Beschwerdeführerin stellte zwar Ende August 2023 beim zuständigen Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch und ist damit nicht untätig geblieben. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb sie für die Forderung nicht direkt das Fortsetzungsbegehren gemäss Art. 88 Abs. 1 SchKG stellte, anstatt neu den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten. Falls sie sich im Verfahren nicht zurechtfand, hätte sie sich rechtliche Hilfe holen können.

    Die Beschwerdeführer erwirkte in der Folge für die Forderung über Fr. 29'000.-- das Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Februar 2024. Anschliessend hätte sie für die Forderung das Fortsetzungsbegehren stellen oder das Urteil alternativ als Rechtsöffnungstitel für ein neues Betreibungsverfahren nutzen können. In der Zeit vom 12. März 2024 bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2024 bestand zudem die Möglichkeit, die Forderung im Konkursverfahrens gegen die Y.___ AG einzugeben. Die Weiterverfolgung der Forderung wäre zumindest bis August 2024 ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, als das letzte Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG im Handelsregister gelöscht worden war. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf jedoch gänzlich untätig geblieben, was ihr als Verletzung der Schadenminderungspflicht anzurechnen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es sodann nicht Sache der versicherten Person darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und wie erfolgsversprechend diese ihrer Einschätzung nach sind (E. 2.4). Auf den Umstand, dass zuletzt nur noch ein Mitglied des Verwaltungsrates der früheren Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen war, durfte die Beschwerdeführerin daher keine Rücksicht nehmen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegte, steht ein Organisationsmangel der Gesellschaft der Weiterverfolgung rechtlicher Schritte zudem nicht entgegen (Urk. 2 S. 4 E. 5 unten). Die Beschwerdeführerin hat es somit mehrfach unterlassen, bereits eingeleitete rechtliche Schritte zur Geltendmachung der offenen Löhne konsequent weiterzuverfolgen.

5.3    Indem die Beschwerdeführerin eingeleitete rechtlichen Schritte nicht konsequent weiterverfolgt hat und sie ab Februar 2024 gänzlich untätig geblieben ist, ist ihr ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Sie ist der ihr nach Art. 55 Abs. 1 AVIG obliegenden Schadenminderungspflicht somit nicht genügend nachgekommen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2025 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerBrugger