Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00181

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00181


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 20. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, war vom 14. Oktober 2022 bis 15. Mai 2024 als Verkaufsleiter bei der Y.___ GmbH in Regensdorf angestellt (vgl. Urk. 6/13 S. 2 Ziff. 3; Urk. 6/14; Urk. 6/19). Am 18. Juli 2024 beantragte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von Februar bis Mai 2024 einschliesslich der Anteile des 13. Monatslohns und nicht bezogener Ferien von insgesamt Fr. 41'502.12, nachdem über die Y.___ GmbH am 4. Juli 2024 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. Urk. 6/13; vgl. auch Urk. 6/3 «Beilage 3» und Urk. 6/17).

    Mit Verfügung vom 27. September 2024 (Urk. 6/6) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 (Urk. 6/1 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 18. August 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu bejahen (Urk. 1 S. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).

1.2    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

    Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).

    Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs-beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

1.3    Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

    Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

    Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).

    Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).

    Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Ausbleiben der Lohnzahlung für den Monat Februar 2024 die Lohnausstände ab März 2024 lediglich mündlich eingefordert habe, was rechtsprechungsgemäss nicht genüge. Die Mahnungen seien denn auch offensichtlich wirkungslos geblieben. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einem noch laufenden Arbeitsverhältnis befunden habe, ändere nichts daran. Es gehe nicht an, monatelang weiterzuarbeiten und sich vorerst darauf zu beschränken, die Arbeitgeberin ausschliesslich mündlich auf die Lohnausstände aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer habe es trotz langandauernder Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unterlassen, die Arbeitgeberin schriftlich zu mahnen respektive die Lohnausstände anderweitig unmissverständlich und konsequent geltend zu machen. Die Schadenminderungspflicht lasse ein passives Verhalten nicht zu. Der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen, weshalb der Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen sei (S. 3).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die im Juli 2024 infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt notfallmässige Hospitalisation nichts daran ändere, zumal die Löhne seit Februar 2024 ausstehend gewesen seien (S. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die ausstehenden Löhne ab Februar 2024 wiederholt und konsequent eingefordert. Dies sei in den Monaten März, April, Mai und Juni 2024 jeweils mehrfach und nachweislich persönlich vor Ort geschehen. Die Arbeitgeberin habe ihm fortlaufend versichert, dass die Zahlungen in Kürze erfolgen würden, worauf er vertraut habe. Ausserdem sei er im Frühjahr/Spätsommer 2024 infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt notfallmässig hospitalisiert worden, was ihn sehr belastet habe. Diese Ausnahmesituation relativiere die Schadenminderungspflicht. Es sei praxisfern, dass er während eines noch laufenden Arbeitsverhältnisses rechtliche Schritte gegen die Arbeitgeberin hätte einleiten müssen. Er habe nachweislich mehrfach aktiv seine Forderungen geltend gemacht. Dass dies zunächst nur mündlich erfolgt sei, sei im konkreten Kontext nicht als grobfahrlässig einzustufen. Die Begründung der Vorinstanz werde den konkreten Umständen nicht gerecht. Er habe seine Obliegenheiten erfüllt, indem er fortlaufend Lohnforderungen geltend gemacht habe. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, der wiederholten Zusicherungen der Arbeitgeberin und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu verneinen (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung.


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. Oktober 2022 als Verkaufsleiter bei der Y.___ GmbH in Regensdorf mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 10'500.-- angestellt war, wohingegen sich dem in den Akten befindlichen Arbeitsvertrag ein Arbeitsbeginn per 15. August 2022 entnehmen lässt (vgl. Urk. 6/13 S. 2; Urk. 6/14 S. 2 f.; Urk. 6/19). Nach Lage der Akten erfolgten die Lohnzahlungen der Arbeitgeberin bis am 31. Januar 2024. Ab Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Gehalt mehr ausgerichtet (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 2 S. 2 Ziff. 5; Urk. 6/13 S. 2 Ziff. 5).

    Nach eigenen Angaben, welche durch Z.___ im Namen der Arbeitgeberin bestätigt wurden, habe sich der Beschwerdeführer im März 2024 dreimal persönlich und vor Ort nach dem ausstehenden Lohn für Februar 2024 erkundigt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Zahlung demnächst erfolge und man ihn informiere, wenn man etwas Neues wisse. Im April 2024 habe er fünfmal persönlich und vor Ort bei der Arbeitgeberin nach den ausstehenden Lohnzahlungen nachgefragt. Dabei sei er zunächst vertröstet worden, dass wegen den finanziellen Umständen noch keine konkreten Zahlungstermine angegeben werden könnten. Anschliessend sei ihm mitgeteilt worden, dass Kurzarbeit nicht möglich und die Situation zunehmend kompliziert sei. Im Mai 2024 habe er wiederum dreimal die endgültige Klärung der offenen Lohnforderungen verlangt. Im zweiten Gespräch habe Herr Z.___ ihn erstmals darüber aufgeklärt, dass das Unternehmen in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten stecke und die Einreichung des Konkursantrages in Erwägung gezogen werde. Im Juni 2024 habe er wiederum zweimal nachgefragt und erfahren, dass sich das Unternehmen im Prozess der Konkurs-anmeldung befinde und keine Schulden mehr beglichen werden könnten (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2024 in Urk. 3/5 = Urk. 6/3 «Beilage 6»). Eine schriftliche Mahnung erfolgte nach Lage der Akten nicht.

    Anhand der Akten ergibt sich ausserdem, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2024 (Urk. 3/3 = Urk. 6/19) unter Hinweis auf die notwendige Insolvenzanmeldung per sofort kündigte. Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers war am 15. Mai 2024 (vgl.  Urk. 6/13 S. 2 Ziff. 7). Am 4. Juli 2024 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 3/4/2-4 = Urk. 6/3 «Beilage 3»). Am 19. Juli 2024 (eingegangen am 22. Juli 2024) gab der Beschwerdeführer sodann seine Forderung beim zuständigen Konkursamt ein (Urk. 6/17).

3.2    Gestützt hierauf ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2024 faktisch keine Gegenleistung für die von ihm im Rahmen der Anstellung erbrachte Arbeit mehr erhielt und sich bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2024 somit ein beträchtlicher Lohnausstand von fast vier Monatsgehältern ansammelte. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer während des Arbeitsverhältnisses ernsthaft um die Geltendmachung der ausstehenden Löhne bemüht war. In diesem Zusammenhang steht fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin zwar mehrmals, aber einzig mündlich auf die Lohnausstände aufmerksam gemacht hat (vgl. Urk. 3/5 = Urk. 6/3 «Beilage 6»). Eine schriftliche Mahnung unter Ansetzung einer Zahlungsfrist oder unter Androhung von rechtlichen Schritten erfolgte nicht.

    Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht genügt es nach konstanter Rechtsprechung in der Regel jedoch nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt, wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3). Es wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass der Arbeitnehmer bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen seinen Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3).

    Dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderungen gegenüber der Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend gemacht hat, ergibt sich nicht. Die zu Beginn ausgesprochene Zahlungszusicherung der Arbeitgeberin allein rechtfertigt kein solch passives Verhalten über mehrere Monate. Aufgrund der spätestens ab Anfang April 2024 vorhandenen Kenntnisse der finanziellen Situation der Y.___ GmbH, der hohen Lohnausstände, die im hohen Masse gefährdet waren und seiner grundsätzlichen Passivität hat der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht grobfahrlässig verletzt. Selbst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2024 begnügte sich der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin mit mündlichen Mahnungen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Situation und die notfallmässige Hospitalisation infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt beruft (vgl. Urk. 1 S. 1), vermag dies nichts an der grobfahrlässigen Verletzung der Schadenminderungspflicht zu ändern, zumal die Hospitalisation vom 13. bis 17. Juli 2024 und somit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch nach der am 5. Juli 2024 erfolgten Konkurseröffnung stattfand, die Lohnforderungen jedoch demgegenüber bereits seit Februar 2024 ausstehend waren (vgl. Urk. 3/1-2 = Urk. 6/3 «Beilage 5»).

3.3    Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung folglich zu Recht verneint.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerMeierhans