Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00174
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 13. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner
FARNER WAGNER EICHIN Anwälte für Arbeitsrecht
Zentralstrasse 2, Postfach 8104, 8036 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war ab dem 10. Dezember 2009 als Compliance Officer Private Banking bei der Y.___ AG in einer unbefristeten Vollzeitanstellung tätig (vgl. Anstellungsvertrag vom 4. Dezember 2009, Urk. 7/122-125). Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2025 (Urk. 7/126). Am 12. Dezember 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits-vermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse per 1. Januar 2025 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/131) und erhob ab demselben Tag Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/115).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich holte sowohl bei der Arbeitgeberin als auch beim Versicherten eine Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Urk. 7/55-57, Urk. 7/98-101). In der Folge verfügte sie am 10. März 2025 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verzichts auf Einhaltung der Kündigungsfrist für die Dauer von 11 Tagen (Urk. 7/43-46). Die dagegen am 19. März 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/32-33) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 ab (Urk. 7/3-6 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. August 2025 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei auf die Auferlegung von Einstelltagen zu verzichten; die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, die zurückgehaltenen Taggelder auszuzahlen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung damit, dass der Beschwerdeführer durch die vereinbarte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2024 auf die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist bis 31. Januar 2025 verzichtet habe, obwohl ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestanden habe (S. 1 unten). Inwiefern sich die Parteien den Januarlohn geteilt hätten, wie der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sei aus der Aufhebungsvereinbarung nicht ersichtlich, da sich die Vergleichssumme lediglich aus der Abgeltung des Restferienguthabens per 31. Dezember 2024 sowie der Abgangsentschädigung zusammensetze. Inwiefern für das Zustandekommen dieses Vergleichs auf die Geltendmachung des Lohnes für Januar 2025 habe verzichtet werden müssen, sei weder ersichtlich noch sei dies konkret ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer hätte bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit während der ordentlichen Kündigungsfrist auf der Lohnfortzahlung bestehen können, ohne dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz notwendig gewesen wäre. Somit habe er keinen Anlass gehabt, mittels Aufhebungsvertrag auf den Lohn für Januar 2025 zu verzichten (S. 3 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, dass seine Vorgesetzte ihn habe loswerden wollen, obwohl er ein sehr langjähriger Mitarbeiter mit 15 Dienstjahren gewesen sei. Er sei ab dem 26. Januar 2024 erkrankt und sei es bis zu seinem Ausscheiden aus der Bank geblieben (S. 2 Mitte). Nach der Kündigung per 31. Januar 2025 hätten die Parteien Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag aufgenommen. Er habe über ein Guthaben von 206 nicht bezogenen Ferientagen verfügt (S. 2 unten). Des Weiteren legte der Beschwerdeführer die unterschiedlichen Positionen der Parteien dar, insbesondere die verschiedenen Arten der Berechnung der Ferienentschädigung (S. 2 f.). Er führte aus, dass in den Verhandlungen die Ferien die Position mit der grössten Differenz gewesen sei (S. 3 Mitte).
Der Beschwerdeführer hielt sodann fest, dass er bereits mit seiner Einsprache dargelegt habe, dass die getroffene Lösung ein mühsam erarbeiteter Kompromiss gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin setze sich damit überhaupt nicht auseinander und tue so, als habe er bloss auf den Januarlohn verzichtet (S. 3 unten). Es sei falsch, dass er ohne weiteres auf dem Januarlohn hätte bestehen können. Wenn er das gemacht hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass die Arbeitgeberin bei ihrer ursprünglichen Position geblieben wäre und vielleicht sogar die Vereinbarung hätte scheitern lassen. Das hätte bedeuten können, dass die Arbeitgeberin nur die Ferienentschädigung nach ihrer Berechnungsart und den Januarlohn gezahlt hätte, somit nur Fr. 217'673.25, wie ursprünglich beabsichtigt. Zur Abwendung dieses Resultats habe er eine Verhandlungsmasse anbieten müssen und dazu habe eben der Januarlohn gehört. Mit dieser Konzession habe sich der Vergleichsbetrag insgesamt erhöhen lassen (S. 4 oben).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter vorzeitiger Arbeitslosigkeit für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember 2009 bei der Arbeitgeberin angestellt war. Ab dem 26. Januar 2024 war der Beschwerdeführer krankgeschrieben (vgl. fachpsychiatrisches Attest vom 6. Dezember 2024, Urk. 7/110). Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/113) auf den 31. Januar 2025 (Urk. 7/126). In der Folge schlossen der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag (unterzeichnet am 20. respektive 23. Dezember 2024, Urk. 7/51-54). Gemäss dieser Vereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2024 aufgelöst (Ziff. 1). Die Arbeitgeberin verpflichtete sich unter anderem, dem Beschwerdeführer das Restguthaben an Ferien im Betrag von Fr. 223'256.75 auszuzahlen und ihm eine Austrittsentschädigung in der Höhe von Fr. 125'000.00 auszurichten (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 3).
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV).
Unter den Begriff der Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses fallen Ansprüche gestützt auf Art. 337b und 337c Abs. 1 OR, also Ansprüche infolge fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Leistungen anderen Ursprungs, mithin freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Abfindungen, Treueprämien oder Abgangsentschädigungen fallen nicht unter diesen Entschädigungsbegriff (SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Januar 2026, Rz B104 f.).
Vorliegend stehen dem Beschwerdeführer keine Lohn- und Entschädigungsansprüche für den Monat Januar 2025 zu. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig per Ende Dezember 2024 aufgelöst und weder die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Austrittsentschädigung in der Höhe von Fr. 125'000.00 noch die Ferienentschädigung fallen unter den Begriff der Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG. Folglich ist die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls gegeben. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dafür angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Januar 2026, Rz B108).
Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, er habe seinen korrekt berechneten Ferienanteil und die Abfindung bekommen, habe allerdings «die Hälfte des Januarlohns» und der Outplacementleistung opfern müssen (Urk. 1 S. 3 Mitte). Soweit in der Vergleichssumme des Aufhebungsvertrages der hälftige Lohnanspruch für Januar 2025 enthalten wäre – was im Vertrag indessen nicht so ausgewiesen wird –, wäre dem Beschwerdeführer gemäss Art. 10h Abs. 1 AVIV bis Mitte Januar 2025 kein Arbeitsausfall anzurechnen. Dies hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer frühestens ab Mitte Januar 2025 einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hätte.
3.3 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.1).
Wer eine Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt oder die Weiterarbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin wissentlich ablehnt (Kündigung zur Unzeit), verzichtet nicht auf Lohnansprüche. Ein solches Verhalten ist als Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Januar 2026, Rz D29 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003).
3.4 Der Beschwerdeführer erklärte sich bei einer Vergleichssumme von Fr. 348'256.75 (bestehend aus Ferien- und Abgangsentschädigung) mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2024 (statt Ende Januar 2025) einverstanden. Noch im Dezember 2024 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an und erhob ab 1. Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich um einen mühsam erarbeiteten Kompromiss gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit nicht auseinandergesetzt und tue so, als habe er bloss auf den Januarlohn verzichtet. Wenn er auf dem Januarlohn bestanden hätte, hätte das bedeuten können, dass die Arbeitgeberin nur die Ferienentschädigung nach ihrer Berechnungsart und den Januarlohn gezahlt hätte, somit nur Fr. 217'673.25 (vgl. vorstehend E. 2.2).
Damit legte der Beschwerdeführer dar, dass die Aufhebungsvereinbarung für ihn aus finanzieller Sicht von Vorteil gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass es eben nicht um den Verzicht auf den Januarlohn geht, sondern um den Verzicht auf die Weiterbeschäftigung im Januar 2025. Wer eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, akzeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Aus Sicht der Arbeitslosenversicherung ist der Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2025 massgebend. So beginnt der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung frühestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 8 AVIG zu den Anspruchsvoraussetzungen sowie Art. 18 AVIG und Art. 6 f. AVIV zu den Wartezeiten). Indem der Beschwerdeführer auf eine Weiterbeschäftigung im Januar 2025 verzichtet hat, hat er den ersten Tag der Arbeitslosigkeit – und damit auch den frühestmöglichen Leistungsanspruch – um einen Monat vorverschoben. Der Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses, welcher dem Beschwerdeführer offenbar einen finanziellen Vorteil gebracht hat, wirkt sich somit zulasten der Arbeitslosenversicherung aus.
3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auf die vertragliche Kündigungsfrist im Umfang von einem Monat verzichtet und es liegt eine einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Damit hat der Beschwerdeführer seine vorzeitige Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet, sofern das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist.
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte dem Beschwerdeführer mit Attest vom 6. Dezember 2024 (Urk. 7/110) für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. Januar 2024 bis zum 30. November 2024. Zudem bestehe ab dem 1. Dezember 2024 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Weitere Atteste würden auf Ende des abgelaufenen Monats erfolgen respektive fortlaufend nach Konsultationen. Im Bericht vom 3. Januar 2025 (Urk. 7/109) hielt Dr. Z.___ fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinisch-psychiatrischen respektive arbeitsprognostisch-rehabilitativen Gründen imperativ empfohlen worden sei, die dysfunktionalen Arbeitsverhältnisse aufzukündigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Januar 2025 weiterhin eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden wäre. Eine effektive Wiederaufnahme der Arbeit während dieser Frist wäre somit überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in Frage gekommen.
Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig auflöst. Mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung hat er den vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Aufgrund der Akten bestehen sodann keine Hinweise noch hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sein Gesundheitszustand es ihm unmöglich gemacht hätte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumindest formell an die Arbeitgeberin gebunden zu bleiben (entsprechend Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2023 vom 15. Januar 2025 E. 4.2.2).
Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in angemessener Weise zur Tragung des Schadens beiträgt, der durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist, zumal ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Arbeitsplatz zugesichert worden war. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, an die Stelle der Verpflichtung der Arbeitgeberin oder der Lohnausfallversicherung zu treten, den Lohn beziehungsweise die Lohnausfallentschädigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter zu entrichten (Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2023 vom 15. Januar 2025 E. 4.2.3).
4. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung von 11 Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.3). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund – namentlich ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener Umstand – an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 III 150 E. 2). Ein solcher triftiger Grund, weshalb von der nachvollziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abzuweichen wäre, ist nicht ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Farner
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerNeuenschwander-Erni