Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00158
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 12. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, war zuletzt vom 22. Juli bis 31. Dezember 2024 im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses beziehungsweise eines Personalverleihs bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/126-127 Ziff. 16) und bezog anschliessend für die Zeit vom 1. Januar bis 15. Mai 2025 von der Suva ein Taggeld der Unfallversicherung für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/3 und Urk. 3/7), als er sich am 16. April 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Vulkanstrasse (RAV) der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung stellte (Urk. 6/218). Am 25. April 2025 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit dem Hinweis darauf, dass er seit Juli 2019 als Selbständigerwerbender und gleichzeitig im Umfang von 50 % bis 100 % als Unselbständigerwerbender im Bereich Reinigung und Garten tätig gewesen sei (Urk. 6/68), zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2025 an, wobei er erklärte, dass er bereit und in der Lage sei, teilzeitlich, höchstens im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, zu arbeiten (Urk. 6/65-68 Ziff. 3).
1.2 Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (Urk. 6/116-118) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2025, weil er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 lediglich während 6.679 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Mit E-Mail vom 23. Mai 2025 (Urk. 6/99-100) teilte der Versicherte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit, dass er seit dem Jahre 2019 eine selbständige Tätigkeit und gleichzeitig als Angestellter eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Gebäudereinigung und Gartenunterhalt ausgeübt habe, wobei er der selbständigen Tätigkeit in der Freizeit oder an den Wochenenden nachgegangen sei (S. 1). Da er bis zum 15. Mai 2025 Taggeldleistungen der Suva erhalten habe, stelle er neu einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Mai 2025 (S. 2). Die vom Versicherten am 26. Mai 2025 gegen die Verfügung vom 23. Mai 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/96-98) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juni 2025 (Urk. 6/50-54 = Urk. 2) ab. Sie verneinte darin einen Leistungsanspruch des Versicherten ab dem 1. beziehungsweise 16. Mai 2025 (S. 1), weil der Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich während 6.679 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei (S. 2), und weil er höchstens während 11.027 Monaten wegen Krankheit oder Unfall vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und damit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht erfülle (S. 3).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 13. Juni 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung ab 16. Mai 2025 erfüllt habe.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 (Versanddatum; Urk. 6/47 = Urk. 10/2) teilte der Versicherte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit, dass er seinen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2025 zurückziehe, und dass er neu die Zusprache von Arbeitslosentschädigung ab 16. Mai 2025 beantrage. Der Versicherte stellte der Arbeitslosenkasse sodann erneut ein ausgefülltes Formular für eine Geltendmachung des Leistungsanspruchs ab 16. Mai 2025 zu (Urk. 6/36-39 Ziff. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2025 (Urk. 5) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 18. August 2025 (Urk. 9) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort ergänzend Stellung und hielt sinngemäss an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, wovon der Beschwerdegegnerin am 20. August 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02).
1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Dies bedeutet, dass jeder Monat, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Massgebend ist daher, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4).
1.3 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.4 Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine genügend überprüfbare beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Massgebend ist das Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht. Unter dem Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung versteht man damit jegliche Arbeitsleistung einer versicherten Person, die gegen Entgelt erbracht wird und die während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beitragspflicht unterworfen ist (BGE 133 V 515 E. 2.4). Gemäss der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrages (Art. 319 des Obligationenrechts, OR) setzt die Entrichtung eines Lohnes durch den Arbeitgeber voraus, dass eine Arbeit in seinem Dienst geleistet worden ist. Anders ausgedrückt zeichnet sich der Arbeitsvertrag durch ein Austauschverhältnis aus, indem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegen Entgelt eine Arbeitsleistung liefert (BGE 133 V 515 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.1.2). Gemäss der Rechtsprechung stellt insbesondere der Zeitraum, in welchem nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses weiterhin Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers, welche auf einer gesetzlichen Grundlage über die Lohnfortzahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses basieren, bezogen werden, keine Beitragszeit dar. Denn solche nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtete Leistungen basieren nicht mehr auf einem weiterhin andauernden Austausch von Arbeit und Geld (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.1.3).
1.5 Art. 14 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind, wenn sie die Beitragszeit aus den folgenden Gründen nicht erfüllen konnten:
- wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (lit. a)
- wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b)
- wegen eines Aufenthalts in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (lit. c)
1.6 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind daher insbesondere Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach der Rechtsprechung muss beim gesetzlichen Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund vorliegen, wobei das Hindernis mehr als zwölf Monate bestanden haben muss (BGE 131 V 279 E. 1.2 und E. 2.4; 130 V 229 E. 1.2.3). Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2).
1.7 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert damit eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Ausnahmsweise kann trotz objektiverweise möglicher beitragspflichtiger Erwerbstätigkeit innert der Rahmenfrist ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG anerkannt werden. Dies ist der Fall, wenn eine versicherte Person keine Veranlassung hatte anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihr trotz weiterer Leistungen von Lohnersatz - wie beispielsweise Taggeldern der Unfallversicherung - verlangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2017 vom 5. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 625).
1.8 Gemäss der Rechtsprechung hat die Prüfung des Befreiungstatbestandes von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise ex post zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2 und 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3). Entscheidend ist die medizinische Beurteilung, ob der versicherten Person die Ausübung einer (teilzeitlichen) Tätigkeit im massgeblichen Zeitraum ex post zuzumuten war. Nicht massgebend ist demgegenüber, ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3). Nicht massgebend sind sodann arbeitsmarktliche Aspekte sowie die Frage, ob eine versicherte Person, welcher die Ausübung einer teilzeitlichen selbständigen Tätigkeit zuzumuten war, dabei auch wirtschaftlich erfolgreich war und genügend Aufträge akquirieren konnte. Diese Aspekte sind für die Frage, ob eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag, unerheblich. Auch der Umstand, dass eine versicherte Person kein Erwerbseinkommen generierte, ist für den Entscheid darüber, ob sie aus gesundheitlicher Sicht (teil-)arbeitsfähig war, irrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2).
1.9 Das Bundesgericht ging im Urteil 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 davon aus, dass es einer versicherten Person, die schon vor der Erkrankung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, und welche diesbezüglich nach der Erkrankung noch in einem Umfang von 20 % arbeitsfähig war, zuzumuten war, ihre Arbeitsfähigkeit von 20 % zu verwerten. Da die versicherte Person im Zeitraum, währenddem ihr eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert wurde, nicht durch Krankheit an der Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit (im Umfang von 20 %) gehindert war, habe diesbezüglich zwischen der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragszeit kein Kausalzusammenhang bestanden (E. 4.1 f.).
1.10 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 141 V 674) ist eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen. Denn Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG setzt alternativ voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Zudem muss die versicherte Person nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert worden sein. Zwischen dem Befreiungstatbestand und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (Art. 14 Abs. 1 AVIG). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 126 V 384 E. 2b). Eine Kumulation ist daher einerseits auf Grund des klaren Wortlautes des Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und andererseits auf Grund der zur Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG geforderten Kausalität nicht möglich (BGE 141 V 674 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich während 6.679 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und während 11.027 Monaten wegen Krankheit oder Unfall vollständig arbeitsunfähig und an der Erfüllung der Beitragszeit gehindert gewesen sei, weshalb ein Leistungsanspruch ab 1. beziehungsweise 16. Mai 2025 zu verneinen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung ab 16. Mai 2025 erfüllt habe, und dass insbesondere auch der Zeitraum vom 1. bis 15. Mai 2025 bei der Bemessung der Beitragszeit beziehungsweise des Zeitraums der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit mitzuberücksichtigen sei (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Mit der durch Art. 52 ATSG und Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) geregelten Einsprache wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich - angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Das Einspracheverfahren gehört vielmehr, wie das Verfügungsverfahren, zur verwaltungsinternen Rechtspflege (BGE 133 V 50 E. 4.2.2). Bei Erhebung der Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 und 131 V 407 E. 2.1.2.1). Das Einspracheverfahren soll denn auch der verfügenden Stelle die Möglichkeit bieten, die angefochtene (eigene) Verfügung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. An das Abweichen von der angefochtenen Entscheidung werden daher weniger strenge Anforderungen gestellt, als wenn die Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz erfolgt. Im Einspracheverfahren herrschen denn auch allgemein geringere formellrechtliche Anforderungen als im Beschwerdeverfahren. Sodann gilt auch im Einsprache- wie im Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG). Indessen hat die Verwaltungsbehörde entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, im Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Im Einspracheverfahren kommen somit gegebenenfalls weitere, beim Entscheid zu berücksichtigende Tatsachen hinzu, im Beschwerdeverfahren in der Regel nicht (BGE 142 V 337 E. 3.2.2).
3.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. April 2025 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2025 an (Urk. 6/65-68 Ziff. 3), worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (Urk. 6/116-118) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2025 verneinte. In der Folge (Urk. 6/99-100) teilte der Versicherte der Beschwerdegegnerin mit, dass er neu Leistungen erst ab dem 16. Mai 2025 beantrage, worauf die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch sowohl für einen Beginn einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. als auch ab dem 16. Mai 2025 prüfte und verneinte.
3.3 Auf Grund des Umstandes, dass, wie erwähnt (vorstehend E. 3.1), im Einspracheverfahren in Bezug auf das Abweichen von der angefochtenen Entscheidung weniger strenge Anforderungen gelten, sowie in Bezug auf den Umstand, dass die Verwaltungsbehörde entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, im Einspracheentscheid zu berücksichtigen hat, ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch nicht nur für einen Beginn einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Mai 2025 sondern auch für den Beginn einer solchen ab dem 16. Mai 2025 prüfte und verneinte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragte am 25. April 2025 eine Leistungszusprache ab 1. Mai 2025 (Urk. 6/65-68 Ziff. 3) und im Einspracheverfahren eine solche ab dem 16. Mai 2025 (Urk. 6/99-100). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte daher vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 beziehungsweise vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025.
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 während der folgenden Zeiträume AHV-beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat, wobei diesbezüglich, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4), das Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht massgebend ist:
Arbeitgeberin: | Dauer der Beschäftigung | |
vom: | bis: | |
Z.___ AG (Urk. 6/167, Urk. 6/149) | 6. Mai 2024 | 12. Juni 2024 |
Y.___ AG (Urk. 6/126-127, Urk. 6/157-158) | 22. Juli 2024 | 31. Dezember 2024 |
A.___ (Urk. 6/211) | 5. August 2024 | 27. August 2024 |
4.3 Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 beziehungsweise vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer daher lediglich während der Zeit vom 6. Mai bis 12. Juni 2024 bei der Z.___ AG und vom 22. Juli bis 31. Dezember 2024 bei der Y.___ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Demgegenüber kann die Beschäftigung bei der A.___ vom 5. bis 27. August 2024 bei der Bemessung der Beitragszeit nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums bereits bei der Y.___ AG beschäftigt war.
4.4 Der Zeitraum vom 6. Mai bis 31. Mai 2024 umfasst 20 Werktage und derjenige vom 1. bis 12. Juni 2024 8 Werktage, was umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehende E. 1.2) 28 beziehungsweise 11.2 Kalendertage ergibt, und einer Beitragszeit von 1.3 Monaten (28 ÷ 30 Tage + 11.2 ÷ 30 Tage) entspricht.
Der Zeitraum vom 22. bis 31. Juli 2024 umfasst 8 Werktage, was umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehende E. 1.2) 11.2 Kalendertage ergibt. Für den Zeitraum vom 22. Juli bis 31. Dezember 2024 resultiert daher eine Beitragszeit von 5.37 Monaten (11.2 ÷ 30 Tage + 5 Monate).
4.5 Demzufolge hat der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 beziehungsweise vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 lediglich während 6.67 Monaten und nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann, beziehungsweise ob er während mindestens 12 Monaten infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war.
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 beziehungsweise vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 während der folgenden Zeiträume nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und arbeitsunfähig war:
Arbeitsunfähigkeit in Prozenten: | Dauer | ||
vom: | bis: | ||
70 % (Urk. 6/29, Urk. 6/25, Urk. 6/23, Urk. 6/30, Urk. 6/27, Urk. 6/28) | 1. Mai 2023 | 4. Februar 2024 | |
100 % (Urk. 6/162) | 5. Februar 2024 | 26. Februar 2024 | |
70 % (Urk. 6/161) | 27. Februar 2024 | 30. April 2024 | |
100 % (Urk. 6/160) | 14. Juni 2024 | 23. Juni 2024 | |
50 % (Urk. 6/154) | 24. Juni 2024 | 9. Juli 2024 | |
100 % (Urk. 6/153; vgl. Urk. 6/127) | 10. Juli 2024 | 21. Juli 2024 | |
100 % (Urk. 3/3, Urk. 3/7, Urk. 6/111) | 1. Januar 2025 | 15. Mai 2025 | |
5.3 In Bezug auf die Zeiträume vom 1. Mai 2023 bis 4. Februar 2024 und vom 27. Februar bis 30. April 2024, währenddessen der Beschwerdeführer in einem Umfang von 70 % arbeitsunfähig war, sowie bezüglich des Zeitraums vom 24. Juni bis 9. Juli 2024, währenddessen der Beschwerdeführer in einem Umfang von 50 % arbeitsunfähig war, gilt es indes zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, entweder seine schon vor der Erkrankung bisher ausgeübte selbständige (Neben-)Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % bzw. 50 % weiterhin auszuüben, oder teilzeitliche, unselbständige Erwerbstätigkeit für ein Arbeitspensum von 30 % bzw. 50 % aufzunehmen. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.8), ist dafür eine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche ex post zu erfolgen hat, massgebend, wobei unerheblich ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit tatsächlich ein Erwerbseinkommen erzielt hat, oder ob sie sich nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sah, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben.
Demzufolge fehlte es in Bezug auf die Zeiträume vom 1. Mai 2023 bis 4. Februar 2024, vom 27. Februar bis 30. April 2024 und vom 24. Juni bis 9. Juli 2024 an einem Kausalzusammenhang zwischen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der Nichterfüllung der Beitragszeit. Der Beschwerdeführer war in diesen Zeiträumen daher nicht auf Grund einer Krankheit oder eines Unfalls an der Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gehindert.
5.4 Demgegenüber war der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 5. bis 26. Februar 2024, vom 14. bis 23. Juni 2024, vom 10. bis 21. Juli 2024 und vom 1. Januar bis 15. Mai 2025 vollständig arbeitsunfähig und daher diesbezüglich infolge einer Krankheit oder eines Unfalls an der Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gehindert.
5.5 Der Zeitraum vom 5. bis 26. Februar 2024 umfasst 16 Werktage, was umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehende E. 1.2) 22.4 Kalendertage ergibt, und einem Zeitraum von 0.747 Monaten (22.4 ÷ 30 Tage) entspricht.
Der Zeitraum vom 14. bis 23. Juni 2024 umfasst 6 Werktage, was umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehende E. 1.2) 8.4 Kalendertage ergibt, und einem Zeitraum von 0.28 Monaten (8.4 ÷ 30 Tage) entspricht.
Der Zeitraum vom 10. bis 21. Juli 2024 umfasst 8 Werktage, was umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehende E. 1.2) 11.2 Kalendertage ergibt, und einer Beitragszeit von 0.373 Monaten (11.2 ÷ 30 Tage) entspricht.
Die Zeit vom 1. bis 15. Mai 2025 umfasst 11 Werktage, was umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehende E. 1.2) 15.4 Kalendertage ergibt. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Mai 2025 resultiert daher eine Beitragszeit von 4.513 Monate (15.4 ÷ 30 Tage + 4 Monate).
5.6 Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 beziehungsweise vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 war der Beschwerdeführer daher insgesamt während lediglich 5.913 Monaten (0.747 + 0.28 + 0.373 + 4.513 Monate) infolge Krankheit oder Unfall an der Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gehindert, weil er in einem Umfang von 100 % arbeitsunfähig war. Der Beschwerdeführer war daher nicht während mindestens 12 Monaten infolge Krankheit oder Unfall an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert, weshalb er die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs.1 lit. b AVIG nicht erfüllt.
6.
6.1 Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 beziehungsweise vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 eine Beitragszeit von lediglich 6.67 Monaten vorweisen kann und daher nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Sodann stand der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 beziehungsweise vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 lediglich im Umfang 5.913 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis und konnte während dieser Zeit die Beitragszeit infolge Krankheit oder Unfall nicht erfüllen, weil er zu 100 % arbeitsunfähig war.
6.2 Demzufolge übte der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit weder während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus, noch stand er während insgesamt mindestens zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis und konnte dabei die Beitragszeit wegen Krankheit oder Unfall nicht erfüllen. Im Übrigen ist eine Kumulation einer ungenügender Beitragszeit mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.10), ausgeschlossen.
6.3 Da der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt hat, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Mai 2025 beziehungsweise für die Zeit ab 16. Mai 2025 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz