Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00154
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 21. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, arbeitete vom 1. März 2020 bis zur Selbstkündigung per 30. November 2024 als Direktor bei der Y.___ AG (Urk. 6/14, Urk. 6/160). Am 11. November 2024 meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/13) und beantragte am 19. November 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2024 (Urk. 6/9 ff.). Das Amt für Arbeit (AFA) stellte den Versicherten mit Verfügung vom 23. April 2025 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Januar 2025 für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/130). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/100) wies das AFA mit Entscheid vom 1. Juli 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 15. Juli 2025 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1. Juli 2025 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung anzusehen. Eventualiter sei die Einstellung auf einen symbolischen Tag zu reduzieren. Zudem sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, im Kontrollmonat Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer nur sechs statt mindestens zehn Arbeitsbemühungen ausgewiesen. Daran ändere auch nichts, wenn er im Folgemonat seine Bemühungen intensiviert habe. So müssten die Vorgaben für jeden Monat einzeln erfüllt werden. Der im Dezember bezogene unbezahlte Urlaub habe den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Alsdann habe letzterer vorgebracht, erfahrungsgemäss sei der Dezember ein schwieriger Monat für die Stellensuche. Allerdings hätten sich die versicherten Personen umso intensiver zu bewerben, je weniger Aussicht bestehe, eine Stelle zu finden. Zudem werde bei der Stellensuche eine gewisse Flexibilität verlangt; nötigenfalls hätte sich der Beschwerdeführer auch ausserberuflich bewerben müssen. Mithin seien die 6 Bewerbungen im Dezember 2024 mengenmässig ungenügend und sei der Beschwerdeführer zu Recht für 4 Tage eingestellt worden (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, aufgrund seiner unbezahlten Ferien vom 23. bis 27. Dezember 2024 sei er de facto nur während 17 Kontrolltagen in der Lage gewesen, aktiv nach einer neuen Stelle zu suchen. Mithin hätten die quantitativen Vorgaben entsprechend reduziert werden müssen. Die Argumentation, wonach er während eines Urlaubs nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit sei, sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der Abrechnung vom Dezember 2024 sei zu entnehmen, dass infolge der unbezahlten Ferien nur 17 (statt 22) «kontrollierte Tage» angefallen seien und keine «kontrollfreien Tage» zur Verfügung gestanden hätten. Daraus schliesse er, dass unbezahlte Ferientage weder als «kontrollierte» noch «kontrollfreie» Tage gelten und in ihrer Wirkung weder Warte- noch Einstelltage tilgen noch anderweitig vergütet würden. Dass er (der Beschwerdeführer) an solchen Tagen dennoch dazu verpflichtet gewesen wäre, sich um Arbeit zu bemühen, ergebe sachlogisch keinen Sinn und sei zudem unzumutbar. Die verfügte Sanktion in Kombination mit der aufschiebenden Wirkung der unbezahlten Ferien führe kumuliert zu einer Reduktion von neun Taggeldern und damit zu einer doppelten Sanktion. Diese finanziellen Auswirkungen seien unverhältnismässig. Alsdann sei es allgemein bekannt, dass es während und nach den Weihnachtsferien zu einem erheblichen Rückgang von Rekrutierungsaktivitäten komme. Tatsächlich seien im Dezember praktisch keine neuen Stellen ausgeschrieben worden, welche auf sein berufliches Profil gepasst hätten. Es habe für ihn auch kein Anlass bestanden, sich bereits im Dezember ausserhalb seines Berufszweigs um Arbeit zu bemühen. Insbesondere habe er bereits während der Kündigungsfrist vielversprechende Resonanz auf seine Bemühungen erhalten und die geringe Nachfrage in seinem Berufsfeld sei rein saisonal bedingt gewesen. Es sei absehbar gewesen, dass sich die Situation nach den Fest- und Feiertagen wieder verbessern würde. Dies habe der Beschwerdegegner bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen. Im Sinne des primären Ziels, die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, hätten auch die markant intensivierten Bemühungen in der Zeit nach den Fest- und Feiertagen einer effektiven Strategie entsprochen und zu seinen Gunsten bei der Beurteilung miteinbezogen werden müssen. Schliesslich sei nach dem Dargelegten nicht nachvollziehbar, weshalb die gemäss Weisung maximal vorgesehene Anzahl Einstelltage verfügt worden sei (Urk. 1).
3.
3.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 und damit rechtzeitig (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV; vgl. auch hievor E. 1.2) für den Monat Dezember 2024 insgesamt sechs Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 6/156), was sich in quantitativer Hinsicht als ungenügend erweist (vgl. E. 1.3) und insbesondere unter der anlässlich des Erstgesprächs vom 26. November 2024 festgelegten Vorgabe von mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat liegt (vgl. Urk. 6/90). Daran ändert die - so der Beschwerdeführer - vielversprechende Resonanz auf vergangene Arbeitsbemühungen nichts; auch bei pendenten Stellenbewerbungen ist eine versicherte Person von der Vornahme weiterer nicht entbunden (vgl. AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 2025, B317). Dasselbe gilt beim Bezug von unbezahltem Urlaub; hingegen wird auf einen Nachweis von Stellenbemühungen während des Bezugs von kontrollfreien Tagen verzichtet (vgl. AVIG-Praxis ALE B320). Der unbezahlte Urlaub erfolgte freiwillig und auf Wunsch des Beschwerdeführers; von einer «Doppelstrafe» kann bereits deshalb nicht die Rede sein. Bleibt an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1) eine elementare Verhaltensregel darstellt und die versicherte Person sich so zu verhalten hat, als würde es die Arbeitslosenversicherung nicht geben. Alsdann sind – wie bereits vom Beschwerdegegner zutreffend erläutert - die Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode einzeln – sprich jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – in genügendem Masse vorzunehmen und nachzuweisen, weshalb auch intensivere Anstrengungen in den Vor- oder Folgemonaten entgegen dem Beschwerdeführer nicht angerechnet werden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 252/00 vom 21. Februar 2001 E. 4b). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, während und nach den Weihnachtsferien komme es zu einem erheblichen Rückgang von Rekrutierungsaktivitäten, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er seine Bemühungen innerhalb der ersten Dezemberhälfte entsprechend intensiviert, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. Urk. 6/156). Seiner «saisonalen Argumentation» ist ausserdem entgegenzuhalten, dass die Zahl der MitbewerberInnen in jener Zeit geringer ausfällt und damit auch weniger Bewerbungen auf den Tischen der Personalverantwortlichen liegen, was die Erfolgsaussichten entsprechend erhöhen kann.
Entschuldbare Gründe, welche für den Dezember 2024 geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind damit nicht ersichtlich.
3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer für den Kontrollmonat Dezember 2024 erbrachten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend waren, weshalb der Beschwerdegegner ihn gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4. Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Diese ist bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE D79 Ziffer 1.C/1) mit drei bis vier Tagen zu bemessen. Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung von vier Tagen liegt im Rahmen der vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse und im unteren Bereich eines leichten Verschuldens (vgl. E. 1.4). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungs-dauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund – namentlich ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener Umstand – an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (Urteil des Bundesgerichts C 23/07 vom 2. Mai 2007 E. 2). Ein triftiger Grund, weshalb von der nachvollziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abzuweichen und von einem leichteren Verschulden auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich.
5. Der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2025 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Da im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten erhoben werden, erweist sich das – gänzlich unbegründete – Gesuch um Verzicht auf Erhebung von Prozesskosten als obsolet.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubHediger