Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00143

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00143


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 23. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1975, meldete sich am 13. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1) und stellte am 25. Februar 2024 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 (Urk. 7/6). Nachdem der Versicherte die notwendigen Unterlagen, insbesondere das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Februar 2024 (Urk. 7/16), eingereicht hatte, richtete ihm die Unia Arbeitslosenkasse Taggelder für den Monat Februar 2024 aus (vgl. Abrechnung vom 7. März 2024, Urk. 7/21). Aufgrund einer neuen Anstellung ab dem 1. April 2024 (vgl. Urk. 7/16 S. 2 unten) wurde der Versicherte ab diesem Zeitpunkt von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/24).

1.2    Am 13. Dezember 2024 sowie am 22. April 2025 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/25, Urk. 7/41). Nachdem er festgestellt hatte, dass ihm für den Monat März 2024 keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden war (vgl. E-Mail vom 25. April 2025, Urk. 7/50), reichte der Versicherte der Unia Arbeitslosenkasse am 29. April 2025 das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat März 2024 ein (Urk. 7/51). Die Unia Arbeitslosenkasse hielt mit Verfügung vom 5. Mai 2025 fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2024 verwirkt sei, da der Versicherte das Formular «Angaben der versicherten Person» für den März 2024 zu spät eingereicht habe (Urk. 7/52). Die dagegen vom Versicherten am 5. Juni 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/61) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 25. Juni 2025 ab (Urk. 7/63 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Juli 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm für den Monat März 2024 Taggelder auszurichten. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Sie muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

1.3    Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

    Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht sie ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt –, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht.

    Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Informationen vor, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c).

    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).

1.4    Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2).

    Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» für März 2024 erst am 2. Mai 2025 und somit nach der dreimonatigen Verwirkungsfrist zur Geltendmachung seines Anspruchs (Ablauf per 30. Juni 2024) eingereicht habe (S. 3 oben). Er sei mehrfach über die dreimonatige Verwirkungsfrist informiert worden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe, insbesondere ein Missverständnis bezüglich der Abmeldung sowie die Sperrung des Online-Zugangs, könnten nicht als unverschuldetes Versäumnis ausgelegt werden (S. 3 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe. Bis zum 22. April 2024 sei ihm scheinbar alles klar gewesen. Er habe den Willkommensbrief erhalten, die Informationen auf der Website «job-room» konsultiert und so weiter. Der Brief vom 22. April 2024 habe zu einem Missverständnis geführt. Ausserdem habe er eine neue Stelle angetreten, um sich schnell wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und eine längere Phase der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da er keine weiteren Informationen erhalten habe, habe er gedacht, dass er einfach abwarten müsse, zumal die Bearbeitungszeiten oft lange seien (S. 1). Er bedauere es, dass die Regelung Personen benachteilige, die in gutem Glauben schnell wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Der ablehnende Entscheid vermittle ihm den Eindruck, dass die tatsächlichen Umstände seiner Situation nicht berücksichtigt worden seien. Die verspätete Einreichung sei ausschliesslich auf dieses Missverständnis im Zusammenhang mit dem Wortlaut des Abmeldeschreibens des RAV vom April 2024 sowie auf die Unmöglichkeit zurückzuführen, auf sein Online-Konto zuzugreifen. Es handle sich keineswegs um ein leichtfertiges oder sorgloses Verhalten seinerseits. Die verspätete Einreichung des Formulars sei nicht als bewusste Pflichtverletzung zu betrachten, sondern als bedauerliche Folge eines Missverständnisses und technischer Probleme. Daher beantrage er die Anerkennung seines Entschädigungsanspruchs für März 2024 – gegebenenfalls auch nur teilweise, beispielsweise zu 50 % (S. 2).

    In seiner Einsprache (Urk. 7/61) hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er Ende April 2024 auf «job-room» habe kontrollieren wollen, ob alles erledigt sei. Nach Erhalt des Abmeldebriefes vom RAV habe er den Hinweis zur nachträglichen Einreichung des Formulars leider missverstanden. Er sei davon ausgegangen, dass er von der Beschwerdegegnerin kontaktiert würde, sollte noch etwas fehlen. Zudem sei sein Online-Zugang gesperrt gewesen, was ihn in seiner Annahme, dass er nichts weiter unternehmen müsse, bestärkt habe.


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 an den Beschwerdeführer (Willkommensbrief, Urk. 7/3) festhielt, dass sie zur Abklärung des Anspruchs so rasch als möglich das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» mit den dazugehörigen Beilagen sowie weitere Unterlagen für die Geltendmachung seines Anspruchs benötige. Sie wies ihn darauf hin, dass Ansprüche, die nicht innert drei Monaten geltend gemacht werden, verfallen würden. Auf Seite 2 des Schreibens wurden Art. 20 Abs. 3 AVIG (Geltendmachung des Anspruchs), Art. 28 Abs. 2 ATSG (Mitwirkung beim Vollzug), Art. 43 Abs. 3 ATSG (Abklärung) und Art. 29 Abs. 1 bis 3 AVIV (Geltendmachung des Anspruchs) zitiert.

3.2    Mit Schreiben vom 4. März 2024 (Urk. 7/15) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie noch folgende Unterlagen benötige, um den Anspruch des Beschwerdeführers abzuklären: Das Formular «Angaben der versicherten Person» (AvP) für den Monat Februar 2024 sowie den Fragebogen zur Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Das Formular AvP werde jeweils vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) automatisch Ende Monat zugestellt. Sofern er das Formular bis zum Monatsende nicht erhalte, solle beim RAV ein Duplikat verlangt werden. Diese Unterlagen seien bis zum 20. März 2024 einzureichen. Am Ende des Schreibens wurden unter dem Titel «Rechtsgrundlagen» wiederum Art. 20 Abs. 3 AVIG, Art. 28 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie Art. 29 Abs. 1 bis 3 AVIV zitiert.

3.3    Am 5. März 2024 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Februar 2024 ein (Urk. 7/16).

    Auf diesem Formular (Urk. 7/16) wird darauf hingewiesen, dass die Kasse keine Auszahlung vornehmen könne, wenn das Formular nicht vollständig ausgefüllt sei oder Beilagen fehlten. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlösche, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde.

3.4    Mit Schreiben vom 6. März 2024 (Urk. 7/19) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie hielt unter anderem fest, dass er ihr für die Auszahlung des Arbeitslosentaggeldes jeden Monat das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular «Angaben der versicherten Person» zusenden müsse. Das Formular könne als PDF-Datei elektronisch über ihre Website www.ohne-arbeit.ch oder per Post zugestellt oder persönlich abgegeben werden. Zudem könne das Formular über die Job-Room-Plattform des SECO elektronisch ausgefüllt und eingereicht werden. Das Arbeitslosentaggeld werde normalerweise innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen auf das Konto überwiesen.

3.5    Am 7. März 2024 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Taggelder für Februar 2024 aus (vgl. Abrechnung vom selben Tag, Urk. 7/21).


4.

4.1    Wie vorstehend unter Erwägung 1.3 dargelegt, muss der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode geltend gemacht werden. Für jeden Monat, für welchen Taggelder beansprucht werden, muss das Formular «Angaben der versicherten Person» eingereicht werden. Dies ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 AVIV, welcher in den Schreiben vom 14. Dezember 2023 und 4. März 2024 zitiert wurde. Ausserdem teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2024 explizit mit, dass er ihr für die Auszahlung des Arbeitslosentaggeldes jeden Monat das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular «Angaben der versicherten Person» zusenden müsse.

4.2    Vorliegend reichte der Beschwerdeführer das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Februar 2024 am 5. März 2024 fristgerecht ein. In der Folge wurden ihm am 7. März 2024 die Taggelder für Februar 2024 ausbezahlt.

    Den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2024 hätte der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2024 geltend machen müssen. Es ist jedoch unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen, dass er der Beschwerdegegnerin das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat März 2024 erst am 29. April 2025 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2025, vgl. Urk. 7/51) und damit rund 10 Monate nach Ablauf der Einreichefrist zustellte.

4.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Regelung Personen benachteilige, die in gutem Glauben schnell wieder eine Beschäftigung aufnehmen (vgl. vorstehend E. 2.2). Dazu ist festzuhalten, dass die erforderlichen Unterlagen, insbesondere das Formular «Angaben der versicherten Person», für jeden Monat, für welchen Arbeitslosenentschädigung beansprucht wird, eingereicht werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, wie schnell eine neue Stelle angetreten wird. Eine Benachteiligung von versicherten Personen, welche nur während einer kurzen Zeit arbeitslos sind, besteht somit nicht. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer zwar das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Februar 2024 ein, nicht aber das entsprechende Formular für den Monat März 2024. 

4.4    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, er sei davon ausgegangen, dass er von der Beschwerdegegnerin kontaktiert würde, falls noch etwas fehlen sollte (vgl. vorstehend E. 2.2).

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in ihren Schreiben und auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» auf die dreimonatige Verwirkungsfrist aufmerksam machte. Damit ist sie ihrer Pflicht, ihn ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolgen bei verspäteter Einreichung der Unterlagen aufmerksam zu machen (vgl. vorstehend E. 1.4), ausreichend nachgekommen. Demgegenüber bestand vorliegend keine Pflicht zum Ansetzen einer Nachfrist. Die der versicherten Person zu gewährende angemessene Nachfrist darf nur der Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen dienen. Art. 29 Abs. 3 AVIV findet keine Anwendung, wenn die versicherte Person innerhalb der Dreimonatsfrist keine Dokumente eingereicht hat. In diesem Fall muss die Arbeitslosenkasse die versicherte Person weder mahnen, noch muss sie ihr eine zusätzliche Frist gewähren (SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Januar 2026, Rz C194).

Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt auf die dreimonatige Verwirkungsfrist hingewiesen worden war, konnte er nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin ihn kontaktieren würde, falls er die notwendigen Unterlagen für den Monat März 2024 nicht einreicht.

4.5    Weiter berief sich der Beschwerdeführer auf ein Missverständnis im Zusammenhang mit dem Wortlaut des Abmeldeschreibens des RAV vom 22. April 2024. Er habe den Hinweis zur nachträglichen Einreichung des Formulars leider falsch verstanden (vgl. vorstehend E. 2.2).

Die Verwirkungsfrist kann bei unverschuldetem Versäumnis wiederhergestellt werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Handlungsunfähigkeit der versicherten Person die rechtzeitige Geltendmachung des Entschädigungsanspruches verunmöglicht hat. Aus der Rechtsunkenntnis kann kein Wiederherstellungsgrund hergeleitet werden (SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Januar 2026, Rz C192).

In der Abmeldebestätigung des RAV vom 22. April 2024 (Urk. 7/24) wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin mit dem RAV Rücksprache nehmen werde, falls er rückwirkend das Formular «Angaben der versicherten Person» einreiche. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dieses Schreiben missverstanden hat, und der Beschwerdeführer legte dies auch nicht näher dar.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er nicht auf sein Online-Konto habe zugreifen können, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So hätte er das Formular ohne Weiteres auch per Post zustellen oder persönlich abgeben können (vgl. vorstehend E. 3.4). Im Übrigen hätte er sich innert Frist bei der Beschwerdegegnerin erkundigen können, ob er für die Auszahlung der Taggelder für den Monat März 2024 noch etwas unternehmen müsse. Die Taggelder für Februar 2024 wurden bereits zwei Tage nach Einreichung des Formulars für Februar 2024 ausbezahlt (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Ausserdem gab die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 6. März 2024 an, dass das Arbeitslosentaggeld normalerweise innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen auf das Konto überwiesen werde (vgl. vorstehend E. 3.4). Angesichts dessen vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er gedacht habe, er müsse einfach abwarten, da die Bearbeitungszeiten oft lange seien (vgl. vorstehend E. 2.2), nicht zu überzeugen.

4.6    Nach dem Gesagten ist kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung des Formulars ersichtlich; die versäumte Frist kann nicht wiederhergestellt werden.

    Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2024 ist damit infolge Verwirkung zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerNeuenschwander-Erni