Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00135

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00135


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 16. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1999, war zuletzt vom 6. Juli 2020 bis am 30. April 2024 bei der Y.___, Z.___, als Grenzwächterin tätig (Urk. 7/21, Urk. 7/24, Urk. 7/281). Am 14. Mai 2024 meldete sie sich beim Ufficio Regionale Collocamento Bellinzona e Valli – sede di Biasca zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/29). Zudem stellte sie am 10. Mai 2024 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. April 2024 (Urk. 7/23-26). Nachdem die Versicherte per 18. Januar 2025 in den Kanton Zürich umgezogen war, erfolgte ein Wechsel zum Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Schärenmoosstrasse (Urk. 7/13, Urk. 7/27).

    Mit Verfügung vom 4. April 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte mit Wirkung ab 2. April 2025 infolge Nichtbefolgens der Kontrollvorschriften / Weisungen des RAV für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, dass sie dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1. April 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 7/84 f.). Die von der Versicherten dagegen am 26. April 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/56 f.) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 ab (Urk. 7/40-43 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Juni 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, die Beschwerdeführerin sei zum Beratungsgespräch vom 1. April 2025 um 15 Uhr nicht erschienen. Sie habe angegeben, dass sie die Einladung erst am 12. April 2025 zur Kenntnis genommen habe, da sie aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage vorübergehend bei einer Freundin gewesen sei und keinen regelmässigen Zugang zu ihrer Post gehabt habe (Urk. 2 S. 1). Dem sei entgegenzuhalten, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liege, dafür zu sorgen und sich so zu organisieren, dass sie in der Regel innert Tagesfrist erreichbar sei und die Unterlagen des RAV rechtzeitig zur Kenntnis nehmen könne. Es wäre somit von ihr zu erwarten gewesen, dass sie ihren Briefkasten täglich prüfe und entleere. Zudem sei die Termineinladung bereits am 28. Februar 2025 per A-Post plus verschickt beziehungsweise anlässlich des Beratungsgesprächs persönlich übergeben worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit ihr Verhalten nicht entschuldigen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 16. Juli 2024 aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von einem Beratungsgespräch für einen Tag in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen, trage die verfügte Einstellung von 15 Tagen dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei am 1. April 2025 aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb die verfügten Einstelltage aufzuheben seien (Urk. 1 S. 1).

2.3    Der Beschwerdegegner ergänzte in der Beschwerdeantwort, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des verpassten Beratungsgespräches vom 1. April 2025 habe die Beschwerdeführerin weder bei der Einspracheerhebung noch gegenüber ihrem RAV-Berater erwähnt. Das nachträglich mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 25. Juni 2025 attestiere ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. bis am 2. April 2025 und sei für mehr als zwei Monate rückwirkend und mutmasslich nach Angaben der Beschwerdeführerin ausgestellt worden. Es sei auf die Aussagen der Beschwerdeführerin der ersten Stunde abzustellen und das Arztzeugnis sei nicht zu berücksichtigen (Urk. 6 S. 2).


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichtbefolgens einer Weisung, konkret dem Versäumen eines Kontroll- und Beratungsgesprächs, für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.2    

3.2.1    Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, den auf den 1. April 2025 um 15 Uhr angesetzten Termin für ein Kontroll- und Beratungsgespräch versäumt zu haben (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 7/56 f.). Sie macht indessen beschwerdeweise geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Termin wahrzunehmen, was durch das eingereichte Arztzeugnis (vgl. Urk. 3/2) bestätigt werde (Urk. 1).

3.2.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Urologie, stellte der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2025 ein ärztliches Zeugnis aus, womit er ihr unter anderem vom 1. bis am 2. April 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bescheinigte (Urk. 3/2). Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, wurde das Arztzeugnis von Dr. A.___ erst beinahe drei Monate nach dem verpassten Gesprächstermin ausgestellt. Zudem enthält es keine (zeitnahe) ärztliche Befunderhebung, so dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund das Zeugnis ausgestellt wurde. Darüber schwieg sich denn auch die Beschwerdeführerin bis zuletzt aus. Nur schon vor diesem Hintergrund und da angesichts des Zeitablaufs angenommen werden darf, dass sich der Arzt allein auf die Patientenschilderung ohne eigene objektiv erhobene Befunde abstützte, ist das Arztzeugnis nicht beweisbildend (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1 f.), zumal die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erstmals erwähnte, dass sie das Beratungsgespräch vom 1. April 2025 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können und einspracheweise einzig geltend gemacht hatte, sie habe die Einladung nicht zur Kenntnis nehmen können, da sie wegen eines Aufenthaltes bei einer Freundin keinen Zugriff auf ihren Briefkasten gehabt habe (Urk. 7/56 f.). Auf diese sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde», denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, ist abzustellen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht dieser Umstände ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen verunmöglicht war, den Gesprächstermin vom 1. April 2025 wahrzunehmen.

3.2.3    Zur in der Einsprache noch vorgebrachten Begründung für das Versäumen des Beratungsgesprächs, wonach sie aufgrund eines Aufenthaltes bei einer Freundin keinen Zugriff auf ihren Briefkasten gehabt habe und so die Einladung nicht habe zur Kenntnis nehmen können, hat der Beschwerdegegner sodann richtig darauf hingewiesen, dass es Teil der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass sie Postsendungen erreichen oder sie davon Kenntnis erlangt (BGE 119 V 89 E 4b/aa mit weiteren Hinweisen), zumal sie in diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung bezog und so mit Einladungen zu Beratungsgesprächen oder anderen postalischen Mitteilungen des RAV zu rechnen hatte. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, weshalb es für sie oder allenfalls eine Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte, den Briefkasten zu kontrollieren und dadurch trotzdem Kenntnis vom Beratungstermin zu erlangen, stellt die Abwesenheit von ihrem Wohnort somit ebenfalls keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch dar.

3.3    Nach dem Gesagten ist ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1. April 2025 nicht ausgewiesen. Im Weiteren sind die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sanktion (vgl. E. 1.2) nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wegen unentschuldigten Fernbleibens von einem Beratungsgespräch für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 7/212-214) und somit ihren Pflichten als Arbeitslose nicht während den zwölf Monaten zuvor korrekt nachgekommen ist.

    Der Einstellungstatbestand von Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIG ist somit erfüllt und der Beschwerdegegner hat zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung der zuständigen Amtsstelle verfügt.


4.    

4.1    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis).

4.2    Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellungsdauer von 15 Tagen liegt im obersten Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehende E. 1.3). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wegen unentschuldigten Fernbleibens von einem Beratungsgespräch für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 7/212-214) bewegt sie sich im Rahmen des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgesehenen Richtmasses, gemäss welchem beim zweitmaligen unentschuldigten Fernbleiben beziehungsweise Versäumen des Infotags oder eines Beratungs- oder Kontrollgesprächs neun bis fünfzehn Einstelltage anzuordnen sind (AVIG-Praxis ALE, Rz D79 Ziff. 3.A.2). Konkret sind weder erschwerende Umstände noch verschuldensmindernde Gesichtspunkte ersichtlich. Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen.

5.    Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

    sowie an:

- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser