Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00130
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 12. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, war vom 1. November 2023 bis am 31. August 2024 als Dentalassistentin bei der Praxis Y.___, Zofingen, sowie vom 1. September bis am 27. November 2024 bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 5/27 f., Urk. 5/31 f.). Am 27. November 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/25). Zudem stellte sie am 27. November 2024 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. November 2024 (Urk. 5/16-19).
Mit Verfügung vom 12. März 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Januar 2025 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da diese die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2024 zu spät eingereicht habe (Urk. 5/92 f.). Dagegen erhob die Versicherte am 17. März 2025 Einsprache (Urk. 5/88 f.), welche das AFA mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 abwies (Urk. 5/75-79 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 19. Juni 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, bis am Montag, 6. Januar 2025 seien keine Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2024 eingegangen. Am 17. Januar 2025 habe sie nachträglich 10 Arbeitsbemühungen im Job-Room erfasst, die jedoch nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Urk. 2 S. 1). Das deutlich verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen lasse sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren geschilderten Schwierigkeiten mit dem Online-Tool rechtfertigen. Es wäre von ihr in einer solchen Situation zu erwarten gewesen, das Nachweisformular per Post oder per E-Mail ans RAV zu senden, was sie jedoch unterlassen habe. Ein entschuldbarer Grund für die fehlende fristgerechte Einreichung des Nachweisformulars liege somit nicht vor (Urk. 2 S. 2 f.).
Da die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht genügend gewesen seien und dies die erste Pflichtverletzung in den letzten zwei Jahren sei, sei insgesamt von einem geringen Verschulden auszugehen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen sei somit zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe nicht auf das Online-Tool zugreifen können, da sie ihr altes Benutzerkonto hätte löschen und ein neues erstellen müssen, was für sie nicht möglich gewesen sei. Sie habe keine Unterstützung ihres Beraters beim RAV erhalten, da dieser aufgrund der Weihnachtsfeiertage nicht erreichbar gewesen sei. Da ihr mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Unterlagen ausschliesslich über jobroom.ch zu erfassen, auszufüllen und einzureichen seien, habe sie nicht davon ausgehen können, dass selbst erstellte, handschriftliche Formulare akzeptiert würden. Zudem seien ihr keine Formulare in Papierform zur Verfügung gestellt worden, weshalb sie die konkrete Fragestellung gar nicht gekannt habe. Anlässlich ihrer ersten Rahmenfrist seien die Unterlagen noch in Papierform abgegeben worden, weshalb aus dem Umstand, dass sie bereits einmal Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, keine Kenntnis des Vorgehens bei technischen Schwierigkeiten abgeleitet werden könne (Urk. 1 S. 1 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2024 (Urk. 5/112 f.) nicht fristgerecht, mithin nicht bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) dem RAV übermittelt zu haben (vgl. Urk. 1, Urk. 5/88 f.). Verspätet eingereichte Nachweise sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, die versicherte Person vermag sich auf einen entschuldbaren Grund zu berufen (vgl. vorstehende E. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, sich beim Online-Tool zu registrieren, um die Arbeitsbemühungen hochzuladen. Sie sei auf Unterstützung angewiesen gewesen, habe diese jedoch nicht erhalten, da das RAV aufgrund der Feiertage geschlossen gewesen sei (Urk. 1 S. 1).
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet demnach nicht, gewusst zu haben, dass sie das Nachweisformular betreffend ihre Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2024 bis spätestens am Montag 6. Januar 2024 an das RAV hätte übermitteln müssen, vertritt jedoch die Ansicht, dies sei aufgrund der technischen Schwierigkeiten mit dem Online-Tool unmöglich gewesen. Zwar trifft es zu, dass es grundsätzlich nicht die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, wenn ihr eine Anmeldung beim Online-Tool nicht möglich ist, und es stellt eine angemessene erste Reaktion dar, sich bei diesbezüglichen Schwierigkeiten an das RAV zu wenden (vgl. dazu Protokoll des Beratungsgesprächs vom Dezember 2024, Urk. 5/53). Indessen musste der Beschwerdeführerin, nachdem sie gemäss eigenen Angaben bereits das Nachweisformular des Monats November 2024 per Post eingereicht hatte (Urk. 5/115, vgl. Urk. 5/88/1), bewusst sein, dass dies ebenfalls eine Möglichkeit zur Übermittlung der Arbeitsbemühungen darstellt. Zwar bringt sie vor, es sei ihr mitgeteilt worden, dass sämtliche Unterlagen ausschliesslich über das Online-Tool «Job-Room» zu erfassen seien (Urk. 1 S. 1), welche Darstellung jedoch unbelegt blieb (vgl. dazu auch Art. 39 Abs. 1 ATSG). Immerhin waren ihr aus der postalischen Zustellung im November 2024 keinerlei Nachteile erwachsen und sie macht auch nicht geltend, dass ihr solche bei einer künftigen Übermittlung per Post angekündigt worden seien. Es wäre somit von ihr zu erwarten gewesen, dass sie - trotz gewisser Zweifel an der Zulässigkeit - nicht bloss zuwartet, sondern sich zumindest darum bemüht, die Unterlagen dem RAV anderweitig zuzustellen oder auch persönlich zu übergeben, zumal ihr aufgrund des Umstandes, dass sie bereits von April 2022 bis 7. November 2023 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (vgl. Urk. 5/253 ff.), die Wichtigkeit der fristgerechten Einreichung der Unterlagen - unbesehen der Form der Einreichung - bewusst sein musste. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdeführerin auch unterliess, sich am Montag, 6. Januar 2025 beim RAV zu melden, obwohl dieses dann unbestrittenermassen wieder geöffnet hatte und ihr in diesem Zeitpunkt eine fristgerechte Einreichung der Arbeitsbemühungen noch möglich gewesen wäre. Stattdessen ersuchte sie bis am 18. Januar 2025, als es ihr doch noch gelang, die Unterlagen über das Online-Tool einzureichen (vgl. Urk. 5/112 f.), nicht beim RAV um Unterstützung.
Nach dem Gesagten genügt es nicht, dass die Beschwerdeführerin trotz der Unerreichbarkeit des RAV während der Festtage untätig blieb. Vielmehr wäre es ihr zuzumuten gewesen, das Nachweisformular auf andere Weise zu übermitteln, wie zum Beispiel per E-Mail (BGE 145 V 90) oder per Post oder sich allenfalls am letzten Tag der Frist telefonisch oder mittels Mailanfrage an das RAV zu wenden. Somit stellen die technischen Schwierigkeiten bei der Übermittlung sowie die vorübergehende Unerreichbarkeit des RAV keine rechtsgenüglichen entschuldbaren Gründe für das unbestrittenermassen nicht fristgerechte Einreichen des Nachweises der Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Dezember 2024 dar. Die nach Fristablauf eingereichten Suchbemühungen haben somit ungeachtet ihrer Quantität und Qualität unbeachtlich zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.4 mit Hinweisen) und es erfolgte zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
Die Dauer der Einstellung liegt mit zwei Tagen im untersten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV), was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Zwar berücksichtigte der Beschwerdegegner verschuldensmindernd, dass die nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2024 (Urk. 5/112 f.) in quantitativer und qualitativer Hinsicht als genügend zu erachten sind, welches Vorgehen rechtsprechungsgemäss als Verletzung der in Art. 26 Abs. 2 AVIV enthaltenen Vorgaben des Bundesrechts zu betrachten ist, da verspätet eingereichte Nachweise über getätigte Arbeitsbemühungen unbeachtlich zu bleiben haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2025 vom 12. Januar 2026 E. 4.2, 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2). Sie hat im Weiteren jedoch auch verschuldensmindernd berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihre übrigen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten während längerer Zeit anstandslos erfüllt hat (Urk. 2 S. 3), was nicht zu beanstanden ist, weshalb ein Einschreiten des Gerichts betreffend die Einstelldauer nicht gerechtfertigt ist. Weitere verschuldensmindernde Umstände liegen nicht vor.
5. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser