Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00129
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 25. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl
Landmann & Partner AG
Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Mai 2017 (Urk. 8/103) als Chief Operating Officer (COO) bei der Y.___ AG, Spital Z.___, Z.___, tätig. Mit Verfügung vom 30. April 2024 gewährte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil der Y.___ AG eine provisorische Nachlassstundung von vier Monaten bis 30. August 2024 (Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt, SHAB Nr. 19 vom ... Januar 2024). Am 6. Mai 2024 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 30. November 2024 und stellte sie ab 8. Mai 2024 von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Gleichzeitig wies sie die Versicherte darauf hin, dass es ihr aufgrund der provisorischen Nachlassstundung bis auf Weiteres nicht möglich sei, ihr während der Freistellung den Lohn auszuzahlen (Urk. 8/99).
1.2 Die provisorische Nachlassstundung wurde mit Verfügung des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. August 2024 um vier Monate bis am 30. Dezember 2024 verlängert. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 gewährte das Nachlassgericht des Bezirksgerichts Hinwil der Y.___ AG eine definitive Nachlassstundung von sechs Monaten bis 19. Juni 2025 (Publikation im SHAB Nr. 5 vom ... Januar 2025; vgl. auch Handelsregisterauszug der Y.___ AG). Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 verlängerte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil die gewährte definitive Nachlassstundung um zwölf Monate bis 19. Juni 2026 (Publikation im SHAB Nr. 118 vom ... Juni 2025).
1.3 Am 17. Juni 2024 hatte die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2024 im Betrag von insgesamt Fr. 36’112.--beantragt ([Fr. 6'500.-- + Fr. 1’294.10 + Fr. 1'233.90] x 4 Monate; inklusive Anteil Ferien und Anteil 13. Monatslohn; Urk. 8/111-114). Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (Urk. 8/60-62) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Insolvenzentschädigung auf Grund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ AG. Die von der Versicherten am 12. September 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/20-25) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Mai 2025 (Urk. 8/6-11 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr die beantragte Insolvenzentschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und erneuten Verfügung über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2025 (Urk. 7) beantragte die Arbeits-losenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. August 2025 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 18. September 2025 (Urk. 17) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, wovon der Beschwerdeführerin am 22. September 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
1.3 Gemäss Art. 53 AVIG müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Sie gilt gestützt auf Art. 58 AVIG auch im Falle einer Nachlassstundung und beginnt dort mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im SHAB (BGE 131 V 454 E. 3.2, E. 6 und E. 7).
1.4 Gemäss Art. 58 AVIG gilt bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub dieses Kapitel (somit das fünfte Kapitel mit dem Titel «Insolvenzentschädigung»: Art. 51 ff. AVIG) sinngemäss. Die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen müssen damit innert der 60-tägigen Frist seit Bewilligung der Nachlassstundung geltend gemacht werden; wird später über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf (Urteil des Bundesgerichts C 156/04 vom 7. Oktober 2005 E. 3.1; BGE 126 V 140 E. 3a).
1.5 Gemäss der Rechtsprechung sind die Wirkungen der provisorischen Nachlassstundung weitgehend die gleichen wie diejenigen der definitiven, weshalb kein Grund bestehe, die provisorische Nachlassstundung in Bezug auf die Insolvenzentschädigung anders zu behandeln als die definitive. Die Insolvenzentschädigung gemäss Art. 58 AVIG ist daher bereits bei der provisorischen Nachlassstundung auszurichten. Demzufolge beginnt auch die 60-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs (Art. 53 Abs. 1 AVIG) mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im SHAB (Urteil des Bundesgerichts C 156/04 vom 7. Oktober 2005 E. 7).
1.6 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.7 Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden. Damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, müssen die Personen allerdings praxisgemäss auch über einen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Unternehmens beziehungsweise auf die für das Überleben des Unternehmens ausschlaggebenden strategischen Entscheidungen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 und 8C_642/2015 vom 6. September 2016 E. 3.2).
1.8 Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 234 E. 7a mit Hinweis) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 123 V 234 E. 7b/bb mit Hinweis; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 43 zu Art. 31 AVIG).
Die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie für die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, denen das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben zuweist (BGE 145 V 200 E. 4.2-E. 4.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG Einblick in deren finanzielle Verhältnisse gehabt habe, und dass ihr daher auch die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft bekannt gewesen sein dürften. Sie habe sodann Einsicht in die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nehmen und deren Entscheide teilweise beeinflussen können. Diese Umstände würden für eine arbeitgeberähnliche Stellung sprechen, weshalb ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen sei (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie als COO nur über eine bescheidene finanzielle Kompetenz verfügt habe, dass sie nur eines von vier Mitgliedern der Geschäftsleitung gewesen sei, und dass der Stichentscheid beim CEO A.___ gelegen sei. Sie sei dem CEO unterstellt gewesen und habe an ihn rapportiert. In ihrer Funktion als COO sei sie insbesondere für die patientennahen Dienstleistungen und für pflegerische Belange zuständig gewesen. Die massgeblichen unternehmerischen Entscheidungen seien bei der Y.___ AG vom Verwaltungsrat und insbesondere von dessen Präsidenten, B.___, und nicht auf der Ebene der Geschäftsleitung getroffen worden (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2016 (Urk. 8/103-105) war die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 in der Funktion als COO (Chief Operation Officer) bei der Y.___ AG tätig und direkt dem CEO (Chief Executive Officer) unterstellt (Urk. 8/103). Zudem war sie Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG (Urk. 8/104).
3.2 Dem Organisationsreglement der Y.___ AG (Urk. 8/65-80) ist zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat der Y.___ AG für die strategische Führung zuständig war, und dass die Geschäftsleitung aus dem CEO, welcher mit der Leitung der Geschäftsleitung betraut war, sowie aus vier weiteren Mitgliedern, darunter der/die COO, zusammengesetzt war (Urk. 8/71, Ziff. 3.1). Der Verwaltungsrat übertrug die operative Führung der Y.___ AG der Geschäftsleitung (Ziff. 3.2.3 Abs. 2). Der Verwaltungsrat habe sich (mit dem Organisationsreglement vom 1. Januar 2010) darauf beschränkt, die grundlegenden Rahmenbedingungen festzulegen und die Implementierung der internen Organisation dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung zu übertragen (Ziff. 3.4.1). Die Mitglieder der Geschäftsleitung hätten einerseits ihre Direktion im Gesamtgremium vertreten. Andererseits hätten sie die Gesamtsicht des Unternehmens in ihren Direktionen übernommen. Diese Gesamtsicht habe den Einbezug aller Anspruchsgruppen in die Entscheidungsfindung umfasst.
Im Speziellen war die Geschäftsleitung (unter der Führung des CEO) verantwortlich für:
- die Erarbeitung von strategischen Projekten zuhanden des Verwaltungsrates sowie den laufenden Abgleich der Unternehmensaktivitäten und Investitionen mit der vom Verwaltungsrat definierten Strategie
- die Sicherstellung der Finanzierung und Liquidität
- die Sicherstellung der Rahmen- und Leistungskontrakte mit Kostenträgern
- die Erstellung von Budgets und Rechnungen zuhanden des Verwaltungsrates
- die Umsetzung der vom Verwaltungsrat vorgegebenen strategischen Ziele
- die Vorgabe von ethischen, qualitativen und finanziellen Zielen (Mittelfristplanung und Budgets) an die Direktionen
- die Vorgabe eines nach Inhalt und Periodizität stufengerechten Reportings an die unterstellten Abteilungen
- die Führung des Risk Managements inkl. Versicherungsschutz
- die Vorgabe und Sicherstellung des internen Kontrollsystems gemäss gesetzlichen Anforderungen
- die Führung der Unternehmensfinanzen inkl. Investitions- und Cash-Management
- die Führung des Unternehmenscontrollings mit dem Ziel, Entwicklungen des Unternehmens frühzeitig zu erkennen
- die Repräsentation der Unternehmung gegenüber Anspruchsgruppen in Absprache mit dem Verwaltungsratspräsidenten
- die Information des Verwaltungsrates über Portfolioveränderungen mit Auswirkungen über Fr. 1'000'000.-- im Einzelfall
- die Antragsstellung an den Verwaltungsrat von Geschäften und Vorhaben, welche nicht in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegen
- die Führung des Betriebes (Ethik, Qualität, Personelles, interne und externe Betriebsabläufe, Unternehmenskultur, Controlling, Gesundheitsförderung, Arbeitssicherheit, Hygiene), dies beinhaltet auch die periodische Durchführung von Audits
- das Handling von aussergewöhnlichen Vorfällen
- das Fehlermanagement und das Feedbackhandling
- die interne und externe Kommunikation gemäss Kommunikationskonzept
- Management des Beteiligungsportfolio mit Anträgen an den Verwaltungsrat
- Freigabe von Investitionen und Projekten
- Bildung, Steuerung und Auflösen von übergeordneten Kommunikations- und Entscheidungsgefässen, die bei Bedarf hierarchie- und bereichsübergreifend zusammengesetzt werden konnten (zum Beispiel: Krisenstab; Urk. 8/73-74, Ziff. 3.4.3).
3.3 Der/die COO (Direktion Betrieb) war gemäss dem Organisationsreglement verantwortlich für die patientennahen Dienstleistungsprozesse sowie die pflegerischen und paramedizinischen Belange gemäss dem Organigramm. Dies beinhaltete im Speziellen:
- Führung und Entwicklung der Bereiche Pflege, Bettenstationen und Frauenklinik, OP-Betriebe
- Führung und Entwicklung Interdisziplinäre Fachbereiche inkl. Physiotherapie und Ergotherapie
- Führung und Entwicklung des Bereichs Organisation und Services
- Vertretung des Spitals bei Pflegeinstitutionen, der Alterskommission der Stadt Z.___, etc.
- Verantwortlichkeit für das OP-Management
- Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der nichtärztlichen und anderen Bereiche gemäss Organigramm
- Unterstützung der Direktionen in pflegerischen und therapeutischen Fragen gemäss Organigramm (Urk. 8/75, Ziff. 3.7.1).
3.4 Die Y.___ AG beantwortete in einer Stellungnahme vom 26. Februar 2025 (Urk. 8/12-13) verschiedene Fragen der Beschwerdegegnerin zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin und führte aus, dass das Aufgaben- und Verantwortungsgebiet der Beschwerdeführerin als COO die folgenden Haupttätigkeiten umfasst habe (S. 1):
- Mitentwicklung, Implementierung und Umsetzung der Strategie der Y.___ AG
- Verantwortlichkeit für die Implementierung der neuen Führungsstruktur in der Direktion Betriebe
- Verantwortlichkeit für die Führung und Weiterentwicklung der Direktion Betriebe im Rahmen der Strategiegrundlagen
- Verantwortlichkeit für die Beratung, Coaching, Unterstützung und Qualifikation ihrer Mitarbeitenden
- Verantwortlichkeit für das Budget in der Direktion Betriebe
- Verantwortlichkeit für die Erstellung und Überprüfung der Jahresziele in der Direktion Betriebe
- Aufbau und Implementierung eines Controllingsystems der patientennahen Prozesse und Dienstleistungen
- Sicherung und Entwicklung der Qualität in ihrer Direktion durch den kontinuierlichen Verbesserungsprozess und durch andere geeignete Massnahmen
- Sicherstellung des Ein- und Austrittsprozesses in Zusammenarbeit mit dem HRM in ihrer Direktion
- Sicherstellung der Kommunikation in der Direktion Betriebe und mit den internen und externen Partnern
- Verantwortlichkeit für die Umsetzung der regulatorischen Vorgaben für Gesundheits-berufe ihrer Direktion
- Verantwortlichkeit für die patientennahen Prozesse und deren Weiterentwicklung
- Verantwortlichkeit für die Entwicklung, Bearbeitung und Realisierung von Projekten in ihrer Direktion und für die Y.___ AG
Die Y.___ AG führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin als COO und Mitglied der Geschäftsleitung eigenständig über die Einstellung sowie Entlassung von Mitarbeitenden in ihrem Bereich entscheiden konnte. Ebenfalls sei sie zuständig gewesen für die Einhaltung des Budgets, wobei das jährliche Budget gemeinsam von der gesamten Geschäftsleitung definiert worden sei. Sodann habe sie die Verantwortung für den Bereich «Betriebe» innegehabt.
Die Beschwerdeführerin sei als Mitglied der Geschäftsleitung in viele verschiedene Themen miteinbezogen worden und habe dadurch auch Einfluss nehmen können. Projekte habe sie teilweise selbst geführt oder in ihrem Bereich unterstützt. Am Aktienkapital der Y.___ AG sei sie jedoch nicht beteiligt gewesen (S. 2).
3.5 Im Organigramm im Anhang 7 des Organisationsreglement (Urk. 14 S. 10) sind die Zuständigkeiten des/der COO (Direktion Betriebe) aufgeführt. Danach verfügte der/die COO über eine Assistentin COO sowie über einen Stab (Leitung Prozesse und Controlling, Leitung Pflegeentwicklung, Leitung Bildung) und war für die folgenden Bereiche zuständig:
- Bereichsleitung Pflege OP (OP-Pflege, Anästhesie-Pflege, Steriplus, Lagerungspflege)
- Bereichsleitung Organisation & Services (Check-in, Sozialdienst, Guest Relation, Freiwillige, Einkauf, Logistik)
- Bereichsleitung Pflegeabteilungen (Chirurgie, Medizin, Privat, Applikationen)
- Bereichsleitung Pflege Frauenklinik (Gebärabteilung, Wochenbett, Gynäkologie, Neonatologie)
- Interdisziplinärer Fachbereich Pflege (IPS, Stroke Unit, IMC, WAR, Notfall, Ambulantes Zentrum)
- Bereichsleitung MTB – med. ther. Bereich (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie)
3.6 Dem Auszug aus dem Handelsregister der Y.___ AG ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien verfügte.
4.
4.1 Die von Art. 51 Abs. 2 AVIG zum Ausschluss auf den Anspruch auf Insolvenzentschädigung geforderte Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen zu können, ergibt sich bei einem Mitglied der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Mitglied der Geschäftsleitung und COO der Y.___ AG dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der Gesellschaft angehörte und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen hatte nehmen können, ist daher anhand der konkreten Gegebenheiten beziehungsweise aufgrund der internen betrieblichen Struktur der Y.___ AG zu beantworten.
4.2 Den erwähnten Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als COO beziehungsweise Leiterin der Direktion Betriebe und Mitglied der Geschäftsleitung in ihrem Zuständigkeitsbereich, das heisst in Bezug auf die Bereiche Pflege OP, Organisation & Services, Pflegeabteilungen, Pflege Frauenklinik, Interdisziplinärer Fachbereich Pflege und MTB – med. ther. Bereich (vorstehend E. 3.3) für die Leitung sämtlicher operativer Aufgaben zuständig war. Die Beschwerdeführerin war als COO für eine grosse Anzahl von Aufgaben in ihrer Zuständigkeit, insbesondere den Bereich «Betriebe» und die Einhaltung des Budgets selbständig verantwortlich. Im Einzelnen standen insbesondere die folgenden Aufgaben in ihrer Verantwortung (vorstehend E. 3.4): Mitentwicklung, Implementierung und Umsetzung der Strategie der Y.___ AG, Implementierung der neuen Führungsstruktur in der Direktion Betriebe, Führung und Weiterentwicklung der Direktion Betriebe im Rahmen der Strategiegrundlagen, Beratung, Coaching, Unterstützung und Qualifikation der Mitarbeitenden, Budget der Direktion Betriebe, Erstellung und Überprüfung der Jahresziele in der Direktion Betriebe, Aufbau und Implementierung eines Controllingsystems der patientennahen Prozesse und Dienstleistungen, Sicherung und Entwicklung der Qualität in ihrer Direktion durch den kontinuierlichen Verbesserungsprozess und durch andere geeignete Massnahmen, Sicherstellung des Ein- und Austrittsprozesses in Zusammenarbeit mit dem HRM der Direktion, Sicherstellung der Kommunikation in der Direktion Betriebe und mit den internen und externen Partnern, Umsetzung der regulatorischen Vorgaben für Gesundheitsberufe der Direktion, patientennahen Prozesse und deren Weiterentwicklung und die Entwicklung, Bearbeitung und Realisierung von Projekten der Direktion und der Y.___ AG.
4.3 Als Mitglied der Geschäftsleitung war die Beschwerdeführerin sodann Teil des fünfköpfigen Gremiums, welchem die operative Leitung der Y.___ zustand (vorstehend E. 3.2). Der Geschäftsleitung standen insbesondere die folgenden Aufgaben zu: Erarbeitung von strategischen Projekten zuhanden des Verwaltungsrates sowie der laufende Abgleich der Unternehmensaktivitäten und Investitionen mit der vom Verwaltungsrat definierten Strategie, Sicherstellung der Finanzierung und Liquidität, Sicherstellung der Rahmen- und Leistungskontrakte mit Kostenträgern, Erstellung von Budgets und Rechnungen zuhanden des Verwaltungsrates, Umsetzung der vom Verwaltungsrat vorgegebenen strategischen Ziele, Vorgabe von ethischen, qualitativen und finanziellen Zielen, Vorgabe eines nach Inhalt und Periodizität stufengerechten Reportings an die unterstellten Abteilungen, Führung des Risk Managements inkl. Versicherungsschutz, Vorgabe und Sicherstellung des internen Kontrollsystems, Führung der Unternehmensfinanzen inkl. Investitions- und Cash-Management, Führung des Unternehmenscontrollings, Repräsentation der Unternehmung gegenüber Anspruchsgruppen in Absprache mit dem Verwaltungsratspräsidenten, Information des Verwaltungsrates über Portfolioveränderungen mit Auswirkungen über Fr. 1'000'000.-- im Einzelfall, Antragsstellung an den Verwaltungsrat von Geschäften und Vorhaben, welche nicht in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegen, Führung des Betriebes, Handling von aussergewöhnlichen Vorfällen, Fehlermanagement und Feedbackhandling, interne und externe Kommunikation, Management des Beteiligungsportfolios mit Anträgen an den Verwaltungsrat, Freigabe von Investitionen und Projekten sowie Bildung, Steuerung und Auflösen von übergeordneten Kommunikations- und Entscheidungsgefässen, die bei Bedarf hierarchie- und bereichsübergreifend zusammengesetzt werden können (vorstehend E. 3.2).
4.4 Der Geschäftsleitung kam daher eine weitgehende und umfassende Zuständigkeit in der operativen Leitung der Y.___ AG zu. Auf Grund des Umstandes, dass die Geschäftsleitung über eine Kompetenz betreffend Investitionen bis zu einem Betrag von Fr. 1'000'000.— verfügte, ist davon auszugehen, dass die Geschäftsleitung auch für Entscheidungen über erhebliche Investitionen zuständig war. Die Zuständigkeit der Geschäftsleitung übertraf daher die üblichen operativen Geschäfte und umfasste auch gewisse, für das Überleben der Gesellschaft potentiell ausschlaggebende strategische Entscheidungen. Da die Geschäftsleitung gemäss dem Organisationsreglement insbesondere für die Sicherstellung der Finanzierung und Liquidität der Gesellschaft, für die Sicherstellung der Rahmen- und Leistungskontrakte mit Kostenträgern und für die Erstellung von Budgets und Rechnungen zuhanden des Verwaltungsrates zuständig war, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Geschäftsleitung von den finanziellen Verhältnissen und mithin auch von den finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft Kenntnis hatte und haben musste. Die Beschwerdeführerin hatte als Mitglied der Geschäftsleitung indes nicht nur umfassende Kenntnis der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft, sondern verfügte auf Grund des Umstandes, dass die Geschäftsleitung für Investitionsentscheidungen bis Fr. 1'000'000.— zuständig war, sowie zur Information des Verwaltungsrates über Portfolioveränderungen mit Auswirkungen über Fr. 1'000'000.— verpflichtet war, auch hinsichtlich strategischer, für das Überleben der Gesellschaft potentiell ausschlaggebender Investitionsentscheide, über einen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie – unter anderem gestützt auf die Medienberichterstattung - geltend macht, dass die massgeblichen unternehmerischen Entscheidungen ausschliesslich vom Verwaltungsrat der Y.___ AG beziehungsweise von dessen Präsidenten getroffen worden seien (Urk. 1 S. 4 ff.). Gegen ihre Darstellung spricht nicht zuletzt auch der Finanzbericht 2023 der Y.___ Gruppe vom April 2024 (Urk. 8/28-47), dem zu entnehmen ist, dass sich der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ AG zusammen um die Unternehmensfortführung, die ausstehende Anleihe und den laufenden operativen Betrieb kümmerten. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ AG die kurz- und mittelfristige Zahlungsfähigkeit der Y.___ AG mit Blick auf den laufenden operativen Betrieb, das heisst insbesondere den Betrieb des Spitals Z.___ als gegeben erachteten (Urk. 8/43 «Unternehmensfortführung»). Weiter wurde erklärt, dass der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ AG mit Blick auf die notwendige Refinanzierung der Anleihe mehrere Gespräche mit einem Investor, einer Vielzahl von Banken und anderen Finanzierungspartnern geführt hätten. Sodann würden der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ verschiedene Alternativen prüfen, um der bevorstehenden Fälligkeit der Anleihe begegnen zu können. Dazu gehörten weitere Gespräche mit potenziellen (Eigenkapital-)Investoren, die Prüfung einer Sale and Lease Back Transaktion mit Bezug auf das Spitalgebäude sowie auch die Unterstützung der Y.___ AG durch die bestehenden Aktionärsgemeinden (Urk. 8/43 «Ausstehende Anleihe»).
4.5 Nach Gesagtem ist auf Grund der erwähnten betrieblichen Struktur und der Organisation der Y.___ AG davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als COO und Mitglied der Geschäftsleitung einen erheblichen Einfluss auf die operative Führung und teilweise auch auf strategische Entscheidungen der Gesellschaft nehmen konnte. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher von einer arbeitgeberähnlichen Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der Y.___ AG auszugehen.
4.6 Da von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, kann darauf sowie auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 9).
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, indem die ergänzenden Angaben der Y.___ nicht in den ihr zugestellten Akten enthalten gewesen seien (Urk. 1 S. 9 Rz 24), kann offen bleiben, wie es sich damit verhält. Eine solche Verletzung wäre ohnehin als geheilt zu betrachten, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, sich vor dem hiesigen Gericht als einer Instanz zu äussern, der die volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zusteht. Darüber hinaus ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung – wie hier - zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
5. Da der Beschwerdeführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam, gehörte sie zum Personenkreis, welcher gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen ist, weil eine Missbrauchsgefahr bei diesem Personenkreis nicht auszuschliessen ist. Demzufolge ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Zobl
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz