Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00128
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, MLaw Y.___
Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1994, war seit dem 1. Februar 2019 für die Z.___ AG als «Sales» arbeitstätig, wobei er bis am 7. August 2023 als Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (vgl. SHAB-Mutation gemäss Tagesregister-Nr. «…» vom XX. August 2023). Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 29. Februar 2024 (Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11, Urk. 8/284).
Überdies war der Versicherte seit dem 4. Mai 2023 als Einzelgesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung für die A.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (vgl. SHAB-Mutation gemäss Tagesregister-Nr. «…» vom XX. Mai 2023).
Am 20. Februar 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/281) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 (Urk. 8/277-280 Ziff. 2). Am 11. Juli 2024 meldete er sich zufolge Stellenantritts per 15. Juli 2024 als Verkaufsleiter in einem Vollzeitpensum bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH; vgl. SHAB-Mutation gemäss Tagesregister-Nr. «…» vom XX. Juni 2024) wieder von der Stellenvermittlung ab (Urk. 8/101-105, Urk. 8/219).
Erneut meldete sich der Versicherte am 19. Februar 2025 beim RAV Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an und machte geltend, eine Vollzeitanstellung zu suchen (Urk. 8/98).
Mit Verfügung vom 7. März 2025 (Urk. 8/92-97) verneinte die Syna Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Arbeitslosentaggelder ab 1. März 2024 aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH).
Die dagegen vom Versicherten am 18. März 2025 erhobene Einsprache (Urk. 8/83-85), wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 ab (Urk. 8/4-9 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 19. Juni 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2024 sei zu bejahen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 (Urk. 7) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf ihren im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 (Urk. 2) vertretenen Standpunkt, was dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder ab 1. März 2024 damit, dass sein Vorgehen auf eine unzulässige Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinauslaufe, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung diene und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen wolle, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar sei (S. 5 Mitte). Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner formellen beziehungsweise faktischen Organstellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nach seinem Gutdünken über die Möglichkeit, beliebig den anrechenbaren Arbeitsausfall zu bestimmen.
Dies beleuchte das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent sei. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des Anspruches ausreiche, könne der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen (S. 4 Mitte, S. 4 unten). Zudem sei die ununterbrochene Organstellung ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stets den Ausbau einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit beabsichtigt habe (S. 4 Mitte; vgl. auch Urk. 7).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er nicht bestreite, dass er bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) alleiniger Geschäftsführer gewesen sei. Er bestreite jedoch, dass ihm durch die arbeitgeberähnliche Stellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 11. Juli 2024 verwehrt bleibe (S. 5 III. Rz. 1). Rechtsprechungsgemäss fielen Personen, die aufgrund des Verlustes einer Tätigkeit, in der sie keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätten, Arbeitslosenentschädigung geltend machten und daneben in einem Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleiden würden, nicht unter die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. In einem solchen Fall sei zu prüfen, ob aufgrund der Tätigkeit im Drittbetrieb die Vermittlungsfähigkeit noch gegeben sei (S. 5 III. Rz. 3).
Er sei aufgrund des Verlustes seiner Anstellung bei der Z.___ AG arbeitslos geworden und habe deshalb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt. Sofern davon ausgegangen werde, dass er bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, sei somit die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Tätigkeit beim Drittbetrieb beziehungsweise der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) zu prüfen. Eine solche Prüfung habe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise nicht vorgenommen. Er erfülle auch die übrigen Voraussetzungen für Anrechnung eines Arbeitsausfalles in einem Drittbetrieb im Sinne der Rechtsprechung, zumal die beitragspflichtige Beschäftigung wenigstens 6 Monate gedauert habe, und die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten insgesamt erfüllt sei (S. 6 f. Rz 5, 7-12).
Sofern die Beschwerdegegnerin annehme, dass er aufgrund seiner Stellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nicht vermittlungsfähig gewesen sein solle, gehe dies fehl. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) sei er in keiner Weise in seiner Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, zumal er faktisch keine Tätigkeit ausgeübt und auch keinen Lohn bezogen habe. Er habe die Unternehmung gekauft, um seinem Kollegen ein Anstellungsverhältnis zu ermöglichen (S. 7 Rz. 13-18).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung vom 1. März 2024 bis zur Abmeldung von der Stellenvermittlung am 11. Juli 2024 verneint hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde mit den Feststellungen der Beschwerdegegnerin überein, alleiniger Geschäftsführer der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) gewesen zu sein und bestritt in diesem Zusammenhang auch nicht, dort eine arbeitgeberähnliche Stellung zu bekleiden (vorstehend E. 2.2).
Des Weiteren ist unstrittig, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG infolge der am 17. Januar 2024 ausgesprochenen Kündigung auf den 29. Februar 2024 endete (Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11, Urk. 8/284).
3.2 Dem vom Beschwerdeführer unter anderem zitierten (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 11) Grundsatzentscheid des Bundesgerichts C 171/03 vom 31. März 2004 lag die Konstellation zugrunde, dass jemand in einer ersten Firma arbeitgeberähnliche Person blieb, daneben in einem Drittbetrieb unselbständig erwerbstätig war, dort die Anstellung verlor und hierauf Arbeitslosenentschädigung beantragte. Auch in solchen Fällen besteht rechtsprechungsgemäss das Risiko eines Missbrauchs. Die versicherte Person könnte im Erstbetrieb die arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten und lediglich pro forma für kurze Zeit eine Drittanstellung suchen, um nach der durch Verlust dieser Stelle eingetretenen Arbeitslosigkeit Leistungen von der Arbeitslosenversicherung zu beantragen. Würde sie hernach tatsächlich Arbeitslosenentschädigung beziehen und gleichzeitig in der ersten Firma weiterhin mitentscheiden, wäre darin eine Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu erblicken. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die betreffende Person im Drittbetrieb keine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet und Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet. Sie sollte somit grundsätzlich denselben Versicherungsschutz geniessen wie andere Arbeitnehmer. Ist diese Person daher während längerer Zeit in der Firma tätig, kann ihr im Falle einer dortigen Entlassung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht für unbegrenzte Zeit mit dem Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung im Erstunternehmen versagt werden. Vielmehr gilt es für derartige Fälle einen angemessenen Ausgleich zu finden zwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einerseits und dem Anspruch solcher Personen mit gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit in Drittbetrieben auf die genannte Leistung andererseits. Es ist mit anderen Worten eine zeitliche Grenze zu suchen, ab welcher der Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb nicht mehr als rechtsmissbräuchlich erscheint. In analoger Anwendung von Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV kann einer arbeitgeberähnlichen Person, welche eine Anstellung in einem Drittunternehmen verliert, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr versagt werden, wenn die Beschäftigung im Drittbetrieb wenigstens sechs Monate dauerte (E. 2.3.1 f. des genannten Urteils).
3.3 Die vorstehend (E. 3.2) zitierte Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers einschlägig, zumal er die Voraussetzung der Beschäftigungsdauer von über sechs Monaten bei der Z.___ AG erfüllt (vgl. Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11). Entsprechend kann ihm in Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht verweigert werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen, namentlich die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, erfüllt sind.
3.4 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 20. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 214 E. 3 und 120 V 385 E. 3a).
3.5 Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint vorliegend mit Blick auf die seit der am 4. Mai 2023 erfolgten Übernahme der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) letztlich unbestrittenen, durchgehend vorhanden gewesenen Organstellung und Stellung des Beschwerdeführers als arbeitgeberähnlicher Person, sowie der zeitlichen Abläufe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen.
Einem in den Akten liegenden Protokolleintrag betreffend eine Sitzung bei der Z.___ AG vom 3. Juli 2023 lässt sich, wohl bezugnehmend auf die im Mai 2023 vom Beschwerdeführer übernommene B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH), entnehmen, dass bekannt sei, dass der Beschwerdeführer an seinen eigenen Start-Up-Firmen arbeite. Die Z.___ AG sei einverstanden, sofern sich die Unternehmen nicht direkt oder indirekt konkurrierten (vgl. Urk. 8/111). Dieser Umstand, aber insbesondere der zeitliche Ablauf, wonach der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach Geltendmachung der Ansprüche bei der Arbeitslosenversicherung per 1. März 2024 schon ab 15. Juli 2024 eine Vollzeitstelle als Verkaufsleiter bei dem eigenen Unternehmen, der B.___ GmbH, antrat (Urk. 8/101-105), spricht gewichtig dafür, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stets den Ausbau einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit anstrebte. Mithin ist davon auszugehen, dass die Absicht zur Verwirklichung der selbständigen Erwerbstätigkeit beim Beschwerdeführer bereits soweit fortgeschritten war, dass eine Annahme einer unselbständigen Tätigkeit im hier strittigen Zeitraum vom 1. März bis 11. Juli 2024 kaum als realistisch betrachtet werden kann (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 21 unten f.). Zu berücksichtigen gilt vorliegend, dass die Arbeitslosenversicherung nicht der Abdeckung von Unternehmerrisiken dient. Es reicht auch nicht, wenn eine versicherte Person bereit und in der Lage ist, in Zeiten schlechter Auftragslage eine (Teilzeit-)Tätigkeit anzunehmen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 21 Mitte). Dass der Beschwerdeführer mit dem Erwerb der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nur einem Kollegen ein Anstellungsverhältnis habe ermöglichen wollen, ohne dass dabei auch seine eigene Selbständigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vorstehend E. 2.2), erweist sich als wenig glaubhaft.
3.6 Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ab 1. März 2024 zu verneinen, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan