Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00119
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 24. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Naomi Adotsang
Rechtskraft Advokatur
Badenerstrasse 21, Postfach 2057, 8021 Zürich 1
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1990 geborene X.___ war zuletzt ab 11. April 2022 als Assistenzärztin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/45-49). Nach erfolgter mündlicher Besprechung kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Februar 2024 per 31. Mai 2024 (Urk. 7/124; letzter effektiver Arbeitstag: 16. Februar 2024, Urk. 7/46). Am 24. Oktober 2024 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Insolvenzentschädigung an (Urk. 7/48).
1.2 Mit Verfügung vom 11. April 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2024 (Urk. 7/100 ff.) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2025 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihr Insolvenzentschädigung für die Lohnforderungen in der Zeit vom 1. März 2024 bis Juni 2024 zuzüglich der geleisteten Überstunden/Überzeit inklusive Zuschlag von 25 % auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
1.2 Gemäss Art. 53 AVIG müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Sie gilt gestützt auf Art. 58 AVIG auch im Falle einer Nachlassstundung und beginnt dort mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im SHAB (BGE 131 V 454 E. 3.2, E. 6 und E. 7).
1.3 Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hinweis).
Ob Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG in Frage stehen, beurteilt sich also nicht danach, ob qualitativ oder quantitativ vertragsmässig gearbeitet wurde. Ebenso wenig ist der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses allein ein taugliches Kriterium, weil eine faktische Betrachtungsweise Platz zu greifen hat. Es geht vielmehr um Lohnansprüche für effektive Arbeitszeit, während welcher die versicherte Person der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen kann, weil sie in dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Massgebend für die Bestimmung, ob Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, mithin geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG vorliegt, ist somit die Abgrenzung gegenüber der Arbeitslosenversicherung und damit, ob die versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig war (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) erfüllen konnte. In Fällen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c OR) oder wenn das Arbeitsverhältnis zur Unzeit aufgelöst wurde (Art. 336c OR), weist die versicherte Person eine genügend grosse Verfügbarkeit auf, um eine zumutbare Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen. Keine andere Betrachtungsweise hat bei der Freistellung während der Kündigungsfrist Platz zu greifen (BGE 132 V 82 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführerin spätestens nach der Mitteilung der Arbeitgeberin, dass auf ihre Arbeitsleistung verzichtet werde, hätte klar sein müssen, dass es keine weiteren Arbeitseinsätze mehr geben werde, zumal ihr auch der Zugang zum System entzogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Arbeitsleistung mehr erbracht und wäre mangels tatsächlicher Arbeitseinsätze vermittlungsfähig gewesen. Die faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei damit objektiv erkennbar gewesen und es habe keine anspruchsbegründende Lohnforderung bestanden, sodass ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht gegeben sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr das Kündigungsschreiben vom 28. Februar 2024 erst am 1. März 2024 zugestellt worden sei. Diesem seien aber keine Hinweise darauf zu entnehmen gewesen, dass sie freigestellt sei und sich schnellstmöglich beim RAV melden solle. Insbesondere aufgrund des Konkurrenzverbots habe sie nicht davon auszugehen können, dass sie eine neue Anstellung suchen dürfe. Weiter sei ihr der Zugang zum System nicht direkt im Anschluss an das mündliche Gespräch entzogen worden; es sei ihr insgesamt nicht klar gewesen, dass das Arbeitsverhältnis faktisch beendet sei (Urk. 1 S. 6). Sie habe ihre Leistung weiterhin angeboten, sodass von einem Annahmeverzug des Arbeitgebers auszugehen sei; eine Vermittlungsfähigkeit für die Zeit nach dem 17. Februar 2024 sei dabei zu verneinen (S. 7).
3.
3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin ihren letzten effektiven Arbeitstag am 16. Februar 2024 geleistet hat (vgl. Urk. 1 S. 5), weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Lohnzahlung für den Monat Februar 2024 mittlerweile erfolgt sei (S. 4, vgl. auch Urk. 7/46). Zu prüfen bleibt damit, ob für die Zeit ab 1. März 2024 von einem Annahmeverzug der Arbeitgeberin auszugehen ist, oder ob für die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist vielmehr von einer Freistellung auszugehen ist, was für diese Zeitperiode zur Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen würde.
3.2 Mit Schreiben vom 20. März 2024 führte der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitgeberin aus, dass seine Mandantin (nach ihrer Erinnerung, da ihr Zugang zum System gekappt worden sei) zuletzt vom
12.-16. Februar 2024 gearbeitet habe. Am 17., 20., und 24. Februar 2024 sei sie nicht mehr eingeteilt worden, vielmehr sei ihr von der Arbeitgeberin mittgeteilt worden, dass auf ihre Arbeitsleistung verzichtet werde. Seine Mandantin habe auch während dieses Verzichts (=Freistellung) Anspruch auf Lohnzahlungen. Eine Einteilung zur Arbeit sei auch in den Monaten März bis Juni 2024 nicht mehr erfolgt (Urk. 7/32).
Dem Kündigungsschreiben vom 28. Februar 2024 ist weiter zu entnehmen, dass die Arbeitsgeberin aus den bereits mündlich besprochenen Gründen keine andere Möglichkeit sehe, das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist per 31. Mai 2024 aufzulösen (Urk. 7/124).
3.3 Geht man entsprechend den Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Kündigung vom 28. Februar 2024 erst am 1. März 2024 in Empfang genommen worden ist, so ergibt sich ein Ende des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2024. Aufgrund der Bezugnahme im Kündigungsschreiben auf die die bereits erfolgte mündliche Besprechung ist davon auszugehen, dass diese spätestens am 28. Februar 2024 stattgefunden hat. Nach den Angaben im Schreiben vom 20. März 2024 sei der Beschwerdeführerin dabei mitgeteilt worden, dass auf ihre Arbeitsleistung verzichtet werde, was sich im Übrigen auch konkludent aus der Nichteinteilung an den Tagen vom 17., 20., und 24. Februar 2024 ergibt. Soweit es der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage am 25. Februar 2024 nicht ohnehin klar gewesen war, dass sie von einer Freistellung ausgehen musste, wäre es ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht doch zumutbar gewesen, diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Weiter kann auch gestützt auf das Kündigungsschreiben nicht auf eine weitere Beschäftigung der Beschwerdeführerin geschlossen werden. So wies die Arbeitgeberin etwa nicht auf die noch anstehenden Arbeiten hin, sondern vielmehr insbesondere auf die Geheimhaltungspflicht, das Konkurrenzverbot und eine mögliche Konventionalstrafe (Urk. 7/124).
Bei dieser Sachlage musste die Beschwerdeführerin spätestens Ende Februar 2024 von einer Freistellung ausgehen. Sie wäre ab 1. März 2024 in der Lage und verfügbar gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen. Es besteht keine arbeitgeberseitige Verpflichtung, ehemalige Mitarbeitende auf eine Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung hinzuweisen. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, Kontakt mit dem zuständigen RAV aufzunehmen. Dem steht auch ein bestehendes Konkurrenzverbot nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin im Rahmen des Leistungsbezugs auch verpflichtet wäre, Arbeit in einem anderen Bereich zu suchen. Für den Fall einer in Bezug auf die Lohnhöhe unzumutbaren Tätigkeit, wären dabei die Bestimmungen betreffend Zwischenverdienst heranzuziehen.
3.4 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2024 keine Arbeit geleistet hat, aber aufgrund der spätestens per Ende Februar 2024 anzunehmenden Freistellung in der Lage gewesen wäre, sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen und Arbeitslosenentschädigung zu beantragen. Bei dieser Sachlage ist ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Naomi Adotsang
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikSchetty