Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00113

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00113


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 24. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Die 1984 geborene X.___ war seit November 2016 bis am 30. November 2023 mit jeweils befristeten Arbeitsverträgen als Doktorandin an der Y.___ tätig (Urk. 6 S. 22 f, Urk. 6 S. 48). Am 31. März 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Zürich Lagerstrasse, zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 S. 166), woraufhin am 17. April 2024 ein RAV-Erstgespräch stattfand (vgl. Eintrag vom 17. April 2024 im prozessorientierten Beratungsprotokoll, Urk. 6 S. 11). Nachdem sich X.___ nicht mehr beim RAV gemeldet hatte, erfolgte gemäss Abmeldebestätigung vom 6. Juni 2024 infolge «Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung per Anmeldedatum» die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Urk. 6 S. 67).

    Am 3. September 2024 meldete sich die Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 S. 159) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. September 2024 (Urk. 7 S. 24-27). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (Urk. 7 S. 120 ff.) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 3. September 2024 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2024 (Urk. 7 S. 93 ff.) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 6. Juni 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung und eventuell die Reduktion der Einstelltage (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

    Gemäss den Weisungen des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Rz B314) ist die versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zur Stellensuche verpflichtet. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden (BGE 141 V 365 E. 2.2 und E. 4.2).

2.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchs-berechtigung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zusammengefasst dahingehend, die Beschwerdeführerin sei bereits vor der Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet gewesen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sei diese Pflicht spätestens in den letzten drei Monaten vor Beendigung zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin habe es trotz Kenntnis um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unterlassen, im relevanten Beurteilungszeitraum vom 3. Juni bis 2. September 2024 Arbeitsbemühungen zu tätigen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Erstgespräch vom 17. April 2024 explizit über die Anforderungen hinsichtlich Stellensuche informiert worden sei. Solange – trotz laufenden Verhandlungen - keine rechtsverbindliche Zusicherung für eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vorliege, müsse sich die Beschwerdeführerin sodann um eine neue Anstellung für die Zeit nach Ablauf des befristeten Arbeitseinsatzes bemühen, auch wenn sie die Chancen für eine Einsatzverlängerung als gut einschätze. Indem sie keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt habe, sei sie ihrer ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Damit sei sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

3.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), dass kein Anlass zur Annahme bestanden habe, dass im Anschluss an ihre jeweils – im akademischen Bereich üblicherweise - befristeten Arbeitsverhältnisse kein Anschlussvertrag zustande kommen würde. Aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr ergebe sich, dass ihr ein weiterer Vertrag bis zur Verteidigung ihrer Dissertation zugesagt worden sei.

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 3. September 2024 für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin war ausgewiesenermassen im Rahmen von mehreren, jeweils befristeten Arbeitsverhältnisses von November 2016 bis 30. November 2023 für die Y.___ als Doktorandin tätig (Urk. 6 S. 22 f. und Entscheid der Z.___ vom 5. Dezember 2024, E. 5, Urk. 6 S. 47 ff.). Mit dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehenden Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit musste die Beschwerdeführerin sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit bemühen. Praxisgemäss prüfte die Beschwerdegegnerin die drei vor der Anmeldung zum Leistungsbezug per 3. September 2024 liegenden Monate (vorstehend E. 2.).

4.2    Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem massgebenden Zeitraum vom 3. Juni bis 2. September 2024 keinerlei persönliche Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene Stellen getätigt hat (Urk. 6 S. 127 und Einsprache, Urk. 6 S. 93 ff.).

4.3    Damit ist sie ihrer Schadenminderungspflicht, alles Zumutbare vorzunehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden (E. 2.1), nicht nachgekommen. Hieran vermag ihr Einwand nichts zu ändern, es habe keinen Anlass zur Annahme bestanden, dass im Anschluss an ihre jeweils – im akademischen Bereich üblicherweise - befristeten Arbeitsverhältnisse kein Anschlussvertrag bis zur Verteidigung ihrer Dissertation zustande kommen würde, da ihr wiederholt eine weitere Anstellung zugesichert worden sei (vgl. Urk. 1). So gilt praxisgemäss eine Stelle erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D23). Ein rechtsverbindlicher Anstellungsvertrag lag zu Beginn des hier massgebenden Beurteilungszeitraums ab 3. Juni 2024 unbestrittenermassen nicht vor.

    Aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere diverser E-Mail-Korrespondenz, ergibt sich, dass seit dem Vertragsende per 30. November 2023 Verhandlungen mit der Y.___ als Arbeitgeberin über eine weitere Erneuerung des befristeten Arbeitsverhältnisses liefen. Am 31. März 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 S. 166); dabei wurde im RAV-Erstgespräch vom 17. April 2024, nachdem die Beschwerdeführerin über seit Dezember 2023 laufende, bis anhin aber unergiebigen und von der Vorgesetzten nicht unterstützten Vertragsverhandlungen berichtet hatte, vom zuständigen RAV-Berater explizit darauf hingewiesen, dass hinsichtlich zu tätigender Arbeitsbemühungen jeweils die letzten drei Monate vor Anspruchsstellung beurteilt werden; darauf wurde sie am 8. Mai 2024 auch telefonisch nochmals hingewiesen (vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Urk. 6 S. 11). Sie hätte sich aber auch ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle um einen neuen Arbeitsplatz bewerben müssen (vgl. zuvor E. 2.2). Nach diesem erfolgten Hinweis und nachdem am 6. Juni 2024 die Abmeldung per Anmeldedatum erfolgt war, hätte die Beschwerdeführerin bei der erneuten Anmeldung am 3. September 2024 wissen müssen, dass ab Juni 2024 eine Stellensuchpflicht bestand.

    Dies gilt umso mehr, als sich aus dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 5. Dezember 2024 der Z.___ (Urk. 6 S. 47 ff.) ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit Y.___-Verfügung vom 28. März 2024 – welcher der Beschwerdeführerin also schon zum Zeitpunkt der Erstanmeldung vom 31. März 2024 bekannt gewesen sein muss – von der Y.___ exmatrikuliert wurde, da eine bereits zweimal verlängerte Frist zum Ablegen der Doktorprüfung bis am 30. November 2023 nicht nochmals (ein drittes Mal über die maximale 6-jährige Frist, welche bereits im November 2022 abgelaufen war) verlängert wurde (vgl. hierzu die im Y.___-Entscheid angewendeten Gesetzesbestimmungen). Aus dem darin ausführlich dargelegten Sachverhalt und der geltenden Rechtslage, wonach eine dritte Fristverlängerung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Krankheit oder Wechsel der leitenden Person der Doktorarbeit, vgl. Y.___-Entscheid Ziff. 7.1) möglich sei und dem Umstand, dass die Erstbetreuerin der Beschwerdeführerin die zweite Verlängerung bis zum 30. November 2023 als letztmalig bezeichnet und somit eine weitere und dritte Verlängerung ausgeschlossen habe, hätte die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass eine solche dritte Fristverlängerung mitsamt eines weiteren Anschlussvertrages sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen war. Aus diesem Grund bemühte sich die Beschwerdeführerin auch um einen Betreuerwechsel als anzuwendende Ausnahmebestimmung, welcher letztlich nicht zustande kam, da die Dissertation auch nach sieben Jahren offenbar weniger weit fortgeschritten war als angenommen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. Mai 2024 (Urk. 6 S. 104) – also noch vor dem Beginn des massgeblichen Beurteilungszeitraumes ab dem 3. Juni 2024 – von der die Doktorats-Leitung zu übernehmenden Professorin darüber informiert, dass sie aufgrund des ungenügenden Dissertations-Status ihre Zusage zurückziehe.

    Auch wenn die Beschwerdeführerin anfänglich noch die Chancen für eine weitere befristete Weiterführung des Arbeitsverhältnisses als gut einschätzte, kam in der Folge kein weiterführendes rechtsverbindliches Anstellungsverhältnis zustande. Aus den zuvor dargelegten Umständen, nämlich dass die Doktorats-Bedingungen nach dem 30. November 2023 mangels dritter möglicher Fristverlängerung nicht mehr erfüllt waren, ergibt sich denn auch, dass spätestens im Mai 2024 mit dem Rückzug der Betreuerwechsel-Zusage - also noch vor dem Beginn der Stellensuchpflicht - eine Vertragsverlängerung eher unwahrscheinlich war.

    Für das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes liefern die Akten keine Anhaltspunkte und solche wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

    Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab September 2024 Arbeitsbemühungen getätigt und sich somit ab Beginn des Leistungsbezuges genügend um Arbeit bemüht hat (vgl. Urk. 6 S. 128 f. und weitere), vermag die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung nicht zu rechtfertigen.

4.4    Angesichts der gänzlich unterlassenen Stellensuche war die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.


5.    Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt, wobei die Einstelldauer mit 13 Tagen innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 2.3) liegt. Dies erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowie mit Blick auf den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D 79 der AVIG-Praxis ALE festgelegten Einstellraster als angemessen und gibt – entgegen der eventuell beantragten Reduktion der Einstelltage (Urk. 1 S. 3) - zu keiner Korrektur Anlass.


6.    Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubGeiger