Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00101

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00101


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 25. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1987 geborene X.___ meldete sich am 3. Juni 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Schärenmoosstrasse zur Arbeitsvermittlung an, wobei er eine Arbeitsfähigkeit von 20 % geltend machte (Urk. 8/11); ausserdem beantragte er am 21. Juni 2024 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/13).

    Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juni 2024, da er die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit fehle (Urk. 8/20). Die dagegen vom Versicherten am 12. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/23; vgl. auch Urk. 8/28-29) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 24. April 2025 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere Taggeldleistungen für die Zeit vom 3. Juni bis 30. November 2024 (Urk. 1 S. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2025 angezeigt wurde (Urk. 10).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000. aufgrund von strittigen Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 3. Juni bis 30. November 2024 nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).

    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

1.3    Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

1.4    Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig (etwa bei Abrufarbeitsverhältnissen) eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat. Nicht entscheidend ist, ob die jeweils geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie AVIG-Praxis ALE Ziff. B150a).

    Nach Abs. 2 von Art. 11 AVIV werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage – das heisst die Tage, an welchen die arbeitslose Person eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4).


2.    

2.1    Unbestrittenermassen sind in der hier relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Juni 2022 bis zum 2. Juni 2024 (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 3) folgende beitragspflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers als Temporärarbeitnehmer nachgewiesen:

-     1. Juni bis 22. September 2022 (ohne Arbeitseinsatz im Juli): 2.747 Monate     auf Abruf bei der Y.___ GmbH (Urk. 8/1-7)

-     4. bis 20. Oktober 2022: 0.607 Monate bei der Z.___ AG
(Urk. 8/8-    10)

- 25. November bis 16. Dezember 2022: 0.747 Monate bei der A.___ AG (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 8/13, Urk. 8/19)

2.2    Strittig ist, ob der erneute Arbeitseinsatz für die A.___ AG ab dem 9. Januar 2023 am 30. Juni 2023 endete und die Beitragszeit für diesen Arbeitseinsatz deshalb 5.793 Monate betrug - wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt (Urk. 2
S. 3) -, oder ob von einer längeren Einsatz- und Beitragszeit auszugehen ist.

    Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, der erneute Arbeitseinsatz für die A.___ AG habe am 9. Januar 2023 begonnen. Der Beschwerdeführer sei ab dem 20. April 2023 arbeitsunfähig gewesen. Da er im ersten Dienstjahr gewesen sei, habe die Sperrfrist gemäss Art. 336c des Obligationenrechts (OR) 30 Tage betragen, ihr letzter Tag sei somit der 19. Mai 2023. An diesem Tag habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2023 beendet. Da die vertragliche Kündigungsfrist nur sieben Tage betragen habe, habe die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer eine deutlich längere Frist gewährt. Dies wiege die einen Tag zu früh erfolgte Kündigung wieder auf, zumal der Beschwerdeführer die mündliche Kündigung vom 19. Mai 2023 nicht angefochten habe. Die Beitragszeit für dieses Arbeitsverhältnis dauere deshalb vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 und betrage 5.793 Monate (Urk. 2 S. 3, Urk. 7).

    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die am 19. Mai 2023 und damit am letzten Tag der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG sei von Gesetzes wegen nichtig. Deshalb sei er entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gehalten gewesen, die Kündigung gerichtlich anzufechten, unabhängig davon, ob diese mündlich oder schriftlich erfolgt sei. Im Übrigen sei keine mündliche Kündigung erfolgt, und die am 26. Juni 2023 schriftlich ausgesprochene Kündigung sei ihm nie zugestellt worden. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis nicht per Ende Juni 2023 beendigt worden (Urk. 1 S. 4). Dafür sprächen auch die von der A.___ AG ausgestellten, bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis Dezember 2023 sowie der in dieser Zeit ausgerichtete Lohn. Nach dem Gesagten sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der erneute Arbeitseinsatz bei der A.___ AG ab dem 9. Januar 2023 erst am 31. Dezember 2023 geendet habe. Unter Berücksichtigung dieses Einsatzes von knapp zwölf Monaten sowie der unbestrittenen Beitragszeiten von insgesamt 4.101 Monaten für die Zeit davor sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten ohne Weiteres erfüllt (Urk. 1 S. 5). Da er seit dem 1. Dezember 2024 bei der B.___ AG arbeite, seien ihm für die Zeit vom 3. Juni bis 30. November 2024 die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 5).

    

3.

3.1    Die Beurteilung, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG nichtig ist und welche Folgen dies zeitigt, obliegt mangels eines diesbezüglichen zivilrechtlichen Entscheides vorfrageweise den Organen der Arbeitslosenversicherung bzw. dem Sozialversicherungsgericht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 413/98 vom 23. Oktober 2000 E. 2 mit Hinweisen).

3.2    Bei der A.___ AG handelte es sich um eine Arbeitgeberin, die den Beschwerdeführer als Temporärmitarbeiter bei der C.___ AG als Kranführer vermittelte. Ein Einsatzvertrag wurde mit dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 zunächst befristet für maximal drei Monate abgeschlossen. Weil das Verhältnis darüber hinaus andauerte, wurde - wie vertraglich vorgesehen - am 15. April 2023 ein neuer unbefristeter Vertrag ausgestellt (Urk. 8/27/3). Ab 20. April 2023 wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen durchgehend zu 100 % krankgeschrieben; eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Weise wurde erstmals im Arztzeugnis vom 13. Februar 2024 genannt, die angestammte Tätigkeit als Kranführer hingegen blieb zu 100 % unmöglich (Urk. 8/15). Die Arbeitgeberin bezahlte bis und mit April 2023 den Lohn, ab Mai 2023 bis Dezember 2023 überwies sie gemäss den eingereichten Akten Krankentaggelder (Urk. 8/17, 8/16).

Die A.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Arbeitgeberin in mündlicher Form am 19. Mai 2023 (Urk. 8/13 S. 2, Urk. 8/14 S. 1) auf den 30. Juni 2023 (Urk. 8/14) und damit während eines Zeitraums nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankentaggeldleistungen.

3.3    Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem dann nicht gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen. Eine Kündigung, die während dieser Sperrfrist erklärt wird, ist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR nichtig. Diese Bestimmung ist relativ zwingend (Art. 362 OR) und kann vertraglich zu Gunsten der Arbeitnehmenden verschärft werden. Im Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2023-2025 wurde dies in Art. 21 gemacht. Nach dessen Absatz 1 ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 - die hier nicht anwendbar sind - solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeldversicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt. Somit wurde der Sperrfristenschutz bei Krankheit und Unfall erweitert. Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung entfaltet keine Wirkung (Humbert/Lerch, Kündigungsschutz, Fachhandbuch Arbeitsrecht, Hrsg. von Kaenel/Rudolph, 2. Auflage 2024, S. 485 f.).

3.4    Dieser Landesmantelvertrag ist auf das vorliegende Arbeitsverhältnis, wie im Einsatzvertrag erwähnt, ebenfalls anwendbar (Urk. 8/27/3). Da die Kündigung vom 19. Mai 2023 innerhalb der Sperrfrist ausgesprochen wurde, ist sie somit nichtig. Dafür, dass der Beschwerdeführer die nichtige Kündigung akzeptiert und dadurch eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hätte (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 2 zu Art. 336c OR S. 1069), fehlen Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer zumindest bis Ende 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war. Im Besonderen könnte ein Schweigen auf das Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 26. Juni 2023 betreffend die Kündigung per 30. Juni 2023 (Urk. 8/27/2) – dessen Erhalt der Beschwerdeführer allerdings bestreitet und seitens der Beschwerdegegnerin unbewiesen blieb - nicht als eine einvernehmliche Aufhebung gedeutet werden.

Bei einer nichtigen Kündigung dauert das Arbeitsverhältnis fort. Eine Anfechtung vor Gericht ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich. Auch fällt eine Konversion der nichtigen Kündigung in eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin nicht in Betracht, da sie dem Sinn der Sperrfrist zuwiderlaufen würde. Der Arbeitgeber muss nach Ablauf der Sperrfrist nochmals kündigen, wenn er das Arbeitsverhältnis auflösen will (Portmann/Rudolph, in BSK-OR I, 8. Aufl. 2026, N. 10 zu Art. 336c).

    Wie gezeigt liefen die Taggeldleistungen zumindest bis Ende 2023, so dass bis dahin keine Kündigung durch die Arbeitgeberin möglich war und das Arbeitsverhältnis somit sicher bis dahin existierte.


4.    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der zweite Arbeitseinsatz für die A.___ AG vom 9. Januar zumindest bis 31. Dezember 2023 dauerte. Die vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 anzurechnende Beitragszeit beträgt unbestrittenermassen 5.793 Monate (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer erhielt in den Monaten Juli bis Dezember wegen Krankheit Taggelder der Krankenversicherung (Urk. 8/16). Auch solche Zeiten sind gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG anrechenbar, zumal solche Taggeldleistungen nicht beitragspflichtig sind (vgl. vorstehend E. 1.3-4 sowie Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 3. Aufl. 2016, S. 2331 Rz 222). Den von der Beschwerdegegnerin anerkannten 9.894 Beitragsmonaten (Urk. 2 S. 3) sind damit weitere sechs Monate hinzuzuaddieren, womit die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat folglich ab dem 3. Juni 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2025 aufzuheben.


5.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

    Dem obsiegenden Beschwerdeführer, der seit dem Einspracheverfahren anwaltschaftlich vertreten ist (vgl. Urk. 8/21, Urk. 8/23, Urk. 8/29), ist daher für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 24. April 2025 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von mindestens 12 Monaten ab dem 3. Juni 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterKlemmt