Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00098

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00098



II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 30. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, war in verschiedenen befristeten Arbeitseinsätzen in der Filmbranche als Producerin/Produktionsleiterin tätig, wobei der letzte befristete Einsatz am 8. November 2024 endete (Urk. 6/2). Am 11. November 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/1) und beantragte ab diesem Zeitpunkt bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Ausdruck Systemdaten AVAM).

    Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (Urk. 6/18) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 11. November 2024 ab diesem Zeitpunkt für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

    Die dagegen von der Versicherten am 4. März 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/15) hiess das AFA mit Einspracheentscheid vom 23. April 2025 teilweise gut, indem die Anzahl Einstelltage von 12 auf 10 reduziert wurden (Urk. 6/10 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 22. Mai 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 (Urk. 5) beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).

1.3    Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Rz. B314) ist die versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zur Stellensuche verpflichtet. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsver-hältnissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden (BGE 141 V 365 E. 2.2 und E. 4.2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner erwog in seinem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten zuletzt mehrfach befristet angestellt gewesen sei. Spätestens drei Monate vor Anspruchsstellung am 11. November 2024, also ab dem 11. August 2024, sei sie verpflichtet gewesen, Bewerbungen zu tätigen (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin habe zunächst lediglich 2 Arbeitsbemühungen nachgewiesen und erst nach ergangener Verfügung weitere 17 Arbeitsbemühungen für den relevanten Zeitraum vor Anspruchsstellung eingereicht, was jedoch weiterhin als ungenügend zu werten sei (S. 1 unten f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würden blosse Vertragsverhandlungen sie nicht von der Pflicht zur Stellensuche entbinden. Auch wenn sie die Chancen auf weitere Projekte beziehungsweise auf weitere befristete Anstellungen als gut eingeschätzt habe, sei es in der Folge zu keiner weiteren Anstellung gekommen. Da noch keine rechtsverbindliche Stellenzusage vorgelegen habe, wäre sie weiterhin verpflichtet gewesen, sich ernsthaft und gezielt um Arbeit zu bemühen (S. 2 Mitte). Die nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen wirkten sich vorliegen zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb die Anzahl der Einstelltage auf 10 zu reduzieren sei. Dies trage den konkreten Umständen angemessen Rechnung und führe zu einer teilweisen Gutheissung der Einsprache (S. 3 oben).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Berufe in der Filmbranche ausschliesslich auf Kurzengagements beruhten. Mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 85'000.-- bis Fr. 105'000.--könne sie nachweisen, dass man von dieser Arbeit leben könne. Sie produziere Produkte für grosse Firmen, die mit Millionenbudgets vertrieben würden. Es sei also eine normale Dienstleistung, die ihren marktwirtschaftlichen Platz in der Gesellschaft habe. Sie fechte darum die Ansicht des Beschwerdegegners, wonach ihre Arbeit als Freischaffende nicht als gültiges Arbeitsmodell gelte, an. Damit werde ein ganzer Berufszweig in Frage gestellt.

    Natürlich hätte sie einfach lügen und Bewerbungen erfinden können, um die Strafe abzuwenden. Hierzu sei sie aber nicht bereit. Es laufe auf die Anerkennung oder Nichtanerkennung ihres Berufsstandes hinaus. Sollte das Modell der freischaffenden Mitarbeiter in Kurzengagements arbeitsrechtlich nicht gültig sein, müsse dies in der Branche geregelt werden. Sie sei gerne bereit, mit dem Arbeitsamt eine Handhabungsregelung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosenunterstützung für Freischaffende zu erarbeiten. Abschliessend habe sie den schulmeisterlichen Tonfall des Entscheids als abwertend empfunden und dieser sei inadäquat formuliert gewesen.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 11. November 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der letzten drei Monate vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.    

3.1    Vorab ist hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner Berufe in der Filmbrache nicht als gültiges Arbeitsmodell befunden habe und dessen Argumentation auf die Nichtanerkennung des Berufsstandes hinauslaufe (vorstehend E. 2.2), auszuführen, dass sich derartige Aussagen des Beschwerdegegners weder in der Verfügung vom 25. Februar 2025 (Urk. 6/18) noch im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) finden. Vielmehr legte der Beschwerdegegner die allgemein für Versicherte beim Bezug von Arbeitslosenentschädigung geltenden Grundsätze (vorstehend E. 1.2-3) dar, ohne dass darin eine Diskriminierung des Berufsstandes der Beschwerdeführerin gesehen werden kann.

3.2    Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitseinsätze bei verschiedenen Firmen der Filmbranche als Projektleiterin/Producerin tätig, wobei der letzte Einsatz am 8. November 2024 endete (vgl. Urk. 6/2). Mit dem vorhersehbaren Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehenden Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit musste die Beschwerdeführerin sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit bemühen. Dass der Beschwerdegegner diesbezüglich die drei Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug am 11. November 2024 prüfte, geht einher mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3).

    Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum vom 11. August bis 11. November 2024 insgesamt 19 Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene Stellen getätigt hat (vgl. Urk. 6/11 und Urk. 6/23). In Anbetracht dessen, dass jedoch mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat erwartet werden (vorstehend E. 1.3), ist die Beschwerdeführerin vorliegend ihrer Schadenminderungspflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, nicht ausreichend nachgekommen.

    Soweit sie in ihrer Einsprache vom 5. März 2025 (Urk. 6/15) ausführte, bis Anfang November 2024 noch zwei grosse Projekte in Aussicht gehabt zu haben, weshalb sie im August 2024 noch nichts von ihrer Arbeitslosigkeit habe wissen können, ändert dies nichts daran, zumal betreffend die Projekte keine rechtsverbindliche Zusicherung vorgelegen hat (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D23). Die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung erweist sich demnach als gerechtfertigt.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E. 5d mit Hinweis).

4.2    Gemäss dem auf die vorliegende Konstellation anwendbaren Einstellraster in der AVIG-Praxis ALE Rz. D79 ist bei ungenügenden Arbeitsbemühungen ab dreimonatiger Kündigungsfrist leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 9 bis 12 Tagen vorzunehmen.

4.3    Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 10 Tagen bewegt sich vorliegend im Rahmen des vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasses (vorstehend E. 4.2).

    Gesamthaft kann in der verfügten Einstelldauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen.


5.    Aufgrund des Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01_000_Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerSchucan