Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00094
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 30. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Nadine Muggler
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ war seit dem 1. August 2022 als Primarlehrperson ohne Diplom sowie als Vikarin beim Y.___ in der Schulgemeinde Z.___ in unterschiedlichen Teilzeitpensen tätig. Das ursprünglich auf den 31. Juli 2023 befristete Arbeitsverhältnis wurde anschliessend um ein Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert (Urk. 7/277 ff., vgl. auch Urk. 7/314-315). Daneben war die Versicherte seit dem 1. September 2022 als operative Schulleiterin mit einem 20%-Pensum in einem einjährig befristen Arbeitsverhältnis beim Verein A.___ tätig, welches ebenfalls bis zum 31. Juli 2024 verlängert wurde (Urk. 7/308-309 und Urk. 7/341–344). Am 31. Juli 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Schärenmoosstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/200) und beantragte ab 1. August 2024 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/336-339). Die Arbeitslosenkasse Syna eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. August 2024 (Urk. 7/96 ff.). Am 29. und 30. August sowie vom 2. und 6. September 2024 übernahm die Versicherte einzelne Vikariatslektionen an der Sekundarschule in der Schulgemeinde B.___ (Urk. 7/224-225). Am 8. Oktober 2024 wurde die Anstellungsverfügung für eine Festanstellung als Vikarin beim Y.___ an der Sekundarschule B.___ in einem 64%-Pensum ab dem 21. Oktober 2024 verfügt (Urk. 7/145–146). Ab dem 11. Oktober 2024 war die Versicherte arbeitsunfähig (Urk. 7/25 und Urk. 7/27). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 wurde ihr die Arbeitsstelle als Vikarin an der Sekundarschule B.___ per 1. November 2024 gekündigt (Urk. 7/88-90 und Urk. 7/94–95). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse Syna den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 10. November bis mindestens 1. Dezember 2024 (Urk. 7/55-57). Die Einsprache vom 12. Januar 2025 (Urk. 7/19 f.) wurde mit Einspracheentscheid vom 1. April 2025 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. April 2025 seien ihr ab dem 10. November 2024 weiterhin Taggelder auszurichten. Zudem sei festzustellen, dass die Frist von 30 Kalendertagen ab dem 28. Oktober 2024 neu zu laufen begonnen habe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 31. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Mit Verfügung vom 22. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass innerhalb der angesetzten Frist keine Duplik eingegangen war (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).
1.3 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Frist von 30 Kalendertagen beginnt neu zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund anschliesst (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung Rz. C169). Gemäss Art. 28 Abs. 5 AVIG muss der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass Dr. C.___, FMH Praktische Ärztin, der Beschwerdeführerin mit Arztzeugnis vom 23. Oktober 2024 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis 1. Dezember 2024 attestiert habe. Ob ihr während dieser Zeit noch Physiotherapie verordnet worden sei oder nicht, sei dabei nicht relevant. Deshalb werde der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 10. November bis 1. Dezember 2024 weiterhin abgelehnt (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Oktober bis 27. Oktober 2024 aufgrund einer psychischen/depressiven Krankheit arbeitsunfähig geschrieben worden. Anschliessend sei sie von Dr. C.___ vom 28. Oktober bis 2. Dezember 2024 aufgrund von Wirbelsäulenproblemen arbeitsunfähig geschrieben worden. Demnach habe sich die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar an eine frühere Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund angeschlossen. Folglich habe die Frist von 30 Kalendertagen ab dem 28. Oktober 2024 neu zu laufen begonnen und sie habe somit Anspruch auf die Auszahlung weiterer Taggelder ab dem 10. November 2024 (Urk. 1 S. 2?f.).
3.
3.1 Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 10. Mai 2025 ist über die Konsultation vom 15. Oktober 2024 zu entnehmen, dass Dr. D.___ bei der Beschwerdeführerin eine depressive Reaktion feststellte, ausgelöst durch eine Stellvertretung in einer vermutlich bereits verfahrenen Stelle sowie durch vorbestehende Konflikte, unter anderem mit einer als «widerborstig» beschriebenen Assistentin. Als weiteres Vorgehen nannte Dr. D.___ Gespräche, eine Entlastung und bei Bedarf psychotherapeutische Unterstützung (Urk. 3/7).
Mit Arztzeugnis vom 15. Oktober 2024 attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 27. Oktober 2024 (Urk. 7/27).
3.2 Das von Dr. C.___ veranlasste MRT vom 21. Oktober 2024 der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks am E.___ ergab als bildgebenden Befund eine kleine mediane Diskushernie L5/S1 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose (Urk. 3/8).
3.3 Am 22. Oktober 2024 verordnete Dr. C.___ der Beschwerdeführerin Physiotherapie (Urk. 7/26).
3.4 Mit Arztzeugnis vom 23. Oktober 2024 bescheinigte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis am 1. Dezember 2024 (Urk. 7/25).
3.5 Den Akten sind zusätzlich folgende Auszüge der Beschwerdeführerin mit Hinweisen auf ihren Gesundheitszustand zu entnehmen:
In der E-Mail vom 8. Oktober 2024 an die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Gesundheit unter dieser Situation leide und sich verschlechtere (bis zu diesem Zeitpunkt sei weder eine Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung noch eine Lohnzahlung der Sekundarschule B.___ erfolgt; vgl. Urk. 7/159). Sie sei auch beim Arzt gewesen und fühle sich nach dem gestrigen Gespräch mit der Arbeitslosenkasse Syna erschöpft und erschüttert (Urk. 7/160).
In der E-Mail vom 16. Oktober 2024 an die Sekundarschule B.___ führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie trotz einer rechtsgültigen Anstellungsverfügung per E-Mail eine Absage vom Schulleiter erhalten habe, was sie gesundheitlich angeschlagen habe. Es gehe ihr sehr schlecht (Urk. 7/72).
In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 an die Beschwerdegegnerin bestätigte die Beschwerdeführerin, dass es ihr auch aufgrund des Verhaltens des Schulleiters der Sekundarschule B.___ gesundheitlich nicht gut gehe. Zudem gab sie an, dass sie – trotz vollem Einsatz – erst jetzt ihren Lohn erhalten habe und dass die Arbeitslosenentschädigung wegen der nach wie vor fehlenden Lohnabrechnung bis jetzt blockiert sei, was sie belaste (Urk. 7/67).
In der E-Mail vom 6. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie erneut ein grosses Minus auf ihrem Konto habe und wegen des nicht ausbezahlten Arbeitslosengeldes Stress erlebe. Dies belaste ihre Gesundheit (Urk. 7/93).
In der E-Mail vom 11. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin erneut fest, es sei tatsächlich eine sehr komische Situation, die sie krank gemacht habe. Der Schulleiter habe unwahre Informationen weitergegeben. Sie hoffe die Auszahlung werde nicht lange dauern. Wieder müsse sie warten, was sehr ungünstig sei. Sie bekomme Mahnungen, ihr Sohn sei im Ausland ohne Geld, es stresse sie sehr. Sie bitte um eine sofortige Teilüberweisung am selben Tag (Urk. 7/63).
In der E-Mail vom 6. Januar 2025 an die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bereits seit ca. 12 Tagen auf die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung warte, obwohl es finanziell knapp werde. Dies schade ihr gesundheitlich. Sie erklärte, dass die Burnouts in erster Linie wegen nicht genug oder nicht bezahlter Arbeitslosenentschädigung passierten (Urk. 7/47).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 11. Oktober 2024 die Arbeitslosenentschädigung während 30 Kalendertagen weiter erhielt (Urk. 7/53-54). Daher handelte es sich beim vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 10. November bis 1. Dezember 2024 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG um einen erneuten Anspruch innerhalb der Leistungsrahmenfrist von 44 Taggeldern infolge krankheitsbedingter Vermittlungsunfähigkeit. Ein solcher neuer Anspruch entsteht nach Weisung des SECO, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder sich eine Arbeitsunfähigkeit nachweislich unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund anschliesst (E. 1.2).
4.2 Unbestritten und aufgrund der Akten ersichtlich ist, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober bis 1. Dezember 2024 nicht unterbrochen war (E. 3.1 und 3.4). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob sich mit der von Dr. C.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis 1. Dezember 2024 eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar an die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 11. Oktober bis 27. Oktober 2024 aus einem anderen Grund anschloss, sodass der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder über den 9. November 2024 hinaus bestand.
4.3 Nach Lage der Akten attestierte Dr.D.___ der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2024 eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 27. Oktober 2024 infolge einer depressiven Reaktion (E. 3.1). Das von Dr.?C.___ veranlasste MRT der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks wurde am 21. Oktober 2024 durchgeführt (E.?3.2). Die Rückenbeschwerden zeigten sich somit innerhalb der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge einer depressiven Reaktion in einem abklärungsbedürftigen Ausmass, möglicherweise zeitgleich mit dieser, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor dem MRT am 21. Oktober 2024 eine Konsultation bei Dr.?C.___ gehabt haben muss. Zudem bescheinigte Dr.?C.___ der Beschwerdeführerin bereits am 23. Oktober 2024 (E.?3.4) – und damit während der ersten Arbeitsunfähigkeit – eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis 1. Dezember 2024. Dass die Rückenbeschwerden erst fünf Tage später, also ab dem 28. Oktober 2024, zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden, erscheint nicht plausibel. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, einschliesslich der Korrespondenz der Beschwerdeführerin (E. 3.5), ist davon auszugehen, dass die depressive Reaktion wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (verspätete Lohnzahlung, ausbleibende Auszahlung der Arbeitslosen-entschädigung) sowie wegen beruflichen Konflikten an der Sekundarschule B.___ (Stellvertretung, Spannungen mit der Assistenz und der Schulleitung) entstand. Da diese Belastungen jedenfalls bis in den Dezember 2024 und teilweise in den Januar 2025 bestanden, ist anzunehmen, dass die depressive Reaktion nicht unmittelbar am 27. Oktober 2024 beendet war. Sie wurde zudem von Rückenbeschwerden, die zeitgleich oder in den folgenden Tagen auftraten, begleitet. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Diskushernie als klein beschrieben wurde und keine relevanten neurologischen Befunde vorlagen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe bereits in ihrer Einsprache vom 12. Januar 2025 darauf hingewiesen, dass dem zweiten Arbeitsunfähigkeitszeugnis eine andere Begründung zugrunde liege, nämlich Physiotherapie (E. 2.2, vgl. auch Urk. 7/19), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.4 Nach dem Gesagten schloss sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Oktober 2024 unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund an. Demnach begann die Frist von 30 Kalendertagen ab dem 28. Oktober 2024 infolge krankheitsbedingter Vermittlungsunfähigkeit nicht neu zu laufen, sodass kein neuer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung innerhalb der Leistungsrahmenfrist von 44 Taggeldern entstand (Art. 28 Abs. 1 AVIG).
5. Damit besteht für den Zeitraum vom 10. November bis 1. Dezember 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Arbeitslosenkasse Syna Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz