Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00082

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00082



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 20. August 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1. Die 1963 geborene X.___ war als Geschäfts- und Projektleiterin bei der Y.___ angestellt. Mit Arbeitsvertrag vom 20. September 2024 wurde infolge der durch die Covid-19-Pandemie verursachten finanziellen Einbussen eine Reduktion des Pensums auf 40 % vereinbart (Urk. 6/91). Gleichentags meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an und beantragte im November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/8 und Urk. 6/12-15). Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab 1. Januar 2025 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/65-66). Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 stellte das AFA die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/61-62). Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 11. Februar 2025 erhobene Einsprache vom 3. März 2025 (Urk. 6/47-48) wies das AFA mit Entscheid vom 8. April 2025 ab (Urk. 2).


2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. April 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). Am 5. Juni 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3. Im weiteren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. AL.2025.00284 betreffend Übernahme der Kosten für das Seminar «Z.___» ergeht das Urteil ebenfalls am heutigen Tag.


4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des Folgemonats einreichen müsse. Wenn sie diese Frist verstreichen lasse, ohne dass dafür ein entschuldbarer Grund vorliege, könnten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 AVIV). Die Beschwerdeführerin sei auf dem Nachweisformular unmissverständlich darauf hingewiesen worden. Auch habe sie die Online-Pflichtinformation absolviert, in der alle versicherten Personen über die Einreichfrist informiert worden seien. Ausserdem habe ihr zuständiger Personalberater im Erstgespräch vom 11. Oktober 2024 klar und unmissverständlich die Vorgabe von mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat kommuniziert. Dennoch habe sie fristgerecht bis zum 5. Februar 2025 nur 9 Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Aus den vorliegenden Akten und dem von ihr zusammen mit ihrer Einsprache eingereichten Nachweisformular sei ersichtlich, dass sie erst am 15. Februar 2025 eine weitere Arbeitsbemühung nachgewiesen habe. Da diese, wie oben ausgeführt, zu spät eingereicht worden sei und kein entschuldbarer Grund für diese Verspätung ersichtlich sei, sei sie nicht mehr zu berücksichtigen. Das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gebe den Rahmen zur Bemessung der Einstelltage vor (AVIG-Praxis ALE D79). Dieses sehe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit vor, dass 3 bis 4 Taggelder weniger zustehen. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wegen zu spät eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2024 sanktioniert werden müssen. Diese Verfügung sei jedoch erst am 23. Januar 2025, während der vorliegend relevanten Kontrollperiode Januar 2025, versendet worden. Praxisgemäss erfolge aufgrund der fehlenden Mahnwirkung in einem solchen Fall keine Erhöhung der Einstelltage auf den Rahmen, der gemäss Einstellraster des SECO bei der 2. Sanktion wegen ungenügender oder fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit vorgesehen sei.

    Hinzuweisen sei ausserdem darauf, dass zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen praxisgemäss nur dann verschuldensmindernd bei der Höhe der Einstelltage berücksichtigt werden könnten, wenn die Arbeitsbemühungen einer Kontrollperiode zusammen mit den zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen der entsprechenden Kontrollperiode insgesamt in qualitativer und quantitativer Hinsicht als genügend gewertet werden können und wenn im Beobachtungszeitraum der letzten zwei Jahre noch keine Pflichtverletzung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits die Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Dezember 2024 zu spät eingereicht, sodass bereits eine Pflichtverletzung während der letzten zwei Jahre vorliege. Für die Kontrollperiode Dezember 2024 seien die erwähnten Voraussetzungen für eine Reduktion der Einstelltage erfüllt gewesen, weshalb mit der Vorsanktion vom 23. Januar 2025 richtigerweise eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 2 anstatt von 7 Tagen erfolgt sei. Eine erneute entsprechende Reduktion sei im vorliegenden Fall nach dem Gesagten daher nicht angezeigt (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der RAV-Berater habe anlässlich des Erstgesprächs vom 11. Oktober 2024 gemeint, dass sie höchstwahrscheinlich keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe. Der Berater habe das Obligationenrecht aufgeschlagen und daraus zitiert, dass sie möglicherweise erst ab April 2025 anspruchsberechtigt sei. Im Oktober und November 2024 sei sie aufgrund eines Unfalls vollständig arbeitsunfähig gewesen und im Dezember 2024 noch zu 20 %. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits wesentlich mehr Bewerbungen geschrieben, als der RAV-Berater verlangt habe. Aufgrund der fehlenden Aussicht auf Leistungen der Arbeitslosenkasse habe sie angenommen, dass das System mit dem Nachweis der Bewerbungen für sie nicht relevant sei. Gegenteiliges sei ihr nicht mitgeteilt worden.

    Im Dezember 2024 seien ihr zwei Tage abgezogen worden, ohne dass sie mündlich oder schriftlich darüber informiert worden sei. Wegen der fehlenden Information habe sie dagegen keine Beschwerde erheben können. Aus diesem Grund erhebe sie hiermit Beschwerde gegen den Abzug von 2 Taggeldern im Dezember 2024. Die Arbeitstage in der ersten Januarwoche 2025 habe sie für Feiertage gehalten. Sie sei daher davon ausgegangen, dass sie nicht alle 10 Arbeitsbemühungen hochladen müsse und dass 9 für den verkürzten Monat ausreichen würden. Der RAV-Berater habe sie während des Meetings informiert, dass sie auch die zehnte Arbeitsbemühung hochladen solle, was sie getan habe. Er habe gesagt, er würde die Arbeitslosenkasse über diesen Irrtum informieren, damit es zu keiner Sanktion komme. Später habe er ihr mitgeteilt, dass ihr Irrtum berücksichtigt worden sei. Trotzdem seien ihr jedoch 4 Taggelder abgezogen worden.

    Sie habe seit der Kündigung monatlich mehr Bewerbungen verfasst, als der RAV-Berater von ihr verlangt habe. Bei der Festlegung der Anzahl nachzuweisender Bewerbungen habe dieser weder ihre Qualifikation noch ihr Alter (sie sei 61 Jahre alt), ihre Fähigkeiten oder ihre bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb 9 Bewerbungen im Januar 2025 nicht angemessen gewesen sein sollten. Die pauschale Festlegung auf 10 Bewerbungen entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen. Stellen, die ihren Qualifikationen und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprächen, seien nicht eben zahlreich und monatlich vorhanden (Urk. 1).


3.

3.1    Vorweg ist zu bemerken, dass vorliegend der mit Beschwerde vom 25. April 2025 (Urk. 1) angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2025 (Urk. 2) den Anfechtungsgegenstand bildet. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2025 zu Recht für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte. Hingegen bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2024 zu Recht für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die diesbezügliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner betreffend die Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2024 eine separate Verfügung vom 23. Januar 2025 (Urk. 6/65–66) erliess. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 25. April 2025 geltend gemacht hatte, diese Verfügung nicht erhalten zu haben (vgl. E. 2.2), wurde ihr diese mit Schreiben vom 5. Juni 2025 unter Hinweis auf die mit deren Erhalt neu laufende Rechtsmittelfrist abermals zugestellt (Urk. 6/5).

3.2    Die Beschwerdeführerin wurde im telefonischen Anmeldungsgespräch vom 30. September 2024 darüber informiert, dass mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen sind. Im Beratungsgespräch vom 11. Oktober 2024 wurde sodann näher erläutert, dass pro Monat mindestens zehn Bewerbungen, davon mindestens fünf schriftliche Bewerbungen in einwandfreier Qualität auf ausgeschriebene Stellen, erforderlich sind (Urk. 6/33–34). Auf dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formular «Vorgaben betreffend persönliche Arbeitsbemühungen» vom 11. Oktober 2024 wurde sie zudem auch schriftlich unmissverständlich auf diese Vorgaben hingewiesen (Urk. 6/84). Ferner findet sich sowohl in diesem Formular als auch auf den Nachweisformularen (unter anderem auch in demjenigen der Kontrollperiode Januar 2025, vgl. Urk. 6/64) der ausdrückliche Hinweis, dass die Arbeitsbemühungen bis zum fünften Tag des Folgemonats einzureichen sind und ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen unberücksichtigt bleiben. Schliesslich wurden im Beratungsgespräch vom 31. Januar 2025 die Vorgaben betreffend die Arbeitsbemühungen anlässlich der Kontrollperiode Dezember 2024 erneut thematisiert (Urk. 6/31-32).

    Aus den Akten geht hervor, dass dem von der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2025 eingereichten Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Januar 2025 lediglich neun Arbeitsbemühungen zu entnehmen sind (Urk. 6/63–64). Erst aus dem mit der Einsprache vom 3. März 2025 (Urk. 6/47-48) eingereichten Nachweisformular ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2025 eine weitere Arbeitsbemühung für den Monat Januar 2025 erfasst hatte (Urk. 6/49-51). Dies wird von ihr denn auch nicht bestritten. Hinweise darauf, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sämtliche Arbeitsbemühungen fristgerecht nachzuweisen, bestehen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe angenommen, für den aufgrund der Feiertage verkürzten Monat Januar 2025 würden neun Arbeitsbemühungen genügen, ist festzuhalten, dass sie sich diesbezüglich vorgängig beim RAV, beispielsweise anlässlich des Beratungsgesprächs vom 31. Januar 2025, hätte erkundigen müssen, zumal solches nie thematisiert worden war. Zudem fielen im Januar 2025 21 Arbeitstage an und damit mehr als in anderen Monaten. Zu den Sorgfaltspflichten der versicherten Person gehört es, sämtliche Arbeitsbemühungen fristgerecht nachzuweisen und bei Unklarheiten frühzeitig beim RAV Rückfrage zu halten. Ein entschuldbarer Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Anzahl Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht einreichte, ist somit nicht ersichtlich.

3.3    Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Daran vermag auch ihr Vorbringen, der RAV-Berater habe ihr mitgeteilt, er habe dies mit der Arbeitslosenkasse besprochen und sie werde nicht sanktioniert, nichts zu ändern. Eine entsprechende Zusicherung ist weder aktenkundig noch anderweitig belegt. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der geltend gemachten Aussage, dass der RAV-Berater über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht selbst entscheidet, sondern den Fall der Arbeitslosenkasse weiterleitet, weshalb eine solche Zusicherung keine Bindungswirkung zukommen könnte.


4.    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung.

4.1    Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen hat bei jedem Verschulden, mithin auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtem Verschulden), zu erfolgen (AVIG-Praxis ALE D2). Die Dauer der Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen liegt gemäss Einstellraster des SECO bei erstmaliger Sanktion bei drei bis vier und bei zweitmaliger Sanktion bei fünf bis neun Einstelltagen (AVIG-Praxis ALE D79 Ziffer 1.C). Dieser Einstellraster entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände des Einzelfalls, namentlich der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht im Urteil 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 entschieden, dass eine erstmalige, lediglich geringfügig verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen durch eine sich bis anhin tadellos verhaltende Versicherte ein Abweichen vom Einstellraster rechtfertigen kann und eine Reduktion von fünf auf einen Einstelltag vorgenommen wurde (vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE D33a).

4.2    Die Verfügung vom 23. Januar 2025 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2024 (Urk. 6/65–66) wurde der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 erneut zugestellt (Urk. 6/5). Damit begann die Rechtsmittelfrist von Neuem zu laufen. Dem Beschwerdegegner ist daher zuzustimmen, dass vorliegend das Raster für eine erstmalige Sanktion wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen anzuwenden ist (vgl. E. 4.1).

    Zu berücksichtigen ist sodann, dass die massgeblichen Vorgaben betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen unmittelbar vor deren Einreichung am 5. Februar 2025, nämlich im Beratungsgespräch vom 31. Januar 2025 anlässlich der Besprechung der Kontrollperiode Dezember 2024, nochmals thematisiert worden waren (vgl. E. 3.2). Zudem reichte die Beschwerdeführerin die zehnte Arbeitsbemühung nicht bloss geringfügig verspätet ein, sondern erst zehn Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist. Unter diesen Umständen ist die verfügte Einstellungsdauer von vier Tagen nicht zu beanstanden. Sie liegt im vom SECO für diese Konstellation vorgesehenen Richtmass und entspricht einem leichten Verschulden (vgl. E. 4.1).


5. Der Einspracheentscheid vom 8. April 2025 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubWantz