Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00081 [8C_368/2026 vom 05.06.2026]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00081



III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 30. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1964 geborene X.___, der vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 vollzeitlich als IT-Berater in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG tätig war, meldete sich am 1. Juli 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung und beantragte am 18. Juli 2022 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2022 (Urk. 7/246-252, Urk. 7/255). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Juli 2022. Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 30. Juni 2024 stellte der Versicherte, welcher vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 in einem befristeten Arbeitsverhältnis für den Verein Z.___ (Verein) tätig war (Urk. 9/127-128), am 30. September 2024 den Antrag auf Eröffnung einer Folgerahmenfrist per 1. Juli 2024 (Urk. 7/10-13). Mit Verfügung Nr. «…» vom 21. Oktober 2024 (Urk. 8/89-90) wurde ein Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2024 verneint, da er als Geschäftsführer und Gesellschafter der A.___ GmbH (A.___) als arbeitgeberähnliche Person zu qualifizieren sei (vgl. auch Urk. 8/62-65), wogegen er am 23. Oktober 2024 Einsprache (Urk. 8/83-84) erhob. Am 30. Dezember 2024 stellte der Versicherte einen weiteren Antrag auf Eröffnung einer Folgerahmenfrist per 1. Januar 2025 (Urk. 9/129-132). Am 13. Januar 2025 wies die ALK die Einsprache gegen die Verfügung Nr. «…» ab (Urk. 8/62-66). Mit Verfügung Nr. «…» vom 2. April 2025 (Urk. 9/79-81) verneinte die ALK einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 7./15. April 2025 (Urk. 9/74-75, Urk. 9/71) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 17. April 2025 (Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte verlangte am 30. April 2025 (Urk. 1) bei der ALK die «Nachprüfung» des Einspracheentscheids vom 17. April 2025 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025, worauf die ALK die Eingabe am 2. Mai 2025 (Urk. 4) zur Behandlung als Beschwerde an das hiesige Gericht weiterleitete. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. Juni 2025 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. Juli 2025 (Urk. 16) Duplik ein, was dem Beschwerdeführer am 5. August 2025 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

1.4    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer während der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 für die Zeit von Juli 2023 bis Juni 2024 für die A.___ im Zwischenverdienst tätig gewesen sei. Dabei sei er seit dem 7. September 2021 im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.___ eingetragen, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung der Beschäftigung bei der A.___ zu verneinen sei (S. 3 Ziff. 4). Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 24./26. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer sodann vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 beim Verein gearbeitet, weshalb sich die Frage nach einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Drittbetrieb stelle. Aufgrund der Lohnabrechnungen des Vereins sei ersichtlich, dass der Lohn nicht – wie ursprünglich zwischen den Parteien vereinbart jeweils per Ende des Monats auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden sei. Vielmehr seien nur zwei Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer am 7. April 2025 – Fr. 4'090.10 für die Monate Januar bis Oktober 2024 sowie Fr. 2'065.55 für Dezember 2024 – erfolgt. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Lohnzahlungen lediglich aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2024 (gemeint: 2025) ausgelöst worden seien, da diese vom 7. April 2025 datieren würden. Auffallend sei zudem, dass in den vom Verein ausgestellten Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Januar bis Juni 2024 jeweils ein Lohn von Fr. 560.-- pro Monat angegeben worden sei, in den Bescheinigungen aber für die Monate Januar bis April 2024 eine Arbeitsleistung von jeweils 16 Stunden respektive für Mai und Juni 2024 eine solche von je 12 Stunden aufgeführt worden seien. Bei einem vereinbarten Stundenansatz von Fr. 80.-- erscheine es als unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer trotz unterschiedlicher Anzahl geleisteter Arbeitsstunden gleich viel verdient haben solle. Im Weiteren resultiere bei einen Stundenansatz von Fr. 80.-- und 16 Arbeitsstunden ein Betrag von Fr. 1'280.-- respektive bei 12 Stunden ein solcher von Fr. 960.--, was nicht dem angegebenen Bruttolohn von Fr. 560.-- entspreche. Der Beschwerdeführer habe ferner die Anstellung beim Verein in den Monaten Januar bis Juni 2024 respektive bis Dezember 2024 gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht angegeben. Damit sei die genannte Anstellung während des Zeitraums von Januar bis Juni 2024 nicht glaubhaft dargetan, weshalb der Beschwerdeführer die erforderliche sechsmonatige Beitragszeit aus einem Drittbetrieb nicht nachzuweisen vermag. Damit stehe ihm ab 1. Januar 2025 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu (S. 4 ff. Ziff. 5 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei aufgrund der grossen Arbeitslast beim Verein erst im Oktober 2024 dazu gekommen, die Abrechnungsblätter einzureichen. Die umfangreichsten Beratungsleistungen habe er ohnehin in der zweiten Jahreshälfte erbracht, weshalb der Aufwand für die Erstellung von Abrechnungen nach zwei/drei Monaten nicht angemessen gewesen wäre (S. 2). Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe mit einem Lohn des Vereins seit Januar 2024 gerechnet, weshalb er dies damit kompensiert habe, dass er im Zusammenhang mit der A.___ monatlich einen Lohn deklariert habe, welchen er dann nach der tatsächlichen Abrechnung mit dem Verein entsprechend korrigiert habe. Dieses Vorgehen habe dazu gedient, sich vor dem unberechtigten Bezug von Arbeitslosenentschädigung respektive vor der Rückzahlung zu viel erhaltener Gelder zu schützen. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er vom Verein keine leistungsabhängige Lohnabrechnung erhalten habe und in den Lohnabrechnungen die Lohnzahlungen jeweils in gleichen Teilen auf die jeweiligen Monate verteilt worden seien. Er habe dem Verein zwischen Januar und Dezember 2024 insgesamt 62 Stunden (55 Stunden plus 7 Stunden), einen START-Kurs mit einer Pauschale von Fr. 1'662.- sowie einen Achtsamkeits-Workshop mit einer Pauschale von Fr. 200.-- in Rechnung gestellt (S. 3 f.). Er habe sodann keinen Einfluss auf die Geschäfte des Vereins und habe letzteren nicht zu falschen Auszahlungen respektive Arbeitseinsätzen veranlasst. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass in den Zwischenverdienstbescheinigungen für Januar bis Juni 2024 falsche Stundenangaben aufgeführt seien. Diese würden daraus resultieren, dass er die genannten Bescheinigungen aus den Vorlagen der erstmaligen Zwischenverdienstbescheinigungen vorbereitet habe (S. 5).

2.3    Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6), der Beschwerdeführer habe gegenüber dem RAV weder seine seit dem Jahre 2023 ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit beim Verein noch seine diesbezügliche Anstellung ab Januar 2024 gemeldet (S. 2 Ziff. 1). Im Weiteren mute es seltsam an, dass der Beschwerdeführer das Abrechnungsblatt für den Achtsamkeits-Workshop vom Februar 2024 erst am 31. Oktober 2024 und damit rund eine Woche nach Erhalt der leistungsabweisenden Verfügung [vom 21. Oktober 2024] eingereicht habe. Anmassend sei zudem, dass er sich im Anstellungsverhältnis mit der A.___ offensichtlich nicht den effektiven Lohn ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe damit sowohl betreffend die Tätigkeit bei der A.___ als auch beim Verein nicht wahrheitsgetreue Angaben gemacht (S. 2 f. Ziff. 2). Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er für die Deklaration der Zwischenverdienste beim Verein die von ihm zuvor im Zusammenhang mit der A.___ erstellten Formulare verwendet habe, zeige, dass er die Deklarationen selbst ausgefüllt habe, obwohl der Arbeitgeber zum wahrheitsgetreuen Ausfüllen der Formulare gehalten sei. Damit liege auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer faktisch eine arbeitgeberähnliche Stellung beim Verein zukomme, nachdem er bemächtigt sei, im Namen des Vereins Zwischenverdienstformulare auszustellen. Dies würde im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG leistungsausschliessend wirken (Ziff. 3). Vor diesem Hintergrund erscheine der vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte Sachverhalt respektive das nachträglich geltend gemachte Arbeitsverhältnis mit dem Verein als konstruiert. Zudem seien weder die Zwischenverdienstbescheinigungen des Beschwerdeführers noch die Lohnabrechnungen wahrheitsgetreu ausgefüllt worden. Eine Anstellung beim Verein für die Zeit von Januar bis Dezember 2024 sei somit nicht erstellt (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer könne sich schliesslich auf keine beitragspflichtige Beschäftigung in einem Drittbetrieb berufen, da er aktuell noch für den Verein tätig sei und deshalb keinen Verlust einer Anstellung bei einem Drittbetrieb (ohne arbeitgeberähnliche Stellung) geltend machen könne (Ziff. 5).

2.4    Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik (Urk. 13) an seinen Anträgen fest und führte aus, er habe die Zwischenverdienstbescheinigungen lediglich vorbereitet und nicht in Eigenverantwortung für den Verein geprüft oder rechtsgültig unterzeichnet. Die Bescheinigungen seien der Lohnbuchhaltung des Vereins als Vorlagen zugestellt worden, wobei die Lohndaten dann an das zuständige Treuhandbüro weitergleitet und dort unterzeichnet worden seien. Inwiefern die Vorlagen des Beschwerdeführers respektive Teile daraus von der Buchhaltung übernommen worden seien, wisse er nicht (S. 2 Ziff. 3). Im Weiteren sei das Arbeitsverhältnis mit dem Verein durch Fristablauf per Ende 2024 beendet und ein neues Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden (S. 3 Ziff. 4). Im Übrigen habe er beim Verein zu keinem Zeitpunkt eine arbeitgeberähnliche Stellung ausgeübt (Ziff. 8).

2.5    Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik (Urk. 16) im Wesentlichen darauf hin, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025 nicht aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung verneint worden sei, sondern aufgrund einer nicht glaubhaft erwiesenen Anstellung beim Verein (S. 2 Ziff. 1).

2.6    Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025 zu Recht verneint hat. Dabei ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG), welche vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 dauerte (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1), rechtsgenüglich eine mindestens sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachweist. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit dem Verein nicht glaubhaft erstellt sei.


3.

3.1    

3.1.1    Aufgrund der Akten steht fest und ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. September 2021 als Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ im Handelsregister eingetragen ist und das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.- hält und von Juli 2023 bis Juni 2024 im Zwischenverdienst für diese Gesellschaft tätig war (Urk. 9/133-164). Damit hatte der Beschwerdeführer bei der A.___ während der massgebenden Rahmenfrist eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, weshalb die Beschäftigung bei dieser Gesellschaft beim hier zu beurteilenden Anspruch auf Arbeitslosentschädigung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.4).

3.1.2    Eine arbeitgeberähnliche Person, die in einem Drittbetrieb während wenigstens sechs Monaten gearbeitet hat und dort arbeitslos wird, kann ungeachtet der weiterhin andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung in der ersten Unternehmung Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Rechtsprechung geht von der Konstellation aus, dass jemand in einer ersten Firma arbeitgeberähnliche Person bleibt, daneben in einem Drittbetrieb unselbstständig erwerbstätig wird, dort die Anstellung verliert und hierauf Arbeitslosenentschädigung beantragt. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen, auch wenn die arbeitgeberähnliche Stellung im ersten Unternehmen weiterhin fortgeführt wird. So liegt ein angemessener Ausgleich zwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einerseits und dem Anspruch solcher Personen mit gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit in Drittbetrieben auf die genannte Leistung anderseits vor; der Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb erscheint bei dieser Konstellation nicht mehr als rechtsmissbräuchlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2022 vom 4. August 2022 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts C 171/03 vom 31. März 2004 E. 2.1.3 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 15/04 vom 2. Juli 2004 E. 2.2 und SECO, AVIG-Praxis ALE, Rz. B14 und Rz. B30).

    Nachdem der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist im Zwischenverdienst für die A.___ tätig war, bei welcher er gleichzeitig eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidete (vgl. E. 3.1.1), ist nachfolgend zu prüfen, ob er während der genannten Frist beim Verein während mindestens sechs Monaten eine Arbeitnehmertätigkeit ohne arbeitgeberähnliche Befugnisse ausgeübt hatte.

3.2    Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben seit 2023 als psychosozialer Berater für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) ehrenamtlich beim Verein tätig, wobei im Jahre 2024 der Kanton Aargau finanzielle Unterstützung geleistet habe und die Beratungsstunden für die Beraterinnen und Berater fortan entlöhnt worden seien (Urk. 1 S. 2). Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Verein und dem Beschwerdeführer vom 21./24. Januar 2024 (Urk. 9/127-128) bestand ab 1. Januar 2024 ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis, wobei ein Stundenansatz des Beschwerdeführers von Fr. 80.-- brutto und eine maximale Anzahl von 30 Stunden pro Jahr vereinbart wurden. Auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat» meldete der Beschwerdeführer am 13. April, 28. Mai und 30. September 2024 für die Monate Januar bis Juni 2024 (Urk. 7/47-48, Urk. 7/43-44, Urk. 7/39-40, Urk. 7/21-24, Urk. 7/8-9) die A.___ als Arbeitgeberin (vgl. auch die entsprechenden Zwischenverdienstbestätigungen, Urk. 7/45-46, Urk. 7/41-42, Urk. 7/37-38, Urk. 7/25-30, Urk. 7/17-20, Urk. 7/6-7). Am 31. Oktober 2024 gab er für Juli 2024 – neben der A.___ erstmals den Verein als zusätzlichen Arbeitgeber an (Urk. 8/80-81). Am 17. Juni 2025 reichte er dem RAV korrigierte Fassungen des Formulars «Angaben der versicherten Person für den Monat» für die Monate Januar bis Juni 2024 ein, in welchen der Verein zusätzlich zur A.___ als Arbeitgeber aufgeführt wurde (Urk. 8/53-56, Urk. 8/47-48, Urk. 8/43-44, Urk. 8/29-32).

    Gemäss den undatierten Lohnabrechnungen des Vereins für die Monate Januar bis Juni 2024 (Urk. 9/121-126) bezog der Beschwerdeführer jeweils einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 560.-- (Grundlohn Fr. 80.--, Pensum 700 %). In den undatierten Lohnabrechnungen des Vereins für die Monate Juli bis September 2024 (Urk. 9/102-104) wurde ein Bruttomonatslohn von jeweils Fr. 240.-- (Grundlohn Fr. 80.--, Pensum 300 %), für Oktober 2024 (Urk. 9/101) ein solcher von Fr. 320.-- (Grundlohn Fr. 80.--, Pensum 400 %) und für Dezember 2024 (Urk. 9/100) ein solcher von Fr. 2'222.-- (Fr. 560.-- [Grundlohn Fr. 80.--, Pensum 700 %] plus Fr. 1'662.-- START-Gruppe) aufgeführt. Auf den genannten Lohnabrechnungen findet sich jeweils der Vermerk, dass der Lohn per Ende des Monats auf das hinterlegte Konto überwiesen werde. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zunächst neue undatierte Lohnabrechnungen des Vereins für die Monate November und Dezember 2024 (Urk. 3/3-4) über einen Bruttolohn von Fr. 1'111.-- respektive Fr. 1111.05 (jeweils 13.89 Stunden à Fr. 80.--) ein, welche gemäss seinen eigenen Angaben vom Verein erst ausgestellt worden seien, nachdem er das Fehlen einer Lohnabrechnung für den Monat November 2024 moniert habe (Urk. 1 S. 3). Zusammen mit der Replik legte er schliesslich weitere korrigierte Lohnabrechnungen des Vereins für die Monate Januar bis Dezember 2024 vor (Urk. 14/2A-L).

    Im Weiteren liegen zwei Abrechnungsblätter betreffend einen Achtsamkeit-Workshop vom 15. Februar 2024 über Fr. 200.-- (mit Unterschrift des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2024; Urk. 9/120) sowie betreffend einen START-Kurs mit sieben Kursdaten zwischen dem 14. Oktober und 18. November 2024 über Fr. 1'692.75 (mit Unterschrift des Beschwerdeführers vom 29. November 2024; Urk. 3/6) vor.

    In den Zwischenverdienstbescheinigungen des Vereins – allesamt datiert vom 20. Januar 2025 wurde für die Monate Januar bis Dezember 2024 jeweils ein Bruttolohn von Fr. 560.-- bei 12 Arbeitsstunden im April, Mai und Juni 2024 (Urk. 9/107-112), 16 Arbeitsstunden im Januar und März 2024 (Urk. 9/117-118, Urk. 113-114) sowie 20 Arbeitsstunden im Februar 2024 (Urk. 9/115-116) aufgeführt. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer für die Monate Januar bis Juni 2024 neue korrigierte Zwischenverdienstabrechnungen vom 23. Mai 2025 (Urk. 14/3A-F) vor. Diese beinhalten den Vermerk, dass er voraussichtlich bis 31. Mai 2025 weiterbeschäftigt wird.

    In der undatierten Excel-Tabelle (Urk. 3/1-2) sind zahlreiche Beratungstermine für das Jahr 2024 aufgeführt, wobei im Februar 2024 kein Termin und im Januar, März, April und Dezember 2024 lediglich zwischen einem und drei Termine pro Monat eingetragen sind.

    Gemäss den Auszügen der B.___ vom 7. und 30. April 2025 erhielt der Beschwerdeführer vom Verein am 15. November 2024 (Urk. 3/10b) eine Zahlung von Fr. 200.-- (Zahlungszweck C.___), am 3. Dezember 2024 (Urk. 3/5) den Betrag von Fr. 4'090.10 (Zahlungszweck Lohn Januar bis Oktober 2024) und am 23. Januar 2025 (Urk. 3/7) den Betrag von Fr. 2'065.55 (Zahlungszweck Lohn Dezember 2024).

    Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 18. April 2025 (Urk. 3/9) ist im Zusammenhang mit dem Verein ein Einkommen von insgesamt Fr. 6’822.-- für die Monate Januar bis Oktober 2024 eingetragen.

3.3    

3.3.1    Der Beschwerdeführer war gemäss dem Arbeitsvertrag vom 21./24. Januar 2024 (Urk. 9/127-128) ab 1. Januar 2024 für den Verein tätig. Dies meldete er dem RAV – trotz Hinweis auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat», wonach jede Arbeit zu melden ist (Urk. 7/47-48, Urk. 7/43-44, Urk. 7/3940, Urk. 7/21-24, Urk. 7/8-9) - indes erst neun Monate später am 31. Oktober 2024 (Urk. 8/80-81), wobei er einige Tage zuvor am 22. Oktober 2024 (Zustellung der anspruchsverneinenden Verfügung vom 21. Oktober 2024) Kenntnis davon erhielt, dass ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der A.___ kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht (Urk. 8/83-84 S. 1, Urk. 8/85-86).

    Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2024 für den Verein geltend gemachten 62 Arbeitsstunden zuzüglich eines START-Kurses sowie eines Achtsamkeits-Workshops überstiegen bei Weitem die im Arbeitsvertrag vereinbarten maximal zu leistenden 30 Arbeitsstunden pro Jahr (Urk. 9/127-128 Ziff. 4).

    Der Beschwerdeführer deklarierte in den von ihm im Zusammenhang mit der A.___ ausgestellten Zwischenverdienstbescheinigungen gemäss eigenen Angaben auch Lohnanteile aus der Tätigkeit für den Verein (Urk. 1 S. 3), womit er gegenüber dem RAV falsche Angaben über den von ihm erzielten Zwischenverdienst bei der A.___ machte (Urk. 1 S. 3).

    Weitere Ungereimtheiten bestehen bezüglich der für das Jahr 2024 ausgestellten Lohnabrechnungen des Vereins, wobei der Beschwerdeführer im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren für November und Dezember 2024 verschiedene Abrechnungen einreichte (Urk. 3/3-4, Urk. 9/100). Des Weiteren wurde in den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Abrechnungen jeweils ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 560.--, Fr. 240.-- respektive Fr. 320.-- aufgeführt, was unter Berücksichtigung des von den Parteien vereinbarten Stundenansatzes von Fr. 80.-- (Urk. 9/127-128 Ziff. 4) nicht mit den in den Zwischenverdienstbestätigungen angegebenen Arbeitsstunden (Urk. 9/107-112, Urk. 9/117-118, Urk. 9/113-114, Urk. 9/115-116), der in der Excel-Tabelle aufgeführten Anzahl der monatlichen Beratungstermine (Urk. 3/1-2) oder mit der in der Beschwerdeschrift angegebenen Stundenzahl (Urk. 1 S. 4) übereinstimmt. Im Übrigen entsprechen die vom Beschwerdeführer zuletzt eingereichten korrigierten Lohnabrechnungen (Urk. 14/2A-L) nur teilweise den von ihm in der Beschwerdeschrift angegebenen Arbeitsstunden (Urk. 1 S. 3 f.), nachdem er für Oktober 2024 fünf Sitzungen postulierte (S. 4), in der entsprechenden Lohnabrechnung (Urk. 14/2J) indes elf Sitzungen aufgeführt sind.

    Obwohl der Lohn gemäss Hinweis auf den Lohnabrechnungen (Urk. 9/100-104, Urk. 9/121-126) per Ende des Monats auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen werden sollte, erfolgten erst am 15. November 2024, 3. Dezember 2024 und 23. Januar 2025 entsprechende Zahlungen des Vereins zugunsten des Beschwerdeführers über Fr. 200.--, Fr. 2'065.55 und Fr. 4090.10 respektive über insgesamt Fr. 6'355.65 (Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 3/10b). Dieser Betrag stimmt weder mit den auf den Lohnabrechnungen (Urk. 9/100-104, Urk. 9/121-126, Urk. 3/3-4) zuzüglich Abrechnungsblätter (Urk. 9/120, Urk. 3/6) enthaltenen Beträgen, den in den Zwischenverdienstbescheinigungen vom Januar 2025 (Urk. 9/107-112, Urk. 9/117-118, Urk. 113-114, Urk. 9/115-116) deklarierten Beträgen noch mit dem im IK-Auszug im Zusammenhang mit dem Verein eingetragenen Einkommen (Urk. 3/9) überein.

3.3.2    Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit für den Verein dem RAV erst mehrere Monate nach deren Aufnahme und erst kurz nach der abweisenden Verfügung betreffend Arbeitslosentschädigung im Zusammenhang mit der A.___ mitteilte, bis Dezember 2024 keine Zwischenverdienstbescheinigungen betreffend die Tätigkeit für den Verein einreichte und bezüglich der Lohnangaben in den Lohnabrechnungen des Vereins, den entsprechenden Zwischenverdienstbestätigungen, den Banküberweisungen, im IK-Auszug und in der Beschwerdeschrift unterschiedliche Angaben bestehen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit dem im Arbeitslosenversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der Beschwerdeführer für den Verein im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. Kommt hinzu, dass er über Ende Dezember 2024 hinaus für den Verein tätig gewesen sein soll (Urk. 14/3A-F).

3.3.3    An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf den IK-Auszug (Urk. 3/9; Urk. 1 S. 1) nichts zu ändern. Eintragungen im IK bilden rechtsprechungsgemäss höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 444 E. 1.2). Der Indizienwert wird dabei erheblich geschwächt, wenn die Angaben im IK-Auszug – wie vorliegend im Widerspruch zu anderen Beweismitteln wie Lohnabrechnungen, Zwischenverdienstbescheinigungen oder Banküberweisungen stehen.

    Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen betreffend die für den Verein ausgeführten Tätigkeiten (Urk. 1 S. 2) ist zu bemerken, dass er gemäss eigenen Angaben bereits seit 2023 ehrenamtlich als psychosozialer Berater für den Verein tätig war (S. 2). Im Weiteren handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten «Klientenerfassung» (Urk. 3/1-2) lediglich um eine undatierte Excel-Tabelle, welche vom Beschwerdeführer erstellt wurde.

    Nicht nachvollziehbar ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er seit Januar 2024 mit einem Lohn vom Verein gerechnet habe, er gleichzeitig aber angab, dass sich für ihn der Aufwand für entsprechende Abrechnungen für seine Arbeit in den ersten zwei/drei Monaten für den Verein aufgrund des geringen Lohns in der ersten Jahreshälfte nicht gelohnt habe (Urk. 1 S. 2 f.). Im Widerspruch dazu gab er an, seine Arbeitslast für den Verein sei anfangs 2024 sehr gross gewesen, weshalb er erst im Oktober 2024 die Abrechnungsblätter habe einreichen können (S. 2).


4.    Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von sechs Monaten nicht. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SennSchleiffer Marais