Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00071

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00071


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 19. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1976 geborene X.___ war vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2024 bei der Y.___ als Software Engineer tätig (vgl. Urk. 6 S. 18). Am 11. November 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6 S. 23) und beantragte am 15. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab dem 11. November 2024 (Urk. 6 S. 14-17).

    Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für fünf Tage ab dem 14. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/88-89). Die vom Versicherten am 4. Februar 2025 gegen die Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 6/69-70) wies das AFA mit Entscheid vom 10. März 2025 ab (Urk. 6/63-66 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. April 2025 direkt beim AFA Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Das AFA leitete die Beschwerde dem hiesigen Gericht weiter (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2025 (Urk. 5) beantragte das AFA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 Gesetz des über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

1.3    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

1.4    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

1.5    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 vom RAV aufgefordert worden sei, bis zum 13. Dezember 2024 die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchstellung per 1. November 2024 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Arbeitsbemühungen jedoch erst am 15. Dezember 2024 sowie am 16. Dezember 2024 und somit zu spät dem RAV eingereicht. Da die Arbeitsbemühungen vom RAV insgesamt als genügend gewertet worden seien, sei keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen erfolgt. Da die Arbeitsbemühungen jedoch nicht innert Frist eingereicht worden seien, sei eine Meldung wegen Nichtbefolgens von Weisungen erfolgt (S. 1). Dass der Beschwerdeführer Probleme mit dem Laptop gehabt habe, gelte aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen (S. 2). Der Einstellraster des SECO gebe den Rahmen der Einstelltage vor. Dieser sehe bei der 1. Sanktion wegen Nichtbefolgens von Weisungen vor, dass dem Beschwerdeführer 3 bis 10 Taggelder nicht zustehen. Praxisgemäss sei die Anzahl bei 5 Einstelltagen festzusetzen. Es sei somit zu Recht entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer 5 Taggelder nicht zustünden (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf das Nichtbefolgen von Weisungen des RAV beschwerdeweise geltend (Urk. 1), dass die verspätete Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht auf eine mangelhafte Organisation seinerseits zurückzuführen sei, sondern auf einen unerwarteten und schwerwiegenden Softwarefehler, der es ihm vorübergehend unmöglich gemacht habe, auf die dokumentierten Bemühungen in OneNote zuzugreifen. OneNote sei das zentrale Werkzeug gewesen, mit dem er die Bewerbungen detailliert erfasst habe. Er habe zunächst angenommen, das Problem kurzfristig selbst beheben zu können. Daher habe er zu Beginn keine Fristverlängerung beantragt. Er habe jedoch rechtezeitig einen Kollegen hinzugezogen, mit dem er intensiv an der Wiederherstellung gearbeitet habe. Er sei davon ausgegangen, dass das Problem spätestens Sonntagabend gelöst sein würde, weshalb er am Freitag, 13. Dezember 2024 versucht habe, die zuständige RAV-Beraterin telefonisch zu erreichen, um sie über die Situation zu informieren und gegebenenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen. Leider habe er sie nicht erreichen können. Da sich die technischen Probleme am Freitagabend begonnen hätten zu lösen, sei er davon ausgegangen, dass eine Fristverlängerung nicht notwendig sei, weil die Daten spätestens am Montagmorgen erfasst wären. Diese Annahme sei leider zu optimistisch gewesen. In seiner E-Mail vom 13. Dezember 2024 habe er deshalb bereits proaktiv erwähnt, dass die Bemühungen erfasst seien, obwohl er damit eigentlich gemeint habe, dass diese spätestens am Montag erfasst sein würden. Wie er bereits in der Einsprache ausgeführt habe, seien die erfassten Bemühungen um Mitternacht automatisch übermittelt worden, und die Monate August, September und Oktober seien unvollständig geschlossen worden. Am Montag 16. Dezember 2024 habe er erneut seine RAV-Beraterin kontaktiert, die Umstände erklärt und sich nach einer Lösung für die noch nicht vollständig erfassten Einträge erkundigt. Im Laufe des Tages habe er herausgefunden, dass über die +-Funktion im System noch nachträglich Einträge möglich seien, welche er umgehend nachgetragen habe (S. 2).

2.3    Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für fünf Tage ab dem 14. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Anlässlich des Erstgesprächs mit der RAV-Beraterin vom 6. Dezember 2024 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen, insbesondere die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchstellung per 1. November 2024, bis zum 13. Dezember 2024 einzureichen habe (vgl. Prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Urk. 6/47 f.). Mit Schreiben «Weisung zur Einreichung folgender Unterlagen» vom 6. Dezember 2024 (Urk. 6/144) wurde der Beschwerdeführer vom RAV zudem schriftlich aufgefordert, die näher bezeichneten Unterlagen bis zum 13. Dezember 2024 einzureichen und darauf aufmerksam gemacht, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne. Er wurde demnach auf die entsprechende Pflicht sowie die Säumnisfolgen hingewiesen, diese waren dem Beschwerdeführer somit hinreichend bekannt. Dies wird von ihm denn auch nicht bestritten.

3.2    Aus den Akten geht hervor, dass die entsprechenden Akten, insbesondere die persönlichen Arbeitsbemühungen, erst am 15. Dezember 2024 beziehungsweise am 16. Dezember 2024 und somit nicht innert der genannten Frist bis zum 13. Dezember 2024 dem RAV eingereicht wurden (vgl. Urk. 6/96-101, Urk. 6/102-103). Damit erfolgte das Einreichen der Unterlagen zu spät, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 6/69-70).

    Beschwerdeweise wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, er habe die Unterlagen nicht fristgerecht einreichen können, da er erhebliche technische Probleme mit dem Laptop gehabt habe. Er habe versucht, seine RAV-Beraterin telefonisch zu erreichen, um sie zu informieren und gegebenenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen. Leider habe er sie nicht erreicht (vgl. Urk. 1 und vorstehend E. 2.2).

    Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist – wie bereits vom Beschwerdegegner ausgeführt - entgegenzuhalten, dass aus dem von ihm eingereichten Nachweis über den erfolglosen Telefonanruf vom 13. Dezember 2024, 16.27 Uhr (vgl. Urk. 6/71), lediglich hervorgeht, dass er eine Telefonnummer des RAV gewählt hat, mehr nicht. Aus der E-Mail des Beschwerdeführers, welche er am letzten Tag der Frist, am 13. Dezember 2024 um 23.58 Uhr an seine RAV-Beraterin gesendet hat, teilte er dieser mit, er habe die Diplome und die Arbeitszeugnisse wie auch die Arbeitsbemühungen im Job-Room hochgeladen (vgl. Urk. 6/93). Dies trifft jedoch nach dem Gesagten nicht zu, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst einräumte (vgl. Urk. 1) und auch aus seiner E-Mail vom 17. Dezember 2024 ersichtlich wird (Urk. 6/93). Aus seiner E-Mail vom 13. Dezember 2024 an die RAV-Beraterin geht zudem nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung beantragt oder eine solche auch nur erwähnt hatte. Aus seinen Vorbringen, welche durchaus nachvollziehbar und verständlich sind, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wurden weder entschuldbare Gründe für das zu späte Einreichen der Unterlagen genannt, noch sind solche ersichtlich.

3.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein entschuldbarer Grund für das zu späte Einreichen der Unterlagen vorliegt. Dies führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass verspätet eingereichte Nachweise ohne entschuldbaren, triftigen Grund nicht mehr inhaltlich daraufhin zu prüfen sind, wie die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu beurteilen wären. Nach Ablauf der Frist eingereichte Nachweise über allfällig getätigte Arbeitsbemühungen bleiben diesfalls schlicht unbeachtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_483/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.1 und 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.4 je mit Hinweisen).

3.4    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. vorstehend E. 1.6) fest. Die Dauer der Einstellung bei erstmaligem Missachten einer Weisung des RAV bemisst sich unter Berücksichtigung der gesamten subjektiven und objektiven Umstände und in Anlehnung an den Einstellraster des seco (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, Ziff. 3.B.1) und liegt bei 3-10 Tagen.

    Die Einstellungsdauer von 5 Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens und im unteren Bereich des Einstellrasters des seco, was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegen keine Ermessensüberschreitung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) und keine weiteren verschuldensmindernde Umstände vor. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tagen ist somit nicht zu beanstanden.

3.5    Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse ALK 57 020 Syna Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerSchüpbach