Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00068
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 30. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, war seit dem 15. Februar 2021 bei der Malergemeinschaft Y.___ GmbH als Malereiarbeiter tätig (Urk. 10/99-100), als der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2024 per 14. August 2024 kündigte (Urk. 10/98). Am 27. Mai 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 3 = Urk. 10/54) und beantragte am 31. Mai 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. Mai 2024 (Urk. 10/7).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 (Urk. 10/66-67) stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 für 7 Tage wegen verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 4. Februar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 10/55; vgl. Urk. 10/59) wies das AFA mit Entscheid vom 20. März 2025 (Urk. 10/34-36 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 16. April 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1; vgl. Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 (Urk. 9) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellungsdauer wird angemessen verlängert, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, wobei für die Verlängerung die Einstellungen in den letzten zwei Jahren berücksichtigt werden (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten bis am Montag, den 6. Januar 2025, keine Arbeitsbemühungen eingereicht habe. Am 7. Januar 2025 habe er nachträglich 11 Arbeitsbemühungen erbracht, welche jedoch nicht mehr berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache geltend gemachten Einwandes, er habe den fraglichen Nachweis am 6. Januar 2025 und damit rechtzeitig in den RAV-Briefkasten eingeworfen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung seiner monatlichen Arbeitsbemühungen trage. Abklärungen im Einspracheverfahren mit dem zuständigen RAV-Berater hätten ergeben, dass der RAV-Briefkasten jeweils morgens um 8:00 Uhr geleert werde und die sich darin befindenden Unterlagen mit dem Stempel vom Vortrag versehen würden. Vor diesem Hintergrund ergäben sich vorliegend keine Hinweise, aus denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Dezember 2024 fristgerecht eingereicht hätte. Somit sei vorliegend von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen er zu tragen habe (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass er seine Arbeitsbemühungen am 6. Januar 2025 in den RAV-Briefkasten eingeworfen habe. Aufgrund des Umstandes, dass er seine Kinder in die Kita sowie in den Kindergarten habe bringen müssen, habe er die Unterlagen erst nach 9:00 Uhr in den RAV-Briefkasten gelegt (S. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen erstmals verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vorstehend E. 1.2). Das heisst, dass die versicherte Person die Arbeitsbemühungen spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht haben muss. Bei Versand mit der Schweizerischen Post gilt das Datum der Übergabe an der Poststelle (Poststempel; AVIG-Praxis ALE Rz. B324). Auf den Formularen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen wurde der Beschwerdeführer jeweils auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. Urk. 10/69-70 S. 2).
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Beschwerdeführer obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe rechtzeitig zuhanden des RAV eingereicht hat. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2024 am 7. Januar 2025 vom Beschwerdegegner entgegengenommen wurde (vgl. Eingangsstempel; Urk. 10/69-70). Nachdem der 5. Januar 2025 auf einen Sonntag gefallen ist, wäre der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2024 grundsätzlich am 6. Januar 2025 noch rechtzeitig erfolgt (vgl. vorstehend E. 3.1). Abklärungen des Beschwerdegegners beim zuständigen RAV-Berater ergaben, dass der RAV-Briefkasten jeweils morgens um 8:00 Uhr geleert werde und die sich darin befindenden Unterlagen mit dem Stempel vom Vortag versehen würden. Auf die Frage, wenn der Versicherte den Nachweis am Abend des 6. Januar 2025 in den Briefkasten gelegt hätte, würde der Eingang dann mit dem 6. oder 7. gestempelt werden, wurde wörtlich Folgendes festgehalten: «Gemäss Z.___ wird der Briefkasten jeweils morgens um 8 Uhr geleert und die PaB drin mit dem Stempel vom Vortag versehen, was in diesem Fall der 6te gewesen wäre» (Urk. 10/32). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer mittels Informationsschreiben darüber informiert wurde, dass das RAV Winterthur über die Feiertage vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis Sonntag, 5. Januar 2025 geschlossen bleibe. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen sei am einfachsten und sichersten über eServices ALV zu übermitteln. Alternativ sei das Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bis spätestens zum 5. Januar 2025 per Post oder E-Mail zuzusenden. Der Briefkasten beim RAV Winterthur sei während den Feiertagen ausser Betrieb (Urk. 10/56 = Urk. 10/60).
Dem Prozessorientierten Beratungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen vom Dezember 2024 besprochen worden seien, diese seien am 7. Januar 2025 durch den Support abgestempelt worden, es sei eine Meldung erstellt worden (Urk. 10/43).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2024 am 6. Januar 2025 in den RAV-Briefkasten eingeworfen habe, da das RAV Winterthur vom 24. Dezember 2024 bis 5. Januar 2025 geschlossen gewesen sei. Da er seine Kinder in die Kita und den Kindergarten habe bringen müsse, habe er die Unterlagen erst nach 9:00 Uhr in den RAV-Briefkasten gelegt. Er habe die Arbeitsbemühungen immer in den RAV-Briefkasten gelegt (Urk. 1; vgl. vorstehend E. 2.2).
Weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid behauptete der Beschwerdegegner explizit, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers erst am 8. Januar 2025 um 8:00 Uhr aus dem Briefkasten des RAV geholt und mit dem 7. Januar 2025 abgestempelt (Datum des Vortags) worden seien. Vielmehr wurde verfügungsweise lediglich festgehalten, die Arbeitsbemühungen seien am 7. Januar 2025 eingereicht worden (Urk. 10/66). Im Einspracheentscheid hielt der Beschwerdegegner zudem lediglich fest, vor dem Hintergrund des Vorgehens des RAV ergäben sich keine Hinweise, aus denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, dass die Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht worden seien, somit sei von Beweislosigkeit auszugehen (Urk. 2).
Konsistent brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, er habe seine Arbeitsbemühungen immer persönlich in den Briefkasten gelegt. Die Arbeitsbemühungen des Monats Dezember 2024 habe er am Montag, 6. Januar 2025, um 9:00 Uhr in den Briefkasten des RAV gelegt, nachdem er die Kinder zur Schule und Kita gebracht habe. Er wies zudem auf das Schreiben des RAV hin, wonach dieses bis zum 5. Januar 2025 geschlossen bleibe und wonach der Briefkasten nicht geleert würde (Urk. 10/20, Urk. 10/26, Urk. 10/55-56).
3.4 Zwar erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des üblichen Einwurfs der Arbeitsbemühungen beim RAV als auch hinsichtlich des Einwurfs am 6. Januar 2025 grundsätzlich als stimmig und plausibel.
Dennoch liegt es in der Verantwortung der versicherten Person, die Einreichung der getätigten Arbeitsbemühungen ans RAV fristgerecht sicherzustellen, und die Beweislast für die Rechtzeitigkeit dieser Parteihandlung trifft den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer muss somit mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen am Montag, 6. Januar 2025, von ihm in den Briefkasten gelegt wurden. Dieser Beweis gelingt ihm mit seinen Ausführungen – auch wenn sie nachvollziehbar sind - nicht, da der Eingangsstempel vom 7. Januar 2025 datiert und gemäss dem Vorgehen des RAV am Morgen des 8. Januar 2025 gesetzt worden ist. Dies impliziert, dass die Arbeitsbemühungen erst am 7. Januar 2025 und damit verspätet in den Briefkasten gelegt wurden.
Nach dem Gesagten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer das Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2024 fristgerecht, mithin am 6. Januar 2025, in den RAV-Briefkasten eingeworfen hat. Ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen des Formulars mit den Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2024 ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vorstehend E. 3.1), müssen daher die in der Kontrollperiode Dezember 2024 getätigten Arbeitsbemühungen als verspätet beim RAV eingegangen qualifiziert werden, weshalb sie nicht mehr beachtet werden können (vgl. vorstehend E. 1.2).
3.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Kontrollperiode Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
4.2 Der Beschwerdegegner begründete die 7 Einstelltage lediglich mit der Praxis bei erstmaliger Sanktion wegen fehlender (verspätet eingereichter) Arbeitsbemühungen (Urk. 2 S. 2; verfügungsweise wurde keine Begründung genannt, vgl. Urk. 10/67). Dass er die konkreten beziehungsweise geltend gemachten Umstände berücksichtigt hätte, ergibt sich hingegen nicht.
4.3 Der Beschwerdeführer verhielt sich während seiner Arbeitslosigkeit ausweislich der Akten und mangels gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdegegners stets tadellos, reichte die Arbeitsbemühungen ansonsten stets rechtzeitig und in ausreichender Qualität und Quantität ein. Zudem konnte er bereits am 24. März 2025 eine neue Stelle antreten (Urk. 10/28). Damit liegen verschuldensmindernde Umstände vor, welche vom Beschwerdegegner bei der verfügten Einstelldauer von 7 Tagen, welche im mittleren Bereich des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von einem bis fünfzehn Tagen (vgl. vorstehend E. 1.3) und im mittleren Bereich der gemäss dem Einstellraster in der AVIG-Praxis ALE Rz. D79 bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode anzuordnenden 5 bis 9 Einstelltage (Ziff. 1.D.1) liegt, nicht berücksichtigt wurden. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten verschuldensmindernden Umstände rechtfertigt es sich daher, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen und die Einstelltage auf 5 Tage zu reduzieren.
4.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2025 (Urk. 2) in dem Sinne abzuändern, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 5 Tage zu reduzieren ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeit vom 20. März 2025 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerPeter-Schwarzenberger