Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00057

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00057



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 13. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1992, war vom 13. April 2023 bis 28. Juni 2024 bei der Y.___ AG, Winterthur, im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses (Urk 6/26-27 Ziff. 2) mit Arbeitseinsätzen als Betriebsmitarbeiterin bei der Z.___ AG, Kemptthal, tätig. Am 19. August 2024 stellte sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung (Urk. 6/32) und meldete sich am 7. September 2024 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. August 2024 an (Urk. 6/28-31).

    Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 (Urk. 6/78) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 19. August 2024 ab diesem Zeitpunkt für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten am 26. Januar 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/69) wies das AFA mit Entscheid vom 18. Februar 2025 (Urk. 6/65-68 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. März 2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2024, wobei sie die Beschwerde bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einreichte, welche sie anschliessend dem hiesigen Gericht überwies (vgl. Urk. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 (Urk. 5) beantragte das AFA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Urk. 8) nahm die Beschwerdeführerin ergänzend zur Beschwerdeantwort Stellung, wovon der Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Dabei stehen sowohl die Tatsache als auch die Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

1.5    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen), wobei die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle sich direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht ergibt (BGE 139 V 524 E. 4.2). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).

1.6    Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin für die letzten drei Monate vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 19. August 2024 lediglich 13 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb sie ihrer Pflicht zur Schadenminderung nicht hinreichend nachgekommen sei. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen sei daher gerechtfertigt (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie sich zum ersten Mal im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung befinde, und dass sie bis zum letzten Tag der Beschäftigung keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sie arbeitslos werden werde. Aus diesem Grunde sei es ihr nicht möglich gewesen, sich im Voraus um eine neue Stelle zu bemühen (Urk. 1).

    In ihrer Eingabe vom 12. Mai 2025 (Urk. 8) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass die Tatsache, dass ihre Arbeitsverträge befristet gewesen seien, ausserhalb ihres Einflusses gestanden habe, und dass sie stets bereit und verfügbar für den Arbeitsmarkt gewesen sei. Die instabile Arbeitssituation sei von ihr nicht gewünscht gewesen, sondern sei ihr auferlegt worden (S. 1).


3.

3.1    Gemäss der Rechtsprechung hat die arbeitslos gewordene Person bei der Anmeldung den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). In diesem Sinne ist gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 1. Juli 2025 (AVIG-Praxis ALE, Rz. B314) die Pflicht zur Stellensuche bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen. Denn bei der Temporärarbeit bestehe ein höheres Risiko, arbeitslos zu werden.

3.2    Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4; 138 V 346 E. 6.2; 137 V 1 E. 5.2.3 und 133 V 257 E. 3.2).

3.3    Gemäss der Rechtsprechung ist es mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4), grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich die Länge der Zeitspanne, während der sich die versicherte Person in Nachachtung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1) um zumutbare Arbeit bemühen muss, auf die Höhe der Sanktion auswirkt, wenn sie ihrer Obliegenheit in keiner Weise nachkommt. Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, das heisst der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 und 130 V 125 E. 3.5).

3.4    Gemäss der Rechtsprechung ist die erwähnte Verwaltungspraxis des SECO, wonach bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen, welche grundsätzlich nicht gekündigt werden müssen und automatisch mit dem Ablauf der Vertragsdauer enden, der Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt wird, indes nur dann sachgerecht, wenn das befristete Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat (BGE 141 V 365 E. 4.2). Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen, die mehr als drei Monate gedauert haben, soll damit, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden.

3.5    Da die objektiven Gegebenheiten bei fehlenden Arbeitsbemühungen eines auf drei Monate befristeten und eines auf drei Monate gekündigten Arbeitsverhältnisses unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) vergleichbar seien, ist es gemäss der Rechtsprechung gerechtfertigt, die Einstelldauer in beiden Fällen nach dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorgesehenen Raster festzusetzen (BGE 141 V 365 E. 4.5).


4.

4.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG vom 13. April 2023 bis 28. Juni 2024 im Rahmen eines dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAV) unterstellten Temporärarbeitsverhältnis (Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit) gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) beschäftigt war (Urk. 6/26-27 Ziff. 2 und 8). Gemäss den sich bei den Akten befindenden Einsatzverträgen, war die Beschwerdeführerin zeitlich befristet vom 13. April bis 31. Juli 2023 (Urk. 6/110), vom 10. August 2023 bis 26. Januar 2024 (Urk. 6/111), vom 6. bis 29. Februar 2024 (Urk. 6/112), vom 5. bis 22. März 2024 (Urk. 6/113), vom 5. bis 11. April 2024 (Urk. 6/114), vom 6. bis 31. Mai 2025 (Urk. 6/115), am 5. Juni 2024 (Urk. 6/116) und vom 20. bis 28. Juni 2024 (Urk. 6/117) beim Einsatzbetrieb Z.___ AG, Kemptthal, im Einsatz. Beim Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG handelte es sich daher um ein befristetes Arbeitsverhältnis von einer insgesamt drei Monate übersteigenden Dauer. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht bestritten, dass es sich dabei um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelte (Urk. 8). Mangels Kündigung endete dieses Arbeitsverhältnis infolge Zeitablaufs nach Ablauf des Arbeitseinsatzes am 28. Juni 2024.

4.2    Da das befristete Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG insgesamt mehr als drei Monate gedauert hatte, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 (Urk. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 19. August 2024 und mithin in der Zeit vom 19. Mai bis 18. August 2024 nachzuweisen habe.

4.3    Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Nachweisformularen für die Zeit vom 19. Mai bis 18. August 2024 (Urk. 6/82 und Urk. 6/131) hat sie in der Zeit vom 19. bis 31. Mai 2024 fünf (Urk. 6/82) und in der Zeit vom 1. bis 18. Mai 2024 acht (Urk. 6/131) Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beziehungsweise im Zeitraum vom 19. Mai bis 18. August 2024 daher 13 Arbeitsbemühungen nachgewiesen.

4.4    Da die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2 und E. 1.5) eine elementare Verhaltensregel darstellt, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das erste Gespräch mit dem für sie zuständigen Berater des RAV erst am 26. September 2024 stattgefunden hat (Urk. 6/18), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da praxisgemäss in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (vorstehend E. 1.3), ist vielmehr nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Quantitativ in diesem Umfang ausgingen.

4.5    Auf Grund der Regel, dass durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden, erweisen sich die für die Zeit vom 19. Mai bis 18. August 2024 nachgewiesenen 13 Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenügend.

4.6    Anhaltspunkte auf konkrete Umstände, welche im massgebenden Zeitraum ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen rechtfertigten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere war die Beschwerdeführerin bisher nicht ausschliesslich in einem speziellen Beruf mit einem besonders kleinen Stellenangebot (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.3) tätig.


5.    Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführer im Zeitraum 19. Mai bis 18. August 2024 in quantitativer Hinsicht nicht in genügendem Masse Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, und dass sie damit den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV erfüllt hat, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

6.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es rechtsprechungsgemäss auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6).

6.3    Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Ziff. D79) ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode anderseits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich, ob die Arbeitsbemühungen ungenügend waren oder gänzlich fehlten. Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (ungenügende und fehlende Bemühungen) ab von der Dauer der Kündigungsfrist.

6.4    Nach der Rechtsprechung (BGE 141 V 365 E. 4.1 und 4.5) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei fehlenden Arbeitsbemühungen eines auf drei Monate befristeten und eines auf drei Monate gekündigten Arbeitsverhältnisses die Einstelldauer in beiden Fällen nach dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorgesehenen Einstellraster des SECO beziehungsweise gemäss Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE Raster von zwölf bis achtzehn Tagen festzusetzen. Gleiches muss bei ungenügenden Arbeitsbemühungen gelten. Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist ist gemäss Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 9 bis 12 Tagen anzuordnen.

6.5    Vorliegend vermag das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin ein Abweichen vom Einstellraster beziehungsweise von Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE nicht zu rechtfertigen. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Verhalten der Beschwerdeführerin im Bereich des leichten Verschuldens einstufte und sie in Übereinstimmung mit der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 6.4) für zehn Tage ab 19. August 2024 in der Anspruchsberechtigung einstellte.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerVolz