Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00049
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 12. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die 1986 geborene X.___ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab dem 1. Dezember 2024 für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 64-65). Die Einsprache der Versicherten dagegen datiert vom 28. Januar 2025 (Urk. 6 S. 61). Da die Einsprache nicht unterzeichnet war, wurde die Versicherte mit Schreiben vom 3. Februar 2025 aufgefordert, ihre Einsprache innert laufender Rechtsmittelfrist unterzeichnet einzureichen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 6 S. 60). Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2025 trat das AFA androhungsgemäss nicht auf die Einsprache ein, da die Versicherte bis anhin keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht habe (Urk. 6 S. 52-53 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf die Einsprache einzutreten (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren daher, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 28. Januar 2025 nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde sinngemäss auch einen materiellen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2025 stellt (Urk. 1), kann darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
1.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach dem im selben Abschnitt des Gesetzes stehenden Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden.
1.4 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die der Einsprache nach Art. 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).
Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 von Art. 10 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2025 wurde von dieser unbestritten nicht unterschrieben (Urk. 6 S. 61) und erfüllt damit die Anforderungen von Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht. Der Beschwerdegegner setzte der Beschwerdeführerin mit dem uneingeschrieben versandten Schreiben vom 3. Februar 2025 (Urk. 6 S. 60) richtigerweise eine Nachfrist zur Behebung des Mangels an (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Beschwerdeführerin stellte nicht in Frage, das Schreiben vom 3. Februar 2025 im Rahmen der üblichen postalischen Zustelldauer von wenigen Tagen erhalten zu haben. Darin wurde sie aufgefordert, die Verbesserung ihrer Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist beizubringen (Urk. 6 S. 60). Bei Zustellung der Verfügung vom 21. Januar 2025 mit Versanddatum vom selben Tag (vgl. Urk. 6 S. 64) lief die Einsprachefrist von 30 Tagen ausgehend von einer üblichen postalischen Zustellung überwiegend wahrscheinlich bis höchstens Ende Februar 2025.
Die der Beschwerdeführerin zur Behebung des Mangels eingeräumte Frist war damit jedenfalls angemessen. Eine Verbesserung der Einsprache wäre ihr innert laufender Einsprachefrist aber ohnehin jederzeit möglich gewesen (vgl. zur Nachfristansetzung innert laufender Rechtsmittelfrist: Kobel, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 32 zu § 18). Die Beschwerdeführerin hat von der Verbesserungsmöglichkeit innert Frist unbestritten keinen Gebrauch gemacht, sondern erstmals mit ihrer Beschwerde vom 7. März 2025 ein als schriftliche Einsprache bezeichnetes, handschriftlich unterzeichnetes Schreiben zu den Akten gegeben (Urk. 1, Urk. 3/1).
Innert der angesetzten Nachfrist hat sie demgemäss keine unterzeichnete und damit rechtsgenügliche Einsprache im Sinne von Art. 10 Abs. 4 ATSV beim Beschwerdegegner eingereicht. Dieser ist daher zur Recht entsprechend der Säumnisandrohung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2025 eingetreten.
2.2 Nach Art. 41 ATSG wird, falls die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese wieder hergestellt, sofern unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Rechts- und Sprachunkenntnisse beruft (Urk. 1), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, entschuldigen solche doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 41 ATSG eine Fristversäumnis nicht (BGE 110 V 210; ZAK 1991 S. 322 f.). Weitere Gründe für eine allfällige Fristwiederherstellung werden von ihr nicht vorgebracht. Auf eine Überweisung der Beschwerde an den Beschwerdegegner zur Anhandnahme als Fristwiederherstellungsgesuch kann demgemäss verzichtet werden.
2.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensGasser Küffer