Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00012
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 20. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1981 geborene X.___ war zuletzt vom 1. März 2022 bis 31. August 2023 auf Abruf bei der Y.___ beschäftigt (Urk. 5/199 f.) und parallel dazu vom 16. Mai 2022 bis 31. August 2023 mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als Empfangsmitarbeiterin bei der Z.___ tätig (Urk. 5/197 f.). Danach arbeitete sie vom 1. Oktober 2023 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber auf den 18. Dezember 2023 bei der A.___ als Aspirantin (Urk. 5/172 f., Urk. 5/195 f., Urk. 5/493 ff.).
Die Versicherte meldete sich am 21. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/498) und stellte am 14. Januar 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/171). Ab Februar 2024 war sie stundenweise auf Abruf und im Zwischenverdienst für die B.___ als Sicherheitsmitarbeiterin im Einsatz (Urk. 5/16 ff. Urk. 5/160, Urk. 5/402 ff.). Am 29. Juni 2024 verletzte sie sich das linke Fussgelenk (Urk. 5/371). Deswegen war sie ab dem 1. Juli 2024 zu 100 % (Urk. 5/352, Urk. 5/362, Urk. 5/372, Urk. 5/376) und ab dem 15. August 2024 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/317, Urk. 5/318; vgl. auch Urk. 5/324). Ein von Anfang an befristeter Arbeitseinsatz bei der C.___ als Sicherheitsassistentin Objektschutz im Vollzeitpensum ab 1. September 2024 wurde der Versicherten während der Probezeit durch den Arbeitgeber am 4. September 2024 gekündigt, mit sofortiger Freistellung (Urk. 5/191 f., Urk. 5/243 ff., Urk. 5/248 f., Urk. 5/339 ff.).
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte für 4 Tage ab dem 1. Oktober 2024 in der Anspruchsberechtigung ein, da sie sich während der Kontrollperiode September 2024 mit den nachgewiesenen fünf Stellenbewerbungen (Urk. 5/329) nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 5/291 f., Urk. 5/311 f.; vgl. auch Urk. 5/309 f.). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. November 2024 (Datum des Poststempels; Urk. 5/290 und 293; vgl. auch Urk. 2 S. 1) wies das AFA mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 5/227).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Januar 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das AFA sei zu verpflichten, ihr die 4 Taggelder nachträglich auszuzahlen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 beantragte das AFA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).
1.3 Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin bestätigte die verfügten 4 Einstelltage mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und begründete dies damit, die Beschwerdeführerin habe für den Monat September 2024 nur fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Gemäss Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll sei anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. Januar 2024 mit ihr vereinbart worden, dass sie monatlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen vornehme. Zwar sei sie im September 2024 zu 50 % arbeitsunfähig und zusätzlich im Zwischenverdienst tätig gewesen. Ihre Behauptung, die RAV-Beraterin hätte ihr mitgeteilt, dass sie wegen ihrer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nur halb so viele Stellenbewerbungen vorzunehmen habe, finde in den Akten aber keine Stütze. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine teilweise Arbeitsunfähigkeit eine Reduktion der Mindestanzahl an Arbeitsbemühungen zur Folge haben sollte. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. Oktober 2024 sei ihr von der RAVBeraterin denn auch mitgeteilt worden, dass sie trotz teilweiser Arbeitsunfähigkeit weiterhin zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen nachweisen müsse, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes besprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin entgegnet, davon ausgegangen zu sein, dass wegen ihrer 50%igen Arbeitsunfähigkeit fünf Stellenbemühungen ausreichend seien. Diese falsche Annahme habe sie selbst zu verantworten. Sie entschuldige die ungenügenden Arbeitsbemühungen im September 2024 nicht. Deshalb sei ihr Verhalten – entsprechend der Praxis bei erstmaliger Sanktion wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit – mit 4 Einstelltagen zu sanktionieren (Urk. 2; vgl. auch Urk. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen in ihrer Beschwerde geltend, gemäss AVIG-Praxis ALE Ziff. B320 befreie eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von der Pflicht zur Stellensuche. Da sie zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, sei auch sie von der Pflicht, Arbeitsbemühungen zu unternehmen, entbunden gewesen. Mit den nachgewiesenen fünf Stellenbemühungen für den September habe sie folglich sogar mehr geleistet, als von ihr habe erwartet werden können (Urk. 1).
3.
3.1 Laut Einträgen im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 5. Januar 2024 wurde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie monatlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen vornehme (Urk. 5/23). Dies liegt im üblichen Rahmen und ist nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.3).
Gemäss der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) zur Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE) haben die zuständigen Behörden während krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten (AVIG-Praxis ALE Ziff. B320). Dementsprechend hat die zuständige Mitarbeiterin des AFA der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 5. Juli 2024 mitgeteilt, sie sei während der (in jenem Zeitpunkt bekannten) 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den ersten zwei Juliwochen von der Stellensuche befreit. Ab dem 15. Juli 2024 müsse sie bis Monatsende fünf Arbeitsbemühungen vornehmen (Urk. 5/379). Dabei ging das AFA offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. Juli 2024 wieder vollständig arbeitsfähig und nicht - wie sich in der Folge zeigte – bis zum 14. August 2024 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig sein werde (Urk. 5/317 f., Urk. 5/352, Urk. 5/362, Urk. 5/372, Urk. 5/376). Die Aussage in der E-Mail vom 5. Juli 2024 bezog sich also nicht auf einen Monat, als die Beschwerdeführerin andauernd zu 50 % arbeitsunfähig war, und war nach Treu und Glauben auch nicht so zu verstehen. Dies wurde der Beschwerdeführerin von der RAV-Beraterin am 4. Oktober 2024 auch so mitgeteilt (Urk. 5/14 f.).
Am 1. September 2024 trat die Beschwerdeführerin eine befristete Anstellung bei der C.___ an (Urk. 5/243 ff., Urk. 5/248 f.). Diese wurde ihr indes am 4. September 2024 während der Probezeit gekündigt, wobei sie per sofort freigestellt wurde (Urk. 5/245). Es fragt sich daher, ob sie ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, bis Ende September zehn – und nicht bloss fünf (Urk. 5/329, Urk. 5/319) – Stellenbemühungen vorzunehmen.
3.2 Ziff. B320 der AVIG-Praxis ALE ist nicht zwingend so zu verstehen, dass die versicherte Person auch bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % von der Stellensuche befreit ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind selbst zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. die in BGE 133 V 89 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts C 164/05 vom 28. September 2006). Mit E. 5.2 des Urteils 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 berücksichtigte das Bundesgericht, dass die versicherte Person während der dreimonatigen Kündigungsfrist zunächst 100 % und anschliessend noch 80 % arbeitsunfähig und damit gesundheitlich erheblich eingeschränkt war (vgl. auch E. 4.2 jenes Urteils). Das Bundesgericht beurteilte die sechs qualifizierten Stellenbewerbungen in jenem Fall als genügend. In einem anderen Urteil erachtete es drei Stellenbemühungen während eines Zeitraums von zwei Monaten bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 70 % im ersten Monat und 40 % in den ersten 18 Tagen des zweiten Monats als ungenügend und stufte sechs Einstelltage als mindeste mögliche Sanktion ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2018 vom 14. März 2019 E. 4 und 7.2).
Somit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass ihre 50%ige Arbeitsunfähigkeit im September 2024 sie von jeglichen Arbeitsbemühungen dispensierte. Entscheidend ist, welcher Umfang an Stellensuchbemühungen ihr damals unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zumutbar war (vgl. vorstehend E. 1.2). Dabei ist zu beachten, dass sie ihr Möglichstes zur Schadensminderung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch die zuständige Amtsstelle, vorzukehren hatte (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 6. Auflage, Zürich 2025, S. 108 mit Hinweis). Sie hatte sich so zu verhalten, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2023 vom 7. März 2024 E. 5.2).
3.3 Die Kündigung mit sofortiger Freistellung durch die C.___ erfolgte am 4. September 2024 (Urk. 5/243 ff.). Indes war dies der Beschwerdeführerin bereits am 2. September 2024 mitgeteilt worden (Urk. 5/339; vgl. auch Urk. 5/342 ff.). Dies war auch ihr letzter Arbeitstag (Urk. 5/191). Deshalb bestanden ab dem 3. September 2024 – mit Ausnahme der 50%igen Arbeitsunfähigkeit und der Tätigkeit für die B.___ als Sicherheitsmitarbeiterin im niedrigen Stundenbereich (Urk. 5/14, Urk. 5/160, Urk. 5/345, Urk. 5/402 ff.). - keine Gründe mehr, die sie bei der Stellensuche behinderten beziehungsweise eine solche unnötig machten.
Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde der Beschwerdeführerin offenkundig wegen der am 29. Juni 2024 erlittenen Verletzung am linken Fussgelenk attestiert (vgl. Urk. 5/317 f., Urk. 5/371). Gemäss Unfallmeldung vom 18. Juli 2024 stiess sie bei Gymnastikübungen mit dem Fuss an einen Gegenstand, was in der Folge zu Schmerzen führte (Urk. 5/371). Der Fuss war am 31. Juli noch geschwollen (Urk. 5/15); von schwerwiegenderen Verletzungen ist nichts bekannt. Es ist also nicht anzunehmen, dass diese Verletzung sie bei der Stellensuche erheblich einschränkte. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass in der Kontrollperiode September keine Umstände vorlagen, welche die Beschwerdeführerin in erheblicher Weise daran hinderten, die geforderten zehn Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Kontrollperiode September 2024 von zehn – und nicht bloss fünf – zumutbaren Arbeitsbemühungen ausgegangen ist.
4.
4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
4.2 Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 4 Tagen – somit im unteren Bereich des leichten Verschuldens – als angemessen (Urk. 2 S. 2). Gemäss Einstellraster des Seco liegt bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode ein leichtes Verschulden vor und es hat eine Einstellung für die Dauer von 3-4 Tagen zu erfolgen (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D79 1.C). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 4 Tage befindet sich in diesem Sanktionsrahmen. Da die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode September 2024 nur die Hälfte der erwarteten Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat sowie zuvor bereits mehrmals bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und deshalb über ihre Verhaltenspflichten informiert war, ist die Einstelldauer von 4 Tagen nicht zu beanstanden. In der verfügten Einstellungsdauer kann weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2) und die verfügte Einstellung den vorliegenden Umständen angemessen Rechnung trägt beziehungsweise zumindest nicht unangemessen erscheint, rechtfertigt sich eine Reduktion der Einstelltage nicht.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
CurigerKlemmt