Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2024.00248

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00248


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 18. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, MLaw Y.___

Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, war seit dem 1. August 2020 bei der Z.___ SA als Coiffeuse tätig (vgl. Urk. 7/9-10; Urk. 7/279), als sie das Arbeitsverhältnis am 23. Mai 2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. Juli 2023 kündigte (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 7/221 = Urk. 7/227 = Urk. 7/283 = Urk. 7/289). Am 5. Dezember 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 3/4 = Urk. 7/11 = Urk. 7/285; Urk. 7/223 = Urk. 7/228 = Urk. 7/290) und beantragte am 6. Dezember 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. Dezember 2023 (Urk. 3/5 = Urk. 7/12-15).

    Mit Verfügung vom 20. September 2024 (Urk. 3/9 = Urk. 7/88-89 = Urk. 7/109-110) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 für 8 Tage wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Versicherten am 18. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 3/10 = Urk. 7/85-87) wies das AFA mit Entscheid vom 18. November 2024 (Urk. 7/72-74 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 30. Dezember 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei die Höhe der Einstelltage erheblich zu reduzieren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 (Urk. 6) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 5).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellungsdauer wird angemessen verlängert, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, wobei für die Verlängerung die Einstellungen in den letzten zwei Jahren berücksichtigt werden (Art. 45 Abs. 5 AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass eine Teilarbeitsunfähigkeit die Beschwerdeführerin nicht davon entbinde, sich im verlangten Umfang um Arbeit zu bemühen. In der Regel sei sie nur für die Dauer einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis, wonach vom 1. bis 30. Juni 2024 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, vermöge somit nichts am Umstand zu ändern, dass sie sich in der Kontrollperiode Juni 2024 nicht um Arbeit bemüht habe bzw. habe sie dieses nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Zudem sei sie anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Juni 2024 vom damals zuständigen RAV-Berater informiert worden, dass nur bis zum 31. Mai 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und sie demzufolge ab dem 1. Juni 2024 wieder Arbeitsbemühungen schulde bzw. zur Stellensuche verpflichtet sei. Somit habe sich die Beschwerdeführerin klarerweise auch bewusst sein müssen, dass ab Juni 2024 wieder Arbeitsbemühungen von ihr verlangt würden. Dass die Beschwerdeführerin unter anderem in der Kontrollperiode Juni 2024 einen Zwischenverdienst erzielt habe, sei achtenswert und damit habe sie einen Teil zur Schadensminderung beigetragen. Solange die Beschwerdeführerin jedoch Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehe, sei sie verpflichtet, sich weiterhin intensiv und kontinuierlich um Arbeit zu bemühen. Nachdem der Beschwerdeführerin im Juni 2024 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. Kompensationszahlungen ausgerichtet worden seien, sei sie auch nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen (S. 1 unten f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, sie bestreite nicht, dass sie für die Kontrollperiode Juni 2024 keine Arbeitsbemühungen getätigt habe. Dies allein sei jedoch kein Grund, sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Sofern weitere Arbeitsbemühungen nicht zur Schadenminderung beitragen könnten, könne auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden. Vorliegend sei unbestritten, dass sie für die Kontrollperiode Juni 2024 zu 60 % arbeitsfähig gewesen sei. Ebenfalls sei zu diesem Zeitpunkt keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit medizinisch indiziert gewesen. Bei einem Wochenpensum von 42 Stunden wäre sie somit im Umfang von 100.8 Stunden arbeitsfähig gewesen. Im Rahmen ihrer zwei Zwischenverdiensttätigkeiten habe sie ein Arbeitspensum von insgesamt 128 Stunden für die Kontrollperiode Juni 2024 ausgeübt und im Rahmen des Zwischenverdienstes ihr arbeitsfähiges Pensum vollumfänglich ausgeschöpft. Sie hätte somit mit weiteren Arbeitsbemühungen nicht weiter zur Schadenminderungspflicht beigetragen. Für die Kontrollperiode Juni 2024 wäre somit auf Arbeitsbemühungen ungeachtet eines allfälligen Hinweises des RAV-Beraters zu verzichten gewesen (S. 4 Ziff. III).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2023 verunfallte und daraufhin bis am 31. Mai 2024 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 7/142; Urk. 7/153 = Urk. 7/169; Urk. 7/170 = Urk. 7/231; Urk. 7/172 = Urk. 7/233; Urk. 7/171 = Urk. 7/232; vgl. Urk. 1 S. 3 oben). Vom 1. bis 30. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin noch eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit bzw. eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 3/6 = Urk. 7/131 = Urk. 7/141). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Juni 2024 mit dem damals zuständigen RAV-Berater wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass seit dem 1. Juni 2024 wieder persönliche Arbeitsbemühungen geschuldet seien (vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll in Urk. 7/48-57 S. 4).

3.2    Die Beschwerdeführerin hat in der Kontrollperiode Juni 2024 keine Arbeitsbemühungen getätigt. Dies ist unbestritten (vorstehend E. 2.1-2.2).

    Die im Juni 2024 vorliegende Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % befreite die Beschwerdeführerin nicht davon, sich um Arbeit zu bemühen. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Person für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 vom 28. September 2006 E. 7).

    In der Kontrollperiode Juni 2024 übte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zwei Zwischenverdiensttätigkeiten aus (Urk. 7/299-301). Den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2024 75.75 Stunden bei der A.___ AG sowie 52.25 bei der B.___, mithin insgesamt 128 Stunden gearbeitet hat (Urk. 3/7 = Urk. 7/302-303; Urk. 3/8 = Urk. 7/304-305). Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Somit ist auch eine versicherte Person mit einem Zwischenverdienst gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024, Ziff. B317). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, sondern mit der A.___ AG am 4. Juni 2024 einen Rahmenvertrag für eine unbestimmte Anzahl temporärer Einsätze (Urk. 7/135-140 = Urk. 7/306-312) und mit der B.___ einen Arbeitsvertrag als Sekretariatsmitarbeiterin vom 1. Juni bis 31. Juli 2024 abgeschlossen hatte, wobei diese Arbeitsphase als Probezeit auf Stundenbasis vergütet wurde und die Arbeitstrage mit der Sekretariatsleitung verbindlich zu planen waren (Urk. 7/132-134 = Urk. 7/312-314).

    Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Ziff. B320 der AVIG-Praxis ALE, welcher vorsieht, dass auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten ist, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, so zum Beispiel wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit findet, die sie innerhalb eines Monates antreten kann, und macht diesbezüglich geltend, dass sie im Rahmen ihrer zwei Zwischenverdiensttätigkeiten im Juni 2024 insgesamt 128 Stunden gearbeitet und somit im Rahmen des Zwischenverdienstes ihr arbeitsfähiges Pensum vollumfänglich ausgeschöpft habe, womit weitere Arbeitsbemühungen nicht weiter zur Schadenminderungspflicht beigetragen hätten (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.6; vgl. vorstehend E. 2.2). Der Beschwerdeführerin wurden im Juni 2024 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. Kompensationszahlungen ausgerichtet und sie hatte zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, bei welchem sie in einem fixen Pensum angestellt gewesen wäre und die neue Stelle innerhalb eines Monats hätte antreten können. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet und die Beschwerdeführerin war in der Kontrollperiode Juni 2024 folglich nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit.

3.3    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


4.    

4.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

4.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April 2024 (Urk. 7/143-145) wegen Nichtbefolgens von Weisungen für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

4.3    Nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE Ziff. D63) ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss (vgl. auch vorstehend E. 1.4). Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE Ziff. D79) ist bei erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 9 Tagen anzuordnen.

4.4    Der Beschwerdegegner stellte die Beschwerdeführerin für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein und begründete dies damit, dass bei erstmaliger Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit praxisgemäss die Anzahl bei 7 Einstelltage festgelegt werde. Da die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 25. April 2024 (vgl. Urk. 7/143-145) wegen Nichtbefolgens von Weisungen sanktioniert worden sei, erhöhe sich die Anzahl Einstelltage.

    In Würdigung der Gesamtumstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), erscheint eine Einstellungsdauer von 8 Tagen als gerechtfertigt und den Verhältnissen angemessen.

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie im Juni 2024 aus einer langen Arbeitsunfähigkeit zurückgekehrt sei und zudem im Rahmen des Zwischenverdienstes die Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft habe, weshalb die Einstelltage auf die minimale Sanktion reduziert werden sollten (Urk. 1 S. 4 unten), erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet.

4.5    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- ALK 60 730 Unia Zürich 1

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerPeter-Schwarzenberger