Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2024.00239 [8C_14/2026 vom 02.03.2026]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00239


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 21. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, meldete sich erstmals am 18. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 60 % an (Urk. 10/591) und stellte am 30. September 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2020 (Urk. 10/571-574). Nachdem sie am 16. August 2021 eine neue Stelle zu einem Pensum von 60 % angetreten hatte (Urk. 10/414-416), wurde sie am 13. Juli 2021 auf den 15. August 2021 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 10/412). Gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 3'386.-- und unter Berücksichtigung von Zwischenverdiensten richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von Oktober 2020 bis Mitte August 2021 Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 10/450-451, Urk. 10/447, Urk. 10/444, Urk. 10/437, Urk. 10/427, Urk. 10/424, Urk. 10/417, Urk. 10/407, Urk. 10/400 und Urk. 10/391).

    Am 12. Oktober 2022 meldete sich die Versicherte erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/390) und stellte am 29. November 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. Oktober 2022 (Urk. 10/373-376). Gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 4'560.-- und unter Berücksichtigung von Zwischenverdiensten richtete die Arbeitslosenkasse der Versicherten mit Abrechnungen vom 19. April 2023 in den Kontrollperioden von Oktober bis Dezember 2022 Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 10/248-250).

    Nachdem die Arbeitslosenkasse festgestellt hatte, dass die Versicherte aus einer Tätigkeit bei der Y.___ GmbH im Jahr 2021 Einkommen erzielt hatte, setzte sie den versicherten Verdienst mit durch Einspracheentscheid vom 26. September 2023 (Urk. 10/119-124) bestätigter Verfügung vom 29. Juni 2023 ab Oktober 2020 auf Fr. 3'801.-- fest und forderte von der Versicherten zwischen Dezember 2020 und Dezember 2022 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3'277.35 zurück, wobei sie diesen mit einer nachzuzahlenden Arbeitslosenentschädigung für die Monate Oktober 2020 bis Februar 2021 und Mai sowie Juli 2021 von Fr. 1'147.25 verrechnete (Urk. 11/157-162). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 19. Oktober 2023 (Urk. 10/37-39) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2024 im Prozess Nr. AL.2023.00219 ab (Urk. 10/11-20).

1.2    Am 1. Januar 2023 begann für die Versicherte eine neue Rahmenfrist für den Beitragsbezug, weshalb die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ab Januar 2023 neu berechnete und auf Fr. 3’287.-- festsetzte. Gestützt auf diesen und unter Berücksichtigung von Zwischenverdiensten richtete sie mit Abrechnungen vom 25. April 2023 für die Kontrollperioden von Januar bis März 2023 Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 11/219-221). Mit Verfügungen vom 7. September 2023 korrigierte sie den versicherten Verdienst ab Januar 2023 auf Fr. 2'192.-- (Urk. 11/163-165) und forderte von der Versicherten in den Kontrollperioden von Januar bis März 2023 zu viel entrichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 5'390.30 zurück (Urk. 11/166-168). Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 25. September 2023 der Versicherten (Urk. 11/147-151) wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 ab (11/53-58 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1; Beschwerdeverbesserung vom 13. Januar 2025, Urk. 6) und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Geseztes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer).

1.2    Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs1.

    Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

    Nicht versichert ist ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

1.3    Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst, wobei ein Nebenverdienst nach Art. 23 Abs. 3 AVIG unberücksichtigt bleibt (Art. 24 Abs. 3 AVIG).

1.4    Ein Nebenverdienst ist jeder Verdienst, den eine Versicherte ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). Ein solcher bleibt bei der Anrechnung eines Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Eine erhebliche Steigerung des Nebenverdienstes kann aber zur Annahme von Zwischenverdienst führen (BGE 123 V 230; Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2017 vom 16. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.5    Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2). Im Verfahren betreffend Rückforderung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung steht somit die Frage im Zentrum, ob die Beschwerdeführerin Leistungen zu Unrecht erhalten hat und bejahendenfalls, ob auf die bisherigen Leistungsabrechnungen aufgrund eines Rückkommenstitels zurückgekommen werden kann.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst ab Januar 2023 mit Abrechnungen vom 25. April 2023 vorerst auf Fr. 3'287.-- fest, ohne den Verdienst der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit bei der Y.___ GmbH zu berücksichtigen, und zog jeweils einen Zwischenverdienst von Fr. 380.-- ab (Urk. 11/219-221). Mit Verfügung vom 7. September 2023 setzte sie den versicherten Verdienst ab Januar 2023 neu unter Berücksichtigung des bei der Y.___ GmbH erzielten Einkommens auf Fr. 2'192.-- fest (Urk. 11/163-165), zog dafür aber mit Abrechnungen vom 31. August 2023 neben einem anderen Zwischenverdienst das bei der Y.___ GmbH erzielte Einkommen als Zwischenverdienst ab. Hieraus resultierten tiefere Arbeitslosenentschädigungen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Differenz zwischen den bereits ausbezahlten und den neu festgesetzten Taggeldern im Betrag von Fr. 5'390.30 von der Beschwerdeführerin zurückforderte (Urk. 11/166-168 und Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin dagegen stellte sich auf den Standpunkt, die Einkommen, die sie mit ihrer Tätigkeit für die Y.___ GmbH erzielt habe, seien aus näher dargelegten Gründen als Nebenverdienst zu qualifizieren (Urk. 1 und Urk. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht von der Beschwerdeführerin Fr. 5'390.30 zurückgefordert hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin von Januar bis Dezember 2022 bei der Y.___ GmbH erzielte Einkommen als Zwischen- oder Nebenverdienst zu qualifizieren ist.


3.

3.1    Mit Urteil vom 6. Juni 2024 (Urk. 10/11-20) erwog das Sozialversicherungsgericht, die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH sei nicht als Nebenerwerbstätigkeit zu qualifizieren, da die Beschwerdeführerin mit dieser Tätigkeit und der gekündigten Stelle zusammen nie den Umfang einer Vollzeitstelle überschritten habe. So lange sie in der Lage sei, die zweite Tätigkeit innerhalb der normalen Arbeitszeit zu verrichten, liege keine Nebenbeschäftigung vor, unabhängig davon, aus welchem Grund sie diese Tätigkeit aufgenommen habe und zu welcher Tageszeit sie diese Tätigkeit ausübe. Es sei nachvollziehbar, dass sie neben der gekündigten Stelle eine weitere Tätigkeit aufgenommen habe, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Allerdings sei sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auch gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden beziehungsweise den Verdienstausfall möglichst gering zu halten, da es dem Sinn der Arbeitslosenentschädigung widerspreche, den Verlust aus der Teilzeittätigkeit teilweise zu kompensieren und gleichzeitig für den nämlichen Verdienstausfall Arbeitslosenentschädigung zu beziehen (E. 3.4).

3.2    Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das Gericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH flexibel ohne feste Arbeitszeiten verrichte und damit kein regelmässiges Einkommen erziele (Urk. 1 Ziff. 2 und Urk. 6 Ziff. 1), übersieht sie, dass jedes Einkommen, das eine arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, als Zwischenverdienst anzurechnen ist. Wie bereits mit Urteil vom 6. Juni 2024 (Urk. 10/11-20) festgehalten, sind arbeitslose Personen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, jede Tätigkeit anzunehmen, die den Verdienstausfall mindert, unabhängig davon ob sie regelmässig oder zu festgeschriebenen Zeiten verrichtet werden muss (E. 3.4). Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kein arbeitsvertragliches Verhältnis eingegangen sein soll (Urk. 6 Ziff. 2), vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, sind doch auch Tätigkeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst anzurechnen (vgl. vorstehende E. 1.3). Bezüglich des geltend gemachten guten Glaubens ist sie ebenfalls auf das Urteil vom 6. Juni 2024 zu verweisen, gemäss welchem sie auch an der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH festgehalten hätte, wenn sie gewusst hätte, dass diese Tätigkeit als Zwischenverdienst qualifiziert würde (E. 3.4). Weiterungen erübrigen sich.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin stellte erstmals ab dem 1. Oktober 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, womit die Rahmenfrist für den Beitragsbezug grundsätzlich auf den 30. September 2022 geendet hätte. Aufgrund der von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie wurde die Rahmenfrist um drei Monate verlängert und endete am 31. Dezember 2022. Die nachfolgende zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug begann damit am 1. Januar 2023. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes waren somit die Einkommen in den sechs bzw. zwölf Monaten vor dem 1. Januar 2023 massgebend. Die Beschwerdegegnerin zog indessen zur Ermittlung des versicherten Verdienstes die zwölf Monatseinkommen vor dem 1. Oktober 2022 heran (Urk. 11/227-238). Allein schon dies stellt eine unrichtige Rechtsanwendung dar, die mittels Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu korrigieren ist.

4.2    Zur Feststellung des korrigierten versicherten Verdienstes berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Einkommen der letzten 12 Monate vor dem Beginn der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, mithin der Monate Januar bis Dezember 2022 (Urk. 11/190-201). In diesem Zeitrahmen erzielte die Beschwerdeführerin Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH im Betrag von insgesamt Fr. 8'064.-- (Fr. 643.34 im Januar, Fr. 312.08 im Februar, Fr. 703.96 im März, Fr. 303.41 im April, Fr. 485.54 im Mai, Fr. 478.60 im Juni, Fr. 982.80 im Juli, Fr. 1'344.20 im August, Fr. 766.75 im September, Fr. 472.05 im Oktober, Fr. 503.50 im November und Fr. 1'067.85 im Dezember 2022; Urk. 11/192). Zusammen mit den im selben Zeitrahmen erzielten vier Monatslöhnen aus der Beschäftigung bei der Z.___ AG von Fr. 18'240.-- (Urk. 11/191) die Z.___ AG stellte ihre Lohnzahlungen ab Mai 2022 ein (vgl. Urk. 10/336) ergibt dies einen Jahresverdienst von Fr. 26'304.. Dividiert durch 12 Monate beträgt der versicherte Verdienst Fr. 2'192.-- (Urk. 11/201; vgl. auch Urk. 2 S. 4 f. unten). Dass die Beschwerdeführerin weitere Einkommen erzielt hatte, die beim versicherten Verdienst hätten berücksichtigt werden müssen, machte sie nicht geltend. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus den Akten.

    In den sechs Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erzielte die Beschwerdeführerin lediglich ein Einkommen aus ihrer Tätigkeit bei der Y.___ GmbH im Betrag von Fr. 5'137.--, was einem versicherten Verdienst von Fr. 856.-- entspräche. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die letzten zwölf vor Beginn der Rahmenfrist liegenden Monate berücksichtigt.

4.3    Gestützt auf den versicherten Verdienst von Fr. 3'287. sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ursprünglich mit Abrechnungen vom 25. April 2023 Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'179.05 in der Kontrollperiode von Januar 2023 (Urk. 11/221), von Fr. 1'955.55 in der Kontrollperiode von Februar 2023 (Urk. 11/220) und von Fr. 2'290.80 in der Kontrollperiode von März 2023 (Urk. 11/219) zu. Nach der Korrektur des versicherten Verdienstes auf Fr. 2'192.- hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Fr. 662.85 in der Kontrollperiode Januar 2023 (Urk. 11/160), von Fr. 372.25 in der Kontrollperiode Februar 2023 (Urk. 11/161) und von Fr. 0.-- in der Kontrollperiode März 2023 (Urk. 11/162). Somit wurde der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis März 2023 zu viel Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 5'390.30 (Fr. 2'179.05 + Fr. 1'955.55 + Fr. 2’290.80 – Fr. 662.85 – Fr. 372.25) ausgerichtet. Damit erweisen sich die Taggeldabrechnungen vom 25. April 2023 als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung, weshalb die Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsausrichtung und die Rückforderung rechtens sind.

4.4    Nach dem Dargelegten forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 5'390.30 zurück, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher