Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00219
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 25. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war vom 1. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 bei der Y.___ als Creative Director & Head of UX/UI Design angestellt (Urk. 6/9, 6/539). Am 28. Februar 2024 meldete er sich per 1. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/13). Am 10. März 2024 stellte er zudem bei der Syna Arbeitslosenkasse, Zürich, Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 (Urk. 6/14-17). Diese eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. März 2024 bis 28. Februar 2026 (Urk. 6/568 f.).
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2024 für die Dauer von vier Tagen ab dem 1. September 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/239-242). Die vom Versicherten dagegen am 8. bzw. 9. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/137-153) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 6/119-123).
2. Dagegen erhob X.___ am 20. November 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1 S. 1 und S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Mit Urteil vom heutigen Datum entscheidet das Gericht ebenfalls über die Beschwerde des Versicherten im Verfahren AL.2025.00059.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe für August 2024 insgesamt neun Arbeitsbemühungen eingereicht, was auf den ersten Blick mengenmässig angesichts kontrollfreier Tage (12. bis 16. August 2024) knapp genüge. Acht dieser Arbeitsbemühungen seien vom RAV jedoch als ungenügend bewertet worden, da der Beschwerdeführer zwingende Anforderungen aus den Stelleninseraten nicht erfüllt habe. Zudem habe er ein Stelleninserat nicht eingereicht (Urk. 2 S. 1). Die ungenügende Stellensuche lasse sich durch den vom Beschwerdeführer erzielten Zwischenverdienst nicht rechtfertigen, da es ihm unbenommen gewesen wäre, die Stellensuche auf Randzeiten bzw. auf das Wochenende zu verlegen. Ihm sei ausserdem mehrfach klar mitgeteilt worden, dass er sich auf Stellen zu bewerben habe, die seinem Profil entsprächen, was grundsätzlich ohnehin eine Selbstverständlichkeit darstellen sollte. Wenn der Beschwerdeführer sich trotzdem auf Stellen bewerbe, deren wesentliche (sprachliche) Anforderungen er nicht erfülle, habe er die Konsequenzen aus der ungenügenden Stellensuche selbst zu verantworten. Es sei denn auch nicht Aufgabe des RAV, Hinweise und weitere Fristen zur Einreichung von Beilagen zu den Arbeitsbemühungen zu gewähren, sollten diese nicht fristgerecht eingereicht worden sein (Urk. 2 S. 1-3). Die verfügten vier Einstelltage entsprächen den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und seien unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angemessen (Urk. 2 S. 4).
3.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 20. November 2024 rügte der Beschwerdeführer einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm vor der Verhängung der Sanktion keine Möglichkeit gegeben worden sei, auf die Kritik der angeblich unzureichenden Bewerbungen zu reagieren oder fehlende Unterlagen nachzureichen. Andererseits habe er seine Bewerbungen fristgerecht und in genügender Anzahl eingereicht. Diese hätten sich zudem auf Stellen bezogen, die sowohl seinen Qualifikationen als auch den Vorgaben des RAV entsprochen hätten. Vom RAV habe er widersprüchliche Informationen zu den Anforderungen erhalten, die an seine Bewerbungen gestellt würden, wobei die fehlerhafte Beratung direkt zur Sanktion geführt habe (Urk. 1 S. 1 f.).
4.
4.1 Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 V 195 E. 2.2 die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, der Beschwerdegegner habe ihm vor der Verhängung der Einstelltage keine Gelegenheit gegeben, um auf die Kritik der angeblich unzureichenden Bewerbungen zu reagieren oder fehlende Unterlagen nachzureichen (Urk. 1 S. 1 f.).
4.2 Die Rüge geht nur schon aus dem Grund fehl, da die Parteien nicht angehört zu werden brauchen vor Verfügungen, die wie im konkreten Fall durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG; BGE 132 V 368 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 4). Davon abgesehen wies der Beschwerdegegner zutreffend darauf hin (Urk. 2 S. 2), dass (verspätet) nachgereichte Arbeitsbemühungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können bzw. fehlenden Stellenbewerbungen gleichzusetzen sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV sowie vorstehende E. 2.1). Da der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die strittige Kontrollperiode August 2024 am letztmöglichen Tag (5. September 2024; vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) eingereicht wurde (Urk. 6/347 f.), hätte der Beschwerdeführer allfällige Mängel wie beispielsweise fehlende Stelleninserate ohnehin nicht mehr fristgerecht beheben können.
5.
5.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode August 2024 insgesamt neun Bewerbungen getätigt und im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» vermerkt hat (Urk. 6/347 f.; vgl. auch Urk. 6/271-343). In quantitativer Hinsicht erachtete der Beschwerdegegner dies angesichts der vom 12. bis 16. August 2024 vom Beschwerdeführer bezogenen kontrollfreien Tage (vgl. Art. 27 AVIV) grundsätzlich als (knapp) genügend (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 6/90). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdegegner zu Recht von qualitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen ausgegangen ist.
5.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Die Art und die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängen u.a. vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse ab (AVIG-Praxis ALE, Rz. B316).
5.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, vom RAV schriftliche Vorgaben zu den persönlichen Arbeitsbemühungen erhalten zu haben (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.c). Dem entsprechenden Dokument vom 8. August 2024 ist insbesondere zu entnehmen, dass Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen erfolgen sollten, bei denen die Qualifikationen stimmen (u.a. Ausbildung, Deutschkenntnisse, Fahrausweis). Des Weiteren wurde festgehalten, dass dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» alle dazugehörigen Inserate, Bewerbungsbriefe und Absagen zwingend beizulegen seien. Es würden nur Bewerbungen akzeptiert, denen Originalausdrucke der Inserate beilägen und klar ersichtlich sei, von welcher Stellenplattform das Inserat stamme (Urk. 3/3 [= Urk. 6/154]; vgl. auch den Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 8. August 2024, Urk. 6/90).
Der Beschwerdegegner monierte in Bezug auf die Bewerbung bei der Z.___ GmbH, dass das diesbezügliche Stelleninserat nicht (fristgerecht) eingereicht worden sei, was es dem RAV verunmöglicht habe, zu überprüfen, ob es sich dabei um eine geeignete Stelle gehandelt hatte (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer gestand im Einspracheverfahren ein, das Stelleninserat der Z.___ GmbH «aus administrativen Gründen» nicht fristgerecht eingereicht zu haben (Urk. 6/142). Da dem RAV somit die vom Unternehmen an potentielle Bewerber gestellten Anforderungen nicht bekannt waren (vgl. auch Urk. 6/336), befand es sich nicht in der Lage, die Eignung des Beschwerdeführers für die ausgeschriebene Stelle zu prüfen. Diese Arbeitsbemühung wurde daher zu Recht als ungenügend qualifiziert, woran auch nichts ändert, dass der Beschwerdeführer zu einem telefonischen Kennenlerngespräch eingeladen wurde (Urk. 6/337). Nur schon aus diesem Grund fehlt es für die Kontrollperiode August 2024 an einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsbemühungen, was eine Sanktionierung rechtfertigt.
Gleichwohl ist ergänzend festzuhalten, dass im Stelleninserat von A.___ u.a. sehr gute Englischkenntnisse verlangt wurden («proficient English written and verbal communication skills», Urk. 6/271). Nach eigenen Angaben versteht der Beschwerdeführer diese Fremdsprache zwar gut, hat jedoch Schwierigkeiten beim Sprechen, insbesondere unter Druck (Urk. 6/246; vgl. auch Urk. 6/88 f.). Das Vorhandensein des geforderten professionellen Sprachniveaus kann daher überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer auch keinen geeigneten Nachweis wie etwa ein Sprachzertifikat vorzulegen vermochte. Ihm musste ausserdem bewusst sein, dass der im Inserat genannten sprachlichen Anforderung ein hoher Stellenwert zukommt, da dieses auch selbst in Englisch publiziert wurde (Urk. 6/271 f.). Bei objektiver Betrachtung waren die Erfolgsaussichten einer Bewerbung auf diese Stelle somit von vornherein kaum realistisch, selbst wenn der Beschwerdeführer den übrigen Anforderungen entsprochen hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das RAV diese Arbeitsbemühung in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens (vgl. vorstehende E. 5.2) nicht berücksichtigte. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, wie es sich mit den übrigen in der strittigen Kontrollperiode getätigten Arbeitsbemühungen verhält, da der Beschwerdeführer so oder anders die mindestens vorausgesetzte Anzahl genügender Bewerbungen nicht erreicht.
5.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit eine Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens ausgesprochen wurde (vgl. vorstehende E. 2.3). Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 1.C) gilt das Verschulden bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode als leicht und wird mit drei bis vier Einstelltagen sanktioniert. Verschuldensmindernde Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich, welche denn auch seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert geltend gemacht wurden. Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen.
7. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse Syna, Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
PhilippWürsch