Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00214
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 3. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss
advokatur kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war ab dem 6. Dezember 2021 beim Einzelunternehmen Y.___ (Inhaber: Z.___) als Pizzaiolo mit einem Monatslohn von brutto Fr. 3‘600.-- angestellt (Urk. 7/13 [S. 56-57]). Per 1. Februar 2022 ging das Arbeitsverhältnis infolge Geschäftsübernahme auf die A.___ GmbH über (Urk. 7/2 [S. 17]) Am 5. April 2022 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis darauf, dass die ausstehenden Lohnforderungen trotz angesetzter Frist nicht beglichen worden seien, fristlos (Urk. 7/14 [S. 58]). Am 16. März 2023 reichte er wegen der unbezahlten Lohnforderungen beim Bezirksgericht Winterthur Klage ein (Urk. 7/16 [S. 61-73]). Mit Urteil vom 11. September 2023 löste das Bezirksgericht Winterthur die A.___ GmbH auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom Juni 2025). Mit Verfügung und Urteil vom 18. September 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Winterthur die A.___ GmbH, dem Versicherten brutto Fr. 14‘400.-- (Lohnforderung für 4 Monate) und brutto Fr. 3‘600.-- (Entschädigung im Umfang eines Monatslohnes) zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 6. April 2023 zu bezahlen (Urk. 7/23 [S. 83-85]). Mit Urteil vom 16. November 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur mit Wirkung ab dem 16. November 2023 den Konkurs über die bereits aufgelöste A.___ GmbH. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Gerichts vom 16. November 2023 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom Juni 2025).
Am 22. Januar 2024 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte Antrag auf Insolvenzentschädigung für einen Ausstand in der Höhe von Fr. 20'578.75 (Urk. 7/27 [S. 92-95]). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich forderte ihn am 5. Februar und 7. März 2024 auf, weitere Unterlagen zur Substantiierung seines Antrages einzureichen (Urk. 7/11 [S. 54], Urk. 7/21 [S. 81]). Dieser Aufforderung kam der Versicherte mit Eingaben vom 5. und 12. März 2024 nach (Urk. 7/8-10 [S. 4853], Urk. 7/31 [S. 55-80]). Mit Verfügung vom 19. März 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, dass dieser bezüglich der Durchsetzung der geltend gemachten Lohnforderung seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/3 [S. 21-23]). Dagegen liess der Versicherte am 6. Mai 2024 Einsprache erheben (Urk. 7/2 [S. 3-20]). Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 18. November 2024 (Urk. 1) Beschwerde. Er beantragte, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2024 eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 20'578.75 auszurichten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 3). Er ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich (Urk. 1 S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-30).
2.3 Zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (Urk. 11) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) und einzelne Belege (Urk. 13/3-9) ein.
2.4 Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde Rechtsanwalt Davide Loss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt (Urk. 15 S. 3). Ihm wurde zudem eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 (Urk. 10) zur Kenntnisnahme zugestellt.
2.5 Am 23. Mai 2025 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (Urk. 25-26). Den Parteien wurde eine Kopie des Verfahrensprotokolls zugestellt (Urk. 29).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1 S. 2, Urk. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber — mangels Drucks seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer — prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 10 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung für Forderungen der letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung über seine ehemalige Arbeitgeberin vom 16. November 2023 hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, dass der Einsprecher während der Dauer des Arbeitsverhältnisses seit dem 6. Dezember 2021 von seiner Arbeitgeberin nie eine Lohnzahlung erhalten habe. Trotzdem habe er erst am 11. März 2022 erstmals schriftlich und zum Kündigungszeitpunkt am 5. April 2022 die Lohnausstände eingefordert (Urk. 2 S. 2). Er wäre gehalten gewesen, bereits während der Dauer der Anstellung aufgrund des monatlich wachsenden Lohnausstandes — da keine einzige Lohnzahlung erfolgt sei —, diesen unmissverständlich geltend zu machen. Es gehe nicht an, monatelang weiterzuarbeiten und sich darauf zu beschränken, die Arbeitgeberin — wenn überhaupt — mündlich auf die Lohnausstände aufmerksam zu machen. Da die Arbeitgeberin fortwährend und seit längerer Zeit mit den Lohnzahlungen im Rückstand gewesen sei, handle es sich hierbei um eine langandauernde Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Den Unterlagen sei zwar zu entnehmen, dass der Einsprecher die Arbeitgeberin zwei Mal schriftlich auf die Lohnausstände aufmerksam gemacht habe und sie zur Zahlung aufgefordert habe. Diese Mahnungen seien aber offensichtlich wirkungslos geblieben, weshalb der Beschwerdeführer die Durchsetzung seiner Lohnausstände unmissverständlich und konsequent mittels rechtlicher Schritte, beispielsweise in Form eines Betreibungsbegehrens oder eines Schlichtungsgesuchs hätte weiterverfolgen müssen (Urk. 2 S. 3). Es komme hinzu, dass der Einsprecher nach der Kündigung und Einforderung der Löhne am 5. April 2022 bis am 13. Oktober 2022, mithin über sechs Monate lang zugewartet habe, bevor er rechtliche Schritte eingeleitet habe, d. h. das Schlichtungsgesuch gestellt habe, nachdem er es bereits während des Arbeitsverhältnisses versäumt habe, seine Lohnausstände konsequent geltend zu machen. Sein langes Zuwarten sei unter Berücksichtigung, dass das Arbeitsverhältnis bereits per 5. April 2022 effektiv beendet worden sei und Lohnausstände in nicht unbeachtlicher Höhe für geleistete Arbeit vorgelegen hätten, umso unverständlicher. Nachvollziehbare Gründe, die in dieser Situation nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuwarten von über sechs Monaten bis zur Einleitung des arbeitsrechtlichen Verfahrens rechtfertigen würden, würden nicht vorliegen (Urk. 2 S. 3). Damit sei der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht in genügendem Masse nachgekommen. (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei entscheidend, ob die Vorkehren der versicherten Person zur Schadenminderung aus deren Optik dem entsprächen, was jedem vernünftigen Menschen als selbstverständlich erscheine (Urk. 1 S. 10). In seinem Fall müsse berücksichtigt werden, dass er erst wenige Wochen vor seinem Arbeitsantritt am 6. Dezember 2021 von B.___ in die Schweiz gezogen sei. Er sei daher mit den hiesigen Verhältnissen noch in keiner Weise vertraut gewesen und habe gerade erst damit angefangen, Deutsch zu lernen. Es sei für ihn daher äusserst schwierig gewesen, sprachlich, geschweige denn juristisch das richtige Vorgehen zu finden (Urk. 1 S. 10). Die Reise sowie der Umzug in die Schweiz seien sodann mit hohen Kosten verbunden gewesen, die er durch seine neue Stelle in der Schweiz habe finanzieren müssen. Damit habe ein überdurchschnittliches Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber bestanden. Er habe bereits deswegen einen Stellenverlust nicht ohne weiteres riskieren können (Urk. 26 S. 5, S. 9). Des Weiteren sei zu beachten, dass er als frisch immigrierter B.___ Staatsangehöriger notwendigerweise eine Anstellung benötigt habe, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Er habe darauf achten müssen, dass er nicht mit einer vorschnellen Kündigung des Arbeitsverhältnisses seine Aufenthaltsbewilligung auf Spiel setze (Urk. 1 S. 11, Urk. 25 S. 2, Urk. 26 S. 9). Nichtsdestotrotz sei er mit seinem Arbeitgeber bezüglich der Lohnausstände stets persönlich in Kontakt gewesen (Urk. 26 S. 8). Dieser habe ihm gesagt, dass Ende Januar anfangs Februar (2022) alles in Ordnung sei und er eine Gesamtzahlung machen werde. Er habe ihm geglaubt, denn er habe vollstes Vertrauen gehabt. Er habe bis zum Schluss den Kontakt zu ihm gesucht und versucht, das Ganze auf diese Art zu regeln. Der Arbeitgeber habe ihn immer hingehalten. Da er nicht gewusst habe, was er tun solle, habe er sich informiert und das Rechtsverfahren eingeleitet (Urk. 25 S. 4). Diesbezüglich habe ihm die Beschwerdegegnerin vorgeworfen, dass er nach der Kündigung vom 5. April 2022 bis zum 13. Oktober 2022, mithin über sechs Monate zugewartet habe, bevor er rechtliche Schritte eingeleitet habe (Urk. 1 S. 11). Er sei in dieser Zeit aber nicht untätig geblieben. Er habe sich eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsvertretung mit B.___kenntnissen gesucht. Diese habe ein Schlichtungsgesuch sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Bezirksgericht vorbereitet. Ein Betreibungsbegehren hätte in diesem Verfahrensstadium wenig Sinn gemacht, da bei einem Rechtsvorschlag des Arbeitgebers einzig Gebühren für den Beschwerdeführer entstanden wären, ohne dass ein Rechtsöffnungstitel vorgelegen hätte, welcher eine tatsächliche Vollstreckung ermöglicht hätte. Kurz nach der Vorbereitung der Eingaben habe der Rechtsvertreter den Betriebsübergang erkannt. Dieser Übergang sei erst im September 2022 im Handelsregister ersichtlich geworden. Danach habe das Schlichtungsgesuch entsprechend angepasst werden müssen und sei einen guten Monat später eingereicht worden (Urk. 1 S. 12). Die mit dem Betriebsübergang einhergehenden zusätzlichen Abklärungen sowie die erfolglosen Kontaktversuche der Y.___ hätten die Einreichung des Schlichtungsgesuchs um einige Monate verzögert (Urk. 26 S. 6). Unter Berücksichtigung all dieser Arbeitsschritte könne die eher langwierige Einforderung der Lohnzahlungen ohne weiteres mit den Umständen des vorliegenden Falles erklärt werden (Urk. 1 S. 13).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war ab dem 6. Dezember 2021 beim Einzelunternehmen Y.___ (Inhaber: Z.___) als Pizzaiolo mit einem Monatslohn von brutto Fr. 3‘600.-- angestellt (Urk. 7/13 [S. 56-57]). Unbestritten ist, dass er von seinem Arbeitgeber nie einen Lohn erhalten hat.
3.2 Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses kann dem Beschwerdeführer — entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin — nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Arbeitgeber Z.___ sich als junger Unternehmer mit viel Geld präsentiert habe. Er sei stets freundlich gewesen und habe schöne Autos und schöne Kleider gehabt. Er habe ihm versprochen, dass er eine Arbeitsbewilligung bekomme. Z.___ habe sein Vertrauen ausgenutzt und immer wieder die Lohnzahlung verzögert. Im Dezember 2021 habe er seine Bewilligung immer noch nicht gehabt. Z.___ habe gesagt, dass Ende Januar anfangs Februar 2022 alles in Ordnung sein werde und er dann eine Gesamtzahlung mache. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm geglaubt, denn er habe vollstes Vertrauen gehabt. Dann sei noch ein Spielsalon ins Spiel gekommen. Z.___ habe gesagt, er würde einen Spielsalon eröffnen und sei deshalb nicht immer anwesend. Im Januar 2022 sei er überhaupt nicht mehr da gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe auch gar nichts vom Verkauf des Unternehmens respektive vom Übergang von einer Firma zur anderen gewusst. Das habe er erst später erfahren. Gegen Ende Januar 2022 habe er zu realisieren begonnen, dass irgendetwas nicht stimme, weshalb er im Februar 2022 mit Anrufen und Nachrichten zu insistieren begonnen habe (Urk. 25 S. 4). Mit diesen glaubhaften Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargetan, dass er sich anfänglich von Z.___ und dessen Versprechungen hat blenden lassen. Als sich dann aber ein begründeter Verdacht einstellte, dass etwas nicht stimmen könnte, versuchte der Beschwerdeführer durch mündliche Mahnungen und Gespräche zu seinem Lohn zu kommen. Es ist ebenso nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als frisch immigrierter Pizzaiolo zunächst diesen Weg einschlug, bevor er schriftliche Mahnungen an seinen Arbeitgeber versandte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 4 betreffend mündliche Mahnungen eines Vorarbeiters im Baugewerbe, der es nicht gewohnt war, mit seiner Arbeitgeberin schriftlich zu kommunizieren).
Im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses setzte der — gemäss seinen Angaben und zweifelsohne nunmehr in rechtlicher Hinsicht beratene (Urk. 25 S. 4) — Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber mit Schreiben vom 11. März 2022 unter Kündigungsandrohung eine Frist bis 18. März 2022, um die Lohnforderung vollständig zu begleichen (Urk. 7/4 [S. 24]). Am 5. April 2022 erfolgte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer (Urk. 7/14 [S. 58]). Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Verhalten des Beschwerdeführers als tadellos zu erachten. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor.
3.3
3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass die Wahrscheinlichkeit eines Lohnverlustes mit dem Zeitablauf stetig zunimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2011 vom 29. August 2011) und, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck einer schriftlichen Aufforderung oder einer unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten nachkommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.4). Das Bundesgericht hielt ebenfalls fest, dass nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend seien, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber zur Zeit der Entstehung der Lohnausstände noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber — mangels Druck seitens der Arbeitnehmenden — prioritär für andere Zwecke verwendete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 4.1). Relevant sei, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante, also zur Zeit der Entstehung der Ausstände, zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.4).
3.3.2 Was die Durchsetzung der Lohnforderungen nach der fristlosen Kündigung per 5. April 2022 betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass die mit «Auftrag und Vollmacht» betitelte Anwaltsvollmacht von Rechtsanwalt Loss mit dem Betreff «Forderung» erst vom 11. Oktober 2022 datiert (vgl. Urk. 7/23 [S. 84], Urk. 7/28 [S. 94]) und das Schlichtungsgesuch am 13. Oktober 2022 eingereicht wurde (Urk. 7/10 [S. 52]). Weshalb der Beschwerdeführer nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 5. April 2022 (Urk. 7/14 [S. 58]), die mit einer weiteren Forderung nach Bezahlung des Lohns verbunden war, für die Einreichung des Schlichtungsgesuchs und die damit verbundenen Vorarbeiten, wie die Suche nach einem Anwalt und das Beibringen, verschiedener Unterlagen insgesamt sechs Monate Zeit benötigt hat (Urk. 1 S. 12), ist — selbst unter Berücksichtigung seines Migrationshintergrunds und seiner fehlenden Sprachkenntnisse — nicht nachvollziehbar. Schliesslich hatte er bereits bei der Geltendmachung der ersten Lohnforderung im März 2022 und spätestens beim Verfassen des Kündigungsschreibens im April 2022 rechtliche Unterstützung. Dass sich die Suche nach einem Anwalt längere Zeit hingezogen haben soll, wurde vom Beschwerdeführer weder substantiiert vorgebracht noch wäre dies angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten selbst für einen Sprachunkundigen nachvollziehbar. Des Weiteren dürfte angesichts der klaren Sachlage bezüglich der arbeitsrechtlichen Forderung (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift vom 16. März 2023, Urk. 7/23 [S. 65-66]) die Instruktion des Rechtsvertreters ebenfalls einfach und daher nicht zeitaufwändig gewesen sein. Und schliesslich ist auch nicht plausibel, inwiefern der Betriebsübergang für den Beschwerdeführer zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen der rechtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche hätte führen sollen. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer bis zur Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) im September 2022 (Urk. 7/2 [S. 18]) nichts von der Übernahme des Einzelunternehmen Y.___ durch die A.___ GmbH gewusst hat (Urk. 1 S. 12, Urk. 25 S. 4). Dies wäre für die Durchsetzung seiner Forderungen aber gar nicht relevant gewesen. Er hätte auch ohne Kenntnis des Betriebsübergangs jederzeit eine Betreibung oder ein Klageverfahren gegen das Einzelunternehmen Y.___ beziehungsweise dessen Inhaber einleiten können, um seiner Lohnforderung Ausdruck zu verleihen und sein Interesse zu signalisieren. Das Verfassen eines allfälligen neuen Schlichtungsgesuchs aufgrund eines Parteiwechsels hätte für eine rechtskundige Person keine nennenswerte Zeit beansprucht. Unter dem Blickwinkel der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden ex anteBetrachtung sind somit keine entschuldbaren Umstände ersichtlich, welche erklären könnten, weshalb mit der Initialisierung des Klageverfahrens durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über sechs Monate zugewartet wurde. Ob die A.___ GmbH tatsächlich genügend solvent gewesen wäre, um die Forderungen bezahlen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren betreffend Insolvenzentschädigung nicht abzuklären. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt es keinen Grund mehr, von einer gezielten Geltendmachung abzusehen und hat das Bundesgericht etwa bereits ein fünfmonatiges Untätigsein nach der Kündigung als grobfahrlässig qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013). Vor dem Hintergrund der diesbezüglich klaren und konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen, die ausnahmslos insbesondere eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte in Richtung Zwangsvollstreckung verlangt, ist daher vorliegend für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen. Für die beantragte Beurteilung im Einzelfall besteht damit kein Raum.
3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 (Urk. 2) ist somit — im Ergebnis — nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Loss, machte mit Honorarnote vom 23. Mai 2025 einen Zeitaufwand von 15.70 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 88.40 geltend (Urk. 27 S. 3), was für den vorliegenden Fall angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vom Sozialversicherungsgericht bei der Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern angewendeten Stundenansatz von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer mit einem Ansatz von 8.1 % resultiert eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'829.-- (inkl. Barauslagen und MWST).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich, wird mit Fr. 3'829.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Davide Loss
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikHübscher