Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2024.00206

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00206


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 23. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Die 1980 geborene X.___ war zuletzt seit 5. Mai 2010 als Köchin/Mitarbeiterin Hotellerie bei der Y.___ GmbH angestellt. Am 26. Oktober 2023 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2024 (Urk. 6/6). Am 21. Januar 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 27. Januar 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2024 (Urk. 6/1 und Urk. 6/4).

    Nach Abklärungen zu den Kündigungsgründen (Urk. 6/11, Urk. 6/16, Urk. 6/27 und Urk. 6/29), namentlich zur sinngemäss geltend gemachten gesundheitlichen Unzumutbarkeit an der bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben, stellte die Unia Arbeitslosenkasse die Versicherte mit Verfügung vom 3. April 2024 (Urk. 6/32) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1. Februar 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (bei der Arbeitslosenkasse am 26. April 2024 eingegangen; Urk. 6/38) wies diese mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 8. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Am 29. November 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3    Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2; Art. 16 Abs. 2 AVIG).

1.4    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszu-gehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass gesundheitliche Beschwerden nur dann eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen würden, wenn sie ärztlich attestiert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Belege dafür, dass das Arbeitsplatzklima derart vergiftet gewesen wäre, dass ein Verbleiben am Arbeitsplatz zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen geführt hätte, lägen keine vor. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitslosigkeit entsprechend selbst verschuldet. Die Einstellungsdauer von 31 Tagen liege im unteren Bereich des dafür vorgesehenen Rahmens und sei angemessen (S. 3-4).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin handle es sich um einen Familienbetrieb. Offiziell sei zwar kommuniziert worden, dass das Personal «auf 50 % aufgestockt» werde, erlebt habe sie die tatsächliche Präsenz und Arbeitsaufteilung aber anders. Sie habe keinerlei Dienständerungen gefordert, sondern lediglich einen Vorschlag bezüglich einer Weihnachtsfeier eingebracht. Leider sei dieser von der neuen Leitung abgewiesen worden. Sie habe auf tragische Weise in kurzer Zeit sowohl Vater als auch Schwester verloren, was ihre Lage zusätzlich belastet habe. Dennoch habe sie stets ihre Pflichten erfüllt und Bewerbungen geschrieben, bis sie eine neue Stelle gefunden habe (S. 1-2).


3.

3.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Arbeitsverhältnis am 26. Oktober 2023 per 31. Januar 2024 kündigte, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war. Gegen die deswegen verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung machte sie beschwerdeweise sinngemäss geltend, ihr sei ein Verbleiben an der früheren Stelle nicht zumutbar gewesen.

3.2    Die einzige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die bei den Akten liegt, betrifft einen Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (9.-14. Februar 2024; Urk. 6/14) und ist somit für vorliegende Angelegenheit nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin hielt gegenüber der Beschwerdegegnerin vielmehr fest, ihre Kündigung beruhe auf der Überzeugung, dass dies das Beste für ihr Wohlbefinden und ihre berufliche Zukunft sei, sie aber der festen Überzeugung sei, dass sie ihre beruflichen Angelegenheiten selbst regeln könne und dass sie kein ärztliches Attest benötige, um ihre Situation zu erklären (Urk. 6/29). Soweit die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren erstmals geltend machte, sie habe bei ihrem Kündigungs-Entscheid unter psychischem Druck gestanden, aber aus finanziellen Gründen kein ärztliches Attest einholen können, welches dies belege (Urk. 6/38), ist das nicht nachvollziehbar. Denn es war ihr wie bereits dargelegt im Februar 2024 offenbar möglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzuholen, dies trotz zu diesem Zeitpunkt wohl knapperen finanziellen Verhältnissen als im Zeitpunkt der Kündigung. Dass der Beschwerdeführerin ein Verbleiben an der Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht länger zumutbar gewesen wäre, ist damit nicht ausgewiesen.

3.3    Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Umstände (so etwa hohe Arbeitsbelastung, abgelehnter Vorschlag bezüglich Weihnachtsfeier, Belastung durch Todesfälle nahestehender Familienmitglieder [Urk. 1], sie habe Unregelmässigkeiten im Führungsteam beobachtet, psychischer Druck in der Arbeitsumgebung, welcher ihre Work-Life-Balance beeinträchtigt habe, negatives Arbeitsklima [Urk. 6/11], keine Gesprächsbereitschaft seitens Arbeitgeberin, Kündigung als fast Letzte ihres alten Teams [Urk. 6/16]) mögen sie unter Druck gesetzt und zur Kündigung veranlasst haben. Selbst in ihrer Gesamtheit vermochten sie aber nicht dazu zu führen, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, die bisherige Tätigkeit erst zu künden, nachdem sie eine neue Stelle gefunden hatte.

3.4    Zusammengefasst ist zwar nachvollziehbar, dass die Arbeitsplatzsituation und die geschilderten Umstände die Beschwerdeführerin subjektiv belasteten, doch sind diese nicht als derart gravierend anzusehen, dass sie eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zur Zusicherung einer neuen Stelle begründet hätten (vgl. dazu auch vorstehend E. 1.3-1.4). Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin folglich von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIGaus und stellte die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung ein. Die für die Beschwerdeführerin sicherlich schwierige Situation ist jedoch im Rahmen der Verschuldensbeurteilung zu berücksichtigen (nachfolgend E. 4.3).


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

4.2    Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gilt als schweres Verschulden, was grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen nach sich zieht. Dabei ist bei der individuellen Verschuldensbeurteilung zunächst vom Mittelwert, das heisst von 45 Tagen auszugehen; diese sind bei einem schweren Verschulden zu verschärfen beziehungsweise bei Milderungsgründen zu reduzieren (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. a AVIV; Rz. D77 der Weisung des SECO AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Stand: 1. Juli 2026; Urteil des Bundesgerichts C 152/03 vom 25. Juni 2004 E. 2.1).

4.3    Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstellungstage liegen im untersten Bereich eines schweren Verschuldens und damit im ordentlichen Sanktionsrahmen. Ausgehend von einem Mittelwert von 45 Einstellungstagen hat die Beschwerdegegnerin diese deutlich reduziert und demnach der Arbeitsplatzsituation, den persönlichen Verhältnissen und den für die Beschwerdeführerin belastenden Umständen angemessen Rechnung getragen. Die 31 Einstellungstage sind entsprechend nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.4    Soweit die Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von Fahrtkosten und ein nicht erhaltenes Resultat ihres Fremdsprachentests hinwies (Urk. 1 S. 2), hat sie sich dazu zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zu wenden.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- SECO - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher