Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00174
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 20. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, arbeitete seit 1. September 2020 als Sekretariatsmitarbeiterin, zuletzt als Verantwortliche der Debitorenbuchhaltung, bei der Y.___ AG, ehe sie das Arbeitsverhältnis am 23. Januar 2024 per 30. April 2024 kündigte (Urk. 6/30, Urk. 6/36ff.). Am 8. März 2024 meldete sich die Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 13. März 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2014 (Urk. 6/87, Urk. 6/92 ff.). Das Amt für Arbeit (AFA) stellte die Versicherte mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2024 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/70). Die von der Versicherten am 16. Juni 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/85) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. September 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 22. Juli 2024 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die Pflicht zur Stellensuche beginne bereits ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit. Praxisgemäss würden insbesondere die letzten drei Monate vor Anspruchstellung geprüft. Im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2024 bis 30. April 2024 habe die Beschwerdeführerin lediglich 24 und damit in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Daran ändere auch nichts, wenn ihr aus ärztlicher Sicht zur Kündigung geraten worden sei. Insbesondere bestehe damit keine Arbeitsunfähigkeit, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Pflicht zur Stellensuche entbunden hätte. Mithin liege damit kein entschuldbarer Grund für die ungenügenden Arbeitsbemühungen vor. Die verfügte Einstelldauer von 10 Tagen liege im Bereich des gestützt auf das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) dafür vorgesehenen Rahmens und trage dem Verschulden und den gegebenen Umständen angemessen Rechnung (Urk. 1).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es liege eine ärztliche Bestätigung vor, woraus hervorgehe, dass ihr zur Kündigung geraten worden sei. Des Weiteren habe sie sich, sobald es ihr gesundheitlich möglich gewesen sei, mit der intensiven Stellensuche begonnen. Mithin sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 2).
3.
3.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dies beinhaltet die Pflicht zur Stellensuche bereits vor Anspruchstellung. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der ALV, wird nur für den Zeitraum der drei letzten Monate vor der Anmeldung geprüft, ob sich die versicherte Person genügend um eine Stelle bemüht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz B314).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___ am 23. Januar 2024 (Urk. 6/30) per 30. April 2024 gekündigt und
ab 1. Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung beantragt. Im massgeblichen Zeit-
raum vom 1. Februar 2024 bis 30. April 2024 hat die Beschwerdeführerin
24 (Urk. 6/49 ff.) und damit in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeits-bemühungen ausgewiesen (vgl. hievor E. 1.3). Dies ist unbestritten. Zu vermerken ist ausserdem, dass darunter eine Bewerbung für einen Vollzeitkurs Systemische Beratung sowie rund 10 Bewerbungen für Stellen im sozialtherapeutischen Bereich gelistet sind.
Aus der ärztlichen Bestätigung vom 22. Februar 2020, worin die seit 2020 behandelnde Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte, dass sie der Beschwerdeführerin infolge der gesundheitlichen Belastung am Arbeitsplatz Mitte Januar 2024 zur Kündigung geraten habe, um einer allfälligen Dekompensation zuvorzukommen (Urk. 3/1), lässt sich vorliegend nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder zuzumuten gewesen wäre, ihrer Pflicht zur Stellensuche während der Kündigungsfrist hinreichend nachzukommen. Andere Entschuldigungsgründe hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
3.2 Mithin erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht.
4. Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 10 Tagen – somit im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 1.4) – als angemessen. Dies liegt im Rahmen des Einstellrasters des SECO, gemäss welchem bei ungenügenden Arbeitsbemühungen innert dreimonatiger Kündigungsfrist eine Einstellung für
9 bis 10 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79), und trägt den vorliegenden Umständen hinreichend Rechnung. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger