Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2024.00150

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00150


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 29. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1970 geborene X.___ war seit dem 9. März 2022 als «Managing Director» bei der von ihr im März 2022 gegründeten Y.___ GmbH tätig und einzige Gesellschafterin des Unternehmens (Urk. 11/195-198).

    Am 19. Januar 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 30. April 2024 (Urk. 11/193). Letztere meldete sich am 23. April 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 11/211) und beantragte am 6. Mai 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 24. April 2024 (Urk. 11/207-210). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 (Urk. 11/156-158) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2024, da sich der versicherte Verdienst nicht hinreichend festsetzen lasse. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 10. Juli 2024 (Urk. 11/146-148) wurde mit Entscheid vom 15. Juli 2024 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 13. August 2024 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 7) und beantragte, es sei der Entscheid vom 15. Juli 2024 abzuändern und es sei ihr eine Arbeitslosenentschädigung bei einem versicherten Verdienst von Fr. 47'500.-- ab 3. Juni 2024 zuzusprechen (Urk. 7 S. 2, S. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. Oktober 2022 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 10) und passte ihr Rechtsbegehren insofern an, als sie Arbeitslosenentschädigung bei einem versicherten Verdienst von Fr. 47‘510.-- ab 6. Juni 2024 verlangte (S. 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. November 2024 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 22. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

    Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

    Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Arbeitgeberin habe am 30. April 2024 geendet, weshalb sich der Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes vom 1. November 2023 bis 30. April 2024 respektive vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 erstrecke. Bis zum Juni 2024 sei die Beschwerdeführerin Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Arbeitgeberin gewesen und habe damit eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt, weshalb betreffend den Lohnfluss weitergehende Abklärungen getätigt worden seien (S. 3 Ziff. 2). Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin sei die Höhe des Lohnes der Beschwerdeführerin nicht festgehalten worden. Es sei lediglich vereinbart worden, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin einen Lohn zahlen werde, welcher auf den finanziellen Ergebnissen der Arbeitgeberin basieren würde, wobei eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin getroffen würde. Damit sei bereits vertraglich nicht klar, auf welchen Monatslohn die Beschwerdeführerin Anspruch habe. Aufgrund ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung hätten irgendwelche Lohnzahlungen vereinbart werden können. Eine Überprüfung sei nicht möglich. Monatliche Lohnabrechnungen seien nicht vorhanden. Es lägen zwar Auszüge für die Buchhaltung der Arbeitgeberin für die Jahre 2023 und 2024 mit entsprechenden Salärzahlungen an die Beschwerdeführerin vor. Doch bestünden für das Jahr 2023 zwei unterschiedliche Auszüge und in einem der Auszüge sei eine zusätzliche Zahlung von Fr. 10'000.-- aufgeführt. Die Zahlungen an die Pensionskasse und die Sozialversicherungsanstalt könnten nicht als Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin qualifiziert werden. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen im Jahr 2023 auch für Leistungen im Jahr 2022 ausgerichtet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der Akten nicht erkennbar, welchen monatlichen Lohn die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 tatsächlich von der Arbeitgeberin erhalten habe. Damit sei das monatliche Bruttoeinkommen nicht ausreichend dokumentiert und die Lohnhöhe nicht bestimmbar, weshalb sich der versicherte Lohn nicht hinreichend zuverlässig festsetzen lasse und somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Zusammenfassend könne sie die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen. Ein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liege nicht vor (S. 3 f. Ziff. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 7), das Bruttogehalt für die Monate August bis Dezember 2023 habe Fr. 44'000.-- respektive Fr. 8'800.-- pro Monat betragen, was sich aus den Gehaltsabrechnungen (vgl. Urk. 8/7) ergebe (Urk. 7 S. 3). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der versicherte Verdienst nicht hinreichend bestimmt werden könne, sei falsch. Die Kontoauszüge, die Buchhaltungsunterlagen sowie Steuererklärungen würden den tatsächlichen Lohnfluss für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 belegen. Im Weiteren seien betreffend das in Frage stehende Gehalt auch Beiträge an die Pensionskasse und Sozialversicherungsanstalt geleistet worden (S. 4). Die Gehaltszahlungen im Jahre 2023 seien ausschliesslich im Zusammenhang mit den kommerziellen Aktivitäten der Arbeitgeberin ab 2023 gestanden (S. 5). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, im Januar 2024 sei klar geworden, dass das Unternehmen nicht mehr tragfähig sei, weshalb sie es am 23. Mai 2024 veräussert habe, und sie seit dem Juni 2024 keinerlei Funktion im Unternehmen mehr innehabe, weder als Geschäftsführerin, Gesellschafterin noch als Arbeitnehmerin (S. 4 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10), dass die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Lohnabrechnungen den effektiven Lohnfluss nicht rechtsgenüglich nachweisen würden. In den Buchhaltungsauszügen der Arbeitgeberin für das Jahr 2023 sei sodann ein Nettogehalt von insgesamt Fr. 33'989.06 respektive Fr. 35'000.-- ausgewiesen. Beide Beträge würden nicht mit dem Verdienst von Fr. 36'958.95 gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen übereinstimmen. Damit sei die Lohnhöhe weiterhin nicht bestimmbar und der versicherte Verdienst lasse sich nicht hinreichend zuverlässig bestimmen (S. 2).

2.4    In der Replik (Urk. 15) führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, gemäss der Buchhaltung habe sie im Jahre 2023 einen Nettolohn von insgesamt Fr. 35'000.-- erhalten. Per 31. Dezember 2023 habe ihr die Arbeitgeberin zudem noch den Betrag von Fr. 1'958.93 geschuldet, welcher ihr am 4. Februar 2024 ausbezahlt worden sei. Damit resultiere für das Jahr 2023 ein Nettolohn von insgesamt Fr. 36'958.93 (S. 3). Im Weiteren habe die Arbeitgeberin Beiträge an die Pensionskasse und Sozialversicherungsanstalt von insgesamt Fr. 7'041.07 bezahlt, weshalb ein Gesamtbruttolohn von Fr. 44'000.-- (Fr. 36'958.93 plus Fr. 7'041.07) resultiere. Damit könne der Brutto- und Nettolohn der Beschwerdeführerin klar ermittelt werden (S. 4).

2.5    Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat. Dabei steht im Streite, ob die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG), welche angesichts der unbestritten erfolgten Aufgabe ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung per Juni 2024 (Löschung Handelsregistereintrag im Juni 2024) vom Juni 2022 bis Juni 2024 - und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 - dauerte, rechtsgenüglich eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachweist. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Lohnfluss für die erwähnte Tätigkeit nicht genügend überprüfbar respektive der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig feststellbar sei. Dabei kommt dem effektiven Lohnfluss auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 1.2-3; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Weisung AVIG-ALE, Stand 1. Januar 2025, Rz. C2).


3.

3.1    Was die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung anbelangt, hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/208), dem Arbeitsvertrag vom 21. März 2022 (Urk. 11/195-198) und dem Kündigungsschreiben vom 19. Januar 2024 (Urk. 11/193) vom 9. März 2022 bis 30. April 2024 als Geschäftsführerin in Vollzeit für die Y.___ GmbH gearbeitet. Dem Handelsregisterauszug lässt sich entnehmen, dass sie im gesamten Zeitraum alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin des Unternehmens war und überdies das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.-- hielt. Es bestand mithin bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft per Juni 2024 wirtschaftlich Identität zwischen ihr und der letzteren. Dies steht der Qualifikation als unselbständig Erwerbende aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zwar nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts C 266/05 vom 13. Juni 2006 E. 2.2.1). Indes ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag vom 21. März 2022 (Urk. 11/195-198) zwischen sich und dem Unternehmen selber abschliessen und auch den Lohn selber festlegen konnte, wobei sie darin auf die Festlegung eines in der Höhe bestimmten Lohnanspruchs verzichtete und unter Ziffer 4.1 des Arbeitsvertrags festhielt, der Lohn richte sich nach dem finanziellen Erfolg des Arbeitgebers (Urk. 11/196).

    Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie erst ab August 2023 einen Lohn habe beziehen können, da ihr Salär gemäss Arbeitsvertrag vom Geschäftsergebnis der Arbeitgeberin abhängig gewesen sei und letztere im Jahr 2023 erst im August 2023 genügend Einnahmen generiert habe, um Lohn auszahlen zu können (Urk. 1 S. 1, Urk. 7 S. 2 f.). Gemäss den von ihr in diesem Verfahren erstmals aufgelegten Lohnabrechnungen betrug ihr Bruttolohn in den Monaten August bis Dezember 2023 jeweils Fr. 8'800.-- und im Januar 2023 Fr. 3'510.--. Für die Monate Januar bis Juli 2023 stellte sie sich Lohnabrechnungen mit einem Monatslohn von Fr. 0.- aus (Urk. 3/1/1-13). Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde erzielte die Y.___ GmbH zu Beginn des Jahres 2023 keine Einnahmen von Kunden. Erst im Sommer 2023 hätten Kunden begonnen, Unternehmenskommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen. 73 % der Einnahmen 2023 seien zwischen August und Dezember 2023 erzielt worden (Urk. 1 S. 1). Für die Monate Februar bis April 2024 zahlte sich die Beschwerdeführerin unbestritten keinen Lohn für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin mehr aus und behauptet auch keine sonstigen Zuwendungen. Ab Januar 2024 sei sie damit beschäftigt gewesen, einen Käufer für das Unternehmen zu finden, was ihr am 23. Mai 2024 gelungen sei, worauf sie sich per Juni 2024 von all ihren Funktionen abgemeldet habe (Urk. 7 S. 4 f.).

    Ob die Beschwerdeführerin trotz der schwachen Auftragslage bis Sommer 2023 und der auf einen Verkauf des Unternehmens reduzierten Tätigkeit ab Januar 2024 in der Rahmenfrist für die Beitragszeit tatsächlich während des gesamten behaupteten Zeitraums in einem Vollzeitpensum für das Unternehmen tätig war, liess die Beschwerdegegnerin im Ergebnis offen und tätigte bezüglich der Voraussetzung der zwölfmonatigen Beitragspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG insbesondere auch keine Abklärungen zum Jahr 2022. Aufgrund der Akten brachte die Beschwerdegegnerin aber wohl zu Recht keine Zweifel daran an, dass die Beschwerdeführerin die angegebene Arbeitstätigkeit in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 während mindestens zwölf Monaten erfüllt hat und grundsätzlich von keinem Lohnverzicht für die Zeit vor August 2023 auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts C 233/06 vom 2. Juli 2007 E. 4, vgl. auch BGE 131 V 444 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5).

3.2    

3.2.1    Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist erforderlich, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich ausbezahlt worden ist, wobei dem tatsächlichen Lohnbezug entscheidende Bedeutung bei der Anerkennung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zukommt. Bei versicherten Personen, die vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen. Lassen sich in solchen Fällen Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss in der Regel nachgewiesen (vgl. E. 1.2; vgl. auch Weisung AVIG-ALE, Rz. B 144 und Rz. B 146 f.). Vorliegend ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vom März 2022 bis Juni 2024 als alleinige Gesellschafterin der Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen war.

3.2.2    Gemäss von der Beschwerdeführerin ausgefüllter Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Mai 2024 erzielte diese in der Zeit vom 9. März 2022 bis 31. Januar 2024 einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 82'500.-- (Urk. 11/204 S. 2). Dieser Betrag entspricht dem angegebenen Total der Löhne im mit dem Arbeitsvertrag eingereichten Formular «Exhibit A», wobei gemäss demselben vom 9. März bis 31. Dezember 2022 ein Lohn von Fr. 35'000.--, im Jahr 2023 ein Lohn von Fr. 44'000.-- und im Januar 2024 ein Lohn von Fr. 3'500.-- festgelegt worden war (Urk. 11/194). Lohnabrechnungen für Lohnzahlungen bis Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin keine zu den Akten. Im August, September und Dezember 2023 überwies die Arbeitgeberin gemäss den entsprechenden (teilweise geschwärzten) Kontoauszügen der Z.___ der Beschwerdeführerin auf deren Z.___-Konto folgende Beträge: 8. August 2023: Fr. 10'000.--; 21. August 2023: Fr. 10'000.--; 19. September 2023: Fr. 10'000.--; 5. Dezember 2023: Fr. 10'000.-- (Urk. 11/159-164, Urk. 11/168-169). Der Grund für die genannten Zahlungen wird auf den Kontoauszügen nicht genannt. In den monatlichen Lohnabrechnungen für das Jahr 2023 – welche undatiert sind und von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden - wurde für die Monate Januar bis Juli 2023 ein Lohn von jeweils Fr. 0.-- und für die Monate August bis Dezember 2023 ein Bruttolohn von jeweils Fr. 8'800.-- respektive ein Nettolohn von je Fr. 7'391.79 aufgeführt (Urk. 3/1/1-12), was insgesamt einem Bruttolohn von Fr. 44'000.-- beziehungsweise einem Nettolohn von Fr. 36'958.95 entspricht. Betreffend die Buchhaltung der Arbeitgeberin für das Jahr 2023 liegen die Auszüge «2020 Unpaid/Paid Salary X.___» sowie «5000 Salaries» vor, wobei hinsichtlich des Auszugs über das Salär der Beschwerdeführerin zwei inhaltlich verschiedene Versionen (Urk. 11/201, Urk. 11/174) bestehen, in welchen folgende Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin verbucht wurden: Urk. 11/201: 12. April 2023: Fr. 1'010.94 (unbezahltes Salär 2022) plus Fr. 8'989.06; 8. August 2023: Fr. 5'000.--; 21. August 2023: Fr. 10'000.--; 5. Dezember 2023: Fr. 10'000.--; respektive in Urk. 11/174: 12. April 2023: Fr. 1010.94 (unbezahltes Salär 2022); 8. August 2023: Fr. 10'000.--; 21. August 2023: Fr. 10'000.--; 19. September 2023: Fr. 10'000.--; 5. Dezember 2023: Fr. 5'000.--. Per Ende 2023 stand der Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitgeberin für das Jahr 2023 sodann gemäss Urk. 11/201 eine Lohnforderung von Fr. 2'989.87 zu, gemäss Urk. 11/174 eine solche von Fr. 1'958’93. 

    Beim Vergleich der beiden Auszüge fällt insbesondere auf, dass die im ersten Buchhaltungsauszug angegebene Zahlung vom 12. April 2023 von Fr. 8’989.06 (Ur. 11/201), welche den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst (1. November 2023 bis 30. April 2024 [Art. 37 Abs. 1 AVIV] respektive 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 [Art. 37 Abs. 2 AVIV]) nicht beschlagen hätte, in demjenigen, welcher erst nach dem Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend arbeitgeberähnliche Stellung vom 21. Mai 2024 (Urk. 11/181) eingereicht wurde, nicht mehr erscheint. In demselben erhöhten sich die verbuchten Salärzahlungen für die Zeit des Bemessungszeitraums für den versicherten Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV von zuvor Fr. 25'000.-- (Urk. 11/201) auf Fr. 35'000.-- (Urk. 11/174). Die verbuchten Löhne stimmen sodann - betreffend Buchungsdatum und Höhe - in beiden Fällen weder vollständig mit den Z.___-Kontoauszügen der Arbeitgeberin (Urk. 11/159-164) noch mit den Lohnabrechnungen (Urk. 3/1/1-11) überein. Ebenso wenig entspricht die Summe der verbuchten Löhne zuzüglich der Beiträge an die Pensionskasse und Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich von insgesamt Fr. 42'041.07 (Urk. 11/201) respektive Fr. 43’052.01 (Urk. 11/174) dem aus den Lohnabrechnungen für 2023 (Urk. 3/1/1-11) resultierenden Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 44'000.--, dies auch nicht unter Berücksichtigung der verbuchten Zahlung von Fr. 1'010.94 für das Jahr 2022 und dem als noch nicht bezahlt verbuchten Lohn für 2023 von Fr. 2'969.87 respektive Fr. 1'958.93 (Urk. 11/201, 11/174). Gleiches gilt mit Bezug auf den erst am 25. April 2024 für das Jahr 2023 ausgestellten Lohnausweis (Urk. 11/151) und Anhang A zum Arbeitsvertrag (Urk. 11/194), auf welchem für das Jahr 2023 ebenfalls ein Lohn von Fr. 44'000.-- vermerkt wurde. Im IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2024 (Urk. 11/175) sowie im Pensionskassenausweis (Urk. 11/166) wurde für das Jahr 2023 respektive für die Zeit ab 1. Januar 2023 im Übrigen ein Jahreseinkommen von Fr. 26'000.-- aufgeführt. Lediglich anzumerken ist, dass dem IK-Auszug für das Jahr 2022 gar kein von der Arbeitgeberin verabgabtes Einkommen zu entnehmen ist (Urk. 11/175), dies trotz eines angeblich erzielten Lohnes von Fr. 35'000.-- (Urk. 11/194, 11/204 S. 2).

    Im Weiteren bestehen auch für das Jahr 2024 zwei verschiedene Buchhaltungsauszüge betreffend den Lohn der Beschwerdeführerin (Urk. 11/199-200, Urk. 8/9/2), wobei folgende Lohnzahlungen aufgeführt wurden: Urk. 11/199: 4. Februar 2024: Fr. 2'969.87 (unbezahlter Lohn 2023) plus Fr. 1'639.04; 8. April 2024 Fr. 1'860.96; Urk. 8/9/2: 4. Februar 2024: Fr. 1'958.93 (unbezahlter Lohn 2023); 8. April 2024: Fr. 3'500.--. Für das Jahr 2024 wurde lediglich die Lohnabrechnung für den Januar 2024 (Urk. 3/1/13) eingereicht, welche einen Bruttolohn von Fr. 3'510.-- aufweist. Post- oder Bankbelege betreffend Lohnzahlungen der Arbeitgeberin an die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 wurden keine zu den Akten gereicht.

3.2.3    Nach dem Gesagten stimmen die von der Arbeitgeberin an die Beschwerdeführerin im Jahre 2023 getätigten Überweisungen auf das Z.___-Konto der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 40'000.-- zumindest teilweise weder in zeitlicher noch in betraglicher Hinsicht mit den Lohnbuchungen in der Buchhaltung für das Jahr 2023 – wobei diesbezüglich zwei inhaltlich unterschiedliche Versionen vorliegen – überein. Des Weiteren bestehen Unstimmigkeiten mit den vorliegenden Lohnabrechnungen, dem Lohnausweis und IK-Auszug. Zusätzlich fällt auf, dass die Z.___-Überweisungen sehr unregelmässig anfielen, nicht als Lohn deklariert wurden und die in der Lohnbuchhaltung angegebenen Lohnzahlungen im Laufe des Verwaltungsverfahrens geändert wurden, wobei mit den von der Beschwerdeführerin ungeklärt gebliebenen Änderungen bei einer Anspruchsbejahung ein höherer versicherten Verdienst einhergehen würde. Dass mit den getätigten Zahlungen unter anderem Lohnausstände für die Zeit vor dem 1. Mai 2023 (maximaler Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst: 1. Mai 2023 bis 30. April 2024) beglichen wurden, scheint ausserdem nahezuliegen.

    Seltsam mutet sodann der Umstand an, dass der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 noch ein Betrag von Fr. 10'000.-- überwiesen wurde, es aber gemäss ihren eigenen Angaben bereits im Januar 2024 klar gewesen sei, dass das Unternehmen nicht mehr tragfähig sei (Urk. 7 S. 4). Dies spricht gegen eine Lohnzahlung, welche entsprechend Ziff. 4.1 des Arbeitsvertrags in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg festgesetzt und ausbezahlt wurde (Urk. 11/196). Für das Jahr 2024 liegen ebenfalls divergierende Buchhaltungsauszüge betreffend den Lohn der Beschwerdeführerin respektive den Auszahlungszeitpunkt des Lohnes vor. Im Übrigen hat sie für die in der Buchhaltung des Jahres 2024 verbuchten Löhne keine Überweisungsbelege vorgelegt, obschon sie von der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2024 aufgefordert worden war, Bankkontoauszüge betreffend den Lohnfluss der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses beizubringen (Urk. 8/1/1 S. 1).

    Betreffend die von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 15) gemachten Vorbringen ist im Wesentlichen darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen – und nicht von den von der Beschwerdeführerin genannten Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Buchhaltungsauszüge, Belege betreffend Beiträge an die Pensionskasse/Sozialversicherungsanstalt – auszugehen ist (vgl. E. 1.2-3). Die Beschwerdeführerin hat sodann zu keinem Zeitpunkt die Unstimmigkeiten zwischen den in der Buchhaltung für das Jahr 2023 ausgewiesenen Lohnbuchungen und den Z.___-Überweisungen erklärt, zumal sie als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Arbeitgeberin die erwähnten Differenzen zu vertreten hatte. Schliesslich betreffen die von ihr ins Recht gelegten Gerichtsentscheide und Artikel (Urk. 8/11-14) die grundsätzliche Frage, ob einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. Diese Frage steht im hiesigen Beschwerdeverfahren indes nicht im Vordergrund, geht es hier doch um den Nachweis des Lohnflusses und damit einhergehend die Bestimmbarkeit der Höhe des versicherten Verdiensts einer arbeitnehmenden Person.

3.3    Im Lichte der obigen Erwägungen lässt sich aufgrund des buchhalterisch erfassten Lohns der Beschwerdeführerin – wobei diesbezüglich zudem verschiedene Buchhaltungsauszüge vorliegen - kein versicherter Lohn im Sinne von Art. 23 AVIG bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2022 vom 14. September 2022 E. 4.4). Zwar steht fest, dass im Jahr 2023 Fr. 40'000.-- von der Y.___ GmbH auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen sind und Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto grundsätzlich als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2021 vom 15. Juni 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Gerade bei einer wie hier vorliegenden Einmann-GmbH ist aber zu verlangen, dass die Geschäfte – einschliesslich Lohnzahlungen – zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter respektive der Gesellschafterin klar dokumentiert sind und buchhaltungsmässig eindeutig behandelt werden. Rechtsprechungsgemäss wirken sich nämlich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus, wobei in letzter Konsequenz eine fehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit des versicherten Verdienstes auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; Kupfer Bucher B., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 2019, Art. 23 N 1). Über die Y.___ GmbH wurde trotz angeblich unzulänglicher Auftragslage per Anfang 2024 bis anhin weder der Konkurs eröffnet noch wurde sie liquidiert. Auch befindet sich die Domiziladresse weiterhin an der Privatadresse der Beschwerdeführerin. Dass die auffällig hohen und unregelmässigen Zahlungen zwischen August und Dezember 2023, welche vom Konto der Y.___ GmbH auf das Z.___-Konto der Beschwerdeführerin geleistet wurden und welche auch im Verhältnis zur geltend gemachten Auftrags- respektive Ertragslage (vgl. Urk. 15 S. 4 und Urk. 16/2) sowie insbesondere zur arbeitsvertraglich geregelten Erfolgsabhängigkeit des Lohnes unverhältnismässig erscheinen, jedenfalls nicht ausschliesslich Lohnzahlungen darstellten und möglicherweise zumindest teilweise bereits in einem Zusammenhang mit dem künftigen Verkauf des Unternehmens und dem Austritt der Beschwerdeführerin aus demselben standen, kann nicht ausgeschlossen werden. Auch liegt zufolge der Divergenzen in den aufliegenden Buchhaltungsauszügen nahe, dass die behaupteten Lohnzahlungen teilweise nicht dem Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst zuzurechnen sind und die diesbezüglichen Änderungen möglicherweise im Hinblick auf einen höheren versicherten Verdienst vorgenommen wurden.

    Jedenfalls stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht auf den Standpunkt, dass sich eine effektive Lohnhöhe angesichts der diversen Ungereimtheiten nicht bestimmen lässt. Mithin lässt sich die Erzielung eines versicherten Verdienstes von monatlich mindestens Fr. 500.-- (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV) nicht bestimmen, was einem Anspruch auf Arbeitslosenschädigung entgegensteht.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais