Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2024.00125

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00125


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 1. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, war bis zum 16. November 2017 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7 S. 184). Aufgrund einer seit dem 7. August 2017 gemeldeten Arbeitsunfähigkeit bezog er Krankentaggelder von der elipsLife, wobei Letztere die Ausrichtung der Taggelder mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 unter Hinweis auf die gemäss einem Gutachten ab sofort wieder bestehende volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten per 31. Dezember 2017 einstellte (Urk. 7 S. 157).

    Am 19. Februar 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 S. 227) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Februar 2018 (Urk. 7 S. 212).

    Bereits am 28. Dezember 2017 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7 S. 157 und S. 203 ff.), welche ihm zunächst mit Mitteilung vom 6. Juni 2018 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 11. Juni bis 10. September 2018 und anschliessend mit Mitteilung vom 19. September 2018 Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 11. September 2018 bis längstens 8. März 2019 erteilte; dies jeweils unter gleichzeitiger Zusprache eines Taggeldes (Urk. 7 S. 79 und S. 115). Daraufhin wurde der Versicherte per 25. September 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7 S. 76).

    In der Zwischenzeit hatte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die Monate Februar bis Juni 2018 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 10'015.50 netto ausbezahlt (Fr. 0.-- im Februar 2018 [Urk. 7 S. 107], Fr. 2'066.70 im März 2018 [Urk. 7 S. 105 und 112], Fr. 3'338.50 im April 2018 [Urk. 7 S. 103], Fr. 3'656.40 im Mai 2018 [Urk. 7 S. 101 und 110] sowie Fr. 953.90 im Juni 2018 [Urk. 7 S. 92]); aufgrund der Abtretungserklärung des Versicherten vom 5. März 2018 zu Gunsten der Gemeinde A.___, Sozialsekretariat, welche ihn mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte (Urk. 7 S. 226), überwies die Arbeitslosenkasse die vorgenannten Taggelder jeweils direkt an die Gemeinde A.___.

1.2    Mit E-Mail vom 7. November 2023 teilte die elipsLife der Arbeitslosenkasse mit, ab dem 1. Januar 2018 Krankentaggelder an den Versicherten auszubezahlen und gab der Arbeitslosenkasse Gelegenheit mitzuteilen, ob diese Leistungen zum Verrechnen habe (Urk. 7 S. 61). Am 30. November 2023 teilte die Arbeitslosenkasse der elipsLife mit, dass sie ihre Rückforderung direkt bei der versicherten Person respektive beim zuständigen Sozialamt geltend machen werde (Urk. 7 S. 63).

1.3    In der Folge forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung Nr. ... vom 7. Dezember 2023 vom Sozialsekretariat der Gemeinde A.___ die für die Monate März bis Juni 2018 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 10'015.50 zurück (Urk. 6 S. 58 f.). Diese Verfügung wurde dem Versicherten in Kopie zugestellt, woraufhin dieser mit Schreiben vom 18. Januar 2024 Einsprache erhob (Urk. 6 S. 45 ff.; ergänzende Begründung vom 30. April 2024 [Urk. 7 S. 33 ff.), welche die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid Nr.  vom 30. Mai 2024 abwies (Urk. 7 S. 27 ff. = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. Mai 2024 sei ersatzlos aufzuheben und es sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, ihm Fr. 10'015.50 zu erstatten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, sieht Art. 28 Abs. 2 AVIG vor, dass Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosentschädigung abgezogen werden. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG).

1.3    Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist Arbeitslosen bei einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 %, aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Art. 100 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) besagt, dass für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, Art. 73 KVG sinngemäss anwendbar ist.

1.4    

1.4.1    Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

1.4.2    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im massgebenden Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2018 gemäss den vorliegenden Arztzeugnissen (wenigstens) zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Da er bei der Invalidenversicherung zur Leistungsprüfung angemeldet gewesen sei, habe die Arbeitslosenkasse gestützt auf ihre Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 1 und 2 lit. b ATSG ein volles Taggeld ausgerichtet. Während der Vorleistungspflicht seien Krankentaggelder weiterhin im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AVIG anzurechnen, da die Arbeitslosenkasse im Vergleich zur Krankentaggeldversicherung lediglich eine subsidiäre Leistungspflicht treffe. Da die elipsLife eine Leistungspflicht ab 1. Januar 2018 anerkannt und aufgrund der massgebenden Koordinationsbestimmungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 50 % ein volles Taggeld zu entrichten habe, entfalle der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. Februar 2018 (Urk. 2 S. 3).

    Die Arbeitslosenkasse habe dem Beschwerdeführer bzw. aufgrund der Abtretungserklärung der Gemeinde A.___ vom Februar bis Juni 2018 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'015.50 netto ausgerichtet. Da sich nachträglich ergeben habe, dass aufgrund der Krankentaggeldansprüche ab 19. Februar 2018 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, erweise sich die Auszahlung der Arbeitslosentaggelder im vorgenannten Umfang als unrechtmässig. Seien die Leistungen einer Drittperson oder Behörde ausgerichtet worden, so sei diese rückerstattungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 ATSV), weshalb die Verfügung Nr. ... vom 7. Dezember 2023 richtigerweise gegenüber dem Sozialsekretariat der Gemeinde A.___ eröffnet worden sei (Urk. 2 S. 4).

    In Fällen, in denen die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung erfolge, beginne die fünfjährige Frist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 127 V 484) erst zu laufen, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt worden sei. Aktenkundig sei, dass die elipsLife mit Mitteilung vom 7. November 2023 ihre Leistungspflicht ab 1. Januar 2018 anerkannt habe. Die fünfjährige Frist i.S.v. Art. 25 Abs. 2 ATSG sei somit zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Dezember 2023 noch nicht abgelaufen gewesen (Urk. 2 S. 4).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, hinsichtlich der absoluten Frist von fünf Jahren sei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen. Für die Wahrung der Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG müsse eine Rückerstattungsverfügung vor Ablauf dieser Frist ergangen und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt worden sei. Die vorliegend interessierenden Leistungen der Arbeitslosenkasse seien im ersten Halbjahr 2018 erfolgt, während die Rückerstattungsverfügung vom 7. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer frühestens am 8. Dezember 2023 eröffnet worden sei, womit zwischen den einzelnen Leistungen und der Rückerstattungsverfügung mehr als fünf Jahre vergangen seien. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei mithin erloschen (Urk. 1 S. 6).

    Daran vermöge BGE 127 V 484 nichts zu ändern, sei das ATSG in jenem Zeitpunkt doch noch gar nicht in Kraft gewesen. Zudem sei Art. 95 Abs. 4 AVIG, zu welchem BGE 127 V 484 ergangen sei, mit Inkrafttreten des ATSG ausser Kraft gesetzt worden (Urk. 1 S. 7).

    Im Übrigen sei der Arbeitslosenkasse seit März 2018 bekannt gewesen, dass er – der Beschwerdeführer – sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet habe. Weiter sei ihr bekannt gewesen, dass die elipsLife je nach Ausgang des IV-Verfahrens weitere Taggelder erbringen müsste. Gleichzeitig habe die relative Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG damals noch ein Jahr betragen. Bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte der Arbeitslosenkasse spätestens mit dem Vorbescheid der IV vom 16. August 2022 bekannt sein müssen, dass Letztere davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer seit August 2017 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und nach Ablauf des Wartejahres im August 2018 in sämtlichen Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Mithin hätte ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens mit dem Vorbescheid der IV bekannt sein müssen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von März bis Juni 2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt habe. Eine allfällige Rückforderung sei bei einer relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr deshalb im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung bereits verwirkt gewesen (Urk. 1 S. 8).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Arbeitslosenkasse im Wesentlichen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 484 weiterhin Bestand habe. Eine andere Betrachtungsweise zur absoluten Verjährungsfrist würde zu einem stossenden Ergebnis führen, indem regelmässige Überentschädigungen bei nachträglichen Leistungsausrichtungen entstehen würden, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein könne. Zudem habe sie – die Beschwerdegegnerin – die IV-Stelle mit Meldeverfahren vom 4. Juni 2018 aufgefordert, ihr sämtliche Leistungsentscheide zukommen zu lassen. Eine allfällige Leistungspflicht der IV-Stelle hätte zudem auch gar nichts mit der Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung zu tun, sei doch Letztere nicht an die Entscheide der IV-Stelle gebunden (Urk. 6).


3.

3.1    Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Arbeitslosenkasse für die Monate Februar 2018 bis Juni 2018 Arbeitslosentaggelder im Betrag von insgesamt Fr. 10'015.50 netto entrichtete (Urk. 7 S. 92, 101, 103, 105, 107, 110 und 112), welche sie aufgrund der Abtretungserklärung vom 5. März 2018 (Urk. 7 S. 226) jeweils direkt an die Gemeinde A.___ überwies.

    Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die elipsLife ab dem 1. Januar 2018 Krankentaggelder erbrachte (Urk. 7 S. 61), wobei die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer (mindestens) 80%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. die entsprechenden Arztzeugnisse, Urk. 7 S. 119, 153, 168 f.) und mit Blick auf die massgebenden Koordinationsbestimmungen (Art. 28 Abs. 4 AVIG, Art. 73 KVG) davon ausging, dass die elipsLife ein volles Taggeld erbrachte (Urk. 2 S. 3). Dies ist mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden.

3.2    Art. 28 Abs. 2 AVIG legt fest, dass Krankentaggeldleistungen eines Versicherers nach dem VVG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind. Um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, kann grundsätzlich eine solche zu Unrecht erhaltene Leistung der Arbeitslosenversicherung aufgrund der im Nachhinein für denselben Zeitraum entrichteten Krankentaggelder nach dem VVG gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Kombination mit Art. 53 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C:385/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 142 V 448).

    Sowohl die ab 1. Januar 2018 erhaltenen Krankentaggelder als auch die von Februar bis Juni 2018 bezogenen Arbeitslosentaggelder dienten als Erwerbsersatz. Mithin handelt es sich dabei um sachlich (und zeitlich) kongruente Leistungsansprüche, weshalb die Beschwerdegegnerin im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung zur Rückforderung der in den Monaten Februar bis Juni 2018 ausbezahlten Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'015.50 berechtigt war. Die Rückkommensvoraussetzung der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) ist aufgrund der im Nachhinein zugesprochenen Krankentaggelder durch die elipsLife gegeben, da die Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder für die Monate Februar bis Juni 2018 am 11. Juni 2018 (Urk. 7 S. 92, 101, 103, 105, 107, 110 und 112) keine Kenntnis hiervon hatte, sondern erst mit der Mailnachricht der elipsLife vom 7. November 2023 (Urk. 7 S. 61) darüber informiert wurde.

3.3.    Rückerstattungspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Dritte oder Behörden, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde. Da die Taggeldleistungen vorliegend jeweils an die Gemeinde A.___ überwiesen worden waren, verfügte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung somit zu Recht dieser gegenüber.

3.4    

3.4.1    Der Beschwerdeführer wendet ein, ein Rückforderungsanspruch sei erloschen, zumal zwischen der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder und dem Erlass der Rückerstattungsverfügung mehr als fünf Jahre vergangen seien (Urk. 1).

    Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den in Art. 25 Abs. 2 ATSG genannten Fristen unbestrittenermassen um Verwirkungsfristen handelt (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Unbestritten ist sodann, dass für den Beginn der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist grundsätzlich der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung massgeblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4-4.1 mit Hinweisen). In Fällen, in denen – wie vorliegend – die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, beginnt die fünfjährige Frist indes erst zu laufen, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde (BGE 127 V 484 E. 3b/cc und dd), da die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als eigentliche ratio der Rückerstattungspflicht diesfalls erst in jenem Zeitpunkt (ex nunc) existiert, in welchem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der – nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorzunehmenden – Leistungskoordination feststehen (in BGE 139 V 519 nicht publizierte Erwägung 4.4.1 des Urteils 8C_138/2013 vom 22. Oktober 2013, mit Hinweis auf BGE 127 V 488 f. E. 3b/cc und dd).

    Der Einwand des Beschwerdeführers, die vorgenannte Rechtsprechung sei noch vor Inkrafttreten des ATSG ergangen, weshalb sie nicht ausschlaggebend sein könne (Urk. 1 S. 7), überzeugt nicht. So ist der Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 ATSG im Wesentlichen derselbe wie derjenige von Art. 95 Abs. 4 aAVIG, zu welchem die genannte Rechtsprechung ergangen ist. Zudem hat das Bundesgericht auch im Anwendungsbereich des ATSG an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.4.1, 9C_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2.2).

3.4.2    Vorliegend wurde die fünfjährige (absolute) Rückforderungsfrist demnach erst mit der nachträglichen Leistungszusprechung der elipsLife, welche der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 7. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 S. 61), ausgelöst.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens mit dem Vorbescheid der IV vom 16. August 2022 erkennen können, dass er keinen Anspruch auf die nun zurückgeforderten Arbeitslosentaggelder gehabt habe (Urk. 1 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin trotz des bereits im Juni 2018 eingeleiteten Meldeverfahrens (Urk. 7 S. 150) von der IV-Stelle nicht über den vorgenannten Vorbescheid informiert worden war, hätte daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden können, dass die elipsLife nachträglich für den vorliegend interessierenden Zeitraum Januar bis Juni 2018 Krankentaggelder an den Beschwerdeführer ausbezahlen wird. Darüber, dass die elipsLife eine Leistungspflicht ab Januar 2018 anerkannt hat, wurde die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – erst mit Mitteilung vom 7. November 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7 S. 61).

    Damit erging die Rückforderungsverfügung vom 7. Dezember 2023 in jedem Fall vor Ablauf der Verwirkungsfrist.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




CurigerR. Müller