Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00104
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 31. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1996, meldete sich am 24. Mai 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 27. Mai 2023 (Urk. 9/318). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete ihm daraufhin Taggelder aus (vgl. Urk. 9/256). Der Versicherte war in der Folge vom 10. Juli 2023 bis zum 6. November 2023 für die «Y.___» tätig, wobei der Vertrag vom 22. August 2023 bis 17. September 2023 vorübergehend ausgesetzt wurde (vgl. Arbeitsvertrag für Personalverleih vom 2. Juli 2023, Urk. 9/276-280). In der Zeit vom 24. August 2023 bis 16. September 2023 war der Versicherte als Tutor für die «Z.___» tätig (Urk. 9/252-253).
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 (Urk. 9/221-223) hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass der Versicherte für die Monate Juli und August 2023 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Für den Monat September 2023 habe er Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'020.20 brutto (entsprechend Fr. 1'860.10 netto, vgl. Urk. 9/208). Gegen
diese Verfügung erhob der Versicherte zuerst mit E-Mail vom 27. Oktober 2023 (Urk. 9/212) und schliesslich mit Eingabe vom 4. November 2023
(Urk. 9/195-196) Einsprache. Die Arbeitslosenkasse holte in der Folge Stellungnahmen des Versicherten (Urk. 9/155-156) sowie der «Z.___» (Urk. 9/98) ein und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 28. März 2024 (Urk. 9/96-97) auf, zur veränderten Ausgangslage Stellung zu nehmen. Der Versicherte kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. April 2024 nach (Urk. 9/77-78). Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab und forderte vom Versicherten Fr. 1'860.10 zurück (Urk. 9/65-70 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1 respektive Urk. 6 [mit Unterschrift]) gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei auf eine Rückforderung zu verzichten und es sei ihm ein Betrag von Fr. 1'177.10 für Kompensationszahlungen und Verzugszinsen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Differenzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 102 E. 3.3 und 125 V 480 4c/cc).
Erzielt die versicherte Person in einer Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht, führt dies nicht zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der von der versicherten Person erzielte effektive Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (BGE 120 V 233 E. 5e, 502 E. 8e; SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51).
1.3 Nach ständiger Rechtsprechung bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten aufgenommen wird. Letztes liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtet das Bundesgericht die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Studium sowie die geringe Entlöhnung sprechen. Auch in Fällen, wo die versicherte Person einschlägige Berufserfahrung mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem völlig andersgearteten Berufsbereich beginnt, sei es mit dem Ziel, später eine entsprechende Grundausbildung zu absolvieren, sei es zur Abklärung der Eignung einer entsprechenden Arbeit, steht in der Regel der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juli 2023, August 2023 und September 2023 sowie die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'860.10.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass der Zwischenverdienst des Beschwerdeführers in den Monaten Juli, August und September 2023 höher sei als die ihm (theoretisch) zustehende Arbeitslosenentschädigung (S. 3 f.). Entsprechend habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und sei bezüglich der bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2023 in der Höhe von Fr. 1'860.-- rückerstattungspflichtig (S. 5 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) insbesondere geltend, dass die Berechnung der Kompensationsbeträge im Einspracheentscheid nicht korrekt sei. Ausgangsbasis sei die Bruttodifferenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem erzielten Zwischenverdienst, wie in Art. 24 Abs. 3 AVIG ausdrücklich festgelegt. Der Zwischenverdienst sei vom versicherten Verdienst in Abzug zu bringen und das Ergebnis mit 0.7 zu multiplizieren (70 % der Differenz; S. 2 Ziff. 2). Des Weiteren mache die Beschwerdegegnerin geltend, dass er vom 24. August 2023 bis 16. September 2023 nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Er habe eine Tätigkeit ausgeübt, welche die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessere. Er habe alle ECTS des MSc Biotechnologie Studiums bereits erworben. Ausserdem habe er Anspruch auf 30 kontrollfreie Tage. In der Zeit vom 24. August 2023 bis 16. September 2023 – das seien insgesamt 23 Tage – habe er nicht vermittlungsfähig sein müssen (S. 2 f. Ziff. 3).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 10. Juli 2023 bis zum 6. November 2023 für die «Y.___» tätig war – wobei der Vertrag für die Zeit vom 22. August 2023 bis 17. September 2023 vorübergehend ausgesetzt wurde – und einen Lohn von Fr. 50.-- pro Stunde erzielte. Es ist unbestritten, dass das Einkommen aus der Tätigkeit für die «Y.___» bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung als Zwischenverdienst zu berücksichtigen ist.
3.2
3.2.1 Fraglich ist, wie die Tätigkeit als Tutor zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer besuchte vom 24. bis 29. August 2023 ein Tutor Training Seminar und betreute anschliessend vom 30. August bis zum 16. September 2023 eine Studentengruppe der Summer School (vgl. Urk. 9/157). Ein Einkommen erzielte er während dieser Zeit nicht. Seitens der «Z.___» wurde mit Schreiben vom 25. März 2024 (Urk. 9/98) festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Tutor im Rahmen einer Ausbildung ausgeübt habe. Diese sei Teil seines Master Programms gewesen und der Beschwerdeführer habe dafür 3 ECT Punkte erhalten. Sie hätten standardgemäss die Kosten für Kost und Logis sowie die Reise nach Ghana übernommen. Der Beschwerdeführer sei von den Projektkoordinator:innen während der Summer School darin unterstützt worden, sein Team zu leiten.
Wie vorstehend unter Erwägung 1.3 ausgeführt, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten aufgenommen wird. Die «Z.___» bestätigte, dass die Tätigkeit als Tutor Bestandteil einer beruflichen Ausbildung war. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er alle ECTS des Biotechnologie Studiums bereits erworben habe, vermag dies am Ausbildungscharakter des Tutorats nichts zu ändern. In Bezug auf ein Praktikum nach Abschluss der Grundausbildung betrachtet das Bundesgericht die aufgenommene Tätigkeit bei einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Studium sowie geringer Entlöhnung in der Regel noch als zur Grundausbildung gehörig (vgl. vorstehende E. 1.3). Vorliegend ist der enge Zusammenhang mit dem Studium offensichtlich, selbst wenn es sich um ein zusätzliches Praktikum gehandelt hat, welches für das Studium nicht unbedingt erforderlich war. Des Weiteren erzielte der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit kein Einkommen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Tutor zu Ausbildungszwecken und nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit aufgenommen wurde. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer für die Praktikumszeit kein berufs- und ortsüblicher Lohn als Zwischenverdienst angerechnet werden.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4 oben) auf den Audit Letter TCRD 2017/2 des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO), wonach eine versicherte Person, die während einer Ausbildung eine Tätigkeit zum Erwerb von praktischen Kenntnissen ausübt, in dieser Zeit nicht vermittlungsfähig ist. Die Vermittlungsfähigkeit ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Entgegen dem erwähnten Audit Letter – gemäss Bundesgericht handelt es sich dabei lediglich um ein Kommunikationsmittel des SECO, welches für das Gericht nicht verbindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3) – kann die Vermittlungsfähigkeit auch bei einem unentgeltlichen Praktikum gegeben sein, sofern eine Abrede betreffend vorzeitige Beendigung des Praktikums besteht und die versicherte Person sich während dieser Zeit weiterhin um Stellen bemüht (ARV 2010 S. 141: Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2009 vom 25. August 2009).
Im Vertrag des Beschwerdeführers mit der «Z.___» vom 10. respektive 13. Juli 2023 (Urk. 9/157) wurde die genaue Zeitdauer des Seminars und des anschliessenden Trainingsprogramms festgehalten. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich vertraglich, an den genannten Daten am Seminar teilzunehmen respektive als Tutor tätig zu sein. Eine Abrede betreffend vorzeitige Beendigung des Tutorats wurde nicht getroffen. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. August 2023 bis zum 16. September 2023 nicht frei disponieren. Hinzu kommt, dass er seine Tätigkeit als Tutor in Ghana ausführte. Da ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit einer bestimmten Praktikumsdauer bestand, hätte der Beschwerdeführer das Tutorat nicht einfach unterbrechen oder zu Gunsten einer anderen (bezahlten) Stelle frühzeitig beenden können. Folglich war er während des Praktikums nicht vermittlungsfähig.
3.2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. August 2023 bis zum 16. September 2023 in einer Ausbildung befand und er während dieser Zeit nicht vermittlungsfähig war.
3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er Anspruch auf 30 kontrollfreie Tage habe und somit in der Zeit vom 24. August 2023 bis 16. September 2023 – das seien insgesamt 23 Tage – nicht vermittlungsfähig habe sein müssen (Urk. 1
S. 2 f. Ziff. 3).
Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Abs. 1). Die versicherte Person hat den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden (Art. 27 Abs. 2 AVIV).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer der zuständigen Amtsstelle den Bezug von kontrollfreien Tagen in der Zeit vom 24. August 2023 bis zum 16. September 2023 nicht gemeldet. Soweit er sich im Rahmen der Beschwerde auf seinen Anspruch auf kontrollfreie Tage beruft, erfolgt die Meldung verspätet. Es kann nicht nachträglich von kontrollfreien Tagen ausgegangen werden.
Zusammenfassend war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. August 2023 bis zum 16. September 2023 nicht vermittlungsfähig und hat keine kontrollfreien Tage bezogen, weshalb er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
3.4
3.4.1 Betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis September 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Berechnung der Kompensationsbeträge im angefochtenen Entscheid nicht korrekt sei.
3.4.2 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug besteht ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 AVIV). Daraus ist e contrario zu schliessen, dass ein Anspruch auf Differenzausgleich entfällt, wenn das während Perioden kontrollierter (Teil-)Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen die Höhe der der versicherten Person zustehenden Arbeitslosenentschädigung erreicht oder übersteigt (Urteil des Bundesgerichts C 224/05 vom 17. Juli 2006 E. 1 mit Hinweis).
Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst). Ein Anspruch auf Differenzausgleich besteht nur, wenn das Gesamteinkommen der versicherten Person unter der Arbeitslosenentschädigung bleibt, auf die sie Anspruch hätte (BGE 127 V 479 E. 4a). Daraus folgt, dass ein Erwerbsausfall, der 20 oder 30 Prozent des versicherten Verdienstes nicht übersteigt, keinen Anspruch auf eine Entschädigung begründet, da er sich innerhalb der Normen der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG bewegt (BGE 150 V 44 E. 5.3).
Zusammenfassend besteht nur dann ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen des Versicherten tiefer ist als die ihm theoretisch zustehende Arbeitslosenentschädigung. Das auf der Grundlage des versicherten Tagesverdienstes gemäss Art. 40a AVIV berechnete Taggeld ist mit dem Bruttotagesverdienst zu vergleichen. Dieser ist bei den im Monatslohn angestellten Versicherten mit dem Divisor 21,7 zu ermitteln (BGE 121 V 51). Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht nur, wenn der Bruttotagesverdienst der versicherten Person geringer ist als das Taggeld, das sie bei Vollarbeitslosigkeit erhielte (BGE 150 V 44 E. 6).
3.4.3 Vorliegend ist die Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 5'642.-- unbestritten. Davon ausgehend ergibt sich in Anwendung von Art. 22 AVIG und Art. 40a AVIV ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von Fr. 182.–– (Fr. 5'642.-- x 0.7 / 21.7; vgl. auch Urk. 9/204). Die Höhe der Zwischenverdienste ist ebenfalls unbestritten. Im Monat Juli 2023 erzielte der Beschwerdeführer einen Verdienst von Fr. 5'592.20, im Monat August 2023 von Fr. 5'113.-- und im Monat September 2023 einen solchen von Fr. 2'573.40 (vgl. Urk. 3/1).
Die Beschwerdegegnerin führte zum Monat Juli 2023 aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat einen Verdienst von Fr. 5'592.20 erzielt habe. Dieser Verdienst sei höher als die dem Beschwerdeführer (theoretisch) zustehende Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'949.40 (70 % des versicherten Verdienstes; Fr. 5'642.-- x 0.7). Entsprechend kam die Beschwerdegegnerin zurecht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für den Monat Juli 2023 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (Urk. 2 S. 3 unten).
Soweit der Beschwerdeführer zur Berechnung der Kompensationszahlung festhielt, dass der Zwischenverdienst vom versicherten Verdienst in Abzug zu bringen und das Ergebnis mit 0.7 zu multiplizieren sei (70 % der Differenz), ist dies zwar grundsätzlich richtig (vgl. BGE 121 V 51 E. 5). Da der Zwischenverdienst vorliegend aber höher ist als die dem Beschwerdeführer theoretisch zustehende Arbeitslosenentschädigung, hat er von Vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls, weshalb die dargelegte Berechnung gar nicht zur Anwendung kommt.
Betreffend den Monat August 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 23. August 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt hätte. Dies entspreche 17 kontrollierten Tagen. Der Beschwerdeführer habe im August 2023 (bis zum 21. August 2023) einen Zwischenverdienst von Fr. 5'113.–– erzielt. Dieser sei höher als die ihm (theoretisch) für die Kontrollperiode August 2023 zustehende Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'094.–– (Urk. 2 S. 4 unten). Zum selben Ergebnis führt der Vergleich des Bruttotagesverdienstes von rund Fr. 300.-- (Fr. 5'113.-- / 17 kontrollierte Tage) mit dem Taggeld von Fr. 182.--. Für den Monat August 2023 hat der Beschwerdeführer somit ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
In Bezug auf den Monat September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 17. bis 30. September 2023 – was 10 kontrollierten Tagen entspreche – Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit einen Verdienst von Fr. 2'573.40 erzielt. Dieser sei höher als die ihm (theoretisch) für die Kontrollperiode September 2023 zustehende Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1’820.–– (Urk. 2 S. 4 f.). Dasselbe ergibt sich auch bei einem Vergleich des Bruttotagesverdienstes von rund Fr. 257.-- (Fr. 2'573.40 / 10 kontrollierte Tage) mit dem Taggeld von Fr. 182.--. Auch für den Monat September 2023 besteht somit kein Anspruch auf eine Kompensationszahlung.
3.5 Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'860.10 zurück. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch für den Monat September 2023 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Entsprechend erfolgte die für September 2023 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'860.10 unrechtmässig und war zweifellos unrichtig (E. 1.4). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich im Sinne von Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG rückerstattungspflichtig.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 22. Mai 2024 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni