Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2024.00087

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00087



II. Kammer

Teilnehmende

Urteil vom 16. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler

Advokatur am Falkenstein

Falkensteinstrasse 1, Postfach 152, 9016 St. Gallen


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die X.___ reichte am 21. April 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab dem 1. Mai 2021 für den Gesamtbetrieb des Clubs «Y.___» (25 Mitarbeitende) bei einem prozentualen Arbeitsausfall von 100 % ein (Urk. 7/18/1-2). Zuvor hatte ihr das AWA bereits für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 (Verfügung vom 7. April 2020, Urk. 7/2/1-3; nicht aktenkundige Verfügung vom 13. August 2020 für die Zeit vom 17. März bis 31. August 2020), vom 9. November 2020 bis 8. Februar 2021 (Verfügung vom 7. Januar 2021, Urk. 7/8/1-2) und vom 9. Februar bis 8. Mai 2021 (Verfügung vom 23. Januar 2021, Urk. 7/12/1-2) im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich bewilligt, mithin unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 (Urk. 7/13/1-3) forderte das AWA die X.___ auf, insbesondere zur Arbeitgebereigenschaft Stellung zu nehmen, was diese mit Eingabe vom 25. Februar 2021 tat (Urk. 7/14/1-6). Aufgrund (fort)bestehender unklarer Rechtslage hinsichtlich Arbeitgeberstellung ersuchte das AWA das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO um Hilfestellung (vgl. Urk. 7/15/1-2), welches am 29. April 2021 Stellung nahm (Urk. 7/19/1-4). Gestützt darauf forderte das AWA mit Schreiben vom 4. Mai 2021 (Urk. 7/20/1-2) die X.___ erneut auf, Unterlagen zwecks Feststellung der Arbeitgeberstellung einzureichen. Die X.___ reichte am 25. August 2021 eine Stellungnahme inklusive Beilagen ein (Urk. 7/27/1-15). Am 10. Dezember 2021 (Urk. 7/29-31) hob das AWA die Verfügungen vom 13. August 2020, 7. Januar und 23. Januar 2021 wiedererwägungsweise auf und lehnte das Gesuch vom 21. April 2021 um Bewilligung von Kurzarbeit ab (Urk. 7/32/1). Die dagegen von der X.___ am 27. Januar 2022 erhobenen Einsprachen (Urk. 7/34/1-8; Urk. 7/35/1-8; Urk. 7/36/1-8; Urk. 7/37/1-7) wurden vom AWA antragsgemäss vereinigt und mit Einspracheentscheid vom 5. April 2022 abgewiesen (Urk. 7/41/1-6). Die X.___ erhob gegen diesen Entscheid am 23. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 7/65/1-16), welche vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (Verfahren AL.2022.00139) in dem Sinne gutgeheissen wurde, als es aufgrund der vorliegenden und unvollständigen Aktenlage hinsichtlich der Stellung der X.___ als Arbeitgeberin bzw. hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, insbesondere hinsichtlich des anrechenbaren Arbeitsausfalls, die Sache zu weiteren Abklärungen zurückwies (Urk. 7/71/1-21).

1.2    In Nachachtung dieses Urteils forderte das AWA mit Schreiben vom 6. März 2023 die X.___ auf, diverse Unterlagen bzw. fehlende Angaben nachzuliefern (Urk. 7/72). Mit Stellungnahme vom 16. August 2023 (Urk. 7/81/1-5) reichte die X.___ verschiedene Unterlagen (Urk. 7/81/8-50; 7/82-94) ein (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (Urk. 7/95) hob das AWA die Verfügung vom 13. August 2020 betreffend Voranmeldung vom 1. April 2020 für den Zeitraum vom 17. März bis 31. August 2020, die Verfügung vom 7. Januar 2021 betreffend Voranmeldung vom 30. Oktober 2020 für den Zeitraum vom 9. November 2020 bis 8. Februar 2021 und die Verfügung vom 23. Januar 2021 betreffend Voranmeldung vom 19. Januar 2021 für den Zeitraum vom 9. Februar bis 8. Mai 2021 wiedererwägungsweise auf und lehnte die gestellten Gesuche um Bewilligung von Kurzarbeit ab respektive erteilte keine Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeit. Ausserdem lehnte es das Gesuch um Bewilligung von Kurzarbeit betreffend Voranmeldung vom 21. April 2021 ab. Eine von der X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 26. Januar 2024 (Urk. 7/96/1-14) wies das seit 1. Januar 2024 neu benannte Amt für Arbeit (AFA) mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 ab (Urk. 7/97 = Urk. 2).


2.    Die X.___ erhob gegen diesen Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Urk. 2) am 2. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr für das «Y.___» die gesetzlichen Leistungen zur Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 17. März 2020 bis 31. August 2020 und ab dem 9. November 2020 bis 31. Mai 2021 zuzusprechen sowie festzustellen, dass die Verfügungen vom 13. August 2020, 7. Januar 2021 und vom 23. Januar 2021 nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden und dass die Gesuche um Bewilligung von Kurzarbeit betreffend Voranmeldung vom 1. April, 30. Oktober 2020, 19. Januar und 21. April 2021 gutzuheissen und die Bewilligungen für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung zu erteilen seien (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 (Urk. 6) schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

    Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

1.2    Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

    Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3    Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).

1.4    Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer alsdann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Kasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 1 lit. b AVIG, ob allenfalls ein Einspruch erhoben wurde, und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG); sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Nussbaumer, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 525, S. 2424 f.).

    Falls die Kasse feststellt, dass die von der kantonalen Amtsstelle zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, richtet sie keine Kurzarbeitsentschädigung aus und unterbreitet die Akten zur erneuten Überprüfung der kantonalen Amtsstelle (AVIG-Praxis KAE, G20). Falls sich bestätigt, dass die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeit nicht mehr erfüllt sind, beispielsweise wegen zwischenzeitlicher Aufhebung von behördlichen Massnahmen im Sinne Art. 51 AVIV, erhebt die kantonale Amtsstelle nach Art. 36 Abs. 4 AVIG durch eine die ursprüngliche Verfügung abändernde Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung ab dem Zeitpunkt, in welchem sich der auf den Arbeitsausfall auswirkende Sachverhalt geändert hat. Falls sich herausstellt, dass die Bewilligung der Kurzarbeit mangels erfüllter Anspruchsvoraussetzungen von Anfang an zu Unrecht erteilt wurde, ist das AWA berechtigt, unter dem Titel der Wiedererwägung auf seine ursprüngliche Verfügung zurückzukommen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021).

1.5    Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (Covid-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren:

1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (SR 818.101.24)

2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26)

3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033)

4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31).

Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19Gesetz; SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.

1.6    Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. Weisung 2021/07: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 20. April 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/07], Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/13] sowie Weisung 2021/16 Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 1. Oktober 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/16]).

1.7    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

1.8    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen). Als solche können sie nicht unterbrochen, sondern nur gewahrt werden (BGE 136 II 187 E. 6).

1.9    Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine und BGE 129 V 110 E. 1.1).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog der Beschwerdegegner im Wesentlichen, dass eine «faktische Arbeitgeberstellung», wie sie das Bundesgericht im Entscheid 9C_246/2011 vom 22. November 2011 im Zusammenhang mit den auf die Einkommen der im Erotikbereich erbrachten Dienstleistungen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträgen annehme, nicht auf die Kurzarbeit ausgeweitet werden könne. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung sei nicht schon aufgrund des Umstandes zu bejahen, dass für die Sexarbeiterinnen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet würden, was eben gerade das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin leiste unbestrittenermassen keine Lohnzahlungen an die im Club «Y.___» tätigen Sexarbeiterinnen, und es bestünden auch keine Lohnzahlungspflicht sowie Lohnvorschusspflicht. Vielmehr erhalte die Beschwerdeführerin von jeder Sexarbeiterin jeweils eine Tagesarbeitspauschale, mit welcher das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Quellensteuer für die Sexarbeiterinnen begleiche und von welcher es einen Anteil im Sinne von Administrationskosten als eigene Einnahmen verbuche. Kurzarbeitsentschädigung solle jedoch nicht der Existenzsicherung des Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen dienen, sondern den Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen sichern. Ohne das Bestehen einer Lohnzahlungspflicht bestehe auch kein Anlass beziehungsweise keine Grundlage für eine Diskussion der Beschwerdeführerin mit den im Club tätigen Sexarbeiterinnen über eine Reduktion der betrieblichen Arbeitszeit oder die vorübergehende Betriebsschliessung mit entsprechender Herabsetzung des Lohnes. Zudem stehe die Kurzarbeitsentschädigung den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden zu. Die vorliegend ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung sei hingegen ganz oder zumindest teilweise der Beschwerdeführerin zugutegekommen. Dass diese die erhaltene Kurzarbeitsentschädigung an die Sexarbeiterinnen weitergeleitet habe, sei weiterhin nicht lückenlos rechtsgenüglich belegt (S. 9 f.). So seien für die Abrechnungsperiode März 2020 nur für 19 von 25 für Kurzarbeit gemeldeten Sexarbeiterinnen Zahlungsbestätigungen eingereicht worden. Für April 2020 lägen lediglich 12 Zahlungsbestätigungen vor, für Mai 2020 wiederum 19. Für Juni 2020 seien nur für 7 der insgesamt 25 Sexarbeiterinnen Lastschriften vermerkt, für Juli 2020 lägen 9 Zahlungsbelege vor, während für August 2020 gar keine eingereicht worden seien mit der Erklärung, dass keine Auszahlung an die Sexarbeiterinnen, sondern eine Akontozahlung an den Betrieb erfolgt sei, damit die Zahlungen den Sexarbeiterinnen bei Erscheinen hätten ausgerichtet werden können. Für November 2020 bis Mai 2021 fehlten Zahlungsbelege, da für diese Periode die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen bereits gestoppt worden sei (S. 8). Unstreitig bestünden keine schriftlichen Arbeitsverträge (S. 6).

Das Auswechseln einzelner Sexarbeiterinnen wie auch die gegenüber 2019 erhöhte Lohnsumme widersprächen dem Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung. Im Sinne der Schadenminderung gelte es, einen Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu verringern (S. 6, S. 8 f. und S. 10 unten).

In den mit Eingabe vom 16. August 2023 eingereichten Stundenzusammenfassungen für März 2020 bis August 2020 und für November 2020 bis Mai 2021 würden weder die täglich geleisteten Arbeitsstunden aufgeführt noch werde erkennbar zwischen den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und den Absenzen infolge Ferien, Krankheit, Unfall usw. unterschieden. Sodann sei unrealistisch, dass die fraglich berechneten Sollstunden je Monat für sämtliche im Y.___ tätigen Sexarbeiterinnen durchwegs gleich hoch gewesen sein sollen. Ebenso unrealistisch sei es, für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung von einem für sämtliche Sexarbeiterinnen identischen «Lohn» von Fr. 4’200.-- auszugehen. Hierbei handle es sich um eine Annahme, aufgrund welcher Sozialversicherungsabgaben und Quellensteuer berechnet würden. Dieser «fiktive» Lohn könne nicht für die Berechnung von Kurzarbeitsentschädigung herangezogen werden. Sowohl Arbeits- als auch Lohnausfall müssten klar bestimmbar sein. In einer eingereichten E-Mail vom 4. August 2020 (vgl. Urk. 7/85/26) von einem gewissen O.___ an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin würden für sieben Sexarbeiterinnen Auszahlungsbeträge aufgeführt. Es handle sich hierbei um runde Tausenderbeträge. Zudem werde vom Verfasser ausgeführt, dass die Beträge ja noch etwas angepasst werden könnten, falls gerade Tausender nicht so passen würden. Der geltend gemachte Arbeitsausfall sei nicht rechtsgenüglich belegt. Zudem seien die beantragte Kurzarbeitsentschädigung sowie die Auszahlungen an die Sexarbeiterinnen auf fragwürdige Art und Weise berechnet worden. Eben gerade weil zwischen der Beschwerdeführerin und den Sexarbeiterinnen kein Arbeitsverhältnis vorliege, sei eine korrekte Berechnung gar nicht möglich (S. 7 f.).

Da es bereits an einem rechtsgenüglich nachgewiesenen anrechenbaren Arbeitsausfall fehle, erübrigten sich weitere Abklärungen betreffend AHV-Status der einzelnen Sexarbeiterinnen. Hinzu komme, dass es sich bei der vom AWA (seit 1. Januar 2024 AFA) zu erteilenden Bewilligung für die Einführung der Kurzarbeit um eine Grundsatzbewilligung handle, wobei im Grundsatz zu prüfen sei, ob ein Betrieb Kurzarbeit einführen könne. Die Prüfung des Anspruchs für die einzelnen betroffen Mitarbeitenden obliege der Arbeitslosenkasse, weshalb grundsätzlich auch die Kontrolle der einzelnen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen nicht Gegenstand der vorgelagerten Prüfung der Grundsatzbewilligung bilde.

    Sodann führte der Beschwerdegegner aus, dass es sich bei der Verfügung vom 13. August 2020 um eine durch das SECO erlassene Systembuchung handle, mit welcher die Verfügung vom 7. April 2020 am 13. August 2020 systemtechnisch ersetzt worden sei (S. 11). Ausserdem seien die Voraussetzungen für die drei wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügungen erfüllt, da aufgrund der Tatsache, dass ab März 2020 infolge Covid-19 eine sehr grosse Zahl von Voranmeldungen für Kurzarbeit eingegangen sei, bei der Erteilung der Grundsatzbewilligungen keine vertieften Abklärungen hätten vorgenommen worden können, weshalb die komplexen Verhältnisse anfänglich nicht in ihrer Gesamtheit erfasst worden seien. Aufgrund einer nachträglichen Kontrolle sei das SECO auf mögliche Unstimmigkeiten gestossen, weshalb das AWA weitere Abklärungen getätigt habe. Erst aufgrund dieser weiteren Prüfung habe sich das zwischen der Beschwerdeführerin und den im Club «Y.___» tätigen Sexarbeiterinnen bestehende Verhältnis klären lassen. Nach den erfolgten Abklärungen habe sich herausgestellt, dass die Erteilung der diversen an die Beschwerdeführerin gerichteten Grundsatzbewilligungen zweifellos unrichtig gewesen sei. Dies unter Beurteilung der damaligen Sach- und Rechtslage. Für eine wiedererwägungsweise Korrektur sei nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit auf den ersten Blick erkennbar sei, sondern es genüge, wenn sie eindeutig feststehe, was sich bei komplexen Verhältnissen auch erst nach näherer Prüfung ergeben könne. Weiter sei dem Einwand, dass der Beschwerdegegner gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid 147 V 359 vom 20. Mai 2021 rückwirkend darauf schliessen wolle, dass die damaligen Verfügungen von Beginn weg unrichtig gewesen seien, entgegenzuhalten, dass der Grundsatz, dass Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- und Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen liege, sich auch im Gesetz, in der Lehre und in der Rechtsprechung finde (S. 12 f.). Darüber hinaus ergebe sich die erhebliche Bedeutung der Berichtigung bereits aufgrund der Höhe der strittigen Kurzarbeitsentschädigungen. Somit seien beide Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt (S. 13).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, es seien grundsätzlich alle von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende anspruchsberechtigt, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig seien oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht hätten, mithin sei somit der AHV-rechtliche Arbeitnehmerbegriff massgebend. Gemäss E-Mail des Juristen Z.___ des juristischen Dienstes des SECO vom 27. Mai 2020 (vgl. Urk. 3/4) genüge eine beitragspflichtige Beschäftigung im Zeitpunkt der Einführung und während der Kurzarbeit (S. 5). Eine solche beitragspflichtige Beschäftigung hätten die Sexarbeiterinnen ausgeübt. Zwar sei korrekt, dass keine schriftlichen Arbeitsverträge vorlägen, was indes keine zwingende Voraussetzung für den Bezug von Covid-19-Kurzarbeitsentschädigung sei. Ein Arbeitsvertrag könne bekanntlich auch mündlich geschlossen werden. Ebenso sei es richtig, dass keine schriftlichen Einwilligungserklärungen der Sexarbeiterinnen zur Anmeldung von Kurzarbeitsentschädigung vorlägen. Aber gemäss Weisung AVIG KAE Ziff. D27 Abs. 2 müsse keine schriftliche Zustimmungserklärung mit der Voranmeldung eingereicht werden. Die Argumentation des Beschwerdegegners sei spitzfindig und treuwidrig, denn er habe bestens gewusst, dass diese schriftlichen Einwilligungserklärungen eben gerade wegen der speziellen damaligen Notsituation im Erotikbereich mit von heute auf morgen geschlossenen Grenzen und Flughäfen von ihr als (faktische) Arbeitgeberin nicht hätten eingeholt werden können. Die meisten Sexarbeiterinnen hätten fluchtartig das Land verlassen. An ein generelles Tätigkeitsverbot (ab dem 17. März 2020 für den ersten Lockdown) habe niemand gedacht und sie habe annehmen dürfen, dass die arbeitnehmenden Sexarbeiterinnen mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden seien, was auch so sei (S. 8). Ausserdem sei aktenkundig, dass die Sexarbeiterinnen meistens ausländische Staatsangehörige seien und damit ohne Wohnsitz in der Schweiz, weshalb die Sexarbeiterinnen von heute auf morgen nicht mehr vor Ort gewesen seien. Die Taggelder seien aber an sie weitergeleitet und von allen Sexarbeiterinnen dankend entgegengenommen worden (S. 9 oben). Auch habe der Beschwerdegegner Zugriff auf die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen (anhand ZEMIS-Nr.), und es seien je eine Aufstellung der Bewilligungen der 25 Sexarbeiterinnen mit den jeweiligen Ausweiskopien für den Monat März 2020 (Schliessung des Betriebes per 17. März 2020, erster Lockdown) und für den Monat Dezember 2020 (Betriebsschliessung per 10. Dezember 2020, zweiter Lockdown) eingereicht worden. Für die Beschwerdeführerin seien die 90-Tagesbewilligungen online nur zwei Jahre retour abrufbar. Tatsache bleibe, dass alle Sexarbeiterinnen immer ordentlich gemeldet gewesen seien und über eine Bewilligung verfügt hätten (S. 11). Das Bundesgericht habe im Urteil vom 20. Mai 2021 festgehalten, dass die im Meldeverfahren in der Schweiz tätigen (ausländischen) Sexarbeiterinnen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hätten. Das heisse im Umkehrschluss, dass bis zu diesem Urteil auch für (ausländische) Sexarbeiterinnen im Meldeverfahren Anspruch auf Covid-19-Kurzarbeitsentschädigung bestanden habe (sog. Rückwirkungsverbot). Ab dem 21. Mai bis 31. Mai 2021 müsse für jede angemeldete Sexarbeiterin einzeln der Anspruch auf Taggelder geprüft werden (S. 12). Darüber hinaus seien keine neuen Stellen geschaffen worden, und es habe auch keine Erhöhung des Pensums des bestehenden Personals gegeben. Im «Y.___» seien nie mehr als 25 Sexarbeiterinnen angemeldet gewesen. Infolge der strengen Covid-19-Schutzbestimmungen hätten weniger Sexarbeiterinnen arbeiten dürfen als üblich, was beispielsweise aus der Stundenzusammenfassung für den Dezember 2020 hervorgehe (vgl. Urk. 7/89/14), woraus ersichtlich sei, dass trotz vorhandener Bewilligung sechs Sexarbeiterinnen nicht hätten arbeiten dürfen. Auch seien ab Oktober/November 2020 wieder schlechte Pressemitteilungen zu Corona erschienen, sodass einige Sexarbeiterinnen gar nicht mehr zur Arbeit erschienen seien, weshalb teils neue Sexarbeiterinnen im «Y.___» zu arbeiten begonnen hätten. Gemäss der Weisung AVIG KAE Ziff. C6a sei eine Einstellung von Personal als Ersatz für bestehende Sexarbeiterinnen zur Aufrechterhaltung des Betriebes während dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung nicht absolut verboten (S. 13). Fakt bleibe aber, dass alle angemeldeten Sexarbeiterinnen im Zeitpunkt der Einführung von Kurzarbeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätten und damit Anspruch auf Taggelder der Kurzarbeitsentschädigung hätten (S. 14 oben). Zum Vorwurf des Beschwerdegegners, sie habe keine täglich fortlaufende Aufzeichnung der Arbeitsstunden vorgelegt und damit den Arbeitsausfall nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, sei erwähnt, dass während der beiden Phasen des absoluten Tätigkeitsverbots keine täglichen Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden bzw. nicht geleistete Arbeitsstunden und sämtliche Absenzen, wie Ferien, Krankheit, Unfall usw., habe eingereicht werden müssen. Denn ein gänzliches Tätigkeitsverbot sei ein gänzliches Tätigkeitsverbot (S. 14). Zudem gebe es wegen des strafbaren Prostitutionsverbotes gemäss Art. 195 des Strafgesetzbuches (StGB) keine echtzeitliche tägliche Arbeitszeiterfassung und Arbeitszeitkontrolle, zum Beispiel mit Stempelkarten oder Stundenrapporten (S. 15). Es bestehe kein Weisungsrecht gegenüber den Sexarbeiterinnen, wann und wie lange sie anwesend sein müssten. Sei eine Sexarbeiterin im Studio anwesend, so würden ihr acht Stunden täglich berechnet. Sei die Sexarbeiterin nicht anwesend, warum auch immer, so würden ihr keine Stunden berechnet. Diese Pauschalisierung beinhalte systembedingt eine gewisse Ungenauigkeit, werde aber seit Jahren in der ganzen Schweiz von der AHV GastroSocial sowie von den Steuerämtern akzeptiert. Es handle sich hierbei um eine seit Jahren gelebte Abrechnungsweise mit einem pauschalen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'200.-- brutto im Erotikbereich (S. 16 f.). Bei der E-Mail vom 4. August 2020 des Clubbetreibers handle es sich um einen simplen Vorschlag inmitten einer unklaren und ungewissen Zeit und sage nichts über die danach effektiv vorgenommene Abrechnung aus (S. 17). Es seien diverse Zahlungsbelege dem Beschwerdegegner vorgelegt worden als Beweis für die Weiterleitung der Taggelder (S. 19 f.). Sobald die geschuldeten Taggelder aus dem zweiten Lockdown flössen (angemeldete Periode ab 9. November 2020 bis 31. Mai 2021) könnten auch diese Taggelder an die Sexarbeiterinnen weitergeleitet werden. Dann könnte auch der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Sexarbeiterinnen 2020 nachgereicht werden, damit lückenlos und transparent die Weiterleitung der Taggelder an die Sexarbeiterinnen belegt werden könne (S. 20). Aus der AHV-Deklaration für das Jahr 2019 und die AHVNachdeklaration 2020 zeige sich, dass im «Y.___» nie mehr als 25 Sexarbeiterinnen für Kurzarbeitsentschädigung angemeldet gewesen seien (S. 21). Das Bundesgericht habe mit Urteil 9C_246/2011 vom 22. November 2011 entschieden, dass Sexarbeiterinnen unselbständig erwerbend seien und mithin einen sogenannten faktischen Arbeitgeber benötigten, der die Sozialversicherungsbeiträge abrechne. Es habe aber nicht entschieden, dass dieses Urteil nicht auf die Kurzarbeit ausgeweitet werden könne (S. 23). Ausserdem seien beim hiesigen Gericht zwei pendente Verfahren zwischen der Ausgleichskasse GastroSocial und ihr hängig, in welchen sie gerade als faktische Arbeitgeberin für Sexarbeiterinnen in die Pflicht genommen werden soll, was widersprüchlich sei zum vorliegend vom Beschwerdegegner vertretenen Standpunkt, dass sie es nicht sei (S. 24). Indem sie die Taggelder an die Sexarbeiterinnen aktenkundig weitergeleitet habe, habe die Kurzarbeitsentschädigung auch nicht der Existenzsicherung des Betriebes gedient. Damit würden die Taggelder sehr wohl auch dem Erhalt der Arbeitsplätze dieser Sexarbeiterinnen dienen (S. 24 f.).

    Hinsichtlich Wiedererwägung der drei Verfügungen sei zu berücksichtigen, dass die Bewilligung der Kurzarbeitsentschädigung nur einen begrenzten Zeitraum zum Inhalt gehabt habe. Insofern hätten diese Verfügungen ein abgeschlossenes Rechtsverhältnis geregelt. Das Bundesgericht habe im Urteil 8C_17/2021 vom 20. Mai 2021 wie bereits erwähnt - entschieden, dass ausländische Sexarbeiterinnen im Meldeverfahren keinen Anspruch auf Covid-19-Kurzarbeitsentschädigung hätten. Vorliegend seien die Taggelder für den ersten Lockdown (bezahlte Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 17. März 2020 bis 31. August 2020) bereits rechtskräftig verfügt und ausbezahlt worden. Im damaligen Zeitpunkt sei die Verfügung sicherlich korrekt und nicht zweifellos unrichtig gewesen. Das zitierte Bundesgerichtsurteil habe es damals noch nicht gegeben. Aus diesem Grunde sei es nicht zulässig, dass sich die angefochtene Verfügung nun heute zur Beurteilung der damaligen Situation auf dieses (spätere) Urteil des Bundesgerichts stütze. Eine spätere neue Rechtsprechung stelle keinen Wiedererwägungsgrund dar (S. 30 f.).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 (Urk. 6) führte der Beschwerdegegner aus, die E-Mail des SECO-Juristen vom 27. Mai 2020 enthalte lediglich allgemeine Ausführungen zur Zuständigkeit und Anspruchsberechtigung von Kurzarbeit, und es handle sich dabei mitnichten um eine vorbehaltlose Zusprache von Leistungen. Sodann mache die deklarierte Lohnsumme für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung der erhaltenen Kurzarbeitstaggelder weit mehr als das Doppelte der Lohnsumme für das Jahr 2019 aus, was nicht nachvollziehbar sei (S. 2).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht die Verfügungen vom 13. August 2020, 7. Januar 2021 (Urk. 7/17/3) und 23. Januar 2021 (Urk. 7/91/9) wiedererwägungsweise aufgehoben und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung vom 17. März bis 31. August 2020 und ab 9. November 2020 (und weiterhin ab 1. Mai 2021) verneint hat. Damit stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, unter dem Titel der Wiedererwägung auf seine ursprünglichen Verfügungen zurückzukommen. Materiell ist dabei strittig, ob den bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Sexarbeiterinnen Arbeitnehmereigenschaft (Art. 10 ATSG) zukommt, und ob sie unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ab 17. März 2020 die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit erfüllten.

    Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (Prozess-Nr. AL.2022.00139) auf Grund unvollständiger Aktenlage die Frage nach der Stellung der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin im Sinne der Voraussetzungen für die Kurzarbeit beziehungsweise nach einem Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Sexarbeiterinnen sowie nach den übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, insbesondere jene des anrechenbaren Arbeitsausfalls, über die hier relevante Zeitperiode nicht schlüssig beurteilen können (E. 3 und E. 5.2 des genannten Urteils).

3.2    Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind. Folglich muss für die Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung den Sexarbeiterinnen Arbeitnehmerstellung zukommen. Mithin müssen sie unselbständig erwerbstätig sein, wobei für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG), sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Nur wenn sich dieses nicht eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft anhand der Kriterien, die praxisgemäss für eine selbständige beziehungsweise unselbständige Tätigkeit sprechen (vgl. BGE 122 V 169 E. 3.c mit Hinweisen), in Betracht (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 9 f. mit Hinweisen).

    Ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich dabei rechtsprechungsgemäss nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

3.3    Im Club «Y.___» bieten 25 Sexarbeiterinnen (ab November 2020 und auch in den Folgemonaten bis Mai 2021 wurden auch drei Männer aufgeführt [vgl. Stundenzusammenfassung Urk. 7/88/15; Urk. 7/89/14; Urk. 7/90/12; Urk. 7/91/12; Urk. 7/92/12; Urk. 7/93/11; Urk. 7/94/17]) erotische Massagen an (vgl. Urk. 7/1/2, Urk. 7/3/1). Damit fällt diese entgeltlich angebotene - Tätigkeit unbestrittenermassen unter den Prostitutionsbegriff der Prostitutionsgewerbeverordnung der Gemeinde Zürich (PGVO), in welcher die Prostitution als eine Dienstleistung, bei der eine sexuelle Handlung gegen Entgelt angeboten oder vorgenommen wird, definiert wird (Art. 2 Satz 1 PGVO). Prostitution kann in der Schweiz sowohl als selbstständige wie auch als unselbstständige Form von Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (BGE 140 II 460 E. 4.3 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 5.3 und 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 3 und 6; vgl. Bundesamt für Migration [BFM], Bericht zur Rotlichtproblematik vom Januar 2012, S. 6 ff., abrufbar unter www.sem.admin.ch).

    Die Beschwerdeführerin regelt das Beschäftigungsverhältnis der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter im Erotiksalon «Y.___» in der Weise, als sie die AHVsowie die Quellensteuer-Beiträge basierend auf einem Bruttolohn von monatlich Fr. 4'200.-- abrechnet (vgl. z.B. Urk. 7/27/68; Urk. 7/27/89). Hierfür bezahlen die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter eine Tagesarbeitspauschale von Fr. 50.-- (vgl. z.B. Urk. 7/27/124). Davon verbucht die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Anteil im Sinne von Administrationskosten als eigene Einnahmen im Betrag von monatlich Fr. 200.-- (vgl. z.B. Urk. 7/27/56). Bei dem Bruttolohn handelt es sich gemäss Beschwerdeführerin um den Mindestlohn gemäss L-GAV Gastronomie (Urk. 1 S. 17 Ziff. 19.5). Darüber hinaus generieren die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter Einnahmen, welche - vorliegend nicht aktenkundig - sowohl dem Betreiber des Studios als auch ihnen zugutekommen, was sich aus dem Umstand ergibt, wonach bereits bei der Buchung eines Termins eine Anzahlung von Fr. 100.-- als Raumreservation verlangt wird und die gebuchten Leistungen als Barzahlung vor Beginn direkt an die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter zu bezahlen sind (vgl. www.andana.ch; Rubrik Wissenswertes/Konditionen; Website abgerufen im April 2026).

3.4    Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 3.2) entscheidet die Art des Vertragsverhältnisses nicht darüber, ob eine Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist. Somit ist irrelevant, wie die Frage, ob es sich beim Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin um unechte Arbeit auf Abruf handelt, oder ob arbeitsvertragsähnliche Innominatkontrakte vorliegen, welche in zivilrechtlicher Hinsicht als denkbare Vertragsformen gelten (vgl. Bericht des Bundesrates vom 5. Juni 2015 über «Prostitution und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung», abrufbar unter www.ejpd.admin.ch; Rechtsgutachten «Réglementation du marché de la prostitution» vom 11. Januar 2013, EJPD, Bundesamt für Justiz, S. 128 f.), zu beantworten wäre. Wie das hiesige Gericht bereits im Verfahren AL.2022.00139 festgehalten hat, ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung in erster Linie das formell rechtskräftige Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (vgl. vorstehend E. 3.2).

3.5    In der Sexindustrie treten häufig Mischformen auf. Das Bundesgericht hat für in Clubs tätige Sexarbeiterinnen unter bestimmten Rahmenbedingungen eine unselbständige Berufsausübung bejaht. Massgeblich waren dabei Vorgaben des Betriebs bezüglich Infrastruktur, Homepage, Kontakt zu Kunden und Entgeltfluss, welche die für eine Selbständigkeit notwendige Autonomie ausschlossen (BGE 140 II 460). Entscheidend ist, ob die Person frei über Stellenantritt, Arbeitsbedingungen und Entgelt verfügt oder ob sie in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2.2). Nur bei Vorliegen eines solchen unselbständigen Verhältnisses fallen Sexarbeiterinnen grundsätzlich in den persönlichen Geltungsbereich des AVIG.

    Vorliegend sprechen einige Gründe dafür, von einem unselbständigen Verhältnis auszugehen. Wie es sich genau damit verhält, kann indessen mit nachstehender Begründung offengelassen werden, denn trotz möglicher Anerkennung der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erfüllt sein.


4.

4.1    Gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall unter anderem dann nicht anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist (lit. b) oder soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen (lit. e).

4.2    

4.2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; rückwirkend in Kraft getreten auf den 1. September 2020 durch die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 18. Dezember 2020) kann der Bundesrat vom AVIG abweichende Bestimmungen erlassen über Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.

4.2.2    Art. 17 Abs. 1 lit. f Covid-19-Gesetz (eingefügt durch Ziff. I der Änderung vom 18. Dezember 2020 des Covid-19-Gesetzes [Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen], in Kraft seit 19. Dezember 2020) erlaubt dem Bundesrat, abweichende Bestimmungen zu erlassen über Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Personen nach Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG, das heisst für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen in einem Lehrverhältnis (vgl. Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020).

    Der Bundesrat hat mit der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingeführt und u.a. den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf bestimmte Anspruchsgruppen ausgeweitet. Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung - in der vom 1. Juni bis 31. August 2020 gültig gewesenen Fassung - sieht vor, dass in Abweichung von Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG ein Arbeitsausfall anrechenbar ist, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. In der vom 17. März bis 31. Mai 2020 in Kraft stehenden Fassung sind Lehrverhältnisse ebenfalls aufgeführt (vgl. auch vorstehend E. 1.5). Indes sind im vorliegenden Rechtsstreit keine Lehrverhältnisse betroffen, sodass die Frage nach der hier anwendbaren Fassung von Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung für den interessierenden Zeitraum keine Bedeutung zukommt.

4.2.3    Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, gültig gewesen vom 9. April bis 31. August 2020) bestimmt, dass in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. a und 33 Abs. 1 lit. b AVIG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, sofern sie seit mehr als sechs Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. Nach dem Wortlaut der seit 1. September 2020 in Kraft stehenden Fassung von Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung setzt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Abruf voraus, dass «sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet». Gemäss Art. 8f Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bestimmt die zuständige Behörde den Arbeitsausfall auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate und rechnet den für die jeweilige Arbeitnehmerin oder den jeweiligen Arbeitnehmer günstigsten Arbeitsausfall an.

4.3    Gemäss dem Meldeverfahren brauchen Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten für eine kurzfristige Tätigkeit in der Schweiz bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung (Art. 6 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 [EntsG] i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP]; siehe auch Weisungen VFP des Staatssekretariats für Migration SEM Ziff. 3.1.2 S. 32 bezüglich Tätigkeiten im Erotikgewerbe; BGE 147 V 359 E. 4.5.1). Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L EU/EFTA) werden erteilt, wenn ein Arbeitsvertrag von mehr als drei Monaten aber weniger als einem Jahr vorliegt (vgl. Art. 32 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vgl. auch Urk. 7/99/90).

    Das Bundesgericht hat in BGE 147 V 359 festgehalten, dass die im Meldeverfahren in der Schweiz tätigen Sexarbeiterinnen längstens für 90 Tage im Jahr für einen Club tätig sein dürfen und sie daher die Voraussetzungen nach Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht erfüllen, womit sie nicht anspruchsberechtigt auf Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind. Folglich bestand für die 11 Sexarbeiterinnen B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___ und L.___, welche gemäss den im Recht liegenden Aufstellungen der Bewilligungen für die Monate März und Dezember 2020 (Urk. 7/99/63 und Urk. 7/99/88 = Urk. 3/8) allesamt über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten (vgl. auch Urk. 7/14/14; Urk. 7/99/68-69; Urk. 7/99/75; Urk. 7/99/79-81; Urk. 7/99/96-97; Urk. 7/99/101; Urk. 7/99/105; Urk. 7/99/107) und nur im Meldeverfahren tätig sein durften, kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer unzulässigen Rückwirkung (Urk. 1 S. 12 Ziff. 17.8; S. 30 f. Ziff. 30.1) nichts zu ändern, da es sich hinsichtlich des erwähnten Urteils des Bundesgerichts nicht um eine Änderung der Rechtsprechung handelt. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts geht davon aus, dass Urteile und die darin enthaltene Rechtsauslegung grundsätzlich für alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle gelten, unabhängig davon, wann sich der zugrunde liegende Sachverhalt verwirklicht hat. Eine Änderung dieser gefestigten Rechtsprechung (Praxisänderung) ist nicht per se unzulässig, unterliegt jedoch strengen verfassungsrechtlichen Schranken, die sich aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) und dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2025 1C_360/2025 E. 3.5.3). Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung bedeutet dies, dass bei ausbleibender Praxisänderung die bestehende Rechtsprechung auch auf Sachverhalte Anwendung findet, die vor dem aktuellen Urteil liegen, sofern diese noch nicht durch einen rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen sind, was vorliegend zutreffend ist.

%1.%2 Den Aufstellungen der Bewilligungen für März 2020 (Urk. 7/99/63) und Dezember 2020 (Urk. 7/99/88 = Urk. 3/8) sind darüber hinaus Angaben hinsichtlich des Aufenthaltsstatus der übrigen Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter zu entnehmen. Hier fallen Unstimmigkeiten auf: So verfügte zum Beispiel die Sexarbeiterin M.___ über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, welche ausgewiesenermassen bis 21. Oktober 2020 gültig gewesen war (Urk. 7/99/70). Trotzdem wurde sie in den Stundenzusammenfassungen November 2020 mit effektiv 0 Stunden (Urk. 7/88/20), im Dezember 2020 mit effektiv 28 Stunden (Urk. 7/89/14) und im Januar 2021 mit effektiv 0 Stunden (Urk. 7/90/12) geführt, was insofern unstimmig ist, da das Migrationsamt in dieser Zeit Angehörigen von EU/EFTA-Staaten «aus Gründen der öffentlichen Gesundheit» eine Kurzauf-enthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung der Prostitution verweigerte (Aufenthalt über 90 Tage; Auszug Protokoll Regierungsrat Kanton Zürich, Sitzung vom 23. September 2020, KR-Nr. 333/2020, 928. Dringliche Interpellation [Corona-Schutzmassnahmen im Milieu] S. 4; vgl. auch Urk. 7/99/90).


5.

5.1    Des Weiteren muss für einen anrechenbaren Arbeitsausfall dargelegt werden, dass ein solcher bestimmbar ist oder die Arbeitszeit der Arbeitnehmenden kontrollierbar sein muss. Dies setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG e contrario; Art. 46b Abs. 1 AVIV). Für der Arbeitslosenversicherung unbekannte oder nicht korrekt gemeldete Personen lässt sich ein für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vorausgesetzter anrechenbarer Arbeitsausfall von vorneherein nicht feststellen. Im Zentrum steht dabei die Prüfung der kumulativen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt, obwohl die Arbeitszeit aufgrund der freien Dienstleistungsgestaltung und des fehlenden Weisungsrechts im Sinne von Art. 319 ff. OR als nicht ausreichend kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG qualifiziert wird.

    Diese gesetzliche Vorgabe wird in Art. 46b Abs. 1 AVIV konkretisiert. Die Norm bestimmt, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls zwingend eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt. Die Rechtsprechung ordert hierfür eine täglich fortlaufende und zeitgleich geführte Erfassung der effektiv geleisteten Arbeitsstunden für jeden einzelnen Tag, wobei nachträgliche Änderungen ohne Vermerk ausgeschlossen sein müssen (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 3.2.1-3.2.2 mit Hinweisen).

5.2    Die Sexarbeit unterlag während der Pandemie spezifischen behördlichen Schliessungs- und Betriebsbeschränkungen, was die Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung für die in diesem Sektor tätigen Betriebe (z.B. Bordelle, Escort-Agenturen) zweifellos erschwerte. Trotz der ausserordentlichen Lage und der damit verbundenen pandemiebedingten Erschwernisse hielt die Rechtsprechung einheitlich fest, dass die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keine Abweichungen vom zentralen Erfordernis einer kontrollierbaren Arbeitszeiterfassung vorsah (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1481/2023 vom 28. Juli 2025 E. 4.4). Der Bundesrat wollte zwar den Kreis der anspruchsberechtigten Personen erweitern, jedoch nicht von der Pflicht zur genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls anhand einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle abweichen (vgl. BGE 150 V 249 E. 3.1.2).

5.3    In den Akten finden sich für die hier strittigen Zeitperioden im Jahr 2020 die Stundenzusammenfassungen von März (Urk. 7/27/63; vgl. auch Urk. 7/82/11), April (Urk. 7/83/11), Mai (Urk. 7/27/97; vgl. auch Urk. 7/84/11), Juni (Urk. 7/85/11), Juli (Urk. 7/86/11), August (Urk. 7/87/11 = Urk. 7/87/16), November (Urk. 7/88/15) und Dezember 2020 (Urk. 7/89/14) und für das Jahr 2021 diejenigen von Januar (Urk. 7/90/12), Februar (Urk. 7/91/12), März (Urk. 7/92/12), April (Urk. 7/93/11) und Mai (Urk. 7/94/17).

    Die täglich geleisteten Arbeitsstunden wurden vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht aufgeführt. Auch ist nicht erkennbar, ob zwischen den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und den Absenzen infolge Ferien, Krankheit, Unfall usw. unterschieden wurde. In den auf Aufforderung des Beschwerdegegners (vgl. Urk. 7/72) neu eingereichten Akten wurden aber Feiertage aufgeführt (Urk. 7/83/11; Urk. 7/84/11; Urk. 7/85/11; Urk. 7/86/11; Urk. 7/87/11; Urk. 7/88/15; Urk. 7/89/14; Urk. 7/90/12; Urk. 7/91/12; Urk. 7/92/12; Urk. 7/93/11; Urk. 7/94/17).

    Auch ist die Berechnung der Sollstunden nicht nachvollziehbar. So wurden beispielsweise für Juli 2020 (mit vier Samstagen, vier Sonntagen, 23 Wochentagen, keinen Feiertagen) 160 Sollstunden angerechnet, während für März 2021 (mit ebenso vier Samstagen, vier Sonntagen, 23 Wochentagen, keinen Feiertagen) 184 Sollstunden aufgeführt wurden (Feststellung des Beschwerdegegners; Urk. 7/95/5). Dies wurde nachträglich von der Beschwerdeführerin als Fehler eingestanden und die Soll-Stunden korrigiert (Urk. 1 S. 16 Ziff. 19.4; vgl. auch Urk. 7/99/113).

    Zudem sind Aufstellungen der geplanten Einsatztage nur für die Monate März bis Mai 2020 vorhanden (Urk. 7/14/16 = Urk. 7/27/20; Urk. 7/27/74; Urk. 7/27/96), notabene während der Zeit, als aufgrund des bundesrätlichen Beschlusses unter anderem für die Erotikbetriebe ein Lockdown galt. Auf den Listen für Juni (Urk. 7/27/108) und Juli 2020 (Urk. 7/27/85), als die Betriebe wieder eingeschränkt öffnen durften (ab 6. Juni 2020; vgl. Urk. 1 S. 5 Fusszeile; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrats vom 27. Mai 2020 «Coronavirus: Bundesrat beschliesst weitgehende Lockerungen per 6. Juni», www.admin.ch/de/nsb?id=79268 [abgerufen im April 2026]), fehlen diese Angaben, und für die Zeitperioden hernach existieren gar keine Listen, obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Erklärung vom 25. Februar 2021 jeweils eine solche unterzeichnete Einsatzliste mit den Einsatztagen vom Club erhalten sollte (Urk. 7/14/2). Darüber hinaus sind auf der Einsatzliste März 2020 lediglich 19 Personen aufgeführt (Urk. 7/27/20), in der Stundenzusammenfassung aber deren 25 (Urk. 7/82/11). Auch enthielt die Liste der Einsatztage April 2020 nur 20 Personen (Urk. 7/27/74), in der Stundenzusammenfassung wurden jedoch 25 Personen ausgewiesen (Urk. 7/83/11). Gleiches gilt für den Monat Mai 2020: Auch hier enthält die Liste über die Einsatztage nur 20 Personen, während auf der Stundenzusammenfassung 25 Sexarbeiterinnen ausgewiesen sind (Urk. 7/27/96; Urk. 7/84/11).

Unklar ist zudem beispielsweise auch, weshalb für G.___, welche gemäss der ursprünglichen Einsatzliste März 2020 null Melde- und effektive Arbeitstage auswies (Urk. 7/14/15-16; in der auf Aufforderung des Beschwerdegegners eingereichten Einsatzliste werden nunmehr 10 Einsatztage aufgeführt, Urk. 7/82/21), in der Stundenzusammenfassung März 2020 aber dennoch 86 effektive Stunden angerechnet wurden (Urk. 7/27/63; Urk. 7/82/11), und sie auch auf der Lohnsumme und der entsprechenden Liste für Kurzarbeitsentschädigung figuriert (Urk. 7/82/17; Urk. 7/82/45; Urk. 7/82/47), obwohl sie gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vom 25. August 2021 nicht arbeiten kam (vgl. Urk. 7/27/16) bzw. gar nicht in die Schweiz eingereist war (vgl. handschriftlicher Vermerk in Urk. 7/14/14).

5.4    Alle diese Umstände lassen erheblich daran zweifeln, dass im «Y.___» eine den rechtlichen Anforderungen genügende betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt wurde. Auch wenn die spezifische Arbeitsorganisation in der Sexarbeit (hier: erotische Massagen), charakterisiert durch hohe Autonomie bezüglich Beginns, Ende und Ausmass der Tätigkeit sowie das Fehlen einer aktiven betrieblichen Steuerung der Einsatzzeiten (vgl. hierzu vorstehend E. 2.2 und die Website des «Y.___»; Website abgerufen im April 2026), einer solchen lückenlosen Erfassung der effektiv geleisteten Stunden entgegenstehen, genügen pauschale Annahmen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine den Anforderungen des Art. 46b Abs. 1 AVIV genügende Kontrolle müsste die konkrete Dienstleistungserbringung pro Zeiteinheit verifizieren, um Scheinarbeit von realem Ausfall zu unterscheiden. Der Arbeitsausfall ist folglich ohne eine valide Zeiterfassung für die Vollzugsorgane nicht bestimmbar. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht auf die besonderen Umstände der Covid-Krise berufen («kein 0815-Betrieb»; vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 19.2), um Mängel in der Dokumentation zu entschuldigen oder die Beweislastanforderungen herabzusetzen, denn das Gesetz sieht für diese branchenspezifischen Konflikte keine Ausnahmetatbestände vor, und die Rechtsprechung lässt bei der Beurteilung der Kontrollierbarkeit kein Ermessen zu, sodass bei Fehlen einer rechtsgenüglichen Dokumentation ein Anspruch entfällt (BGE 150 V 249 E. 3.1).


6.

6.1    Schliesslich sieht die Kurzarbeitsentschädigung in Art. 37 AVIG vor, dass die Arbeitgeberin die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahlungstermin auszurichten hat. Die Bestimmung des versicherten Verdienstes als Berechnungsgrundlage der Entschädigung erfordert den Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses. Als vollwertiger Beweis für den effektiven Lohnbezug gelten Belege über Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto (Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2024 vom 11. August 2025 E. 2.3).

6.2    Vorliegend sind weder die Auszahlungen nachvollziehbar noch deren Höhe.

    Vorab fällt auf, dass die Jahreslohnmeldeliste 2020 (Urk. 7/96/49) nicht mit der «Vereinbarung/Verrechnungsanzeige» übereinstimmt, da sie mehr Personen aufführt als die von der Beschwerdeführerin gemeldeten 25 Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter. Beispielsweise sind im Juli 2020 30 Personen auf der Liste geführt.

Auffällig ist zudem, dass gemäss monatlicher «Vereinbarung/Verrechnungsanzeige» der Bruttolohn, die Abzüge der Sozialversicherungsbeiträge, die erhobene Quellensteuer, die Verwaltungskosten, die Reserven für den Club und die Kurzarbeitsentschädigung basierend auf einem Bruttolohn von Fr. 4’200.-- aufgeführt sind (vgl. Urk. 7/82/17; Urk. 7/83/17; Urk. 7/84/19; Urk. 7/85/19; Urk. 7/86/19; Urk. 7/87/19; Urk. 7/88/27; Urk. 7/89/19; Urk. 7/90/20; Urk. 7/91/20; Urk. 7/92/20; Urk. 7/93/19; Urk. 7/94/25), diese Beträge indes mit den Listen für die Einsatztage pro Monat nicht korrespondieren, mithin die effektiven Zahlungen weder transparent noch nachvollziehbar sind. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin zwei Versionen der «Vereinbarung/Verrechnungsanzeige» vom November 2020 ins Recht mit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von einmal Fr. 1'543.90 pro Sexarbeiterin und Sexarbeiter (Urk. 7/88/27; mit dem Vermerk «ohne Wartefrist») respektive von Fr. 70.30 in der zweiten Version (Urk. 7/88/28). Für den Dezember 2020 resultierte gar ein negativer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 1'061.10 pro Person (Urk. 7/89/19).

Ferner wurden für die Abrechnungsperiode März 2020 nur für 19 von 25 für Kurzarbeit gemeldeten Sexarbeiterinnen Zahlungsbestätigungen vom 4. Mai 2020 eingereicht (Urk. 7/82/22-42). Für April 2020 liegen lediglich 12 Zahlungsbestätigungen vom 14. Mai 2020 vor (Urk. 7/83/26-37). Für Mai 2020 wurden Zahlungsbestätigungen vom 17. Juni 2020 für wiederum 19 der 25 gemeldeten Sexarbeiterinnen eingereicht (Urk. 7/84/23-41). Für Juni 2020 sind auf dem in den Akten liegenden Kontoauszug lediglich für sieben Sexarbeiterinnen Lastschriftzahlungen mit Valuta 7. August 2020 vermerkt (Urk. 7/85/23-24; vgl. auch Urk. 7/85/22 und Urk. 7/85/25). Für Juli 2020 liegen sodann neun Zahlungsbelege mit Valuta 1. September 2020 vor (Urk. 7/86/24-25; vgl. auch Urk. 7/86/22), während für August 2020 gar keine eingereicht worden sind. Für November 2020 bis Mai 2021 wurden keine Zahlungsbelege eingereicht, was sich mit der Tatsache erklären lässt, dass für jene Periode die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung bereits gestoppt wurde.

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, würden zum Teil heute noch Taggelder aus der ersten Betriebsschliessung ausbezahlt, nachdem die Sexarbeiterinnen wieder in der Schweiz erschienen seien und/oder erst heute über ein Bankkonto verfügten (Urk. 1 S. 19). Zur Untermauerung reichte sie mit der Beschwerde ein mit «Abrechnungen der Kurzarbeitsentschädigung betiteltes Schreiben vom 9. Juni 2023 betreffend eine weitere Sexarbeiterin zu den Akten, wonach sie dieser, nachdem die Bankangaben übermittelt worden seien, Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März bis Juli 2020 überweisen werde, was gemäss Kontoauszug für den Juni 2023 mit Valuta 13. Juni 2023 geschah (Urk. 3/11).

    Darüber hinaus lassen sich die nachgewiesenen Auszahlungen an die Sexarbeiterinnen nicht nachvollziehen; diese wurden überdies nicht als Vorschuss im Rahmen der beantragten Kurzarbeitsentschädigung von der Beschwerdeführerin weitergeleitet, sondern - wie dargelegt - erst nachträglich vorgenommen. So finden sich zum Beispiel Zahlungsbelege für die Schweizerin M.___ lediglich für die Monate März (Urk. 7/82/24), April 2020 (Urk. 7/83/24; Urk. 7/83/28) und Mai 2020 (Urk. 7/84/25). In den Monaten Juni bis August 2020 wurde M.___ in den mit «Vereinbarung/Verrechnungsanzeige» betitelten Gesamtabrechnungen der Kurzarbeitsentschädigung aufgeführt (vgl. Urk. 7/85/19; Urk. 7/86/19 und Urk. 7/87/19), auch hat sie gemäss den Stundenzusammenfassungen effektiv einige Stunden gearbeitet (Urk. 7/85/11; Urk. 7/86/11 und Urk. 7/87/11). Eine Kurzarbeitsentschädigung wurde ihr aber offenbar nicht ausgerichtet (vgl. Urk. 7/85/22 und Urk. 7/86/22) bzw. es liegen keine diesbezüglichen Belege im Recht. M.___ wurden mit Valuta vom 7. August 2020 pauschal Fr. 3'000.-- für den Monat Juni 2020 überwiesen (Urk. 7/85/22 und Urk. 7/85/23), für den Monat Juli 2020 ist die ebenfalls pauschale Vergütung von Fr. 3'000.-- gemäss Urk. 7/86/22 hingegen nicht belegt. Sodann erfolgten an J.___ gemäss Aktenlage gar keine Auszahlungen. Für Juni 2020 wurden gemäss E-Mail vom 4. August 2020 eine Sammelauszahlung vorgenommen (Urk. 7/85/26 = Urk. 7/99/114) für sieben Sexarbeiterinnen mit unterschiedlichen Tausenderbeträgen und mit der internen Notiz: «Hier Auszahlung für den Juni, du kannst die Beträge ja noch anpassen, falls gerade Tausender nicht so passen». Es fällt dabei ausserdem auf, dass bei zwei Sexarbeiterinnen jeweils ein Privatvorschuss, der von einer «N.___» stammte, verrechnet wurde. Auch die Vergütungen an neun Sexarbeiterinnen gemäss Aufstellung für den Juli 2020 lassen sich in ihrer Höhe nicht nachvollziehen, da es sich wie bereits zuvor um gerundete Beträge handelt (Urk. 7/86/22).

6.3    Nach dem Gesagten ist nicht lückenlos und rechtsgenüglich belegt, dass die Beschwerdeführerin die bislang erhaltenen Kurzarbeitsentschädigungen an die Sexarbeiterinnen weitergeleitet hat. Für die Auszahlungen besteht unbestrittenermassen Beweislosigkeit. Überdies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 V 359) darauf hinzuweisen, dass die Kurzarbeitsentschädigung dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch Vorschuss des Arbeitgebers dient (Art. 37 AVIG). Da die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter unmittelbar von den Kunden entlohnt werden und dem «Y.___», wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, keine Lohnzahlungspflicht obliegt (Urk. 1 S. 7, S. 20 unten), würde eine Kurzarbeitsentschädigung ausschliesslich dem Betrieb zugutekommen. Dies stünde im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Instruments.


7.    

7.1    Das Sozialversicherungsverfahren untersteht dem Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4568/2024 vom 16. März 2026 E. 3.4). Diese Pflicht ist jedoch nicht schrankenlos. Sie findet ihr zwingendes Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6433/2023 vom 24. November 2025 E. 2.2). Die Parteien trifft in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Die behördliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird, sondern beschränkt sich auf den im Rahmen des Streitgegenstands rechtserheblichen Sachverhalt. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder der Akten hinreichender Anlass dazu besteht. Fehlt es an einem solchen Anlass oder verweigert die Partei die notwendige Mitwirkung, ist das Gericht nicht gehalten, den Sachverhalt durch eigene Ermittlungen zu rekonstruieren oder Beweislücken zu schliessen. Im Fall der Beweislosigkeit geht dies zu Lasten der Partei, die aus dem Sachverhalt Rechte ableiten will. Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die der Partei näher sind und von den Behörden ohne deren Mitwirkung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können.

7.2    Wie aufgezeigt, wurde von der Beschwerdeführerin immer für 25 Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter Kurzarbeitsentschädigung beantragt, obwohl auf den drei eingereichten Einsatzlisten lediglich 19 respektive deren 20 aufgeführt waren (vgl. vorstehend E. 5.3). Darüber hinaus hatten Sexarbeiterinnen im Meldeverfahren von vorneherein keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (vgl. vorstehend E. 4.3). Ferner ist der anrechenbare Arbeitsausfall nicht genügend nachgewiesen, weder in Bezug auf eine allfällige Befristung der Tätigkeiten noch in Bezug auf die Bestimmbarkeit des Ausfalls oder die Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit. Es wäre der Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin oblegen, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen lückenlos nachzuweisen, zumal sie hierzu auch vom Beschwerdegegner ausdrücklich aufgefordert wurde (Urk. 7/72). Gelingt dieser Nachweis nicht, weil erforderliche Unterlagen fehlen, nachträglich erstellt wurden oder erhebliche Widersprüche zu anderen Betriebsunterlagen (z.B. vorliegend in den aufgezeigten Listen) bestehen, gilt der Arbeitsausfall als nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1329/2025 vom 24. Februar 2026 E. 4). Dieser strenge Massstab galt unverändert auch während der Covid-19Pandemie. Die entsprechenden Verordnungen erweiterten zwar den Kreis der anspruchsberechtigten Personen, hoben jedoch das Erfordernis einer täglich fortlaufenden und zeitgleichen Arbeitszeiterfassung sowie die damit verbundenen Beweislastregeln nicht auf (BGE 150 V 249 E. 3.1.2).

    Da vorliegend die Unstimmigkeiten in der Zeiterfassung als erheblich und systematisch einzustufen sind, verliert die Arbeitszeitkontrolle ihre Eignung zur Nachprüfung der geleisteten Arbeitszeit vollständig. Folglich hat die Beschwerdeführerin, die ihrer Nachweispflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und deren Unterlagen derart viele Unstimmigkeiten aufweisen, dass eine zuverlässige Überprüfung nicht möglich ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.


8.    Zusammenfassend erweist sich mangels Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung die Leistung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 (Verfügung vom 7. April 2020, Urk. 7/2/1-3; nicht aktenkundige Verfügung vom 13. August 2020 für die Zeit vom 17. März bis 31. August 2020), vom 9. November 2020 bis 8. Februar 2021 (Verfügung vom 7. Januar 2021, Urk. 7/8/1-2) und vom 9. Februar bis 8. Mai 2021 (Verfügung vom 23. Januar 2021, Urk. 7/12/1-2) als zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. dazu vorstehend E. 1.9). Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2021 (Urk. 7/29-31) respektive 11. Dezember 2023 (Urk. 7/95) kam der Beschwerdegegner auf die fehlerhafte Leistungsausrichtung zurück und lehnte die gestellten Gesuche um Bewilligung von Kurzarbeit ab respektive erteilte keine Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeit. Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Urk. 2) ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


9.    Das Verfahren ist mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christa Rempfler

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler