Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2024.00040
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 11. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war seit der Gründung im Dezember 2017 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich, Urk. 8/265/14). Die Y.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 8/9).
Am 2. Juni 2021 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 8/251); das Verfahren wurde am 21. Dezember 2021 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 8/250 f.). Am 8. Januar 2024 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 159a Abs. 1 lit. a der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen gelöscht (vgl. Urk. 8/257). In der Folge forderte die Ausgleichskasse von X.___ mit Verfügung vom 18. April 2024 für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren der Jahre 2019 und 2020 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'552.90 (Urk. 8/265). Gegen die Schadenersatzverfügung erhob X.___ am 10. Mai 2024 Einsprache (Urk. 8/267), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 teilweise guthiess und die Schadenersatzforderung von Fr. 4'552.90 auf Fr. 4'472.90 reduzierte (Urk. 8/275 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 24. August 2024 erhob X.___ bei der Ausgleichskasse Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin überwies die Eingabe am 6. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten
[Urk. 8/1-292]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Gemäss Verfügung vom 18. April 2024 resp. Kontoauszug vom 12. April 2024 bezahlte die Y.___ GmbH Lohnbeiträge für die Jahre 2019 bis 2020 (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von total Fr. 4'552.90 nicht (Urk. 8/262). Aus dem Kontoauszug ergibt sich, dass die erhaltenen Familienzulagen in der Höhe von Fr. 10'600.--, die CO2-Gutschrift von Fr. 156.05 und Fr. 61.90 sowie die seitens Gesellschaft geleistete Zahlung in der Höhe von total Fr. 18'955.10 in der Berechnung der ausstehenden Lohnbeiträge für die Jahre 2019 und 2020 berücksichtigt wurden (vgl. auch die Beitragsübersicht 2019 und 2020 vom 12. April 2024 [Urk. 8/263 f.] sowie den Kontoauszug vom 25. Juli 2024 betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2020 [Urk. 8/272]).
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 (Urk. 2) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für unbezahlt gebliebene Akontobeiträge für die Jahre 2019 und 2020 (einschliesslich dazugehörige Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten) haftbar, wobei sie die erst nach der Konkurseröffnung am 8. Juni 2021 in Rechnung gestellten Veranlagungskosten in der Höhe von Fr. 50.-- nicht zur Schadenersatzsumme zählte (Fr. 4'552.90 - Fr. 50.--). Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid die Schadenersatzsumme mit Fr. 4'472.90 bezifferte, liegt ein offenkundiger Berechnungsfehler vor. Dieser ist zu korrigieren und die Schadenersatzsumme auf Fr. 4'502.90 festzusetzen.
Diese Forderung ist anhand der Kassenakten, insbesondere des Kontoauszuges vom 12. April 2024 (Urk. 8/262) und 25. Juli 2024 (Urk. 8/272) sowie der Lohndeklarationen 2019 und 2020 (Urk. 8/161, Urk. 8/222), im Rahmen derer die Gesellschaft Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 208'440.-- (2019; Urk. 8/161) resp. Fr. 31'213.53 (2020; Urk. 8/222) bescheinigte, hinreichend substanziiert dargelegt und ausgewiesen. Überdies wird die Schadenshöhe vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, seine Zahlung vom 23. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 1'875.45 sei nicht verbucht worden (Urk. 1), ist er darauf hinzuweisen, dass seine Einzahlung von Fr. 1'875.45 gemäss Kontoauszug vom 25. Juli 2024 offenen Beitragsforderungen der Beitragsperiode 2018 angerechnet wurde (vgl. Urk. 8/272 S. 5). Dass die Einzahlung vom 23. Juli 2019 über Fr. 1’875.45 im Kontoauszug vom 16. August 2021 (vgl. Urk. 8/235) nicht aufgeführt ist, ist darauf zurückzuführen, dass im Kontoauszug vom 16. August 2021 einzig die Beitragsperiode Januar 2019 bis Dezember 2021 betrifft. Einzahlungen, die auf vorherige Beitragsperioden gebucht wurden, erscheinen in dieser Übersicht nicht mehr, unabhängig davon, wann sie geleistet wurden. Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Buchungssystem sind keine ausgewiesen, weshalb vorliegend von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 4'502.90 auszugehen ist.
4.
4.1
4.1.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
4.1.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (WBB Rz. 2048 ff.). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV).
4.2 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.
In den Jahren 2019 und 2020 richtete die Gesellschaft Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 239'653.53 (Fr. 208'440.-- [Urk. 8/161] + Fr. 31'213.53 [Urk. 8/222]) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 4'502.90 schuldig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 8/110, Urk. 8/119, Urk. 8/120, Urk. 8/123, Urk. 8/128, Urk. 8/131, Urk. 8/139, Urk. 8/141, Urk. 8/150, Urk. 8/162, Urk. 8/226) und in der Folge betrieben werden musste (Urk. 8/156, Urk. 8/169, Urk. 8/202, Urk. 8/227), was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 4'502.90 für die Beiträge der Jahre 2019 und 2020 führte (vgl. E. 3.2 vorstehend).
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
5.2
5.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen).
5.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
5.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).
5.3 Der Beschwerdeführer war seit der Gründung im Dezember 2017 bis zur Löschung der Gesellschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (vgl. Urk. 6/214/28). Ihm kommt somit für diese Zeit formelle Organeigenschaft zu. Als Gesellschafter und einziger Geschäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.
Aus den Akten, insbesondere dem Fragebogen für juristische Personen zur AHV-Beitragspflicht vom 26. Januar 2018 (Urk. 8/4) sowie den eingereichten Lohndeklarationen (Urk. 8/161, Urk. 8/222), ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein kleines Unternehmen mit – nebst dem Beschwerdeführer – vier zusätzlichen Angestellten handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungsmitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Geschäftsführer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR] in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen. Diesen Vorgaben ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht nachgekommen, wie die zahlreichen Mahnungen, Betreibungen, Zahlungsbefehle und Verlustscheine belegen (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 2019 bis 2020 trotz Rückstände bei den gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin Lohnzahlungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.
Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundesgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).
Als einziger Geschäftsführer einer kleinen GmbH wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess oder selber veranlasste, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf.
In Würdigung des Gesagten vermag sich der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Grobfahrlässigkeit nicht zu exkulpieren.
6.
6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
6.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellschaft unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 25. Juli 2024 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'502.90 zu leisten hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikStadler