Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2023.00017
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 12. März 2025
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführer
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Kunz
ib legal AG
Quellenstrasse 25, 8005 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der Z.___ mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtiger Arbeitgeber angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/1). Mit Beschluss der Generalversammlung vom 19. Juli 2019 wurde der Verein aufgelöst. Mit Urteil vom 27. November 2019 eröffnete die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über den bereits aufgelösten Verein. Mit Urteil der Konkursrichterin vom 21. Dezember 2020 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und der Verein von Amtes wegen gelöscht (Urk. 3/5).
1.2 Mit Verfügungen vom 20. Oktober 2022 (Urk. 7/923/2-7) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, ehemaliger Vizepräsident des Vorstandes, und Y.___, ehemaliges Mitglied des Vorstandes des Z.___, als Solidarhafter zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 569'840.50. Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 10. Februar 2023 (Urk. 7/943) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. März 2023 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 564’912.60 (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2023 erhoben X.___ und Y.___ am 28. April 2023 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei bei der Schadensberechnung der Zeitpunkt des jeweiligen Austritts aus dem Vereinsvorstand von X.___ am 17. Juli 2019 und Y.___ am 3. Juli 2019 zu berücksichtigen und der Schadenersatzanspruch entsprechend zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Am 16. Mai 2023 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um zur Frage der Verjährung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 nahmen die Beschwerdeführer Stellung und schlossen auf Verjährung des Schadenersatzanspruches. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung einer Referentenaudienz, um auch die Möglichkeit eines Vergleichs auszuloten (Urk. 15). Letzterem Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (Urk. 16) nicht stattgegeben.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.6, 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) in Gang setzt (BGE 113 V 256 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2).
Demgegenüber begründet die Zustellung eines provisorischen Pfändungsverlustscheins (Art. 115 Abs. 2 SchKG) noch keine Kenntnis des Schadens; die Ausgleichskasse ist diesfalls verpflichtet, die Verwertung zu verlangen und deren Ergebnis abzuwarten. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.5.2 mit Hinweis).
1.2.2 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt - wie ausgeführt - mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR).
Bis zum 31. Dezember 2019 betrug die relative Verjährungsfrist - unter Vorbehalt längerer strafrechtlicher Fristen - zwei Jahre und die absolute Frist fünf Jahre (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der bis Ende 2019 gültig gewesenen Fassung).
Übergangsrechtlich sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2).
1.3
1.3.1 Am 13. Juni 2018 stellte das Betreibungsamt Zürich 9 der Beschwerdegegnerin fünf Verlustscheine infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG aus (Urk. 7/369-373). Bei den gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibungen auf Pfändung kam die Beschwerdegegnerin allerdings nicht vollständig zu Verlust. In der Betreibung Nr. «…» resultierte bei einer Forderung von Fr. 20'340.70 (nebst Zinsen und Kosten) ein ungedeckt gebliebener Betrag von Fr. 9'169.35, in der Betreibung Nr. «…» bei einer Forderung von Fr. 20'253.10 ein solcher von Fr. 9'135.10, in der Betreibung Nr. «…» bei einer Forderung von Fr. 19'518.75 ein Ausfall von Fr. 8'805.95 und in der Betreibung Nr. «…» bei einer Forderung von Fr. 9'075.45 ein solcher von Fr. 1'371.05. Damit wurde die Beschwerdegegnerin im Umfang von über 50 % befriedigt. Einzig in der Betreibung Nr. «…» (Urk. 7/373) blieb die Forderung von Fr. 16'914.80 vollständig ungedeckt.
1.3.2 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus einem Verlustschein kein Schaden betreffend Forderungen, für die (noch) kein Ausfall in einem Betreibungsverfahren erkennbar wurde. Die Zustellung eines Pfändungsverlustscheines kann daher nur im Rahmen der betreffenden Beitragsforderung den Fristenlauf für die entsprechende Schadenersatzforderung in Gang setzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2024 vom 5. März 2024 E. 4.5.3). Eine Verjährung der gesamten Forderung, was die Beschwerdeführer proklamieren (Urk. 15 S. 3), ist demnach nicht eingetreten. Der entsprechende Gesamtausfall aus Verlustscheinen vom 13. Juni 2018 beläuft sich auf Fr. 45'396.25.
1.3.3 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Verein in der Folge weitere Zahlungen leistete, zum Teil auch namhafte (Urk. 7/921/9 ff.). So unmittelbar nach der Ausstellung der Pfändungsverlustscheine am 21. Juni und 10. September 2018 in der Höhe von je Fr. 5'000.--, am 1. November 2018 von Fr. 11'235.40 und am 5. November 2018 von Fr. 12'373.15. Später folgten weiter Zahlungen, die grössten Beträge datieren vom 16. April 2019 (Fr. 14'893.80), 9. August 2019 (Fr. 15'775.10 und Fr. 15'650.50) und 28. August 2020 (Fr. 43'168.30).
Bei dieser Ausgangslage lag im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsverlustscheine noch keine sichere Kenntnis des Schadens vor respektive wurde diese aufgrund der nachträglich geleisteten Zahlungen obsolet (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.5.3). Die Beschwerdegegnerin konnte angesichts dieser Entwicklung nicht von der Zahlungsunfähigkeit des Vereins ausgehen. Im Gegenteil erzielte der Verein - nach Angaben der Beschwerdeführer - im ersten Quartal 2019 einen Gewinn von Fr. 93'529.74 (Urk. 1 S. 6). Auch die am 11. Dezember 2019 (Urk. 7/555-558) ausgestellten Verlustscheine belegen eine hohe Deckung von rund 90 % der in Betreibung gesetzten Forderungen.
Angesichts dieser Umstände hatte die Beschwerdegegnerin erst am 21. Dezember 2020 Kenntnis des Schadens, als das Konkursverfahren als geschlossen erklärt wurde. Es besteht kein Grund, vom Regelzeitpunkt der Einstellung des Konkurses (BGE 126 V 443 E. 3) abzuweichen.
1.4 Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die anwendbare dreijährige Verjährungsfrist mit den Verfügungen vom 20. Oktober 2022 (Urk. 7/923/2-7) einhielt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber den Beschwerdeführern im Wesentlichen auf den Kontoauszug vom 6. Oktober 2022 (Urk. 7/921) und zog davon die Beträge ab, welche erst nach dem Rücktritt der Beschwerdeführer als Vizepräsident respektive Mitglied des Vorstandes per 6. August 2019 (Urk. 3/5) fällig wurden (Urk. 2).
Bei den Akten liegen für die Amtszeit der Beschwerdeführer zahlreiche Mahnungen (Urk. 7/92-93, 7/125-126, 7/130-133, 7/144-145, 7/149-150, 7/155, 7/157, 7/165, 7/176-177, 7/207-208, 7/221, 7/235, 7/239, 7/241-242, 7/259, 7/266, 7/306-307, 7/333-334, 7/342-344, 7/349-352, 7/354-355, 7/359-360, 7/374, 7/377, 7/386, 7/397, 7/434, 7/446, 7/464, 7/477-478, 7/481, 7/487, 7/489, 7/495), Betreibungsbegehren (Urk. 7/167-170, 7/200-201, 7/222-223, 7/240, 7/249, 7/260-261, 7/268, 7/361-363, 7/375, 7/382-384, 7/391-392, 7/398, 7/418, 7/470-471, 7/496-497), Zahlungsbefehle (Urk. 7/172-175, 7/209-210, 7/243-244, 7/256, 7/271-272, 7/292, 7/378-380, 7/390, 7/408-414, 7/427, 7/473-474) und Verzugszinsberechnungen (Urk. 7/11-12, 7/24-25, 7/35, 7/39, 7/44-45, 7/68, 7/72, 7/84, 7/97, 7/102, 7/135, 7/139-140, 7/153, 7/160, 7/226, 7/317-318, 7/325, 7/345, 7/482). Auch für die Zeit nach der Löschung der Beschwerdeführer im Handelsregister liegen zahlreiche Mahnungen, Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehle vor. Sodann wurden der Beschwerdegegnerin eine Reihe von Verlustscheinen ausgestellt (Urk. 7/369-373; nach dem Austritt der Beschwerdeführer: Urk. 7/555-558).
Aus den Lohndeklarationen des Z.___ ist ersichtlich, dass der Arbeitgeber in den Jahren 2016 bis 2019 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 7'666'219.70 (= Fr. 2'453'157.15 + Fr. 1'988'539.75 + Fr. 1'721'523.80 + Fr. 3'771.-- + Fr. 1'499'228.--) ausgerichtet hat (Urk. 7/206/1-2, 7/310, 7/452, 7/512, 7/575/1). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der vom Z.___ geleisteten Zahlungen. Gemäss Kontoauszug besteht ein Saldo von Fr. 569'840.50 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/921). Bezogen auf den Zeitraum, in dem die Beschwerdeführer die Geschäfte führten (Löschung im Handelsregister am 6. August 2019, Urk. 3/5), ergibt sich ein Ausstand von Fr. 564'912.60 (Urk. 7/962/3-9 und Urk. 2).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführer zogen das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung grundsätzlich zu Recht nicht in Zweifel. Der Schaden ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Anhaltspunkte für Berechnungsfehler oder dergleichen sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Schadenberechnung der Beschwerdegegnerin im Grundsatz zu bestätigen. Die Beschwerdeführer schlossen aber auf eine (bestrittene) Haftung nur bis zum Ausscheiden als Vorstandsmitglieder per 3. respektive 17. Juli 2019 statt bis zur Löschung im Handelsregister am 6. August 2019 (Urk. 1 S. 14).
2.3.2 Dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht substantiiert bestritten (Urk. 6) und aus den Akten ergibt sich zwanglos, dass die Beschwerdeführer zu den genannten Zeiten als Vorstandsmitglieder ausschieden. Dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung des Arbeitgebers vom 19. Juli 2019 (Urk. 3/7) ist zu entnehmen, dass der Vizepräsident (Beschwerdeführer 1) und der Geschäftsführer (Beschwerdeführer 2) im Juli (2019) ausgetreten sind (Tagesordnung lit. A). Damit ist ein Austritt des Beschwerdeführers 1 per geltend gemachtem Datum zwei Tage vor der Generalversammlung, mithin am 17. Juli 2019, nachvollziehbar ausgewiesen. Das Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers 2 vom 3. Juli 2019 (Urk. 3/8) liegt bei den Akten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführer ab den jeweiligen Daten nicht mehr für den Arbeitgeber verantwortlich waren, den Akten lassen sich sodann keine geschäftlichen Handlungen für den Arbeitgeber mehr entnehmen. Die Haftung der Beschwerdeführer beschränkt sich demgemäss auf die bis zu ihrem effektiven Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge (BGE 126 V 61).
2.3.3 Zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten - vom Total des Schadens abzuziehenden - Beträge (ab 6. August 2019) sind für die Zeitspanne ab 3. respektive 17. Juli 2019 bis zum 5. August 2019 folgende Beträge vom Schaden abzuziehen (Urk. 7/921/13-14):
Für den Beschwerdeführer 1 (17. Juli bis 5. August 2019) sind dies die Beiträge Juli 2019, Valuta 2. Juli 2019, fällig am 10. August 2019 (Merkblatt 2025: Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO, Informationsstelle AHV/IV, Ziff. 5) in der Höhe von Fr. 16'543.80 sowie die am 5. August 2019 in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 1'500.30, gesamthaft mithin Fr. 18'044.10. Keine Berücksichtigung finden können dagegen die den August 2019 betreffenden Gutschriften für Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 1'350.-- (Valuta 5. August 2019), welche von der Beschwerdegegnerin vom Schaden abgezogen wurden (da sämtliche Buchungen bis und mit diesem Datum einberechnet wurden). Die Periode August 2019 fällt ausser Betracht und damit auch die (rechnerischen) Anrechnungen an die Prämienhöhe. Der dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnende Schaden reduziert sich entsprechend um Fr. 16'694.10.
Für den Beschwerdeführer 2 (3. Juli bis 5. August 2019) kommen zu diesem Betrag die Lohnbeiträge Juni 2019 in der Höhe von Fr. 15'453.80 hinzu, waren diese doch erst nach seinem Austritt fällig (10. Juli 2019). Abzuziehen sind dagegen die den Juli 2019 betreffenden Gutschriften für Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 1'100.--, fällt doch diese Periode ausser Betracht und damit auch die (rechnerischen) Anrechnungen an die Prämienhöhe dieses Monats. Der dem Beschwerdeführer 2 zuzurechnende Schaden reduziert sich entsprechend um Fr. 31'047.90.
2.4
2.4.1 Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin beim Abzug der erst ab 6. August 2019 angefallenen Kosten sämtliche Gutschriften aufgerechnet hat (Urk. 7/962/3). Das heisst, sie hat insbesondere alle Zahlungen des Arbeitgebers von den erst ab 6. August 2019 angefallenen Kosten abgezogen. Dies hat zur Folge, dass der Schadensbetrag für die Beschwerdeführer nicht entsprechend reduziert wurde. Das ist nicht statthaft, wurden doch sämtliche Einzahlungen für Perioden geleistet, welche vor dem Austritt der Beschwerdeführer liegen. Ohne besondere Bezeichnung werden Zahlungen ohnehin der ältesten Forderung angerechnet (Art. 86 f. OR). Dies hat zur Folge, dass vom Schadensbetrag sämtliche Zahlungen des Arbeitgebers nach dem 3. respektive 17. Juli 2019 abzuziehen sind. Da die Beschwerdegegnerin sämtliche bis am 5. August 2019 eingegangenen Zahlungen bereits berücksichtigt hat, sind nur die hernach geleisteten Zahlungen ergänzend zu berücksichtigen. Diese belaufen sich auf Fr. 34'609.60 (8./9. August 2019), Fr. 3'184.-- (23. September 2019), Fr. 3'184.-- (21. Oktober 2019), Fr. 2'318.80 (10. Dezember 2019), Fr. 43'168.30 (28. August 2020), Fr. 3'545.45 (3. Dezember 2020, Urk. 7/921/14-19). Es ergibt sich ein Total von Fr. 90'010.15.
2.4.2 Dies führt zu einer Reduktion der Schadensbeträge für den Beschwerdeführer 1 von Fr. 106'704.25 (Fr. 16'694.10 + Fr. 90'010.15) und für den Beschwerdeführer 2 von Fr. 121'058.05 (Fr. 31'047.90 + Fr. 90'010.15). Die massgebende Schadenssumme beläuft sich demnach für den Beschwerdeführer 1 auf Fr. 458'208.35 und für den Beschwerdeführer 2 auf Fr. 443'854.55.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Z.___ den ihm als Arbeitgeber obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2016 bis 2019 nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäss und nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deswegen veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten, und zwar auch schon während der Amtszeiten der Beschwerdeführer. Schliesslich blieben insgesamt Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 569'840.50 unbezahlt, wovon vorliegend Fr. 458'208.35 respektive Fr. 443'854.55 relevant sind (E. 2.4.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Z.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihm verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Kann eine juristische Person nicht mehr für den von ihr verursachten Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden, etwa weil sie liquidiert wurde, haften die für sie handelnden Organe subsidiär für den entstandenen Schaden. Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat. Formelle oder gesetzliche Organe kommen grundsätzlich immer als Schadenersatzpflichtige in Frage. Die Rechtsprechung hat nebst den Verwaltungsräten die Revisionsstelle einer AG, die einzelzeichnungsberechtigten Direktoren einer AG, den Geschäftsführer einer GmbH, den Präsidenten und den Finanzverantwortlichen eines Sportvereins sowie den Geschäftsführer eines Vereins für schadenersatzpflichtig erklärt. Mitglieder eines Vereinsvorstandes sind formelle Organe des Vereins (Art. 69 in Verbindung mit Art. 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB), sodass nicht geprüft werden muss, ob sie auch den materiellen Organbegriff erfüllen. Sie sind in der Lage, die Meinungsbildung des Vereins zu beeinflussen, Handlungen im Namen des Vereins vorzunehmen und diesen nach aussen zu vertreten (zum Ganzen: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.2 Als Vorstandsmitglieder waren die Beschwerdeführer formelle Organe einer juristischen Person und kommen daher grundsätzlich als Schadenersatzpflichtige in Frage, da sie in der Lage waren, die Meinungsbildung des Vereins zu beeinflussen und Handlungen im Namen des Vereins vorzunehmen sowie diesen nach aussen zu vertreten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2009 vom 18. November 2009 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdeführer brachten zu ihrer Entlastung im Wesentlichen vor (Urk. 1 S. 12 f.), sie hätten die Beiträge mangels Liquidität nicht fristgerecht bezahlen können. Zwar beträfen die Zahlungsausstände einen gewissen Zeitraum. Doch der Verein habe mit der Beschwerdegegnerin in dieser Zeit auch diverse Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen, um die Schulden abzuzahlen. Der Vorstand habe insbesondere aufgrund der Zahlungseinstellung des Mittelschul- und Bildungsamtes des Kantons Zürich im Jahre 2016 (für bereits durchgeführte Berufsbildungs- und Sprachkurse, S. 6) die Beiträge nicht bezahlen können. Da die Ausfälle derart massiv gewesen seien, habe über längere Zeit keine Möglichkeit bestanden, diese Beiträge zu bezahlen, ohne das Überleben des Vereins zu gefährden. Somit hätten sie gar keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu verhindern. Dass die Ausstände in der eingeleiteten Sanierungsphase vor der Liquidation nicht bezahlt worden seien, habe insbesondere daran gelegen, dass die ständigen Vereinsmitglieder - entgegen ihrer Zusicherung, dem Verein Liquidität zur Verfügung zu stellen - untätig geblieben seien.
Aufgrund der ab Herbst 2018 eingeleiteten Sanierungsmassnahmen, die bereits Anfang 2019 ihre positive Wirkung gezeigt hätten, sei der Verein nachweislich daran gewesen, sich finanziell zu erholen. Sie - die Beschwerdeführer - hätten alles unternommen, um alle ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge entrichten zu können. Sie hätten die Quartalsabschlüsse auch den übergeordneten Vereinsmitgliedern weitergeleitet, in der speziellen Vereinskonstellation mit den zwei bestimmenden Vereinsmitgliedern jedoch die Bezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht durchsetzen können. Gegen die Nichtgewährung des notwendigen Überbrückungskredits und insbesondere den Beschluss der Vereinsmitglieder, den Verein zu liquidieren, der schlussendlich den totalen Zahlungsausfall ausgelöst habe, seien sie ebenfalls machtlos gewesen. Sie hätten auf die Entscheide der ständigen Vereinsmitglieder keinen Einfluss gehabt und seien von diesen Mitgliedern vollkommen abhängig gewesen. Der Liquidationsbeschluss sei zudem völlig unerwartet gekommen (Urk. 1 S. 12 f.).
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs des Z.___ irgendwie hätte verhindert werden können oder ob er durch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Drittpersonen verursacht worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entscheiden, ob der Z.___ die ihm als Arbeitgeber obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführer zu bejahen ist und ihr schuldhaftes Verhalten nicht durch schwerwiegendes Fehlverhalten eines Dritten dergestalt in den Hintergrund tritt, dass es nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 16, 9C_135/2011 E. 4.3.1).
5.2
5.2.1 Rechtsprechungsgemäss kann die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen entschuldbar sein, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend aus, kann aber für sich allein - in Abwesenheit anderer Umstände - nicht als grobfahrlässig gewertet werden. Eine kurze Dauer bzw. «nützliche Frist» in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4 mit Hinweisen).
Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände zu verzeichnen sind (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts H 405/99 vom 23. August 2000 E. 4a mit diversen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2).
5.2.2 Sanierungsbemühungen, welche eine temporäre Aussetzung der Beitragszahlungen gerechtfertigt hätten, wurden nicht konkret dargelegt. Die Beschwerdeführer verwiesen einzig auf die Konzentration auf die ursprünglichen Kompetenzen, Abbau von Personal und Entschlacken der Strukturen. Dies, nachdem der Ausbau von Sprachkursen (Japanisch, Arabisch, Englisch, Chinesisch) nicht erfolgreich gewesen war. Anpassungen fanden offenbar ab September 2018 statt und Erfolge waren bereits im ersten Quartal 2019 zu sehen (Urk. 1 S. 6).
Dies ändert indes nichts am Umstand, dass die Ausstände seit Januar 2016 stetig anwuchsen und Beitragszahlungen nur unregelmässig und in massiv zu tiefer Höhe geleistet wurden. Damit besteht ein Zeitraum von gut dreieinhalb Jahren bis zum Austritt der Beschwerdeführer, in denen den Zahlungen an andere Gläubiger Vorrang eingeräumt wurde und die Beitragszahlungen zurückgestellt wurden. Diese Dauer übersteigt die rechtsprechungsgemäss zulässige Spanne, welche die Zahlungsabstinenz als entschuldbar fassen liesse. Dieser Ablauf zeigt auch auf, dass die Beitragsrückstände des Z.___ nicht einem kurzfristigen Liquiditätsengpass geschuldet waren, sondern während langer Zeit vor sich hergeschoben wurden. Trotz Abzahlungsvereinbarungen stiegen die Beitragsausstände stetig an.
Ebenso blieben auch nach der wirtschaftlichen Erholung ab Ende 2018 (Urk. 1 S. 6) die Beiträge nach wie vor grösstenteils unbezahlt. Bei Beitragsforderungen von monatlich Fr. 16'453.80 wurden - nach den im November 2018 entrichteten höheren Beträgen (Urk. 7/921/10) - auch im Jahr 2019 nur sporadisch Zahlungen von wenigen Fr. 1'000.-- geleistet mit Ausnahme des Aprils 2019, als Fr. 16’386.30 entrichtet wurden (Urk. 7/921/11 ff.). Andere namhafte Zahlungen finden sich erst nach dem Austritt der Beschwerdeführer aus dem Verein. Der Blick auf den finanziellen Rahmen des Arbeitgebers (Urk. 3/11, Erfolgsrechnung) zeigt Umsätze von Fr. 1'844'203.02 im Jahr 2017 und Fr. 2'622'194.14 im Jahr 2018. Dabei resultierte im Jahr 2017 dank ausserordentlichem Erfolg von Fr. 817'680.88 eine praktisch ausgeglichene Jahresrechnung, im Jahr 2018 bei einem ausserordentlichen Erfolg von - Fr. 612'835.75 ein Verlust von knapp Fr. 700'000.--. Diese Zahlen zeigen, dass die Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht vernachlässigbar, sondern mit zuletzt über einer halben Million Franken 20 % des Umsatzes ausmachten und im Verhältnis zum Gewinn eklatant hoch waren.
Der Beschwerdeführer 1 war während der ganzen relevanten Zeitspanne als Vizepräsident des Vorstands mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen, weshalb ihm die Geschehnisse anzurechnen sind. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ergibt sich, dass er erst ab 24. Januar 2017 die Kollektivunterschrift zu zweien erhielt und vorher keine Zeichnungsberechtigung hatte, aber gleichwohl Mitglied des Vorstands war. Damit ist auch ihm das Verhalten des Arbeitgebers anzurechnen.
5.3 Es ist einleuchtend, dass die im Jahr 2016 entstandene rechtliche Auseinandersetzung mit dem Kanton A.___ in Bezug auf die Zahlungseinstellung im Jahr 2016 auch für bereits geleistete Kurse in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.-- existenzbedrohlich für den Arbeitgeber war. Dies rechtfertigt aber nicht die überwiegende Einstellung der Beitragszahlungen über eine Dauer von dreieinhalb Jahren. Es hätten - während einer so langen Zeit - nur soweit Löhne ausgerichtet werden dürfen, als die darauf entfallenden Beiträge auch hätten entrichtet werden können. Der geltend gemachte Liquiditätsengpass hätte solches nur für eine kurze Dauer gerechtfertigt.
5.4 Die geltend gemachte Untätigkeit der ständigen Vereinsmitglieder und der fehlende Kapitaleinschuss trotz Zusicherung könnte bei nur kurzer Zahlungsaussetzung allenfalls zu einer Entlastung der schadenersatzpflichtigen Organe führen. Dies, wenn bei angelaufener Sanierung begründete Aussicht dafür bestanden hätte, dass der Verein hätte gerettet und die Ausstände innert nützlicher Frist hätten bezahlt werden können. Angesichts der Höhe der Ausstände und der sich über dreieinhalb Jahre hinziehenden fehlenden Zahlungen kann der geltend gemachte Umstand nicht zur Entlastung gereichen.
5.5 Zum Vorbringen, dass sich zwei bestimmende Vereinsmitglieder gegen die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge stellten und die Beschwerdeführer dies nicht durchsetzen konnten, ist Folgendes zu bemerken: Bei den angesprochenen Mitgliedern handelt es sich um die B.___ sowie die C.___, Italien. Diese hatten den Z.___ gegründet, welcher in die internationale Struktur des Mutterhauses in Italien eingebettet war und durch die B.___ gefördert wurde (Urk. 1 S. 4 f.). Die geltend gemachte finanzielle und organisatorische Abhängigkeit (Urk. 1 S. 5) ist aufgrund der Akten nicht ohne weiteres ersichtlich, erwirtschaftete der Z.___ doch selber Umsätze, namentlich durch Kurse, und finden sich in den aufliegenden Erfolgsrechnungen 2017 bis 2019 keinerlei Zahlungen des Mutterhauses (Urk. 3/10-11). Wenn die beiden Vereine tatsächlich einen derartigen Einfluss auf den Z.___ hatten und die Beschwerdeführer am Zahlen der Beitragsausstände hinderten, hätten diese umgehend demissionieren und nicht während dreieinhalb Jahren in der Verantwortung bleiben müssen.
5.6 Dass die Beschwerdeführer schlussendlich machtlos waren gegen die Nichtgewährung des notwendigen Überbrückungskredits und insbesondere den Beschluss der Vereinsmitglieder, den Verein zu liquidieren, welcher den totalen Zahlungsausfall ausgelöst hat, entlastet sie ebenfalls nicht. Die Beitragsschulden wurden über Jahre angehäuft und beim Entscheid, den Verein zu liquidieren, war der Ausstand bereits bestehend. Dass ein erfolgreiches Weiterführen des Vereins allenfalls dazu hätte führen können, die Ausstände nachträglich zu begleichen, ändert nichts am eingetretenen Schaden, welcher während der Zeit der Organeigenschaft der Beschwerdeführer eingetreten ist.
Insofern vermindert sich die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer auch nicht durch den Umstand, dass der Liquidator offenbar Mieten statt Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat (Urk. 1 S. 13 f.). Auch wenn dies noch zu verhindern gewesen wäre, hat nicht die Beschwerdegegnerin dafür einzustehen, dass durch die Nichtbezahlung der geschuldeten Beiträge ein Schaden eingetreten ist.
5.7 Nach dem Gesagten liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor und es ist ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden der Beschwerdeführer gegeben.
6.
6.1 Zur Thematik des Kausalzusammenhangs brachten die Beschwerdeführer vor, der Schaden habe in dieser Höhe nur durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin entstehen können, welche die Zahlungsrückstände über vier Jahre hinweg geduldet habe (Urk. 1 S. 13).
6.2 Angesichts der zahllosen Mahnungen und Betreibungsbegehren (E. 2.2) kann von einem «Dulden» der Zahlungsausstände nicht die Rede sein. Im Jahr 2017 wurden bis im September fast monatlich Betreibungsbegehren gestellt, im Jahre 2018 von Juni bis September ebenfalls. Die Beschwerdegegnerin trieb sodann die Betreibungsverfahren voran und erhielt Verlustscheine ausgestellt (E. 2.2). Auch wenn Gespräche über Ratenzahlungen stattgefunden haben (Urk. 7/121-122), leitete die Beschwerdegegnerin jeweils zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen ein und liess nicht einfach blind den Beitragsausstand anwachsen.
6.3 Damit ist kein Verhalten der Beschwerdegegnerin erkennbar, welches den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführer und dem vorliegend relevanten Schaden durchbrechen würde. Hätten die Beschwerdeführer nicht bis zuletzt den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wäre die Beschwerdegegnerin nicht geschädigt worden. Deshalb wurden die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den entstandenen Schaden (soweit vorliegend relevant) in solidarischer Haftung Ersatz zu leisten. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7. Die Beschwerdeführer obsiegen im Umfang von rund 20 %, weshalb ihnen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche mit Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer 1 verpflichtet wird, im Betrag von Fr. 458'208.35 und der Beschwerdeführer 2 im Betrag von Fr. 443'854.55 (in dieser Höhe solidarisch) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean-Michel Kunz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher