Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2026.00002
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 3. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1940, erlitt im Juli 2001 einen Fahrradunfall. Seither ist er inkompletter Tetraplegiker und auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen. Ab 1. Juli 2022 bezog er eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/25). Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 (Urk. 6/35) bzw. Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 (Urk. 6/58) erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem, gestützt auf eine Abklärung vor Ort (Bericht vom 22. November 2004; Urk. 6/54), Kostengutsprache für einen Treppenlift. Am 10. Mai 2005 erreichte X.___ das ordentliche AHVRentenalter (heute: Referenzalter) und bezieht seit dem 1. Juni 2005 eine ordentliche AHV-Rente. In der Folge wurden X.___ im Rahmen der AHV-Besitzstandsgarantie weiterhin Hilfsmittel vergütet (vgl. etwa Urk. 6/130). Nachdem der Ausgleichskasse am 1. Oktober 2017 eine Abonnementsrechnung zum Wartungsvertrag für den Treppenlift zur Vergütung (Kostengutsprache) eingereicht worden war, hielte diese mit Verfügung vom 14. November 2017 fest, sie vergüte letztmalig die Kosten eines Serviceabonnements. Der Treppenlift werde unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Seitens der AHV würden zukünftig keine weiteren Reparatur- und Unterhaltskosten sowie Kosten für das Serviceabonnement an den bestehenden Treppenlift übernommen (Urk. 6/150).
1.2 Am 3. September 2022 (Urk. 6/178) bzw. 12. Oktober 2022 (Urk. 6/181) ersuchte X.___ die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass es ab dem Jahr 2023 nicht mehr möglich sein werde, den alten Treppenlift funktionsfähig zu erhalten und dieser teilweise ersetzt werden müsse, um Kostenübernahme für die Modernisierung des Treppenlifts. Er reichte dazu ein Schreiben der Firma Y.___ AG vom 25. November 2021 (Urk. 6/177) sowie eine entsprechende Vertragsofferte vom 11. Oktober 2022 über Fr. 22'886.70 (zuzüglich Kosten für den Elektriker; vgl. Urk. 6/177/3) ein (Urk. 6/180) sowie im weiteren Verlauf ergänzend eine Offerte der Firma Z.___ über Fr. 2'396.55 (Urk. 6/188). Nach getätigten Abklärungen (Urk. 6/190 und Urk. 6/192) wies die Ausgleichskasse das Gesuch mit Verfügung vom 20. November 2023 ab (Urk. 6/195). Daran hielt sie auf eine am 6. Dezember 2023 erhobene Einsprache hin (Urk. 6/196) mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 fest (Urk. 6/198). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Oktober 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückwies (Prozess Nr. AB.2024.00010; Urk. 6/208).
1.3 In Umsetzung des Urteils vom 30. Oktober 2024 nahm die IV-Stelle am 18. Juni 2025 eine Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel vor (Bericht vom 2. Oktober 2025; Urk. 6/217). Gestützt auf deren Ergebnisse verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 abermals einen Anspruch auf Kostengutsprache für die Modernisierung des Treppenlifts und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/218). Dagegen erhob X.___ am 22. Oktober 2025 Einsprache (Urk. 6/220), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. November 2025 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2025 erhob X.___ am 7. Januar 2026 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die notwendige Modernisierung des bestehenden Treppenlifts (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichkasse stellte mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2026 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 19. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. Der Beschwerdeführer erreichte am 10. Mai 2005 das ordentliche Rentenalter (heute: Referenzalter), weshalb ein Hilfsmittelanspruch im Rahmen der Invalidenversicherung entfällt (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und lediglich zu prüfen ist, ob ein Anspruch aufgrund der AHVrechtlichen Hilfsmittelregelung gegeben ist. Weil das beantragte Hilfsmittel (Treppenlift) im Anhang zur Verordnung («Liste der Hilfsmittel») nicht aufgeführt ist, fällt als Anspruchsgrundlage allein Artikel 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) in Betracht (Besitzstandsgarantie).
3.
3.1 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA).
Nach der Besitzstandsgarantie des Artikels 4 HVA hat die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach der HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des Artikel 4 HVA ist es, den früheren Leistungsstatus über das Erreichen dieses Alters hinaus zu gewährleisten. Dagegen vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln für einen anderen als den ursprünglichen Eingliederungsbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Darunter fallen nach der vorliegend - im Rahmen der Besitzstandsgarantie - noch anwendbaren (vgl. zur Übergangsregelung zu den Änderungen der HVI per 1. Juli 2020: Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung [KHMI] gültig ab 1. Januar 2013, Stand 2025, Rz 2153.1) Ziff. 13.05* Anhang HVI in der bis Ende Juni 2020 gültig gewesenen Fassung «Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.» Als Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Führung des eigenen Haushalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6).
3.3 Die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 2 Abs. 2 HVI (und Ziff. 13.05* Anhang HVI) muss einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittelanspruch auszulösen. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit im Aufgabenbereich ist abzugrenzen von der Sozialrehabilitation. Bei gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt im Besonderen, die nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung angesehen werden können, liegt alsdann keine Betätigung in einem Aufgabenbereich vor. Sodann muss das in Frage stehende Hilfsmittel für die Eingliederung in den Aufgabenbereich wirksam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössenordnung von 10 % bejaht wird (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Urteil 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.4 In der in BGE 129 V 67 nicht publizierten E. 2.3.2 übertrug das damalige eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) die in BGE 128 V 93 formulierten Anforderungen für eine voll beweiskräftige Entscheidgrundlage auf einen Abklärungsbericht, der im Hinblick auf eine strittige Hilfsmittelabgabe nach IVG verfasst worden war (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.1.3). Danach sind für den Beweiswert eines solchen Berichtes verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute Bundesgericht, I 90/02 vom 30. Dezember 2002, nicht publ. E. 2.3.2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, gemäss der Abklärung vor Ort vom 18. Juni 2025 bestehe im Aufgabenbereich eine Leistungssteigerung von 7.3 %. Gestützt auf diesen Sachverhalt seien die Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Anspruch auf den Treppenlift im Rahmen der Besitzstandsgarantie nicht mehr erfüllt. Die Abklärung vor Ort sei von einer erfahrenen Abklärungsperson durchgeführt worden; der entsprechende Bericht bilde integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids (Urk. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf den Treppenlift angewiesen sei, um seine Wohnung zu verlassen. Dies betreffe insbesondere medizinisch notwendige Termine, Therapien, Einkäufe sowie die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. Im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2025 werde der Nutzungsumfang zu gering dargestellt. Tatsächlich werde der Treppenlift wesentlich häufiger benutzt. Entsprechend sei die Leistungssteigerung (von 7.3 %) unzutreffend beurteilt worden. Auch erweise sich die Argumentation der Abklärungsperson als altersdiskriminierend. Schliesslich sei es der Ehefrau weder zumutbar noch sei es realistisch, dass sie sämtliche Einkäufe und Erledigungen dauerhaft übernehme. Ein Hilfsmittel, das ihm überhaupt erst ermögliche, das Haus zu verlassen, könne nicht als blosse Leistungssteigerung von 7.3 % qualifiziert werden (Urk. 1).
4.3 Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer, welchem der Treppenlift im Jahr 2004 für den Eingliederungsbereich Aufgabenbereich (Haushalt bzw. Einkauf, vgl. Urk. 6/54/5) zugesprochen worden war, im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA Anspruch auf Kostengutsprache für dessen Modernisierung hat.
5.
5.1 Gemäss dem Bericht vom 2. Oktober 2025 über die durchgeführte Abklärung vom 18. Juni 2025 vor Ort wohnt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau (Jahrgang 1944) im Hochparterre eines (des nämlichen) Mehrfamilienhauses; Waschmaschine/Tumbler, Tiefkühltruhe und weitere zugehörige (Vorrats- bzw. Lager-) Räume befinden sich im Keller des Wohnhauses (Urk. 6/217 S. 2 f.). Alsdann ging die Abklärungsperson in Bezug auf das Aufgabengebiet (Haushalt) von folgenden - neu festgelegten - Tätigkeitsbereichen und Gewichtungen aus: Ernährung 30 %, Wohnungspflege 25 %, Einkauf/Besorgungen 10 %, Wäsche/ Kleiderpflege 20 %, Betreuung (Enkel-)Kind 15 % (Urk. 6/217 S. 3).
5.2 Entsprechend den Angaben im Bericht vom 2. Oktober 2025 ergibt sich im vorliegend interessierenden Zusammenhang (Treppenlift) alsdann was folgt:
5.2.1 Im Bereich Ernährung (30 %) habe der Beschwerdeführer angegeben, dass im Grundsatz seine Ehefrau das Essen zubereite. Dank des Treppenlifts könne er in den Keller fahren, um mit dem Hand-Rollstuhl im Vorraum Getränke auf seinen Schoss zu heben, um damit wieder nach oben zu fahren. Der Weg sei auch dann nötig, wenn zum Beispiel von den Vorräten etwas fehle, sodass - während die Ehefrau koche - der Beschwerdeführer Öl oder Anderes aus dem Depot holen könne. Die Kontrolle über die Vorräte habe der Kunde im Keller, die Ehefrau oben in der Küche. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, das beantragte Hilfsmittel bringe eine marginale Leistungssteigerung in diesem Bereich, wenn aus dem Depot im Keller Esswaren oder Getränke geholt werden müssten, was dem Beschwerdeführer im Rollstuhl sitzend selbständig gelinge. Der Beschwerdeführer könne einfaches Essen selber kochen. Die Mithilfe der Ehefrau bei der Essenszubereitung, was sie auch mehrheitlich mache, werde schadenmindernd zugemutet. Mit Hilfsmittel ergebe sich eine Leistungssteigerung von 1 % bzw. gewichtet von 0.3 % (Urk. 6/217/4).
5.2.2 Zum Bereich Wohnungspflege (25 %) wurde ausgeführt, die Ehefrau kümmere sich vollständig um die Reinigung der Wohnung, was sie aber kräftemässig nur mit der Hilfe einer Putzfrau, die wöchentlich für zweistündige Einsätze vorbeikomme, stemmen könne. Der Beschwerdeführer mache nur wenig aus dem Rollstuhl hinaus. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, das beantragte Hilfsmittel bringe keine Leistungssteigerung in diesem Bereich (Urk. 6/217/5).
5.2.3 Zur Tätigkeit Einkauf und weitere Besorgungen (10 %) wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit dem Hand-Rollstuhl über den Treppenlift zum Hauseingang zu gelangen, um ins parkierte Auto davor zu transferieren. Wenn der Beschwerdeführer allein einkaufe, dann gehe er ins Zentrum A.___ oder in die grosse Migros. Wenn was aus der Apotheke abgeholt werden müsse, könne er dies auch allein - unabhängig von der Ehefrau - machen. Den Grosseinkauf mache das Paar jeweils gemeinsam. Zuvor werde besprochen, was anstehe, und je nach Tag bleibe der Beschwerdeführer im Kaffee im Zentrum, während die Ehefrau den Einkauf mache, um sie dann wieder zurück nach Hause vor die Haustüre zu fahren. Die schweren Einkäufe könnten auf der Lift-Plattform nach oben auf die Wohnetage transportiert werden, was eine Entlastung für seine Ehefrau bringe. Die Einkäufe für das Depot würden nach unten zum Keller gebracht. Die Abklärungsperson bemerkte, bisher sei dem Beschwerdeführer eine 50%ige Einschränkung in diesem Bereich anerkannt worden, was unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Ehefrau adäquat erscheine. Andererseits sei zu vermerken, dass ein sicheres Verlassen der Wohnung für ein selbstbestimmtes Leben über das Treppenhaus Vorbedingung sei. Die Abklärungsperson ermittelte ohne das Hilfsmittel eine Einschränkung von 50 % und somit aufgrund des Hilfsmittels eine Leistungssteigerung von 50 % bzw. gewichtet 5 % (Urk. 6/217/5 f.).
5.2.4 Zum Bereich Wäsche und Kleiderpflege (20 %) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Waschprozedere eingeschlossen, obwohl im Grundsatz die Ehefrau sich darum kümmern würde. Seine Ehefrau sei auch schon 80-jährig und müsse mit ihren Kräften haushalten, weshalb der Beschwerdeführer die Wäschezeine auf den Schoss nehme, um damit in den Keller zu fahren und diese vor den Maschinen zu platzieren. Sowohl die Waschmaschine als auch den Tumbler könne der Beschwerdeführer vom Rollstuhl aus bedienen. Das Waschprozedere mache mehrheitlich seine Ehefrau. Er müsse den Teil nur übernehmen, wenn sie weg sei oder wegen Krankheit ausfalle. Im Sommer könne der Beschwerdeführer mit der Zeine die sauber-feuchte Wäsche nach oben bringen, damit die Ehefrau diese auf dem Balkon aufhängen könne, was ihr eine Entlastung bringe. Beim Zusammenlegen oder Bügeln sei der Beschwerdeführer nicht dabei. Die Abklärungsperson hielt fest, der Treppenlift bringe eine Leistungssteigerung in diesem Bereich, beim Transport hoch und runter von Wäsche zum Keller zu den Maschinen und wieder zurück. Diesen Teil der Arbeiten könne der Kunde zur Entlastung der Ehefrau übernehmen, die sich um die restlichen Arbeiten kümmern würde. Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 10 % und somit gewichtet von 2 % (Urk. 6/217/6 f.).
5.2.5 Zum Tätigkeitsbereich Betreuung von Kindern und andern Familienangehörigen (15 %) wurde im Wesentlichen ausgeführt, die 7-jährige Enkeltochter komme zweimal wöchentlich von 12.00 bis ca. 16.00 Uhr zur Betreuung in die Wohnung der Grosseltern. Die Ehefrau koche für die Enkelin und gemeinsam werde gegessen. Dann würden Aktivitäten unternommen. Es bereite der Enkelin Freude, wenn sie beim Grossvater mit dem Aussenrollstuhl mit Zuggerät sitzend auf dem Schoss zum Schrebergarten gefahren werde, um dort zu verweilen und z.B. zu grillieren, wofür der Beschwerdeführer dann teilweise die Hilfe der Ehefrau in Anspruch nehmen müsse. Es würden somit auch gemeinsame Aktivitäten mit der Ehefrau samt Enkelin durchgeführt, bis die Tochter ihr Kind abhole. Die Betreuung der Enkelin und der Austausch mit ihr in der Wohnung gelinge dem Kunden. Die Abklärungsperson bemerkte im Wesentlichen, vorliegend präsentiere es sich so, dass der Beschwerdeführer zwar mit der Enkelin Aussenaktivitäten durchführe, diese aber auch im Hause oder rund ums Haus durchgeführt werden könnten. Es sei bei der Analyse des Dossiers zudem festgestellt worden, dass damals die Erstzusprache des Treppenlifts 2004 wohl fälschlicherweise erfolgt sei (Urk. 6/217/7).
5.3 Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, die Neubeurteilung nach Abklärung vor Ort bringe in der Neugewichtung der Bereiche bei der Ernährung eine minimale Leistungssteigerung im Teilbereich von 0.3 %, beim Teilbereich Einkauf eine solche von 5 % und im Teilbereich Wäsche eine solche von 2 %, was dem Total von 7.3 % entspreche. Im Teilbereich Betreuung von Familienangehörigen, der neu mit 15 % gewichtet werde, könne keine direkte Leistungssteigerung angerechnet werden, da es dem Kunden grundsätzlich auch ohne den Lift möglich sei, die Enkelin zu betreuen. Eine zwingende ausser Haus Betreuung sei nicht gegeben. Es scheine zudem zumutbar, dass die Ehefrau in Einzelsituationen im Rahmen ihrer Präsenz zu Hause eine Hilfestellung erbringen könne, um gemeinschaftliche Aktivitäten draussen durchzuführen (Urk. 6/217/8).
6.
6.1 Der Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2025 wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Diese besuchte den Beschwerdeführer zu Hause und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt. Die von der Abklärungsperson festgelegten Aufgabeneinteilungen bewegen sich innerhalb der Vorgaben gemäss Rz 3609 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025) und Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. E. 3.4 vorstehend).
6.2
6.2.1 Die Aufgabeneinteilung (Tätigkeiten) und deren Gewichtung sowie die in den jeweiligen Aufgabenbereichen festgestellten Einschränkungen (bzw. dank des Treppenlifts erreichten Leistungssteigerungen) werden vom Beschwerdeführer nicht konkret in Frage gestellt. Er beanstandet die Feststellung einer Leistungssteigerung von lediglich insgesamt 7.3 % hauptsächlich mit der Begründung, der Nutzungsumfang des Hilfsmittels werde zu gering dargestellt; tatsächlich werde der Treppenlift wesentlich häufiger benutzt. Wenn der Beschwerdeführer in Aufzählung der verschiedenen im Abklärungsbericht nicht berücksichtigten Verwendungszwecke (Benutzung des Treppenlifts insbesondere auch für Arzt- und Therapietermine, Besuche bei der Tochter, Restaurantbesuche, Ferienreisen etc., vgl. Urk. 1 S. 1) auf den tatsächlichen Nutzungsumfang verweist, ergibt dies im vorliegenden Zusammenhang jedoch nichts zu seinen Gunsten. Er übersieht, dass die ursprüngliche Hilfsmittelversorgung (Treppenlift) für den Eingliederungsbereich Aufgabengebiet erfolgte und Anspruch auf Versorgung mit einem Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der bis 30. Juni 2020 gültig gewesenen und vorliegend (im Rahmen der Besitzstandsgarantie) weiterhin anwendbaren Fassung (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2024 vom 29. April 2025 E. 3.3.2) nach wie vor nur so weit besteht, als bezüglich der Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) eine relevante Leistungssteigerung resultiert. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Prüfung des Anspruchs auf Kostenübernahme für den Treppenlift ist somit nicht entscheidend und hat ausser Acht zu bleiben, dass der Treppenlift (auch) den weiteren vom Beschwerdeführer genannten Aktivitäten dient. Da dies gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der bis 30. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung für alle Versicherten gleichermassen galt bzw. gilt, ist darin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine altersdiskriminierende Argumentation zu erblicken.
6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei nicht zumutbar, dass seine Ehefrau sämtliche Einkäufe und Erledigungen allein übernehme, verkennt er, dass der Tätigkeitsbereich «Einkaufen/Besorgungen» im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2025 keineswegs an seine Ehefrau überwälzt worden ist. Vielmehr ging die Abklärungsperson davon aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich einen beachtlichen Umfang erreicht, und dass trotz Berücksichtigung der Mithilfe seiner Ehefrau ohne Hilfsmittel eine Einschränkung von 50 % resultiert (bzw. mit Hilfsmittel eine Leistungssteigerung um 50 % und somit gewichtet von 5 %). Dass die Abklärungsperson unter dem Titel Schadenminderungspflicht eine Mithilfe der Ehefrau anrechnete, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. So unterliegen alle Versicherten der Schadenminderungspflicht; aufgrund dieses im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes sind sie gehalten, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit unter anderem durch die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern, wobei deren Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgericht 8C_225/2014 vom 21. November 2014 E. 8.3 [betr. Assistenzbeitrag]). Die Abklärungsperson berücksichtigte somit zu Recht eine angemessene Mithilfe der Ehefrau (auch) in diesem Bereich, zumal weder aus dem Abklärungsbericht ersichtlich ist noch in der Beschwerde substantiiert dargelegt wird, dass die Ehefrau dazu nicht in der Lage wäre.
6.3 Schliesslich vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass sich seine gesundheitliche Situation nicht verändert habe und die Notwendigkeit des Treppenlifts weiterhin ärztlich bestätigt sei (Urk. 1 S. 2), nichts zu ändern. Soweit er damit zumindest sinngemäss geltend macht, es liege ein in revisionsrechtlicher Hinsicht unveränderter Sachverhalt vor, übersieht er, dass Art. 17 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Besitzstandsgarantie nicht von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 5), sondern vielmehr zu prüfen ist, ob die massgebenden Voraussetzungen der HVI für das entsprechende Hilfsmittel weiterhin erfüllt sind (Art. 4 HVA).
6.4 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände des Beschwerdeführers den Beweiswert des Abklärungsberichts 2. Oktober 2025 nicht in Frage zu stellen. Damit ist darauf abzustellen und davon auszugehen, dass mit Hilfe des Treppenlifts im Aufgabengebiet eine Leistungssteigerung von 7.3 % resultiert. Damit sind die praxisgemässen Voraussetzungen (in der Regel 10%ige Leistungssteigerung, vgl. E. 3.3 hiervor) nicht erfüllt. Ist das im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA verlangte Erfordernis, wonach die massgebenden Voraussetzungen für die Zusprache eines Hilfsmittels weiterhin erfüllt sein müssen, vorliegend nicht gegeben, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kostengutsprache für die Modernisierung des Treppenlifts zu Recht verneint.
6.5 Anzumerken bleibt, dass der angefochtene Einspracheentscheid allein den Anspruch auf Kostengutsprache für die Modernisierung des Treppenlifts zum Gegenstand hat, weshalb nach den Grundsätzen über den Anfechtungsgegenstand (vgl. statt vieler BGE 131 V 164 E. 2.1) im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch zu Recht verneinte. Im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beurteilen ist hingegen, ob - wie die Abklärungsperson im Bericht vom 2. Oktober 2025 festhielt - die ursprüngliche Zusprache des Treppenlifts im Jahr 2004 (vgl. Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004, Urk. 6/58) korrekt war (oder - falls nicht - der Beschwerdeführer stattdessen allenfalls Anspruch auf ein anderes Hilfsmittel gehabt hätte). Dies muss selbst vor dem Hintergrund gelten, dass die Beschwerdegegnerin ihre neue Verfügung vom 6. Oktober 2025 auch mit «Aufhebung der Mitteilung vom 23. Juni 2004» betitelte (vgl. Urk. 6/218), hat sie doch im Übrigen weder in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2025 noch im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu dieser Thematik nähere Ausführungen gemacht, geschweige denn entsprechende Anordnungen getroffen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann