Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2025.00067

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2025.00067



III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 25. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, ist als Nichterwerbstätiger der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit definitiver Verfügung vom 4. Dezember 2024 (Urk. 6/46) setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des Versicherten für das Jahr 2022 auf Fr. 12'494.75 (AHV/IV/EO, Fr. 12'190.--; Verwaltungskosten Fr. 304.75.--) fest. Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 4. Dezember 2024, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2022 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 4'498'410.-- gemeldet hatte (Urk. 6/43). Gegen die Beitragsverfügung erhob der Versicherte am 6. Dezember 2024 Einsprache (Urk. 6/49). Mit Entscheid vom 22. Juli 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 erhob der Versicherte am 29. Juli 2025 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 sei in dem Sinne aufzuheben, dass das Vermögen als Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2022 auf Fr. 4'363'000.-- festzusetzen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der hier anwendbaren und bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1).

1.3

1.3.1    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).

1.3.2    Die Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).

    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 betreffend Beitragsbemessung bei Selbständigerwerbenden sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV).

1.4    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die nichterwerbstätigen Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die Beiträge für das Jahr 2022 gestützt auf die Meldung des kantonalen Steueramtes festgelegt habe. Aufgrund der Einsprache habe sie nochmals Kontakt zum Steueramt aufgenommen. Dabei habe das Steueramt das gemeldete Vermögen für das Jahr 2022 wie folgt bestätigt: Beitragsjahr 2022, steuerbares Vermögen gesamt Fr. 4'363'560.--, Steuerwert aller Liegenschaften Fr. 899'000.--, Total Schweizer Liegenschaften Fr. 899'000.-- zuzüglich Repartitionsdifferenz der Schweizer Liegenschaften Fr. 134'850.--, Total zu meldendes Vermögen Fr. 4'498'410--. Dabei betrage bei Liegenschaften im Kanton Zürich die Repartitionsdifferenz 15 % und dieser sei zum satzbestimmenden Vermögen zu addieren. Aus dem massgebenden Vermögen von Fr. 4'498'410 resultierten demnach persönliche Beiträge von Fr. 12'190.--.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor (Urk. 1), es bestehe ein Kanzleifehler, da das Konto in der Steuererklärung doppelt aufgeführt. Die korrekte Berechnungsgrundlage für das Vermögen sei Fr. 4'363'000.-- und darauf seien die Beiträge festzusetzen.


3.

3.1    Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen.

    Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse mit den jeweiligen kantonalen Steuerwerten verglichen und daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet (vgl. Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 22. März 2018). Dabei beträgt der Repartitionswert in Prozenten des kantonalen Steuerwertes für den Kanton Zürich für die Steuerperiode seit dem Jahr 2019 für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke 115 %. Für die Beitragsfestsetzung sind die interkantonalen Repartitionswerte zum Vermögen hinzuzurechnen (Art. 29 Abs. 3 AHVV, hiervor E. 1.3.2).

3.2    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und für das ganze Jahr 2022 beitragspflichtig ist (E. 1.2). Nicht bestritten ist auch, dass er über kein Renteneinkommen, aber am 31. Dezember 2022 gemäss Steuermeldung über ein massgebendes Vermögen von Fr. 4'363'560.-- verfügte.

    Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen die Rechtmässigkeit des festgelegten Vermögens von 4'498'410-- für die Beitragsbemessung. Dabei zeigte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem kantonalen Steueramt nachvollziehbar auf, dass im steuerbaren Vermögen des Beschwerdeführers eine im Kanton Zürich gelegene Liegenschaft mit Steuerwert von Fr. 899'000.-- enthalten ist. Der Repartitionswert dieser Liegenschaft beträgt gemäss den vorstehenden Ausführungen 15 % dieses Werts und entspricht damit Fr. 134'850.-- (vgl. Urk. 6/57). Folgerichtig teilte das kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung mit Steuermeldung vom 4. Dezember 2024 (Urk. 6/43) ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 4'498'410.-- (Fr. 4'363'560 + Fr. 134'850.--) mit.


4.    Das der Beitragserhebung zugrunde gelegte Vermögen erweist sich damit als korrekt und der angefochtene Entscheid folglich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikNef