Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2025.00048

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2025.00048


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 18. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, ist seit 1. April 2016 als Selbständigerwerbender bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/1 und Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 30. April 2024 (Urk. 6/168) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2021 auf Fr. 771.90.-- (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr. 606.; FAK-Beiträge Fr. 135.60; Verwaltungskosten Fr. 30.30) fest. Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. April 2024, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 14’751.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 35’185.-- gemeldet hatte (Urk. 6/169). Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 7. Mai 2024 Einsprache (Urk. 6/171). Mit Entscheid vom 22. Mai 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2024 (richtig 2025) Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2025 sei aufzuheben und das massgebende Einkommen auf Fr. 6'451.-- festzulegen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 4. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ).

1.2    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG).

1.3    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

1.4    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.5    Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG werden die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen, vom beitragspflichtigen rohen Einkommen abgezogen. Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet den Einspracheentscheid damit, dass zur Ermittlung der Beiträge auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustellen und diese Angaben für die Ausgleichskassen verbindlich seien. Sie habe mit dem kantonalen Steueramt Rücksprache gehalten und sämtliche eingereichten Unterlagen sowie die zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen überprüft. Die im Rahmen der Steuermeldung übermittelten Werte seien als korrekt taxiert worden. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2021 einen Einkauf in die Pensionskasse in Höhe von Fr. 8'000.-- getätigt habe und dieser Betrag in der Erfolgsrechnung als gewinnmindernd aufgeführt worden sei, habe dieser Betrag im Hilfsblatt A der Steuern wieder aufgerechnet werden müssen. Der Betrag von Fr. 8'000.-- habe das kantonale Steueramt deshalb dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. Die Summe für den Einkauf in die reglementarischen Leistungen sei im Umfang von 50 % abzugsfähig. Deshalb sei der hälftige Anteil der von der Steuerbehörde gemeldeten Einkaufssumme vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abgezogen worden.

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1 S. 2 f.), die Bilanz der Firma Y.___ weise einen Unternehmensgewinn von Fr. 4‘950.49 aus. Nach eingereichter Steuererklärung sei beim Hilfsblatt A bei der Unternehmenssumme eine Aufrechnung des Firmenfahrzeuges erfolgt und der einkommensrelevante Betrag für selbstständige Erwerbstätigkeit auf Fr. 6’751.-- erhöht worden. Das Steueramt der Stadt Zürich habe gestützt darauf die definitive Schlussrechnung für das Jahr 2021 zugestellt. Die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben mit definitiver Verfügung vom 30. April 2024 für das Jahr 2021 auf anderslautende Zahlen abgestellt, und woher diese Zahlen stammten, habe ihm nicht aufgezeigt werden können.


3.

3.1    Gemäss Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. April 2024 (Urk. 6/169) wurde der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2021 ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 14’751.-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 35’185.-- sowie ein Einkauf BVG von Fr. 8'000.-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen mit Fr. 11'300.-- fest (Fr. 14'751.-- abzüglich Fr. 4'000.— [½ BVG-Einkauf] zuzüglich Fr. 610.20 aufzurechnende persönliche Beiträge).

3.2    Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Angaben in der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2021 nicht mit den Angaben in der Steuermeldung übereinstimmen, welche die Steuerbehörde der Beschwerdegegnerin übermittelt hat. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Denn aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass die Differenz zwischen dem Einkommen, welches auch der Beschwerdeführer betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit mit Fr. 6’751.- beziffert hat, gegenüber dem gemeldeten Einkommen von Fr. 14'751.-- sich darin erklärt, dass vom Beschwerdeführer Einkäufe in die 2. Säule von Fr. 8'000.-- getätigt wurden, die er in seiner Buchhaltung als Aufwand verbucht hat. Das Steueramt hielt dazu fest, dass Einkäufe in die 2. Säule, wenn sie in der Erfolgsrechnung abgezogen werden, im Hilfsblatt A wieder aufgerechnet werden müssten. Da dies nicht gemacht worden sei, sei der Einkauf in der Höhe Fr. 8'000.--beim SE-Einkommen anzurechnen (Urk. 6/192). Eine fehlerhafte Vorgehensweise der Steuerbehörde ist darin nicht zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer die Einzahlung von Fr. 8'000.-- in die 2. Säule getätigt (vgl. Urk. 7/191), in der Erfolgsrechnung als Aufwand verbucht (Urk. 7/193/5), nicht aber im Hilfsblatt A aufgeführt hat (Urk. 7/193/1-2), ist aktenmässig belegt und im Übrigen auch nicht bestritten.

3.3    Auch die weiteren Berechnungsfaktoren, welche die Beschwerdegegnerin verfügungsweise festgelegt hat, geben keinen Anlass zu Kritik. Im Rahmen der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG). Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHVSeite aufgerechneten übereinstimmen, da der steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet wird. Nur wenn durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen wurde, hat die prozentuale Aufrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG zu unterbleiben (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 537 E. 5.4 – E. 6). Damit ist die in der Verfügung festgelegte Aufrechnung im Betrag von Fr. 610.20 begründet.

    Ebenso begründet ist die Berücksichtigung eines hälftigen Abzugs des getätigten Einkaufs bei der 2. Säule von Fr. 4'000.--, nachdem der Beschwerdeführer gemäss vorstehenden Ausführungen Fr. 8'000.-- einbezahlt hat (vgl. E. 1.5 hiervor, dazu auch BGE 133 V 563 E. 1.1).

    Klar ausgewiesene Irrtümer liegen keine vor und es sind auch keine Sachverhalte zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.


4.    Demzufolge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikNef