Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2025.00045
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 31. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Am 26. Mai 2025 (Urk. 1) erhob die X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. April 2025 (Urk. 2), mit welchem diese wegen Verspätung auf die Einsprache vom 7. April 2025 (Urk. 6/42) gegen die Verfügung vom 13. Januar 2025 (Urk. 6/37) betreffend Ordnungsbusse von Fr. 500.-- nicht eingetreten war. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 19. Juni 2025 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2025 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je m.w.H.). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis).
2.
2.1 Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2025 (Urk. 6/38/2 oben) ergibt sich, dass die strittige Verfügung vom 13. Januar 2025 (Urk. 6/37) nicht eingeschrieben, sondern mit A-Post versandt wurde.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Korrespondenz von der Post nicht retourniert worden sei, weshalb die Briefe (gemeint wohl auch jene, welche sich auf die Aufforderung zur Angabe von beitragspflichtigen Löhnen bezogen [Urk. 6/21-22, Urk. 6/24] und aufgrund Stillschweigens der Beschwerdeführerin die Bussenverfügung erlassen wurde) als zugestellt gelten würden.
Im Einspracheentscheid vom 29. April 2025 (Urk. 2; irrtümlich als «Verfügung» betitelt) ergänzte die Beschwerdegegnerin, B-Post werde in maximal drei Werktagen zugestellt. Die angefochtene Verfügung sei demnach am 16. Januar 2025 zugestellt worden. Bis zur Einspracheerhebung vom 7. April 2025 seien somit mehr als 30 Tage vergangen.
2.3 Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 1 S. 2), die Verfügung nicht per Post, sondern erst mit E-Mail vom 25. März 2025 (Urk. 6/31/1) davon Kenntnis erhalten zu haben. Es sei weder ein einfacher Brief eingegangen noch ein eingeschriebener Zustellversuch erfolgt.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin kann die Zustellung der Verfügung vom 13. Januar 2025 nicht mittels Zustellnachweises beweisen. Als anderes Beweismittel beschränkte sie sich auf den Hinweis auf die üblichen postalischen Fristen. Dies genügt vorliegend offensichtlich nicht. Denn die Beschwerdeführerin bemerkte zutreffenderweise, dass sie seit der Gründung immer rechtzeitig auf Schreiben der Beschwerdegegnerin reagiert und nie Beiträge geschuldet habe (Urk. 1 S. 2). Dies blieb seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten (Urk. 5). Aktenkundig ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme der Aufforderung zur Auskunftserteilung am 25. März 2025 innert zwei Tagen die gewünschten Angaben machte (Urk. 6/39/3).
Angesichts des durchwegs tadellosen Verhaltens der Beschwerdeführerin kann ohne einschlägige Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass sie die angefochtene Verfügung erhalten hat und nun wahrheitswidring das Gegenteil behauptet. Eine tatsächliche Zustellung ist bei dieser Ausgangslage nicht glaubhaft.
3.2 Dementsprechend ist die Zustellung der Verfügung respektive die Kenntnisnahme des Inhalts erst am 25. März 2025 erstellt, weshalb die am 7. April 2025 erhobene Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Betreffend Antrag auf materiellen Entscheid (Urk. 1 S. 1) ist zu bemerken, dass das Gericht bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
4.2 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die offenbar eingeleitet Betreibung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin. Ein entsprechender Entscheid der Beschwerdegegnerin, welcher Grundlage eines Beschwerdeverfahrens sein könnte, fehlt. Eine gerichtliche Anweisung zum Rückzug des «allfälligen» Betreibungsbegehrens (Urk. 1 S. 1) kann deshalb nicht erfolgen. Auch auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
4.3 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, aufgehoben und es wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die Einsprache vom 7. April 2025 gegen die Verfügung vom 13. Januar 2025 materiell behandle. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubWantz