Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2025.00004 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2025.00004


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 12. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, ist seit Januar 1995 als Selbständigerwerbender bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge angeschlossen (Urk. 6/37). Mit definitiver Verfügung vom 15. September 2023 (Urk. 6/75) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2020 basierend auf einem Einkommen von Fr. 74'800.-- auf Fr. 8'600.50 fest (AHV/IV/EO Fr. 7'442.40; FAK-Beiträge Fr. 897.60 und Verwaltungskosten Fr. 260.50). Dabei stellte sie auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 24. August 2023 ab, worin angegeben wurde, das mittels Ermessensveranlagung ein (Gesamt-) Einkommen von Fr. 118'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'000'000.-- festgesetzt worden sei (Urk. 6/70).

    Gegen die Verfügung vom 15. September 2023 (6/75) erhob der Versicherte am 12. Oktober 2023 Einsprache (Urk. 6/88). Mit Entscheid vom 27. November 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 27. November 2024 sei aufzuheben und die Festsetzung der Beiträge anhand effektiver Einkommenszahlen festzulegen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]).

1.3    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

1.4    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.5    Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass für die Berechnung der Beiträge das Erwerbseinkommen massgebend sei, das die Steuerbehörden aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt habe.

    In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest (Urk. 5), dass die Verbindlichkeit der Steuermeldung auch hinsichtlich einer Ermessenstaxation gelte und für eine Neufestlegung des beitragspflichtigen Einkommens kein Raum bestehe.

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), dass er im Einspracheverfahren dargelegt habe, dass er zwar von der kantonalen Steuerbehörde wegen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärung eingeschätzt worden sei und er die Einsprachefrist verpasst habe. Da aber der definitive Geschäftsabschluss 2020 bei Erhalt der Verfügung der Beschwerdegegnerin für die Beiträge des Jahres 2020 vorgelegen habe, sei der Entscheid aufgrund der tatsächlichen Zahlen im Geschäftsabschluss 2020 vorzunehmen. Die Steuereinschätzung des Kantons Zürich könne nicht mehr verändert werden und dafür habe er auch schon mehr Steuer bezahlen müssen. Aufgrund der verspäteten Einreichung der Steuererklärung könne er dies zwar akzeptieren, nicht aber für die Beiträge. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass man aufgrund der Corona-Phase für Nothilfen und Ausgleichszahlungen mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt gewesen sei. Dabei sei auch einsehbar, dass man im Jahr 2020 nicht mehr Einkommen als im Jahr 2019 habe erwirtschaften können und dies sollte Grundlage genug sein, um die Beitragsfestlegung anzupassen.


3.

3.1    Mit Steuermeldung vom 24. August 2023 teilte das kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund einer Ermessensveranlagung von Fr. 118'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'000’000.-- mit (Urk. 6/70). Aufgrund der Angaben setzte die Beschwerdegegnerin unter Ausscheidung anderer Einkommen gemäss Einträgen aus dem Individuellen Konto (IK) von Fr. 50'567.-- für das Jahr 2020 (Urk. 6/73) das beitragspflichtige Einkommen mit Fr. 67'433.-- (Fr. 118'000.-- - Fr. 50'567.--) und das investierte Eigenkapital mit Fr. 1'000'000.-- in der Verfügung vom 15. September 2023 (Urk. 6/75) fest und erstellte die Schlussrechnung über die noch offenen Beiträge (Urk. 6/74).

3.2    Der Beschwerdeführer trug bereits in seiner Einsprache gegen die Beitragsverfügung vor, dass er gegen die Ermessenstaxation der kantonalen Steuerverwaltung zwar Einsprache erhoben habe. Da diese aber zu spät erfolgte, sei sie abgewiesen worden sei. Damit ist der Steuerentscheid unbestrittenermassen rechtskräftig geworden und die Beschwerdegegnerin hat die Bemessung der Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuertaxationen festgelegt. Diese Angaben der Steuerbehörde sind damit, wie vorstehend ausgeführt, für das AHV-Durchführungsorgan und auch für das Sozialversicherungsgericht unter Vorbehalt klar ausgewiesene Irrtümer oder sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, verbindlich. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Veranlagung mittels Ermessenseinschätzung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1 und E. 1.4 und E. 1.5 hiervor).

3.3

3.3.1    Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass das Steueramt das gesamte steuerbare Einkommen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gefasst hat, nachdem im massgebenden Jahr gemäss IK-Auszug auch anderes Einkommen des Beschwerdeführers abgerechnet wurde (vgl. Urk. 6/73). Mit der Steuermeldung wurde ein entsprechendes Einkommen von Fr. 118'000.-- gemeldet. Steuerrechtlich relevant ist dabei einzig das steuerbare Einkommen und nicht die Zuordnung auf die einzelnen Einkommensquellen (selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit, Renten, Alimente, Vermögensertrag). Die Höhe des satzbestimmenden Einkommens ist demgemäss nicht zu beanstanden; allfällige Einwendungen hätten im Steuerrechtsverfahren geltend gemacht werden müssen. So machte der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zwar einen Betriebsertrag von Fr. 24'124.-- und einen Verlust von Fr. 3'012.-- für das Jahr 2020 geltend (Urk. 6/88), wogegen die Steuerbehörden das (Gesamt-) Einkommen mit Fr. 118'000.-- einschätzten. Klar ausgewiesenen Irrtümer sind darin aber nicht erkennbar.

3.3.2    Da sich der Beschwerdeführer die Steuereinschätzung entgegenhalten lassen muss, beträgt sein anzunehmendes steuerbares Einkommen Fr. 118'000.--. Unter Ausscheiden des gemäss IK-Auszug abgerechneten Einkommens von Fr. 15'270.- und Fr. 38'740.--, deren Herkunft offenbleibt, verbleiben demgemäss Fr. 67'433.--. Dieses Einkommen ist als solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten hat (Urk. 6/75).

3.4    Die Beschwerde ist daher unbegründet und folglich abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikNef