Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2025.00002

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2025.00002


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 28. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ meldete sich am 17. Oktober 2016 (Eingangsdatum) mit seiner Einzelfirma «Y.___» bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender im Nebenberuf mit Erwerbsaufnahme im Oktober 2016 an (Urk. 7/1). Mit Beitragsverfügung vom 10. Juli 2024 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2021 auf Fr. 164'238.80 (einschliesslich Verwaltungskosten sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse, Urk. 7/84) fest. Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes vom 10. Juli 2024 zugrunde (Urk. 7/83), mit welcher dieses der Ausgleichskasse ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 1'457’753.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 1'457’753.-- gemeldet hatte. Mit gleichentags erlassener Verfügung erhob sie Verzugszinsen auf dem nachzuzahlenden Betrag (Urk. 7/85). Gegen diese Verfügungen erhob der Beitragspflichtige am 15. Juli 2024 mit Kontaktformular (Urk. 7/86) sowie ergänzend mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 (Urk. 7/100) Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. November 2024 abwies (Urk. 7/102 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2024 erhob der Versicherte am 9. Dezember 2024 bei der Ausgleichskasse Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Neuberechnung der persönlichen Beiträge sowie den Erlass der Verzugszinsen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin überwies die Eingabe am 6. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-114]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).

1.2    Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln und der Ausgleichskasse zu melden (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer-justizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.3    Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV).

1.4    Gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.

    Nicht von Relevanz ist, ob und in welcher Höhe die Selbständigerwerbenden tatsächlich Beiträge entrichtet haben. In Abweichung von der alten Praxis (BGE 111 V 289) muss und soll sich die Ausgleichskasse nicht mehr darum kümmern, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat. Sie hat davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist, und die AHV/IV/EO-Beiträge auf dieses aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3).

    Wenn jedoch bei der Steuerveranlagung erklärtermassen keine Abzüge gemacht worden sind und für die Ausgleichskasse unmissverständlich ein Bruttoeinkommen gemeldet wird, hat eine Aufrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG nicht zu erfolgen (BGE 139 V 537 E. 6).

1.5

1.5.1    Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

1.5.2    Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben unter anderem Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtete werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass das von der Steuerbehörde für die Berechnung der Beiträge ermittelte massgebende Erwerbseinkommen für die Kasse verbindlich sei. Laut Kantonalem Steueramt sei die Veranlagung unverändert gemäss der eingereichten Steuererklärung vorgenommen worden. Das Hilfsblatt A sei nicht eingereicht worden. Die Aufstellung (Aufwände aus Selbständigkeit) zeige, dass persönliche AHVBeiträge geltend gemacht worden seien. Deshalb sei das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten, von welchen die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen wurden. Die Verzugszinsen würden ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet waren, berechnet werden. Diese hätten keinen bestrafenden Charakter und seien verschuldensunabhängig geschuldet (Urk. 2).

2.2    Hiergegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2024 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die Festsetzung der persönlichen Beiträge sei auf Basis einer fehlerhaften Berechnung des massgebenden Einkommens berechnet worden. Das in der Steuererklärung deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtige die AHV-Beiträge nicht (vollständig). Gemäss Aufstellung aus selbständiger Tätigkeit würden sich die persönlichen AHV-Beiträge nicht (bloss) auf Fr. 14'246.95, sondern Fr. 164'558.25 belaufen. Damit seien die AHV-Beiträge auf Basis des Nettoeinkommens von Fr. 1'307'441.70 (Fr. 1'457'753.-- ./. Fr. 164'558.25 + Fr. 14'246.95) festzusetzen. Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei zu verzichten.

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin, gemäss Gesetz sei davon auszugehen, dass die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten seien, von denen die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen worden seien. Von einer Aufrechnung sei nur abzusehen, wenn durch die Steuerbehörde klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt werde, dass kein Abzug vorgenommen worden sei oder noch vorgenommen werde. Das kantonale Steueramt habe vorliegend angegeben, gemäss Aufstellung des Beschwerdeführers seien im gemeldeten Einkommen Abzüge für persönliche Beiträge enthalten. Darauf sei abzustellen.


3.

3.1    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der für das Jahr 2021 zu entrichtenden persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers auf dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen durfte. Den Steuerakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'457'753.-- deklarierte, ohne dass er in der Steuererklärung weitere Abzüge für persönliche Beiträge geltend machte (Urk. 7/86/4). Sodann ergibt sich aus der Aufstellung zur selbständigen Erwerbstätigkeit, dass der Beschwerdeführer persönliche AHV/IV/EO-Beiträge im Betrag von total Fr. 14'246.95 als Aufwand verbuchte (vgl. die Buchungen vom 9. und 12. Februar 2022, vom 11., 15. und 18. Juni 2021 sowie vom 9. September 2021; Urk. 3/2 = Urk. 7/90). Vom erzielten Ertrag in der Höhe von Fr. 1'743'433.86 brachte er die Aufwände, mitunter die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, von total Fr. 285'681.01 in Abzug, wodurch ein Gewinn von Fr. 1'457'752.86 resultierte (vgl. Urk. 3/2). Damit handelt es sich bei den in der Steuererklärung 2021 deklarierten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit um ein Nettoeinkommen, da die geleisteten und verbuchten AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen wurden. Die Steuerveranlagung wurde unverändert gemäss der eingereichten Steuererklärung vorgenommen (vgl. Urk. 7/89). Bei der Steuermeldung vom 10. Juli 2024 handelt es sich also um das von der Steuerbehörde zu meldende Nettoeinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG, auf welchem die Beschwerdegegnerin zu Recht die AHV/IV/EO-Beiträge wieder aufgerechnet hat. Die von der Beschwerdegegnerin in Anwendung der Formel in der Randziffer 1170 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; in der ab 1. Januar 2008 gültigen Version; Stand 1. Januar 2026) vorgenommene Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 161'804.90 (vgl. die mit Einspracheentscheid bestätigte Verfügung vom 10. Juli 2024, Urk. 7/84) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Wohl entspricht die Aufrechnung nicht dem effektiven Betrag der im Bemessungsjahr vom Bruttoeinkommen abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge. Die Beschwerdegegnerin musste mit der Beitragsverfügung 2021 (Urk. 7/84) jedoch eine Aufrechnung entsprechend den maximal möglichen Abzügen vornehmen, denn sie hat die persönlichen Beiträge auch dann aufzurechnen, wenn die steuerrechtlichen Abzüge tiefer waren, als die von der Ausgleichskasse zugelassenen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3).

3.2    Betreffend die beanstandeten Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. Februar 2021 (Urk. 7/55) dahingehend informierte, dass die Akontobeiträge (vgl. hierzu Art. 24 f. AHVV) für das Jahr 2021 auf einem selbständigen Erwerbseinkommen von Fr. 25'000.-- festgesetzt und quartalsweise in Rechnung gestellt würden. Wesentliche Abweichungen seien (mit Hinweis auf die Verzugszinspflicht) zu melden. Angesichts der bestehenden Differenz zum steuerlich veranlagten und gemeldeten Einkommen ist zweifellos von einer erheblichen Abweichung auszugehen. Da die nachzuzahlenden Beiträge nicht bis 1. Januar 2023 bezahlt wurden, sind in Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. f. ab 1. Januar 2022 Verzugszinsen geschuldet (E. 1.5.2). Dies gilt unabhängig der Ursache für die verzögerte Veranlagung. Dem Beschwerdeführer wäre es auch freigestanden, die Akontozahlungen den effektiven Verhältnissen rechtzeitig anzupassen. Abgesehen davon weisen die Verzugszinsen keinen pönalen Charakter auf und sind verschuldensunabhängig geschuldet (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; 134 V 405 E. 7.1). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013, E. 3.3.2.2). Dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Annullation der Verzugszinsen wegen der nach seiner Ansicht verzögerten Behandlung durch das Steueramt (vgl. Urk. 7/100) kann nicht gefolgt werden.


4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen durch Einbezug der AHV/IV/EOBeiträge auf 100 % aufrechnete.

    Die konkrete Beitragsberechnung erfolgte unter Verwendung der korrekten Beitragssätze und ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubStadler