Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2024.00088

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00088
damit vereinigt
AB.2024.00090


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 9. Januar 2026

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Am 29. Mai 2024 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, Y.___ (geb. 1963) und X.___ (geb. 1958) mit, dass sie ab 1. Januar 2019 als nichterwerbstätige Personen erfasst würden (Urk. 8/12, Urk. 8/9 im Prozess Nr. AB.2024.00090). Mit Mitteilungen vom selben Tag setzte die Ausgleichskasse die Beiträge der beiden als Nichterwerbstätige für die Jahre 2019 bis 2023 akontoweise fest (Urk. 8/16, Urk. 8/21-22, Urk. 8/26-27 bzw. Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/16, Urk. 8/20-21 im Prozess Nr. AB.2024.00090) und erliess gleichzeitig die entsprechenden Verzugszinsverfügungen (Urk. 8/13 [2023], Urk. 8/14 [2022], Urk. 8/15 [2019], Urk. 8/19 [2020], Urk. 8/25 [2021] bzw. Urk. 8/10 [2019], Urk. 8/18 [2023], Urk. 8/19 [2022], Urk. 8/23 [2021], Urk. 8/25 [2020] im Prozess Nr. AB.2024.00090). Dagegen erhoben die Eheleute Y.___ und X.___ am 20. Juni (Urk. 8/32) sowie ergänzend am 5. August 2024 (Urk. 8/49) bei der Ausgleichskasse Einsprache, mit welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass Y.___ von Januar 2019 bis Dezember 2023 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und bereits Beiträge geleistet habe. Die Beitragspflicht von X.___ sei durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau gedeckt (Urk. 8/32).

1.2    Gestützt auf die Steuermeldungen der Jahre 2019 bis 2021 vom 30. Juli 2024 (Urk. 8/36-38) setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 30. Juli und 12. September 2024 die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von X.___ für die Jahre 2019 bis 2021 auf Fr. 6'312.20 (2019; Urk. 8/58), Fr. 4'499.30 (2020; Urk. 8/40) und Fr. 4'409.60 (2021; Urk. 8/41) und jene von Y.___ für die nämlichen Beitragsjahre auf Fr. 4'744.20 (2019; Urk. 8/61 im Prozess Nr. AB.2024.00090), Fr. 4'068.75 (2020; Urk. 8/45 im Prozess Nr. AB.2024.00090) und Fr. 2'881.85 (2021; Urk. 8/40 im Prozess Nr. AB.2024.00090) definitiv fest und passte gleichzeitig die Verzugszinsen für die jeweiligen Beitragsperioden 2019 bis 2021 an (vgl. Urk. 8/39, Urk. 8/42-44, Urk. 8/60-61 bzw. Urk. 8/42, Urk. 8/44, Urk. 8/46, Urk. 8/59, Urk. 8/62 im Prozess Nr. AB.2024.00090). Gegen die definitiven Beitragsverfügungen der Jahre 2019 bis 2021 sowie die entsprechenden Verzugszinsverfügungen erhoben die Eheleute Y.___ und X.___ am 8. August (Urk. 8/54) sowie am 16. September 2024 (Urk. 8/62) erneut Einsprache. Die Ausgleichskasse wies mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 28. Oktober 2024 die Einsprache von X.___ (Urk. 8/64 = Urk. 2) sowie von Y.___ (Urk. 2 im Prozess Nr. AB.2024.00090) ab.


2.    

2.1    Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 erhob X.___ am 15. November 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-69]). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin die Vereinigung mit dem Verfahren AB.2024.00090 die Ehefrau betreffend.

2.2    Y.___ erhob ebenfalls am 15. November 2024 gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2024.00090 [=Urk. 9/1]). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin erfolgte am 21. Januar 2025, mit der die Beschwerdegegnerin die Abweisung auch dieser Beschwerde beantragte (Urk. 7 im Prozess Nr. AB.2024.00090 [=Urk. 9/7]).

2.3    Der Prozess Nr. AB.2024.00090 in Sachen Y.___ gegen die Ausgleichskasse wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2025 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2024.00088 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AB.2024.00090 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10) und dessen Akten wurden als Urk. 9/1-9 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.

2.4    Mit Eingaben vom 8. Februar (Urk. 13) und 5. August 2025 (Urk. 15) nahmen die Beschwerdeführenden ergänzend Stellung, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielten, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 11. Februar (Urk. 14) und 14. August 2025 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Mit den angefochtenen Einspracheentscheiden bestätigte die Beschwerdegegnerin die am 30. Juli und 12. September 2024 verfügten persönlichen Beiträge für die Jahre 2019 bis 2021 sowie die am 29. Mai 2024 akontoweise festgesetzten persönlichen Beiträge für die Jahre 2022 und 2023. Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Beiträge. Auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung kommt indes Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (BGE 109 V 70 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sich in Bezug auf die Beitragspflicht in den Jahren 2019 bis 2021 die gleichen Rechtsfragen stellen, nämlich die Rechtmässigkeit der Qualifikation der Beschwerdeführenden als beitragspflichtige Nichterwerbstätige, ist auf die Beschwerde auch in Bezug auf die provisorisch festgesetzten persönlichen Beiträge für die Jahre 2022 und 2023 einzutreten.


2.

2.1    Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstigkeit ausüben (Abs. 1). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter, das heisst das 65. Altersjahr (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG), erreichen (Abs. 1bis), in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 3 Abs. 1 AHVG bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. zum Referenzalter der Frauen für die Übergangsjahrgänge 1960 bis 1963 die Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]).

    Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).

2.2    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

2.3    Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbetrag beträgt 413 Franken (Stand 2021), zuzüglich der Beiträge an die Invalidenversicherung (Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie an die Erwerbsersatzordnung (Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 413 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).

    Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).

2.4    Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).

    Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Rz. 2035 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2026).

    Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161).

2.5    Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine Beitragspflichtige sich selber – subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 4. Auflage, Art. 4 Rz 1, sowie ZAK 1991 S. 312 E. 5a).

2.6    Damit bei Betätigungen, denen sowohl ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass die Beschwerdeführerin zwar den doppelten Mindestbeitrag in den Jahren 2019 bis 2023 entrichtet habe. Eine Erwerbstätigkeit stelle aber nur eine volle Erwerbstätigkeit dar, wenn für mindestens die halbe übliche Arbeitszeit Erwerbsabsicht zum Ausdruck komme. Hierfür bedürfe es eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt. Die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Tätigkeit stelle keine volle Erwerbstätigkeit dar. Ihre erzielten Einkommen würden nicht in einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistung (mindestens 50 %) und Entgelt stehen, weshalb die Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2019 als Nichterwerbstätige gelten würden (Urk. 2, Urk. 9/2).

3.2    Hiergegen brachten die Beschwerdeführenden zusammenfassend vor, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2019 bis 2023 immer ein Arbeitspensum vom mindestens 50 % gehabt, mehr als neun Monate gearbeitet sowie AHV-Beiträge von immer mehr als dem doppelten Mindestbeitrag geleistet. Dass der Lohn in der Neuausrichtungsphase (2019 bis 2022) nicht mehr die frühere Höhe erreicht habe, sei normal. Der Betriebsumsatz sei zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass aufgrund der Covidverordnungen ein faktisches Tätigkeitsverbot bestanden habe, was der Firma zu schaffen gemacht habe und zur Liquidationsanmeldung geführt habe. Für die Jahre 2019, 2023 und 2024 sei ausserdem von einem tieferen massgebenden Einkommen auszugehen (Urk. 1, Urk. 9/1).

3.3    Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7, Urk. 9/7) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Verfügungen für die Jahre 2019 bis 2022 seien zu bestätigen. Mit Bezug auf die Beiträge für das Jahr 2023 sei die Angelegenheit zur neuen Festsetzung zurückzuweisen. An der Qualifikation der Beschwerdeführenden als Nichterwerbstätige sei festzuhalten. Die abgerechneten Löhne in den Jahren 2019 bis 2023 würden nicht ansatzweise einem Pensum von mehr als 50 % entsprechen. Weshalb der Betriebsumsatz zu berücksichtigen sei, sei nicht nachvollziehbar. Überdies sei auch der Einwand der coronabedingten Einschränkungen nicht zu hören, hätte die Beschwerdeführerin, als Ehegattin des Geschäftsführers, die Gelegenheit gehabt, EO-Corona-Entschädigungen zu beantragen, was sie gemäss Auszug aus dem individuellen Konto auch teilweise getan habe. Überdies sei bereits der vor Corona erzielte Lohn in keiner Weise marktüblich gewesen für ein Pensum von mehr als 50 %. Es fehle an der erforderlichen Erwerbsabsicht für mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit. Schliesslich sei das berücksichtigte Renteneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 nicht zu beanstanden. Im Jahr 2023 sei sie jedoch von einem höheren Renteneinkommen des Beschwerdeführers ausgegangen, als in der Steuererklärung angegeben, weshalb die Sache zur Neufestsetzung zurückzuweisen sei.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer ist seit Gründung der Z.___ GmbH im Juni 1993 als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Seit ... Juli 2003 (Tagebucheintrag) verfügte die Beschwerdeführerin über eine Kollektivprokura zu zweien. Alsdann wurde sie am ... September 2018 (Tagebucheintrag) als Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH ist nicht aktenkundig. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden übte die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Gesellschafterin Z.___ GmbH in den Jahren 2019 bis 2023 zu mehr als 50 % eines Vollzeitpensums aus (vgl. Urk. 1). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IK-Auszug, Urk. 9/8/67/32) ergibt sich, dass sie in den Jahren 2019 bis 2023 mit einem (Brutto-)Jahreslohn von Fr. 15’000.-- (2019), Fr. 10’420.-- (2020), Fr. 13’866.-- (2021), Fr. 10'383.-- (2022) und Fr. 5’400.-- (2023) entschädigt wurde. Damit entspricht das Gehalt von jährlich durchschnittlich Fr. 11'013.80 einem monatlichen Lohn von Fr. 917.80, womit das behauptete Pensum zugrundegelegt ein Stundenlohn von rund Fr. 10.10 resultiert (Fr. 917.80: [21 x 4.33 Wochen/Monat = 90.93 Stunden/Monat]). Es ist offensichtlich, dass damit zwischen der Tätigkeit als Prokuristin und Gesellschafterin der Z.___ GmbH und dem bezogenen Entgelt kein angemessenes Verhältnis besteht, liegt dieser Lohn doch weit unter den für solche Tätigkeiten bezahlten (statistischen) Durchschnittslöhnen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ausgewiesen sind (vgl. etwa LSE 2020; Tabelle T 17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 4 Bürokräfte und verwandte Berufe; zum Beizug von Tabellenlöhnen gemäss LSE als Plausibilisierungs- bzw. Vergleichsgrösse vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1). Mit Blick auf diese konkreten wirtschaftlichen Begebenheiten ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig war.

    Aber selbst wenn man entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin von einem mindestens 50%igen Tätigsein für die Z.___ GmbH ausgehen würde, ergäbe dies nichts zu ihren Gunsten. So ist bei der Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, die tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang der Erwerbsorientierung als Erwerbstätigkeit anzurechnen, welche Erwerbsabsicht nach der Rechtsprechung in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_621/2023 vom 30. November 2023 E. 3.4.2, 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 3, 9C_699/2018 vom 25. März 2019, E. 3.2). Da es vorliegend vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten verglichen mit den entsprechenden Löhnen der LSE an einem angemessenen Verhältnis zwischen Entgelt und Erwerbstätigkeit fehlt, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Umfang des ausgeübten Pensums auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbsorientierung (und somit eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG; E. 2.5-2.6 hiervor) besteht. Daher und da es (wo die Erwerbsabsicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (objektiv) angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Lohn ankommt und eine (subjektiv) für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht allein nicht genügt, könnte die Beschwerdeführerin selbst bei einer effektiv im Umfang von mindestens der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Tätigkeit nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten.

4.2    Ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend streitigen Zeitraum dauernd voll erwerbstätig war, ist gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.

    Die Beitragssätze für die AHV/IV/EO beliefen sich im Jahr 2019 auf 10,25 %, im Jahr 2020 auf 10,55 % und in den Jahren 2021 bis 2023 auf total 10,6 % des massgebenden Lohnes (vgl. jeweils Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 3 IVG, Art. 27 EOG i.V.m. Art. 36 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], jeweils Stand der entsprechenden Jahre). Bei einem Gehalt von (brutto) Fr. 15'000.-- im Jahr 2019 ergibt das Beiträge (zusammen mit denen ihres Arbeitgebers) von Fr. 1'537.50, im Jahr 2020 bei einem Einkommen von Fr. 10'420.-- Beiträge von Fr. 1'099.30, im Jahr 2021 Beiträge von Fr. 1'469.80 (10,6 % von Fr. 13'866.--), im Jahr 2022 solche von Fr. 1'100.60 (10,6 % von Fr. 10'383.--) und im Jahr 2023 letztlich Beiträge in der Höhe von Fr. 572.40 (bei einem Gehalt von Fr. 5'400.--). Damit ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 6'098.75 (2019, vgl. Urk. 9/8/61), Fr. 5'011.25 (2020, vgl. Urk. 9/8/45), Fr. 4’240.-- (2021; vgl. Urk. 9/8/40), Fr. 4'558.-- (2022; vgl. Urk. 9/8/14) und Fr. 5'331.80 (2023; vgl. Urk. 9/8/20) nicht erreicht, weshalb sie Beiträge wie eine Nichterwerbstätige zu bezahlen hat, unabhängig davon, ob sie mit ihren Erwerbseinkommen in den Jahren 2019 bis 2023 den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat oder nicht.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einwendet, dass sie – da sie zu einem Pensum von mindestens 50 % arbeitstätig sei und mehr als den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV bezahlt habe – ganz grundsätzlich als Erwerbstätige zu qualifizieren sei (E. 3.2), geht sie fehl. Für die Beitragspflicht als Erwerbstätige genügt es nicht, dass während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung nachgegangen wird; vorausgesetzt wird vielmehr auch, dass die Tätigkeit in mindestens diesem Umfang auch in Erwerbsabsicht erfolgt, welche Absicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein muss (E. 2.4-2.5). Sodann genügt auch die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht in jedem Fall, kann der Bundesrat den Grenzbetrag doch nach den sozialen Verhältnissen der Versicherten erhöhen, wenn diese – wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV; vgl. E. 2.3 hiervor). Der Verordnungsgeber hat mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV die rechtliche Grundlage für die Vornahme dieser Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, und mit welcher Regelung verhindert werden soll, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser, a.a.O, Art. 10 Rz. 10, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012).

4.4    Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können jedoch verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVV). Die Versicherten haben der Ausgleichskasse, die für die Erhebung der Nichterwerbstätigenbeiträge zuständig ist, die vom Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge nachzuweisen (Art. 30 Abs. 2 AHVV). Das kann durch die Vorlage von Lohnabrechnungen, aus denen der Beitragsabzug hervorgeht, oder durch eine Bestätigung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse geschehen, welche die betreffenden Beiträge erhoben hat. Sind beim Erlass der Verfügung die anzurechnenden Beiträge bekannt, so sind nur noch die geschuldeten Beiträge in Rechnung zu stellen (Rz. 2140 ff. WSN).

    Aus den definitiven Beitragsverfügungen der Perioden 2019 bis 2021 vom 30. Juli 2024 resp. 12. September 2024 (vgl. Urk. 9/8/40, Urk. 9/8/45, Urk. 9/8/61) sowie den Mitteilungen betreffend die Akontobeiträge für die Jahre 2022 und 2023 vom 29. Mai 2024 (vgl. Urk. 9/8/14, Urk. 9/8/20) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die bereits abgerechneten Lohnbeiträge auf dem Erwerbseinkommen berücksichtigt hat.

4.5    Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und bis 31. Juli 2023 eine ganze IV-Rente bezog, welche nicht AHV-pflichtig ist, und nun seit 1. August 2023 eine AHV-Rente bezieht, hat er für die Perioden 2019 bis 2023 ebenfalls Beiträge als Nichterwerbstätiger zu leisten, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin ihr erzieltes Erwerbseinkommen in den Jahren 2019 bis 2023 auf ihre Beiträge anrechnen darf. Die eigenen Beiträge als Nichterwerbstätiger gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur als bezahlt, sofern der Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag als Erwerbstätiger leistet (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, E. 2.1 vorstehend), was vorliegend nicht der Fall ist.


5.    Die Berechnung der Akonto- resp. der definitiven Beiträge für die Jahre 2019 bis 2022 ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Angaben der Steuerbehörden haben die Beschwerdeführerenden nicht in Frage gestellt resp. das Jahr 2019 betreffend beantragten sie, als Berechnungsgrundlage sei von einem gesamten Einkommen von Fr. 139'823.-- auszugehen, was die Beschwerdegegnerin in ihrer definitiven Beitragsverfügung vom 12. September 2024 getan hat (vgl. Urk. 8/58, Urk. 9/8/61) und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (vgl. hierzu auch die Steuermeldung 2019, Urk. 9/8/39). Das Jahr 2023 betreffend ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Akontoberechnung von einem hälftigen Renteneinkommen von Fr. 77'464.-- aus (vgl. Urk. 8/26, Urk. 9/8/20). Gemäss der für das Jahr 2023 eingereichten Steuererklärung betrugen die an den Beschwerdeführer ausbezahlten Renten der A.___ und B.___ jedoch Fr. 68'804.-- (vgl. Urk. 9/8/30, Urk. 9/8/32/5) und seine AHV-Rente für die Monate August bis Dezember 2023 Fr. 12'250.-- (vgl. Urk. 9/8, Urk. 9/8/32/2), was ein Renteneinkommen von Fr. 81’054.-- resp. ein massgebendes Renteneinkommen von je Fr. 40'527.-- (anstatt Fr. 77'464.--) ergibt. Antragsgemäss ist diesbezüglich die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Urk. 7; E. 3.3 hiervor). Im Übrigen ist auf das Massliche der Beiträge nicht näher einzugehen. Soweit die Beschwerdeführenden die Berechnung der Akontobeiträge für das Jahr 2024 beanstandeten, sind sie darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


6.    Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden. Die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2024 sind insoweit aufzuheben, als die Akontobeiträge für das Jahr 2023 basierend auf einem Renteneinkommen von je Fr. 77'464.-- festgesetzt wurden. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Beitragsforderung der Beschwerdeführenden ausgehend vom massgebenden Renteneinkommen neu zu berechnen und festzusetzen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.


7.

7.1    Das Verfahren ist kostenlos.

7.2    Die Beschwerdeführenden unterliegen zum grösseren Teil. Soweit sie obsiegen, ist ihnen– entgegen ihrem Antrag (vgl. Urk. 13) –keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 werden die angefochtenen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 28. Oktober 2024 insoweit aufgehoben, als damit die in der Periode 2023 zu leistenden persönlichen Beiträge gestützt auf ein massgebendes Renteneinkommen von je Fr. 77'464.-- festgesetzt wurden. Die Ausgleichskasse hat nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen die als Nichterwerbstätige zu bezahlenden AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr 2023 neu zu berechnen und festzusetzen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubStadler