Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00079
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 14. Januar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren im April 1962, meldete sich mit Schreiben vom Juni 2024 (Urk. 5/4) bzw. Formular vom Juli 2024 (Urk. 5/7) unter anderem unter Angabe, dass sie getrennt von ihrem Ehemann lebe, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Vorbezug ihrer Altersrente ab August 2024 an (vgl. dazu auch Urk. 5/13-14). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 3. September 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'535.-- zu. Die Rentenberechnung beruhte auf den folgenden Grundlagen: Angerechnete Beitragsjahre und -monate 41 Jahre, Anzahl beitragspflichtige Jahre gemäss Jahrgang 43 Jahre, Anwendbare Rentenskala 42 (Teilrente), Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 44'100.--, Beitragsdauer für durchschnittliches Jahreseinkommen 41 Jahre, Bezogener Rentenanteil 100 %, Vorbezug ab 1. August 2024: 27 Monate, Kürzungssatz 13.6 %, Kürzungsbetrag wegen Vorbezugs Fr. 242.-- (Urk. 5/23). Gegen diese Rentenverfügung erhob die Versicherte am 16. September 2024 Einsprache (Urk. 5/33 und Urk. 5/37), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ am 28. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache einer höheren Altersrente (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 3. April 2025 reichte X.___ ergänzende Ausführungen ins Recht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf den 1. Januar 2024 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) in Kraft. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind vorliegend die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung anwendbar.
1.2 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
1.3 In Abweichung von Art 29ter Abs. 1 AHVG ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 40 Abs. 4 AHVG). Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Art. 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet (Art. 40 Abs. 5 AHVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, die Berechnung der Altersrente beruhe – da die Beschwerdeführerin das Referenzalter noch nicht erreicht habe – auf deren eigenen Erwerbseinkommen. Bei einem Vorbezug werde während der Vorbezugsdauer eine Teilrente ausgerichtet, da keine vollständige Beitragsdauer gegeben sei. Auch werde während der Vorbezugsdauer keine Einkommensteilung vorgenommen. Bei Erreichen des Referenzalters erfolge eine Neuberechnung der Rente. Im Übrigen seien bei Erstellung der Verfügung sämtliche Vorgaben nach Rz 9005 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (RWL) erfüllt worden, die Verfügung erweise sich mithin auch unter formalen Gesichtspunkten als korrekt (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zur Hauptsache vor, die Ablehnung des Rekurses mittels nicht unterzeichneter Verfügung entspreche nicht dem Amtsstandard. Die Aufzählung, was eine Verfügung über den Altersrentenvorbezug enthalten müsse, sei strafrelevant verfasst. Auch sei die Skala, auf welche verwiesen werde, unzutreffend (strafrelevant beeinflusst), da der Mindestbetrag bereits vor 30 Jahren höher gelegen habe. Der verfügungsweise zugesprochene Rentenbetrag in Höhe von Fr. 1'535.-- sei zu tief. Schliesslich sei der Rentenvorbezug unter strafrelevanter Nötigung erfolgt (Urk. 1).
3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht zur Hauptsache beanstandet, dass weder die Rentenverfügung noch der ihr – im Rahmen einer zweiten Zustellung – zugegangene Einspracheentscheid unterzeichnet worden seien (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 S. 4), ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. Selbst wenn ein Einspracheentscheid trotz der mangelnden Erwähnung einer eigenhändigen Unterschrift in der Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. auch Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) zu unterzeichnen wäre, stellte der Umstand, dass eine Unterschrift fehlt, für sich allein keinen derart schwerwiegenden, unheilbaren Mangel dar, dass er die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Kommt hinzu, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die fehlende Unterschrift ein Nachteil erwachsen sein könnte; entsprechendes wird von ihr denn auch nicht geltend gemacht. Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb.
Auf das Vorbringen, wonach auch die Rentenverfügung vom 3. September 2024 (Urk. 5/23) nicht unterzeichnet worden sei, ist nicht näher einzugehen. Denn Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet allein der Einspracheentscheid vom 24. September 2024; dieser trat an die Stelle der Rentenverfügung vom 3. September 2024, welche mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren hat (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2019 vom 24. September 2020 E. 1 mit Hinweisen).
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die im Einspracheentscheid vom 24. September 2024 enthaltene Aufzählung des wesentlichen Verfügungsinhalts sei «strafrelevant verfasst» (Urk. 1), begründet sie dies nicht näher. Auf das Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen.
4.
4.1 In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung ihrer Altersrente unter Anwendung der Rentenskala 42. Sie begründet dies damit, dass ein zu tiefer Rentenbetrag resultiere (Urk. 1).
4.1.1 Im Zeitpunkt des Vorbezugs der Rente per 1. August 2024 hatte die 1962 geborene Beschwerdeführerin 41 ganze Beitragsjahre absolviert (vgl. ACOR-Berechnungsblatt, Urk. 5/52/9), was bei einer Beitragspflicht ihres Jahrgangs (Frauen) von (abgerundet) 43 Jahren bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2026 keiner vollen Beitragszeit entspricht (vgl. E. 1.2 hiervor) und vorliegend zur Anwendung der Skala 42 führt (vgl. Rententabellen 2023 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [nachfolgend Rententabellen] S. 9 [Jahrgangstabelle], S. 12 [Skalenwähler] sowie S. 14 und Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21] Buchstabe a: Referenzalter von 1962 geborenen Frauen: 64 Jahre und sechs Monate). Die Anwendung der Skala 42 ist mithin nicht zu beanstanden. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der zugesprochene Betrag von Fr. 1'535.-- sei zu tief, da der «Mindestbetrag» bereits vor 30 Jahren höher gelegen habe (nämlich ca. Fr. 1'850.-- bzw. im Jahr 2010 ca. Fr. 2'000.--), geht sie fehl. Denn bei einem (durch die Beschwerdeführerin nicht konkret beanstandeten) massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44’100.-- erweist sich der anhand der Skala 42 ermittelte Wert von monatlich Fr. 1’777.-- als korrekt (vgl. Rententabellen 2023 S. 24 [Skala 42]); dieser Wert war alsdann infolge Vorbezugs zu kürzen (Art. 40a AHVG i.V.m. Art. 56bis AHVV). Dass der Mindestbetrag im Jahr 2010 ca. Fr. 2'000.-- betragen haben soll, trifft im Übrigen nicht zu. Selbst bei vollständiger Beitragsdauer (Skala 44) betrug die (ungekürzte) minimale Rente im Jahr 2010 lediglich Fr. 1’140.-- und vielmehr das Maximum gut Fr. 2’000.-- (genau: Fr. 2'280.--; vgl. Rententabellen 2009 S. 18), was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint.
4.1.2 Dass die Rentenskala bzw. die Rentenberechnung als solche unter weiteren Aspekten nicht zutreffend wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret geltend gemacht. Grund für eine nähere Prüfung besteht daher nicht. Denn die Beschwerdeinstanz hat aufgrund des Rügeprinzips zusätzliche Abklärungen nur vorzunehmen bzw. zu veranlassen oder von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen bloss dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.2 unter Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Vorbezug ihrer Rente sei unter strafrelevanter Nötigung erfolgt, bleibt das Vorbringen gänzlich unsubstanziiert. Jedoch gilt auch diesbezüglich der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt und wird er unter anderem durch die (Mitwirkungs-)Pflicht der Parteien beschränkt (BGE 125 V 195 E. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht (BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich mithin.
5. Zusammengefasst vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Korrektheit des angefochtenen Einspracheentscheids nicht in Frage zu stellen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann